Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1919/2011
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
c/o Schweizer Botschaft Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. Januar 2009 an die Schweizer
Botschaft in Colombo (Eingang: 26. Januar 2009) suchte der
Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seit 2002 in
B._______ im Gesundheitssektor ((…)) als (…) gearbeitet. Am (…) 2008
sei er in E._______ im Dienst gewesen, als er von unbekannten Leuten
angegriffen, entführt und misshandelt worden sei. Am folgenden Tag sei
er am Bahnhof von Colombo freigelassen worden; dabei sei ihm mit dem
Tod gedroht worden, sollte er mit der Polizei Kontakt aufnehmen. Er habe
keine Anzeige erstattet und auch eine bei der Polizeistation C._______
hängige – von einem Kollegen für ihn erhobene – Anzeige
zurückgezogen. Am 2. und 17. Januar 2009 habe er je einen anonymen
Telefonanruf erhalten, in dem man ihn ohne weitere Begründung
aufgefordert habe, nach D._______ zu kommen, die Mitteilung des
Datums sei für später in Aussicht gestellt worden. Diese Vorfälle habe er
dem International Committee of the Red Cross (ICRC) in Trincomalee
gemeldet.
Zwischen (…) 2010 seien täglich Beamte der Terrorist Investigation
Division (TID) zu seinem Haus gekommen und hätten ihn zu den
Vorfällen aus dem Jahr 2008 befragt. Am (…) 2010 habe ihm ein Polizist
ein Schreiben übergeben. Gemäss diesem hätte er sich mit seinem Sohn
am folgenden Tag auf dem TID-Hauptposten melden müssen. Er sei am
(…) 2010 ohne seinen Sohn hingegangen. Bei dieser Gelegenheit habe
er erstmals den Grund für seine Festnahme vom (…) 2008 erfahren: Man
habe seinerzeit auf einer SIM-Karte (…) seine Telefonnummer gefunden.
Zudem sei auch der Sohn in Verdacht geraten, mit (…) Kontakt gehabt zu
haben, nachdem er bei einer Rückkehr aus Dubai am (…) 2008 (…) ein
Paket übergeben habe und bei dieser Übergabe (…) anwesend gewesen
sei. In der Folge seien Vater und Sohn verdächtigt worden die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Aus diesen Gründen
fürchte er sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen.
Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer Kopien
von Ausweisen der Sri Lanka Red Cross Society (SLRC) und der Human
Rights Commission of Sri Lanka ins Recht.
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B.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Schweizer Botschaft in
Colombo den Beschwerdeführer aus, er solle, sofern er am Asylgesuch
festhalte, innert Frist insbesondere seine Vorbringen detailliert darlegen
und Beweismittel einreichen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2009 fristgerecht die
entsprechenden Angaben und Unterlagen nach.
Im Wesentlichen führte er ergänzend aus, er wolle Sri Lanka verlassen,
da er seitens seiner damaligen Entführer weiterhin Verfolgung befürchte.
Ihm seien bei der Entführung am (…) 2008 die Augen verbunden worden,
weshalb er weder die Entführer habe sehen noch die Orte habe erkennen
können, an denen er befragt worden sei.
Von (…) habe er als (…) des (…) gearbeitet. In dieser Zeit sei er mit
Offizieren der Regierung nach Colombo gereist. Darüber sei er wieder
und wieder befragt worden. Er habe auf dem Polizeiposten C._______ in
E._______, bei der Human Rights Commission in E._______ und beim
ICRC Anzeigen eingereicht.
Es sei ihm nicht möglich eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zu
nutzen, zumal er annehme, dass die ihn bedrohende Gruppierung überall
in Sri Lanka operativ sei; diese habe ihn bei der Entführung (…) 2008 ja
auch ungehindert nach Colombo entführen können.
D.
Die Botschaft übermittelte am 10. März 2009 das schriftliche Asylgesuch
mit Beilagen dem BFM (Eingang: 24. März 2009) und führte unter
anderem aus, eine Anhörung des Beschwerdeführers sei aus
Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
E.
Mit Eingaben vom 19. Dezember 2009, 10. Juli 2010 und 25. Oktober
2010 wiederholte der Beschwerdeführer seine Asylgründe und ersuchte
erneut und eindringlich um Gutheissung seines Gesuchs. Er erhalte
weiterhin anonyme Drohanrufe und werde von unbekannten Personen
verfolgt. Er habe seine Freiheit verloren und könne sich nirgends
hinbegeben. Sogar die Nächte verbringe er nun an verschiedenen Orten
ausserhalb seines eigenen Hauses.
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Die Botschaft in Colombo übermittelte diese Schreiben jeweils
beförderlich dem BFM.
F.
Am 9. November 2010 leitete die Botschaft ein Schreiben der "(…)
Church" vom (…) 2010 dem BFM weiter, in welchem die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers erneut erläutert wurden. Der Beschwerdeführer
sei dem unterzeichnenden Pastor gut bekannt und aufgrund wiederholter
Bedrohungen in grosser Bedrängnis. Er (Pastor) ersuche daher, dass
dem Beschwerdeführer zumindest für eine kurze Zeitspanne in der
Schweiz Schutz gewährt werde.
G.
Am 22. November 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
schriftlich an die Botschaft. Zwischen dem (…) 2010 sei er täglich von
zwei unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden, die sich als
Angehörige des TID F._______ ausgegeben und erneut den Vorfall von
2008 thematisiert hätten. In der Nacht des (…) 2010 seien zwei andere
Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Am
(…) 2010 sei ein Polizist der (…) Polizeistation zu ihm nach Hause
gekommen und habe ihm eine in Singalesisch formulierte Aufforderung –
welche er beilege (Schreiben der (…) 2010) – übergeben; gemäss dieser
hätte er sich am (…) 2010 mit dem Sohn auf dem Polizeihauptquartier
der TID F._______ melden sollen. Aus Angst hätten sie dieser
Aufforderung keine Folge geleistet.
Die Botschaft übermittelte dieses Schreiben am 29. November 2010 dem
BFM.
H.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 teilte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt, eine Anhörung auf
der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter
führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu
verweigern und das Asylgesuch abzuweisen; dazu werde ihm in Wahrung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, welche innert 30 Tage ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen
sei.
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I.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 teilte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf seine Eingabe vom 22. November 2010 (vgl. oben Bst. G)
mit, er habe der Aufforderung, mit dem Sohn am (…) 2010 auf der TID
F._______ vorzusprechen keine Folge geleistet. Hingegen habe er sich
am (…) 2010 allein dort gemeldet. Erneut sei es um die Angelegenheit
aus dem Jahr 2008 gegangen. Deswegen werde er weiterhin immer
wieder befragt und belästigt und der LTTE-Unterstützung verdächtigt.
J.
Am 27. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme
auf die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 30. November 2010
seine Stellungnahme zu den Akten. Im Wesentlichen teilte er mit, er habe
am (…) 2010 beim ICRC in E._______ erneut Klage eingereicht. Am (…)
2009 und (…) 2010 habe er Klagen beim SLRC erhoben und am 10.
August 2009 und 8. Dezember 2010 habe er beim High Commissioner for
Refugees (HCR) E._______ Klage eingereicht.
K.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 14. März 2011
(Eingang: 22. März 2011) ergänzt am 4. April, 30. Mai und 20. Juni 2011
(Eingang Botschaft: 12. April, 6. Juni und 20. Juni 2011) erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
Mit Begleitschreiben vom 23. März beziehungsweise 18. April, 15. Juni
und 30. Juni 2011 übermittelte die Vertretung die Eingaben dem zur
Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom
31. Januar 2011, welche aufgrund der Akten gleichentags über die
Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandt wurde, steht
mangels einer leserlichen Eintrags auf der Empfangsbestätigung nicht
fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 22. März 2011
bei der Vertretung in Colombo eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt
ist. Dies obwohl aus der Begründung des Rechtsmittels geschlossen
werden könnte, er betrachte die Beschwerde selber als verspätet.
1.4. Die Beschwerde ist damit vermutungsweise frist- und auch
formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsvlV 1). Die schweizerische Vertretung
überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt,
welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden
Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2
AsylG).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
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(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient
(vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung zu
begründen
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wurde vorliegend nicht im Rahmen einer
Befragung zu seinen Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen
Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der
entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als
erstellt beurteilt werde. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010
hatte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser
Feststellung gewährt und ihm Gelegenheit zum Einreichen einer
Stellungnahme gewährt, von der er Gebrauch gemacht hat.
5.2. Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt sei angesichts der
schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe und der vom
Beschwerdeführe am 27. Dezember 2010 abgegebenen Stellungnahme
rechtsgenüglich erstellt. Die Vorinstanz hat den prozessualen
Anforderungen damit Genüge getan.
6.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
7.
7.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
7.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
8.
8.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer
sei zwar durch die Entführung am (…) 2008 unrechtmässig behandelt
worden. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich
erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten jene Vorkommnisse im heutigen
Zeitpunkt nicht zur Asylgewährung beziehungsweise zur
Einreisebewilligung in die Schweiz zu führen, zumal jenes Ereignis
nunmehr zwei Jahre zurückliege und der zeitliche und inhaltliche
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Kausalzusammenhang zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers
damit fehle.
Die weiter geltend gemachten Übergriffe seien in den Kontext der
allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen. Die aktuelle
Situation in Sri Lanka habe sich heute massgeblich verändert, der Krieg
zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE sei im Mai 2009 mit
der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Vor diesem Hintergrund
seien die geltend gemachte Entführung und die damit verbundenen
psychischen und physischen Beeinträchtigungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung nicht mehr beachtlich.
Bezüglich der geltend gemachten Nachstellungen im (…) 2010 durch die
TID sei festzuhalten, dass auch hieraus aktuell aus objektiver Sicht nicht
auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden
könne, zumal den srilankischen Behörden der Wohnort des
Beschwerdeführers offenbar bekannt sei, diese mithin Gelegenheit
gehabt hätten, ihn festzunehmen oder anderweitig zu verfolgen. Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier der Behörden geraten, hätten sie
zweifellos entsprechende Vorkehren getroffen und
Untersuchungsmassnahmen eingeleitet, was jedoch nicht der Fall sei.
8.2. Auf Beschwerdeebene wird erneut der bekannte Sachverhalt
wiederholt. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Anzeigen
bei HCR und ICRC ohne Erfolg geblieben seien. Er und seine Familie
würden aufgrund der gesamten Situation unter enormem psychischem
Druck stehen und in ständiger Angst vor erneuter Festnahme und
Misshandlung leben. Er ersuche daher um Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz, um ihm so zu ermöglichen, in Frieden zu leben. Allenfalls sei er
durch die Botschaft in Colombo zu einem persönlichen Gespräch
einzuladen. Er könne versichern, dass hinter seinem Gesuch keine
finanziellen Überlegungen stünden.
In einer weiteren Eingabe vom 30. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer
aus, er sei am (…) 2011 zu Hause von CID-Leuten aufgesucht worden.
Da er abwesend gewesen sei, seien diese zur Schwester gegangen.
Durch diese habe er das Aufgebot erhalten, mit seinem Sohn beim CID
F._______ zur Aussage zu erscheinen. Er sei allein hingegangen, da der
Sohn nicht in Sri Lanka weile. Das CID F._______ habe ihn in der Folge
fast vier Stunden lang befragt; unter anderem sei er über seine Arbeit als
(…) zwischen (…) befragt worden. Zudem sei er aufgefordert worden,
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sich für weitere Befragungen zur Verfügung zu halten. Er ersuche um
Gewährung des Asyls wenigstens für drei Jahre, in denen er in Frieden
leben könnte.
In der Eingabe vom 16. Juni 2011 hält der Beschwerdeführer fest, seine
Arbeitsstelle beim (…) sei per (…) 2011 nach E._______ überführt
worden; weil seine Verfolger von dort stammen würden, habe er diesen
Wechsel seines Arbeitsorts verweigern müssen, weshalb er daran sei,
seine Anstellung zu verlieren.
9.
9.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen,
dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden und
Sicherheitskräfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat:
Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben am (…) 2008 entführt,
misshandelt und nach einem Tag freigelassen worden. Zu Recht hat das
BFM ausgeführt, dass diesem Vorfall im aktuellen und massgebenden
Entscheidzeitpunkt der Kausalzusammenhang fehlt, dieser daher für sich
nicht asylrelevant ist. Soweit anonyme telefonische Bedrohungen geltend
gemacht werden, sind diese nicht geeignet, um einen unerträglichen
psychischen Druck zu bewirken, zumal diese offenbar ohne weitere
Folgen geblieben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei
aufgrund der Vorfälle im Jahr 2008 immer wieder – zuletzt (…) 2011 –
von Sicherheitsleuten aufgesucht, entweder direkt befragt oder zu
Befragungen in F._______ aufgeboten worden. Dabei handelt es sich
offenbar um Untersuchungsmassnahmen zur Aufklärung des im Jahr
2008 verübten Terroranschlags, und in dessen Zusammenhang die
Handy-Nummer des Beschwerdeführers auf der SIM-Karte (…)
festgestellt worden war. Diese staatlichen Untersuchungen im Rahmen
der Terrorabwehr und die damit verbundenen wiederholten Befragungen
sind damit offensichtlich nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven
erfolgt. Zudem haben sich gegen den Beschwerdeführer offenbar keine
konkreten Verdachtsmomente ergeben – andernfalls wäre er mit
Sicherheit verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden. Mithin erweisen
sich die diesbezüglichen Befürchtungen vor künftiger Festnahme objektiv
als nicht begründet im Sinn des Asylgesetzes.
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9.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine Familie
lebten in ständiger Angst vor Übergriffen, ist festzuhalten, dass die
staatlichen Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der sri-
lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam gelockert
werden. Die Notstandsgesetze sind vorerst weiterhin in Kraft geblieben.
Die Sicherheits- und Menschenrechtslage ist noch nicht in allen Teilen
des Landes zufriedenstellend, jedoch ist die Anzahl von
Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen
markant zurückgegangen. Allfälligen allgemeinen Sicherheitskontrollen
seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kommt dabei jedenfalls
mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche
Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar.
9.3. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer von
der auch aktuell teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die
anderen Mitbewohner betroffen ist. Dass es dabei zu Behelligungen
kommen kann, ist nicht auszuschliessen. Allenfalls wäre ihm zuzumuten,
solchen Nachteilen innerstaatlich auszuweichen. Dafür, dass ihm keine
innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten offen stünden bestehen –
entgegen seiner Auffassung (vgl. Eingabe vom 20. Februar 2009) –
jedenfalls keine Anhaltspunkte; vielmehr scheinen die Ausführungen in
der letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2011 die
Annahme zu bestätigen, er habe an seinem heutigen Wohnort in
B._______ Ruhe vor den angeblich in E._______ beheimateten
Angreifern gehabt.
Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer gesicherten Zukunft ist
verständlich, vermag allerdings nicht zu einer Bewilligung der Einreise
und zur Gewährung eines (vorübergehenden oder befristeten)
Schutzstatus zu führen.
9.4. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder
die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
lassen würde.
9.5. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch
keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht hat.
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9.6. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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