Abtei lung V
E-1919/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren,
Kosovo / Serbien,
vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 5. März 2010 / E-955/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1919/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 das Asylgesuch
des Gesuchstellers abwies und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung ein-
gereichte Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2010 abwies,
dass der Gesuchsteller am 26. März 2010 beim BFM eine als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, mit der er
den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragte und die in der Folge zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass eine an das BFM gesandte Gesuchsergänzung des Gesuchstel-
lers vom 29. März 2010 mit mehreren die Situation seiner Verwandten
betreffenden Beweismitteln am 28. März 2010 auch dem Bundesver-
waltungsgericht zugestellt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. März 2010 das
"Wiedererwägungsgesuch" aufgrund seines Inhalts als Revisionsge-
such entgegennahm, den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus-
setzte, antragsgemäss Einsicht in die Beschwerdeakten gewährte,
dem Gesuchsteller Gelegenheit bot, seine Eingabe unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen und ihn aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Gesuchsteller innert verlängerter Frist den Kostenvorschuss
leistete und am 16. April 2010 eine Ergänzung seines Revisionsge-
suchs zu den Akten reichte,
dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 28. April 2010, vom 11. Juli
2010 und vom 28. September 2010 verschiedene Medienberichte zur
Lage in seinem Heimatland zu den Akten reichen liess,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
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entscheidet und ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechts-
kraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht,
dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinn von Art. 124 BGG darzutun ist,
dass für das Eintreten auf das Revisionsgesuch nicht erforderlich ist,
dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE
96 I 279), was vorliegend der Fall ist, nachdem der Gesuchsteller ex-
plizit die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d BGG und Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG anruft,
dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass einerseits der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG angerufen
wird, weil das Gericht versehentlich nicht berücksichtigt habe, dass der
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Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf ein
tragfähiges familiäres Auffangnetz zählen könne,
dass die Eltern des Gesuchstellers offensichtlich ausserstande seien,
dem Sohn nach der Rückkehr finanzielle Hilfe zu bieten, zumal diese
selber nicht genug zum Leben hätten und bereits für verschiedene
Angehörige aufkommen müssten und ausserdem (...),
dass er (Gesuchsteller) ebenso wenig auf Hilfe seiner Tante und deren
Ehemann in Belgrad zählen könne, weil diese selber vom "anschei-
nend äusserst bescheidenen Einkommen (...) leben und noch (...)
finanziell unterstützen müssten, während (...) Berufsausbildung
abgeschlossen hätten, aber offenbar ohne Arbeit seien,
dass auch von den in der Schweiz lebenden Angehörigen – einem
Onkel mit Ehefrau und zwei schulpflichtigen Kindern – keine finanzielle
Hilfe gefordert werden könne, zumal diese Verwandten in einfachen
Verhältnissen leben würden und (...),
dass das Angebot einer Rückkehrhilfe sich letztlich als Augenwischerei
erweise, zumal sich der Gesuchsteller diesfalls entweder im Norden
Kosovos oder in Serbien niederlassen und integrieren müsste,
dass jedoch der Norden Kosovos wirtschaftlich darniederliege und der
Gesuchsteller bezüglich dieser Region ohnehin keine Beziehungen
oder Kontakte habe und die Serben aus dem Kosovo auf dem Staats-
gebiet der Republik Serbien trotz formeller Niederlassungsfreiheit nicht
willkommen seien,
dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auch den Revisi-
onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als erfüllt erachtet, zumal er
hinsichtlich der oben beschriebenen finanziellen Situation der in Bel-
grad und in der Schweiz lebenden Familienangehörigen entsprechen-
de Beweismittel beibringen könne,
dass vor den diesbezüglich überraschenden Feststellungen im Urteil
vom 5. März 2010 für den Gesuchsteller kein Anlass bestanden habe,
diese Beweismittel beizubringen, weshalb diese in revisionsrechtlicher
Hinsicht nicht als verspätet eingereicht qualifiziert werden könnten und
der genannte Revisionsgrund gegeben sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller angerufe-
nen Revisionsgründe nicht als erfüllt qualifiziert,
dass die auf Revisionsebene im Zusammenhang mit den familiären
Verhältnissen vorgebrachte appellatorische Kritik an den Erwägungen
des Beschwerdeurteils im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht
zulässig ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 97; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bun-
desgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 12, mit Hin-
weisen auf die aktuelle Bundesgerichtspraxis),
dass schon deshalb nicht von einer versehentlichen Nichtberücksich-
tigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache gemäss Art. 121
Bst. d BGG auszugehen ist, weil die vom Gesuchsteller thematisierten
familiären Verhältnisse im Heimatland im Sachverhaltsteil des Urteils
vom 5. März 2010 erwähnt werden (vgl. dort Bst. A),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung des damaligen Beschwerdeführers im Urteil vom 5. März
2010 mit mehreren Argumenten begründet hatte (vgl. dazu Erwägung
6.3.4.2: alleinstehender, junger, gesunder Mann; gute Schulbildung;
abgeschlossene Berufsausbildung als (...); verschiedene Ar-
beitserfahrungen; familiärer Anknüpfungspunkt in Serbien durch die in
Belgrad lebende Tante; fehlende individuelle Unzumutbarkeitsumstän-
de),
dass das Gericht ergänzend dazu ausgeführt hatte, bei der Beurtei -
lung der Zumutbarkeit seien auch das Rückkehrhilfeprogramm der
Schweiz und die Möglichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichti-
gen, allenfalls finanzielle Unterstützung seiner Eltern im Kosovo,
seiner Tante in Belgrad oder seines seit Jahrzehnten in der Schweiz
lebenden Onkels in Anspruch zu nehmen (vgl. a.a.O.),
dass die vom Gesuchsteller revisionsweise geltend gemachten
Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im
Wesentlichen nur die zuletzt erwähnte Zusatzargumentation des Bun-
desverwaltungsgericht betreffen, während die Hauptargumente unbe-
stritten blieben,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
15. April 2010 (Urteil D-7561/2008, zur Publikation unter BVGE
2010/41 vorgesehen) die Feststellungen im Beschwerdeurteil vom
5. März 2010 bestätigt hat, wonach kosovarische Staatsangehörige
serbischer Abstammung auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügen (vgl. dort Erwägung 4.2),
dass auch in Kenntnis der Ausführungen des Gesuchstellers im Rah-
men des Revisionsverfahrens zumindest davon ausgegangen werden
darf, dass die in Belgrad lebende Tante und deren Familie ihn bei einer
Wohnsitznahme in Serbien mit Rat und Tat unterstützen könnte,
dass abgesehen davon das Bundesverwaltungsgericht in mehreren
Beschwerdeverfahren mit vergleichbarer persönlicher Situation die
blosse Existenz eines familiären Anknüpfungspunkts in Serbien als ge-
nügend bezeichnet hat, zumal die "Unterstützungsbereitschaft vor dem
soziokulturellen Hintergrund des Balkanraums vorausgesetzt werden"
dürfe (vgl. Urteile E-7871/2008 vom 3. August 2010 S. 8 und
E-7948/2008 vom 17. August 2010 S. 7),
dass das Gericht einem Beschwerdeführer mit ähnlich gelagerten Vor-
bringen entgegenhielt, die Verwandten (eine Tante in Serbien, mehrere
Verwandte in der Schweiz) "mögen nicht in der Lage und möglicher-
weise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu beherbergen und zu
unterstützen. Dennoch [könne] angenommen werden, dass er zumin-
dest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen [könne]"
(vgl. Urteil D-2590/2010 vom 16. Juli 2010 Erwägung 7.4.2),
dass nach dem Gesagten die zum Nachweis der finanziellen Situation
der verschiedenen Familienangehörigen eingereichten Unterlagen re-
visionsrechtlich nicht als erheblich im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG qualifiziert werden können,
dass es sich auch bei den nachträglich eingereichten Medienberichten
zur Lage im Heimatland nicht um revisionsrechtlich erhebliche Beweis-
mittel handelt,
dass demnach insgesamt keine revisionsrechtlich relevanten Gründe
dargetan sind und das Gesuch um Revision des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 5. März 2010 demzufolge abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen und durch den am 21. April 2010 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind (Art. 68
Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie sind durch den am 21. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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