B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-19/2015
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Tschad,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der Ethnie der Gorane – verliess
den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 und gelangte
nach Tripolis (Libyen), wo er vier Jahre blieb, bevor er im (…) 2012 nach
B._______ (Tunesien) gelangte. Etwa im (…) 2014 habe er B._______ ver-
lassen und sei auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz
gelangt.
A.b Am 19. Mai 2014 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP),
zum Reiseweg und zu den Reisepapieren sowie summarisch zu den Asyl-
gründen fand am 10. Juni 2014 statt, die ausführliche Anhörung zu den
Asylgründen am 25. November 2014.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein oppositioneller Vater sei im Tschad wegen sei-
ner politischen Aktivitäten getötet worden. In der Folge hätten die tschadi-
schen Behörden dreimal das Wohnhaus durchsucht. Da seine Mutter be-
fürchtet habe, er (Beschwerdeführer) werde eines Tages auch festgenom-
men, habe sie mit ihm zusammen im Jahr 2008 den Heimatstaat verlassen,
und sie seien nach Libyen geflüchtet. Nach vierjährigem Aufenthalt in die-
sem Staat und nachdem dort der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, habe er
sich im (…) 2012 nach B._______ (Tunesien) begeben. Er habe dort in
einem Camp gelebt, bevor er etwa im (…) 2014 B._______ verlassen und
in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – eröffnet am 4. Dezember 2014 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
C.a
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2014
erklärte der Beschwerdeführer "Rekurs" gegen die Verfügung vom 1. De-
zember 2014 und stellte die Nachreichung einer Begründung des Rechts-
mittels in Aussicht.
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C.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 forderte der Instruktionsrichter ihm
zur Verbesserung der Beschwerde auf.
C.c Am 15. Januar 2015 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdefüh-
rer innert der ihm gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht die be-
gründeten Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der
Entscheid mangelhaft begründet sei; die Sache sei zur korrekten Sachver-
haltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeverbesserung wurde eine Fürsorgebestätigung der
Caritas C._______ zu den Akten gereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte der Instruk-
tionsrichter fest, auf die frist- und formgerechte Beschwerde werde einzu-
treten sein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete gestützt auf
Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
28. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit zu
allfälligen Gegenäusserungen gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte seine Replik am 4. Februar 2015 fristgerecht
zu den Akten.
E-19/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel ausschliesslich mit
verfahrensrechtlichen Rügen. Er führt namentlich aus, er sei durch das
SEM nicht in seiner Muttersprache angehört worden und habe deshalb
seine Asylgründe nicht detailliert darlegen können. Die Befragungssprache
Arabisch beherrsche er nur mässig, was er bei der Befragung vom 25. No-
vember 2014 auch gesagt habe. Die Hilfswerkvertretung habe entspre-
chend im Anschluss an die Befragung vermerkt, er habe wiederholt nach
Wörtern suchen müssen, um sich erklären zu können. Durch dieses Vor-
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gehen habe die Vorinstanz einerseits seinen Anspruch auf ein faires Ver-
fahren verletzt. Andererseits sei die angefochtene Verfügung unter diesen
Umständen auch nicht hinreichend begründet.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das
Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Ein-
fluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu
gewähren ist.
3.3 Die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylge-
suchs erfordert ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen be-
fragender und befragter Person – beziehungsweise zwischen Letzterer
und dem oder der allenfalls anwesenden Dolmetscher/Dolmetscherin;
Asylsuchende haben deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre
Asylgründe in einer von ihr beherrschten Sprache vorbringen zu dürfen
(vgl. zum Ganzen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 und 4).
3.4 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Fol-
gendes fest:
3.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der seinerzeit
erfolgten illegalen Einreise in die Schweiz durch die Kantonspolizei
D._______ am 16. Mai 2014 dreimal befragt. Bei allen drei Einvernahmen
wurde derselbe Dolmetscher eingesetzt. Die Einvernahmen fanden in Ara-
bisch statt und der Beschwerdeführer bestätigte jeweils ohne Einschrän-
kungen, er verstehe die Übersetzung.
