B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-19/2017
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (...),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
E-19/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ihren
letzten Wohnsitz in C._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______).
Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Februar 2013 und
gelangte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie in
einem Boot das Mittelmeer und reiste am 18. Mai 2015 über Italien in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 16. Juni 2015 wurde sie summarisch
zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführli-
che Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. September 2016 statt. Im
Rahmen dieser Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, nachdem sie im Jahr 2007 die fünfte Klasse abgebrochen
habe, habe sie in der Landwirtschaft gearbeitet. Im April 2011 sei sie für
Einkäufe nach F._______ gegangen. Weil sie ihre Identitätskarte nicht da-
bei gehabt habe, sei sie bei einer Razzia von Soldaten aufgegriffen und in
ein Gefängnis in G._______ gebracht worden. Nach einigen Monaten sei
sie nach H._______ in das Gefängnis I._______ transferiert worden. Mo-
nate später sei sie wiederum in ein Gefängnis in J._______ gekommen.
Dort habe sie während acht Tagen auf einer Plantage Tomaten pflücken
müssen. Die restliche Zeit sei sie eingesperrt gewesen. Während der Haft
sei sie von Soldaten wiederholt geschlagen worden. An einem Tag im Juni
2012 seien sie während der Körperpflege nicht bewacht worden. Diese Ge-
legenheit habe sie genutzt und sei zu Fuss mit einer Mitinsassin nach
K._______ geflüchtet. Von dort sei sie mit dem Bus über verschiedene Ort-
schaften nach E._______ gefahren und zu ihrer Familie nach C._______
zurückgekehrt. In den nachfolgenden Monaten seien wiederholt Soldaten
zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie gesucht. Die Nachbarn hätten
sie jeweils gewarnt, weshalb sie sich stets erfolgreich vor ihnen habe ver-
stecken können. Nach ungefähr sechs Monaten habe sie sich entschlos-
sen, Eritrea zu verlassen und nach Äthiopien zu reisen. In Äthiopien habe
sie am 20. April 2013 ihren jetzigen Ehemann, welchen sie flüchtig gekannt
habe, geheiratet. Da er in der Schweiz bereits als Flüchtling anerkannt ge-
wesen sei, habe sie in Äthiopien auf die von ihm versprochene Einreisebe-
willigung gewartet. Da zwei Jahre lang nichts geschehen sei, habe sie sich
selbständig in die Schweiz begeben.
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Seite 3
B.
Am 19. Oktober 2016 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn namens
B._______, der in der Folge in ihr Asylverfahren miteinbezogen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 (eröffnet am 1. Dezember 2016)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea schob sie den Vollzug der Wegweisung zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin auf ihr Gesuch vom 7. Dezember 2016 hin eine Kopie des Ak-
tenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem
Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu.
E.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 (Datum Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragte die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständigung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Okan Manav als amtlichen
Rechtsbeistand ein. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 und deren Ergänzung vom
24. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung voll-
umfänglich fest. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 stellte der Instrukti-
onsrichter die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis-
nahme zu.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung der L._______ vom 16. Januar 2017 ein, wonach sie wirt-
schaftliche Hilfe erhalte.
I.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter namens der
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und gab eine Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Ja-
nuar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt
worden ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde,
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111
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Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist na-
mentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich
die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend.
Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beur-
teilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE
133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen
der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als of-
fensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. Urteil des BVGer
E- 4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, in
I._______ inhaftiert worden und später aus dem Gefängnis geflüchtet zu
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Seite 6
sein. Es handle sich dabei um eine konstruierte Geschichte. Sie könne we-
der sagen, wo und wie lange sie in Haft gewesen sei, noch könne sie den
Haftaufenthalt genau beschreiben. Ihre Angaben seien widersprüchlich.
Insbesondere habe sie erst anlässlich der Anhörung von ihrer zweimonati-
gen Haft in G._______ erzählt. Zudem sei weder das Motiv für ihre Inhaf-
tierung nachvollziehbar noch die Tatsache, dass sie nach ihrer Flucht aus
dem Gefängnis mit dem öffentlichen Bus zu ihrer Familie nach Hause ge-
fahren sei. Ferner seien ihre Schilderungen der behördlichen Suche ober-
flächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfrage sei
es ihr nicht gelungen darzulegen, wie sie von ihren Nachbarn gewarnt wor-
den und wie viele Male sie gesucht worden sei.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der verkürzten BzP
komme nur ein beschränkter Beweiswert zu und sie könne nur mit Zurück-
haltung zum Vergleich herangezogen werden. Bei ihren Angaben in der
Anhörung handle es sich nur um eine Präzisierung der Aussagen der BzP.
Die Ungereimtheiten in ihren Aussagen anlässlich der Anhörung seien auf
die lange Zeit, die zwischen der BzP und der Anhörung verstrichen sei,
zurückzuführen. Zudem sei sie während der Anhörung im achten Monat
schwanger gewesen. Überdies sei die Vorinstanz, da sie nicht nach Ele-
menten geforscht habe, die für sie sprechen würden, ihren aus dem Unter-
suchungsgrundsatz resultierenden Pflichten nicht nachgekommen. Sie
wäre verpflichtet gewesen, eine rechtsgenügliche Begründung zu liefern.
4.5 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftma-
chen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird aus-
führlich dargelegt, aus welchen Gründen die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin im Einzelnen nicht glaubhaft sind. Die Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe sind nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen. Der Hinweis, dass zwischen den Befragungen ein Jahr und
drei Monate liegen, vermag die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Von der
Beschwerdeführerin hätten übereinstimmende Aussagen erwartet werden
können, zumal sie von selbst Erlebtem erzählte und es sich bei diesen Vor-
kommnissen um besonders einprägsame Erlebnisse handelte. Dem Um-
stand ihrer Schwangerschaft wurde während der Anhörung Genüge getan.
Zu Beginn wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, falls sie
Schwierigkeiten beim Sitzen habe oder eine Pause brauche, könne sie dies
jederzeit mitteilen. Zudem wurde sie, als sie einmal während der Anhörung
gähnte, unmittelbar gefragt, ob sie sich noch konzentrieren könne und es
ihr gut gehe (vgl. Akten der Vorinstanz A16/22; F8, F131). Des Weiteren
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Seite 7
vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer
Aussagen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet haben soll. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die er-
hobene Rüge erweist sich als unzutreffend. Es ist somit mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die
Haft, die anschliessende Flucht aus dem Gefängnis sowie die behördliche
Suche nach ihr glaubhaft zu machen.
4.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe als gesunde,
junge Frau jederzeit mit einer Einziehung in den Militärdienst rechnen müs-
sen. Ferner sei ihre illegale Ausreise aus Eritrea – entgegen der Ansicht
der Vorinstanz – asylrechtlich beachtlich, da die eritreischen Behörden ille-
gal ausgereisten Personen im militärdienstpflichten Alter grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea streng bestrafen würden.
4.6.1 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Bestrafung
wegen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission
(ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der
Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im
dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden;
nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrau-
ten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkre-
ten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass
die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10).
Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-
632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen An-
lass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrer Ausreise keinerlei Berührungs-
punkte mit den eritreischen Rekrutierungsbehörden. Entsprechend kann
sie gemäss der dargestellten Rechtsprechung aus der theoretischen Mög-
lichkeit einer zukünftigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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Seite 8
4.6.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
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Seite 9
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss
diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), was der Beschwerdeführerin nach dem
Gesagten (vgl. E. 4.5) nicht gelungen ist.
4.7
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, Gründe nach
Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom
29. November 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-19/2017
Seite 10
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung
vom 5. Januar 2017 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amt-
liche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen, wes-
halb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt.
8.2 Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Kostennote vom 7. Feb-
ruar 2017 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 1‘200.– (6 Stunden à
Fr. 200.–) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 40.– (Spesenpauschale)
aus. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 1‘240.–. Ausge-
hend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– bemisst sich das Honorar
auf Fr. 900.–. Der Zusatzaufwand von Fr. 40.– (nicht mehrwertsteuerpflich-
tig) erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Ge-
richtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 940.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-19/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 940.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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