Abtei lung V
E-1920/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1920/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2010 in die Schweiz ge-
langte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 20. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zu ihrem Asylgesuch befragt wurde und ihr gleichzeitig das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde, da sie gestützt auf die Fingerabdruckvergleiche in der Daten-
bank EURODAC am 21. November 2009 und 4. Dezember 2009 in
Italien daktyloskopisch erfasst wurde,
dass die Beschwerdeführerin vorerst einräumte, in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt zu haben (Akten BFM A2/10 S. 2), im Rahmen des
rechtlichen Gehörs jedoch entgegnete, eigentlich habe sie gar kein
Asylgesuch gestellt und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
vorbrachte, sie hätte dort keine Unterkunft, müsste in Plantagen
schlafen und sie habe in Italien noch keinen Bescheid erhalten (A2/10
S. 7),
dass das BFM am 25. Januar 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden richtete,
dass eine Antwort der italienischen Behörden bisher ausblieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 (eröffnet am 19. März
2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende
Wirkung erteilte,
dass das Bundesamt den Nichteintretensentscheid gestützt auf die
einschlägigen völkerrechtlichen Verträge im Wesentlichen mit der Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens be-
gründet,
dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände an der Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung des Asylgesuches nichts ändern könnten,
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dass von einer entsprechenden Zustimmung Italiens auszugehen sei,
da Italien bis zum 9. Februar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen er-
teilt habe,
dass das BFM für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise
für einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkannte und feststellte, weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung in diesen Staat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2010 (vorab
per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht beantragt, die
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 sei aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges nach Italien festzu-
stellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Be-
schwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Voll-
zugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
dass subeventualiter beantragt wird, die Frist zur Wegweisung nach
Italien bis zur Behandlung der notwendigen medizinischen Eingriffe zu
erstrecken,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. März 2010
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung
aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]
publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von den
italienischen Behörden in der Datenbank EURODAC erfasst wurde,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund ihres schlechten körperlichen und
psychischen Zustandes hospitalisiert worden und es sei der Rechts-
vertreterin demzufolge nicht möglich gewesen, sich über den be-
schwerderelevanten Sachverhalt gehörig zu informieren,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der zuständigen Ärztin
vor zirka sechs Wochen Opfer einer Vergewaltigung und als Folge
davon schwanger geworden sei und zur Überwachung und für weitere
Abklärung vorerst im Krankenhaus bleiben müsse,
dass zwei Onkel der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einer
Aufenthaltsbewilligung B leben würden, der Rechtsvertreterin im Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung nicht bekannt sei, in welchem Ver-
hältnis diese zu ihren Onkeln stehe, und sobald es der Rechtsver-
treterin möglich sei, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen, dem
Gericht eine Beschwerdeergänzung nachgereicht würde,
dass das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Ergänzung der Beschwerde (Art. 53 VwVG) abzuweisen ist,
da im vorliegenden Prozessgegenstand - wie nachstehend ausgeführt
wird - das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz
lebenden Onkeln nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist,
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dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, das BFM habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem es über das Asylgesuch entschieden
habe, ohne sich in den Erwägungen mit der familiären Situation der
Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und jegliche Begründung
fehle, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 beziehungsweise Art. 8 der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) in Ver-
bindung mit Art. 15 Dublin II-VO geprüft worden seien und diese im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Weg-
weisungshindernis darstellen könnten,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden
Kontext offenkundig nicht durchzudringen vermag und der Verweis in
der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
in Sachen D-6962/2009 daran nichts ändern kann, da sich die ent-
sprechende Rechtsprechung inzwischen gewandelt hat und gefestigt
ist,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Be-
ziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichtein-
tretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34
Abs. 3 AsylG e contrario),
dass zwar zwei Onkel der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben,
was gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG aber nicht entgegensteht,
dass demnach das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Onkeln
in der Schweiz unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG
unerheblich ist,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten
Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogen-
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heiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach
dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete
Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des An-
tragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleich-
gültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder
ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass die Onkel der Beschwerdeführerin somit keine "Familien-
angehörigen" im Sinne der Dublin II-Verordnung sind, weshalb auch
unter diesem Aspekt entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nichts zugunsten der Beschwerdebegehren abgeleitet werden
kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe zu Unrecht gerügt wird, das BFM
habe einen Sebsteintritt gemäss Art. 15 Dublin II-VO nicht einmal in
Erwägung gezogen, obwohl dies aufgrund der angeführten
Verwandtschaftsverhältnissse nahe gelegen wäre,
dass bezüglich des Verhältnisses zwischen dem so genannten
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO einerseits und
der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin II-VO andererseits
festzuhalten ist, dass die beiden Bestimmungen zwar miteinander
korrelieren, sich aber dadurch unterscheiden, als Art. 15 Dublin II-VO
nur auf Ersuchen eines anderen Dublin-Staates Anwendung findet und
eine wesentlich grössere Regelungsdichte als Art. 3 Abs. 2 Dublin II-
VO enthält, welcher nur bei besonders schwerwiegenden humanitären
Gründen Anwendung findet,
dass bei dieser Sachlage der Umstand, dass zwei Onkel der
Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, ohne entscheidwesentliche
Bedeutung ist und demnach keine Verletzung der Begründungspflicht
und somit des rechtlichen Gehörs seitens des BFM vorliegt, wenn es
diesen Umstand nicht in die Entscheidfindung miteinbezog,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern
schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer Verletzung
der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden und folglich Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO zur Anwendung kommen müsste,
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
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stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde,
dass insbesondere auch der Zugang zum Asylverfahren und eine ent-
sprechende Unterkunft sowie der Zugang zu medizinischen Institutionen
in Italien gewährleistet wird,
dass der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, es sei die Frist zur Weg-
weisung nach Italien bis zur Behandlung der notwendigen
medizinischen Eingriffe zu erstrecken, einzig zeitliche Vollzugsmodali-
täten der Wegweisung nach Italien betreffen,
dass das BFM im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung
von der geltend gemachten Vergewaltigung und deren medizinischen
Folgen keine Kenntnis hatte,
dass davon auszugehen ist, dass die schweizerischen Vollzugs-
behörden bei der Neuansetzung des Überstellungstermins nach Italien
die gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführerin gebührend
berücksichtigen,
dass darüber hinaus im Rahmen der Rückführungsmodalitäten die
italienischen Behörden über allfällige spezielle Gesundheitsaspekte
der Beschwerdeführerin zum Voraus und nicht kurzfristig zu
informieren sind und ein adäquater Empfang der Beschwerdeführerin
durch die italienischen Behörden gesichert werden muss, so dass
gewährleistet werden kann, dass der Beschwerdeführerin die allenfalls
notwendige medizinische Betreuung bereits mit dem Übertritt in das
italienische Asylverfahren zuteil wird,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Beschwerdeführerin und allenfalls die Rechtsvertreterin sowie
das behandelnde medizinische Fachpersonal einzuladen sind, die zu-
ständigen schweizerischen Behörden entsprechend zu dokumentieren
und zu unterstützen,
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dass das BFM die Beschwerdeführerin somit in den Dublin-Staat
Italien überführen darf, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls - falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) [statt vieler
E-4763/2009],
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, der vorliegenden Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegen-
standslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren, mit
Ausnahme des Antrages bezüglich blosser zeitlicher Rückführungs-
modalitäten, gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), diese jedoch unter Berücksichtigung der besonderen
vorliegenden Umstände in Anwendung von Art. 6 Bst.b VGKE zu er-
lassen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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