3.4.2 Nachdem eine erste Summarbefragung zum Asylgesuch im EVZ
offenbar wegen Verständigungsschwierigkeiten hatte abgebrochen werden
müssen, wurde für die Wiederholung der Befragung zur Person am 10. Juni
2014 ein neuer arabischsprachiger Dolmetscher eingesetzt, nachdem
sämtliche Versuche des SEM gescheitert waren, einen Übersetzer für die
Sprache Gorane zu finden. Auf allfällige Verständigungsprobleme ange-
sprochen, bestätigte der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung zweimal,
er habe den Dolmetscher verstanden (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 9). Die
Richtigkeit des Protokolls bestätigte er zudem am Ende der Befragung und
nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl. a.a.O. S. 9). Ein allge-
meines Merkblatt über Rechte und Pflichten der Asylsuchenden wurde
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dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung zur Person zum bes-
seren Verständnis ebenfalls durch den Dolmetscher mündlich erläutert. In
diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Arabisch
lesen und schreiben kann ich schon ein wenig. Ich habe keine Schule in
arabischer Sprache besucht. Arabisch habe ich sowohl in Libyen als auch
in Tunesien gelernt" (vgl. a.a.O. S. 2). Auch das Befragungsprotokoll vom
10. Juni 2014 hinterlässt nach dem Gesagten den Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer des mündlichen Arabisch durchaus kundig ist, er aber wohl
Mühe mit Lesen und Schreiben dieser Sprache haben dürfte.
Dass die Befragung zur Person letztlich in sprachlicher Hinsicht ohne Prob-
leme durchgeführt werden konnte, lässt sich auch aus den jeweils schlüs-
sigen Antworten des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen schlies-
sen. Dieser Schluss wird auch durch die im Anschluss an die Befragung
vom SEM-Mitarbeiter verfasste Aktennotiz erhärtet, gemäss seiner Wahr-
nehmung sei die Verständigung in Arabisch problemlos möglich gewesen
(vgl. Aktenstück A16/1).
3.4.3 Bei dem am 19. Mai 2014 durch die "Loge Securitas" ausgefüllten
Personalienblatt (vgl. Aktenstück A3/1) ist unter der Rubrik Muttersprache
"Arabisch" aufgeführt.
3.4.4 Die ausführliche Befragung zu den Asylgründen des Beschwerdefüh-
rers vom 25. November 2014 wurde ebenfalls in Arabisch durchgeführt. Zu
Beginn der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher zu
verstehen (vgl. Protokoll S. 1). Als er vor diesem Hintergrund gefragt
wurde, welche Sprachen ausser der von ihm angegebenen Muttersprache
Gorane er spreche, führt er aus, er könne "wenig Arabisch und ein biss-
chen Französisch" (vgl. Protokoll S. 4). Am Ende der Befragung bestätigte
er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in
eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, dass das Protokoll
vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. a.a.O.
S. 11). Die mitwirkende Hilfswerkvertretung merkte auf dem Beiblatt an, der
Beschwerdeführer habe oft nach Worten suchen müssen, um sich erklären
zu können, und habe daher keine detaillierten Angaben machen können;
die beiden Rubriken "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen"
und "Einwände zum Protokoll" liess sie hingegen unausgefüllt (vgl. das
dem Protokoll angehängte "Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30
Abs. 4 AsylG).
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Aus dem am 25. November 2014 erstellten einlässlichen Befragungspro-
tokoll selber ergeben sich keine Hinweise auf gravierende Verständigungs-
probleme oder sprachliche Missverständnisse. Vielmehr vermittelt der ge-
samte Befragungsverlauf den Eindruck, dass der Beschwerdeführer grund-
sätzlich durchaus in der Lage war, die ihm gestellten Fragen adäquat zu
beantworten und die Gründe für sein Asylgesuch hinreichend darzulegen.
3.4.5 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer klar über genügende passive Arabischkenntnisse verfügt, um die
ihm gestellten Fragen zu verstehen. Sein aktiver Wortschatz ist offensicht-
lich tiefer, erscheint unter Würdigung aller Umstände jedoch als grundsätz-
lich hinreichend. Es darf davon ausgegangen werden, der Beschwerdefüh-
rer habe sein Asylgesuch einlässlich begründen können. Die Darstellung
des Beschwerdeführers, er habe am Schluss der Befragungen das Proto-
koll ohne viel verstanden zu haben einfach unterschrieben, weil er dazu
aufgefordert worden sei, erweist sich jedenfalls nicht als überzeugend.
3.4.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass es der Vorinstanz – trotz langer
und ernsthafter Bemühungen – nicht gelungen ist, einen Übersetzer für die
vom Beschwerdeführer angegebene Muttersprache zu finden (vgl. Akten-
stücke A 7/1, A 8/1, A 9/1, A 10/1, A 11/2, A 12/4, A 13/4). Unter den gege-
benen Umständen war es notwendig und sachgerecht, seine Befragungen
in Arabisch durchzuführen.
