B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1918/2012
E-1919/2012
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
1. A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
und
2. H._______,
alle Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur Susanne Sadri, Asylhilfe (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 7. März 2012 / N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Roma mit letztem Wohnsitz in
I._______ – eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2012 Bosnien und
Herzegowina verliessen und am 20. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie bei den Summarbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten vom 31. Januar 2012 und den Anhörungen zu den Asyl-
gründen durch das BFM vom 5. März 2012 im Wesentlichen geltend
machten, sie seien im Heimatland aufgrund ihrer Ethnie in verschiedener
Hinsicht benachteiligt und behelligt worden,
dass sie sich zwischen 1993 und 1997 wegen des Kriegs in ihrer Heimat
in J._______ aufgehalten hätten, im Jahr 1997 zurückgekehrt seien und
anschliessend zusammen gewohnt hätten,
dass sie seit ihrer Rückkehr Probleme mit Nachbarn gehabt hätten, weil
sie während des Kriegs in J._______ gewesen und Roma seien,
dass die Beschwerdeführenden wiederholt malträtiert, beschimpft und
bespuckt geworden sei und man ihnen zu verstehen gegeben habe, sie
sollten I._______ verlassen,
dass sie letztmals am 15. Januar 2012 zu Hause von Eindringlingen
heimgesucht worden seien, welche im Haus Verwüstungen angerichtet
hätten,
dass die Polizei zwar oft bei Ihnen zu Hause erschienen sei und jeweils
auch ein Protokoll aufgenommen habe, dies indessen kaum etwas ge-
nützt habe,
dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 7. März 2012 – er-
öffnet jeweils am 8. März 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand und würden andererseits auch den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
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gen, weshalb die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit (einer) Eingabe vom 10. April 2012
(Postaufgabe gleichentags) durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese
Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben lies-
sen,
dass sie die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, die Aufhe-
bung der negativen Verfügungen des BFM vom 7. März 2012, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzu-
lässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie – in prozessualer Hinsicht –
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beantragen liessen,
dass mit der Beschwerde unter anderem ein Bericht von HUMAN RIGHTS
WATCH zur Lage ethnischer Minderheiten in Bosnien und Herzegowina
eingereicht wurde,
dass mit Zwischenverfügungen vom 13. April 2012 der Eingang der Be-
schwerden bestätigt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der Beschwerdefüh-
renden (E-1918/2012 und E-1919/2012) aufgrund des engen persönli-
chen und sachlichen Zusammenhangs antragsgemäss vereinigt und in
einem einzigen Urteil über die Beschwerden befindet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM detailliert und überzeugend auf eine Vielzahl von Unge-
reimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden hingewiesen hat
(vgl. angefochtene Verfügungen S. 3 f. bzw. S. 4 mit entsprechenden
Hinweisen),
dass das BFM in seinen Verfügungen – zu Recht, wie die Durchsicht der
Akten ergibt – erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der von den Be-
schwerdeführenden für die Zeit nach ihrer Rückkehr aus Deutschland gel-
tend gemachten Probleme, insbesondere der angeblich ständigen Angrif-
fe von Nachbarn, geäussert hat (vgl. angefochtene Verfügungen S. 3
bzw. S. 3 f.),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die zur Begründung der Asylge-
suche geltend gemachten Sachverhaltselemente wiederholt werden und
an der asylrechtlichen Relevanz derselben festgehalten wird,
dass in der Beschwerde auf die vom BFM einzeln aufgezeigten Unglaub-
haftigkeitsmerkmale nicht eingegangen, sondern auf das Ausmass der
Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina hingewiesen
wird,
dass diese Vorbringen somit die Unglaubhaftigkeitsargumentation der
Vorinstanz nicht zu relativieren vermögen,
dass das BFM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Diskrimi-
nierung von Roma in Bosnien und Herzegowina bzw. deren flüchtlings-
rechtlicher Relevanz zutreffend festgestellt hat, die Lage der ethnischen
Minderheiten in Bosnien und Herzegowina habe sich seit dem Dayton-
Abkommen von 1995 stetig entspannt und der bosnisch-herzegowinische
Staat habe im Oktober 2005 die Konvention über den Schutz der nationa-
len Minderheiten ratifiziert und entsprechende Gesetze angepasst,
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dass das BFM zu Recht auch feststellt, vereinzelte Übergriffe auf Angehö-
rige ethnischer Minderheiten könnten in Bosnien und Herzegowina zwar
nicht ausgeschlossen werden, aber solchen Verfolgungsmassnahmen
komme in der Regel keine asylrechtlich relevante Intensität zu, und auch
darauf hinweist, dass vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen
Schutzes ausgegangen werde dürfe,
dass abschliessend festzustellen ist, dass der Bundesrat mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren
Staat (so genanntes Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der
Roma in Bosnien und Herzegowina – wie auch anderen Staaten Ost- und
Südosteuropas – nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter
Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshin-
dernis gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht (vgl. statt vieler etwa die Urtei-
le D-1064/2012 vom 4. April 2012 S. 11 f., E-1579/2012 vom 30. März
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2012 S. 7 ff., E-5600/2011 vom 13. Dezember 2011 S. 9 f. und
D-5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bei der vor-
liegenden Aktenlage als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bos-
nien-Herzegowina schliesslich auch möglich erscheint, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nö-
tigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen
würden, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerden abzuweisen sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an-
gesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,
dass bei dieser Aktenlage die Kosten der vereinigten Verfahren von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass schliesslich die Gesuche um Befreiung von der Vorschusspflicht mit
dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
3.
Die Kosten der vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 600.– werden
den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: