Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1920/2011
Urteil vom 28. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Batticaloa stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit damaligem Wohnsitz in
Batticaloa, stellte am 14. Oktober 2000 bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des
BFM vom 26. August 2004 abgelehnt wurde, wobei ihm auch die
Einreisebewilligung verweigert wurde. Am 11. September 2004 wurde
dem Beschwerdeführer diese Verfügung mittels der Schweizer Botschaft
und srilankischer Post eröffnet (vgl. Empfangsbescheinigung; BFM-Akte).
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit in englischer Sprache verfasstem
Schreiben vom 18. Februar 2009 an die Schweizerische Vertretung in
Colombo um Behandlung seines Asylgesuchs und um Hilfe für die
Einreise in die Schweiz gemeinsam mit seiner Familie. Er wisse nicht, ob
ihm nach dem "Interview" vom 27. September 2002 eine Antwort an seine
frühere Adresse in Batticaloa zugestellt worden sei. Seine Familie und er
hätten Batticaloa verlassen, nachdem sich die Situation dort zugespitzt
habe, um im Distrikt Nuwara Eliya (B._______) Schutz zu finden. Sie
würden nun in einem Hindu Tempel arbeiten, um ihren Lebensunterhalt
zu verdienen.
C.
Die Schweizerische Vertretung in Colombo nahm diese Eingabe als
zweites Asylgesuch an die Hand und forderte den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 27. Februar 2009 auf, bis zum 13. April 2009 detaillierte
Angaben zu seinen Fluchtgründen, den bisher unternommenen
Schutzvorkehrungen und den möglichen innerstaatlichen
Fluchtalternativen zu machen. Allfällige Beweismittel und Kopien von
Identitätspapieren seien einzureichen, wobei in Tamilisch oder in
Singalesisch verfasste Dokumente ins Englische zu übersetzen seien.
D.
Der Beschwerdeführer führte in einem Schreiben vom 13. März 2009
dazu aus, er werde sowohl von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) als auch von der srilankischen Polizei behelligt. Es gebe für ihn
nirgends in seinem Land Sicherheit. Er sei sowohl von der LTTE – von
(…) bis (…) wegen Verdachts auf Spitzeltätigkeit für die srilankische
Polizei – als auch von der srilankischen Polizei – wegen Verdachts auf
Teilnahme an Trainings der LTTE und terroristischen Aktivitäten – in Haft
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genommen worden. Dabei sei er fast zwei Jahre, vom (…) bis (…), in
C._______, D._______ und E._______ inhaftiert gewesen, bevor er vom
obersten Gericht in C._______ freigesprochen worden sei. Seit seinem
Wegzug von Batticaloa sei er von der Polizei in F._______ und in Nuwara
Eliya festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden.
E.
Die Schweizerische Vertretung in Colombo forderte den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2009 erneut auf, sich bis
zum 10. Mai 2009 zu äussern, wobei er sich auf die Ereignisse seit dem
Jahr 2002 zu beschränken habe. Diese seien detailliert zu beschreiben
und es sei anzugeben, wo seine Eltern und seine Verwandten wohnen
würden und wo er mit seiner Familie seit dem Jahr 2002 gewohnt habe.
Allenfalls seien die Identitätsunterlagen der in das Asylgesuch
einzuschliessenden Familienmitglieder einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 27. April 2009 führte der Beschwerdeführer dazu aus,
er könne nicht nach Batticaloa zurückkehren und er werde in Nuwara
Eliya in unberechenbarer Weise immer wieder von der srilankischen
Polizei unter irgendeinem Vorwand festgenommen, während mehrerer
Tage festgehalten und anschliessend wieder freigelassen unter der
Bedingung, sich jederzeit verfügbar zu halten. Er habe keinen Frieden
und könne kein unabhängiges Leben führen. Seine Eltern seien
gestorben und er habe auch keine Geschwister. Gleichzeitig reichte er
folgende ins Englische übersetzte Unterlagen in Kopie ein: Identitätskarte
seiner Ehefrau, Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunde der gemeinsamen
Tochter.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer durch die Vermittlung der Schweizerischen Vertretung
in Colombo mit, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte aufgrund der
Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie
der beigelegten Dokumentation als erstellt und eine Anhörung bei der
Schweizerischen Vertretung in Colombo erweise sich daher als nicht
notwendig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
(Beziehungsnähe der Asyl suchenden Personen zur Schweiz, deren
"Assimilationsmöglichkeiten" in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im
Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat
und des öffentlichen Interesses der Schweiz) werde erwogen, das
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Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern.
Gleichzeitig werde ihm hierzu eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme
gewährt.
H.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 13. Dezember 2010
Stellung zur Zwischenverfügung und führte dabei ergänzend aus, zwar
habe er keine Freunde oder Verwandte in der Schweiz, doch habe er
gedacht in der Schweiz würde es als Hindu Priester am sichersten sein,
so dass er religiös aktiv sein könne. Der Krieg mit der LTTE sei zu Ende
und die Tamilen würden zwar nicht mehr als Bürger zweiter Klasse
behandelt werden, doch seien sie der Gesellschaft vollständig
ausgeliefert. Er sei nach Batticaloa zurückgekehrt, um zu überprüfen, ob
er wieder dorthin zurückkehren könne. Das sei jedoch absolut unmöglich,
denn über das Haus seiner Eltern sei verfügt worden; die Behörden
hätten ihm die Eigentumsurkunden nicht ausgehändigt und er habe
mangels Beweisen nichts machen können. Während des Aufenthalts in
Batticaloa habe er in einer katholischen Kirche wohnen können und
zurück in Nuwara Eliya habe er sich erfolglos an die Behörden gewendet,
um ihm zu helfen in Batticaloa einen anderen Wohnsitz zu finden. Von
einigen Tamilen, die in B._______ von der Mehrheitsbevölkerung
angestachelt worden seien, sei er aufgefordert worden, diese Gegend zu
verlassen, weil er aus Batticaloa stamme. Er werde dort nicht akzeptiert,
weil er vom Osten Sri Lankas komme und nicht ein indisch-stämmiger
Tamile sei.
I.
Mit einer weiteren Eingabe vom 15. Januar 2011 machte er geltend, die
Situation habe sich verschlimmert; er und seine Familie seien vermehrt
mit Nachdruck aufgefordert worden, den Tempel und B._______ zu
verlassen. Sie wüssten aber nicht wohin sie gehen sollten, und würden
keine Hilfe von Dritten erhalten, weil diese von anderen Personen
deswegen bedroht worden seien.
J.
Mit Verfügung vom 1. März 2011 – übermittelt durch die Schweizerische
Vertretung – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und dessen Asylgesuch abgelehnt. Auf die Ausführungen
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
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K.
Der Beschwerdeführer erhob mit in Englisch verfasster
Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2011 (Eingangsdatum Schweizerische
Vertretung in Colombo: 22. März 2011) beim Bundesverwaltungsgericht
gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. März 2011 Beschwerde
und beantragte dabei sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben, es sei ihm und seiner Familie das nachgesuchte Asyl zu
gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die
Ausführungen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur
Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemässen)
Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende
Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in
der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies
nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung
überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM,
welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts
bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2. Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Vertretung in
Colombo aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung
verzichtet und das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers direkt ans
BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten
zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der
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schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten
ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen
Schluss wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom
16. November 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei er – zwecks Wahrung des
rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme
eingeladen wurde. Dabei wurde ihm vom BFM eröffnet, dass eine
Abweisung des Asylgesuchs in Erwägung gezogen werde, unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe (kein
notwendiger Schutz im asylrechtlichen Sinn). Der Beschwerdeführer hat
am 13. Dezember 2010 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch
gemacht.
Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter
Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in
vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet
werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom
16. November 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, E 5.6 ff.).
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
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voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009
E.4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2. Das BFM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Ereignisse von 1997 bis 2002 (Inhaftierung durch die LTTE
und die srilankische Polizei) seien bereits Gegenstand des ersten
Asylgesuches gewesen; diese seien als einreiseunbeachtlich erachtet
worden und eine begründete Furcht vor Verfolgung sei verneint worden,
weshalb es sich nicht nochmals mit diesen Gründen auseinandersetze.
Die aktuell geltend gemachten Probleme (mehrmalige Befragungen bei
der Polizei, sowie die Aufforderung der indisch-stämmigen Tamilen, nach
Batticaloa zurückzukehren) seien sicher für den Beschwerdeführer
unangenehm, doch hätten sie aufgrund der fehlenden Intensität keinen
Verfolgungscharakter. Sein politisches Profil sei unzureichend, um zum
jetzigen Zeitpunkt einreiserelevante Schwierigkeiten befürchten zu
müssen.