3.4.7 Insgesamt erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerde-
führers nicht als berechtigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist
hinreichend festgestellt. Im Übrigen drängt sich auch die Frage auf, wie die
Anhörungen mangels Verfügbarkeit eines Dolmetschers, der die aus
Schweizer Sicht exotische Hauptsprache des Beschwerdeführers spricht,
denn sonst durchgeführt werden könnten.
3.4.8 Dem etwas eingeschränkten aktiven Wortschatz des Beschwerde-
führers ist insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere drängt es sich auf,
Ungereimtheiten, die unter Würdigung aller Umstände auf sprachliches
Unvermögen zurückgeführt werden könnten, nicht zulasten des Beschwer-
deführers zu berücksichtigen. Namentlich erschiene es nicht als sachge-
recht, dem Beschwerdeführer mangelnde Substanziierung seiner Angaben
vorzuhalten.
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Seite 8
3.5 Zusammenfassend erweist sich daher der Vorwurf, das SEM habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf rechtli-
ches Gehör und damit letztlich auch seine Begründungspflicht verletzt, als
nicht berechtigt. Damit besteht für das Gericht kein Anlass, die angefoch-
tene Verfügung wegen Verletzung des formellen Rechts aufzuheben und
das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
4.
Es drängt sich nun die Frage auf, inwieweit die angefochtene Verfügung
durch das Gericht inhaltlich zu überprüfen ist, nachdem der Beschwerde-
führer – in seinen Rechtsbegehren und mit der Begründung seines Rechts-
mittels – einzig die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt hat
und sich also nicht zur Verweigerung des Asylgesuchs, der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs geäussert hat. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht offiziell vertreten ist (immer-
hin war ihm offenkundig jemand bei der Formulierung der Rechtsschriften
behilflich), und es sich also formal um eine Laienbeschwerde handelt.
Letztlich braucht diese Frage indessen nicht abschliessend beantwortet zu
werden, weil eine Durchsicht der gesamten Akten ergibt, dass die ange-
fochtene Verfügung auch inhaltlich im Ergebnis nicht zu beanstanden
wäre:
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 9
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz erschiene als
grundsätzlich überzeugend, und viele der von ihr aufgelisteten Ungereimt-
heiten würden sich offensichtlich nicht allein durch sprachliche Umstände
erklären lassen. Der Beschwerdeführer hat diesen Ausführungen, wie er-
wähnt, inhaltlich nichts Konkretes entgegengehalten und beispielsweise
versucht, konkrete Vorhaltungen plausibel zu erklären. Es bestehen daher
erhebliche und objektivierbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der angeblich
die Flucht aus dem Tschad auslösenden Ereignisse.
5.1.3 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Asylbegründung des
Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft klar nicht genügen würde: Allein die Befürchtung, in
einem gewissen Alter von den Behörden festgenommen zu werden, ver-
möchte nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu führen. Dies gilt umso weniger, als der Beschwerdeführer
sich durchwegs als völlig unpolitische Person dargestellt hat. Sodann ver-
möchten die dreimaligen Hausdurchsuchungen aufgrund der dargelegten
Art und Weise – der Beschwerdeführer sei dabei jeweils von der Mutter
nach draussen geschickt worden, weshalb ihm persönlich kein weiteres
Leid geschehen ist – nicht das Mass an Intensität zu erreichen, welches
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Der Beschwerde-
führer müsste auch bei Annahme der Authentizität seiner Asylgründe nicht
befürchten, Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit nach der Rückkehr in den Tschad erleiden zu müs-
sen.
5.2 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist die gesetzliche
Folge der Abweisung eines Asylgesuchs, wenn die betreffende Person, wie
der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl.
Art. 44 AsylG sowie BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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5.3.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3.2 Den Akten wäre nicht zu entnehmen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre. Namentlich würde der Vollzug unter Berücksichtigung der aktuellen
Verhältnisse im Tschad den Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die
aktuelle Lage im Heimatland – die nicht von einer landesweiten Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist – noch in indi-
vidueller Hinsicht einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AuG aussetzen. Der Beschwerdeführer macht, wie erwähnt, Derartiges
auch nicht geltend.
6.
Insgesamt ergibt sich aus den Erwägungen, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 22. Januar 2015 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb eine Kostenauflage für das vorlie-
gende Verfahren entfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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