5.3. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde
aus, er werde erneut verdächtigt, in terroristische Aktivitäten involviert zu
sein, weshalb er nicht mehr an der früheren Adresse wohnen könne und
sich und seine Familie in Sicherheit habe bringen müssen. Er, seine Frau
und Tochter würden sich nun in einem Tempel im "Tea Estate"
verstecken. Es werde von der Polizei immer im Auge behalten.
5.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Ereignisse (Inhaftierungen durch die srilankische Polizei
[Verdacht auf Terrorismusaktivitäten] und durch die LTTE [Verdacht auf
Spionage für die Regierung]), die bereits Gegenstand des ersten
rechtskräftig entschiedenen Asylgesuchs waren, nicht erneut zu
überprüfen sind.
5.5. Was die seither neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen und
Benachteiligungen betrifft, werden sie im Wesentlichen weder vom
Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Einzig
das Vorbringen, er werde verdächtigt, in Terrorismusaktivitäten involviert
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gewesen zu sein, weshalb er gesucht werde, kann nicht geglaubt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit dem Bundesamt die Auffassung,
wonach der Beschwerdeführer – wäre er diesem Vorwurf tatsächlich
ausgesetzt oder würde er eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen
Staates darstellen – von der srilankischen Polizei verhaftet oder gegen
ihn ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden wäre; der
Beschwerdeführer hat indes nicht kundgetan, er sei seit dem Jahr 2002
über eine längere Zeit verhaftet worden, oder man habe ein
Untersuchungsverfahren gegen ihn eröffnet. Seinen Ausführungen ist
lediglich zu entnehmen, dass er mehrere Male von der Polizei
festgenommen, befragt und danach wieder freigelassen worden sei (vgl.
Sachverhalt J). Auch die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte
Terrorismus-Verdächtigung seitens der srilankischen Polizei überzeugt
nicht, zumal die Ausführungen unsubstanziiert erscheinen, keine
konkreten Anhaltspunkte enthalten und sich in einem Satz erschöpfen.
Die anderen Vorbringen betreffend bleibt zu prüfen, ob die
vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit
zutreffend sind.
5.6. Der Beschwerdeführer begründet die Schutzbedürftigkeit seiner
Familie damit, dass er von der srilankischen Polizei mehrmals in
willkürlicher Weise festgenommen, befragt und wieder freigelassen
worden sei, wobei er immer wieder eingeschüchtert worden sei, sich
jederzeit der Polizei zur Verfügung halten zu müssen. Ferner werde er im
District Nuwara Eliya von den indisch-stämmigen Tamilen nicht akzeptiert
und weggeschickt. Doch nach Batticaloa könne er mit seiner Familie nicht
zurückkehren, da er sein Eigentum väterlicherseits nicht wieder habe
zurückerlangen können. Er werde von der Polizei überwacht und könne
kein freies Leben führen.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in den vorgebrachten
Schilderungen des Beschwerdeführers keine Asylgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen wird. Die geltend gemachten Probleme sind zum einen sehr
pauschal gehalten und zum anderen genügen die behördlichen
Massnahmen, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt zu sein scheint,
den Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG mangels Intensität nicht.
Auch die geschilderte Einschränkung seiner Freiheitsrechte durch die
willkürlichen Befragungen der srilankischen Polizei vermögen nicht dazu
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zu führen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
zuerkennt bekommen würde. Der Beschwerdeführer weist kein
ausreichend politisches Profil auf, um aufgrund seiner Schilderungen
annehmen zu müssen, er sei akut gefährdet. Auch dass die indisch-
stämmigen Tamilen ihn meiden würden, und er von ihnen aufgefordert
werde, nach Batticaloa zurückzukehren, erfüllt die Anforderungen von Art.
3 AsylG offensichtlich nicht. Auf die weiteren Vorbringen ist nicht näher
einzugehen, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Auch die
auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen sind offensichtlich
unbehelflich, um zu einem andern Ergebnis zu gelangen.
6.2. Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist
zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Familie in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist, und die Voraussetzungen für
die Bewilligung der Einreise deshalb nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familie
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In
Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen
Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: