Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1921/2008
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Simon Näscher, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kurdischer Ethnie aus Suleymania im
Nordirak – verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27.
März 2000 und gelangten nach F._______ im Iran. Im Sommer 2005
begaben sie sich in die Türkei und am 27. November 2006 gelangten sie
illegal in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. Die
summarischen Erstbefragungen der Beschwerdeführenden fanden am 6.
Dezember 2006 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe,
die ausführlichen Anhörungen durch die kantonale Behörde am 26. und
29. Januar 2007 statt.
Die Beschwerdeführerenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer stamme im Gegensatz zu seiner Ehefrau aus
einer in religiösen Belangen toleranten Familie. Die Familie der
Beschwerdeführerin habe deswegen seinerzeit einer Eheschliessung erst
nach langem Zögern zugestimmt. In der Folge sei der Beschwerdeführer
von der Familie seiner Ehefrau – zwei ihrer Onkel hätten einer
islamistischen Gruppierung angehört – dennoch nicht akzeptiert worden.
Im September 1998 sei er von Unbekannten, vermutlich Angehörigen der
Beschwerdeführerin, angegriffen, geschlagen und angeschossen worden.
Um nicht weitere Probleme zu provozieren, habe er keine Anzeige
erstattet. Nach diesem Vorfall hätten die Schwiegereltern ihm verwehrt,
seine Ehefrau zu sehen. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die
Familie von seiner Ehefrau verlangt, dass sie sich scheiden lasse und
das Kind dem Beschwerdeführer überlasse. Als die Beschwerdeführerin
sich geweigert habe, habe ihr Bruder – dieser habe sie schon früher
geschlagen – in seiner Wut einen Ölofen in ihre Richtung gestossen. Die
Beschwerdeführerin habe durch das heisse Essen schwere
Verbrennungen erlitten und fast 20 Tage im Spital verbracht. Sie sei nach
der Spitalentlassung mit dem Kind zu den Schwiegereltern und zum
Ehemann gegangen. Nachdem sie dort Drohbriefe erhalten hätten, in
denen ihnen mit dem Tod gedroht worden sei, sollten sie sich nicht
scheiden lassen, hätten sie nur die Ausreise in den Iran gesehen.
Sie hätten in der Folge in G._______ in der Nähe der irakischen Grenze
gelebt. Der Beschwerdeführer habe dort als Kellner gearbeitet. Dabei sei
er mit einem iranischen Kurden in Kontakt gekommen, der ihm bei
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entsprechenden Gegenleistungen die Besorgung eines sicheren
Aufenthaltsstatus in Aussicht gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe
in diesem Zusammenhang mehrere, ihm unverständliche, fremdsprachige
Dokumente unterzeichnet. In der Folge sei er vom iranischen
Geheimdienst beauftragt worden, zwei Personen in der Türkei ausfindig
zu machen um sie später zu liquidieren. Der Beschwerdeführer habe in
der Türkei den Aufenthalt einer dieser Männer ausfindig machen können,
diesen jedoch vor den Absichten des iranischen Geheimdienstes
gewarnt. Er selber sei nicht mehr in den Iran zurückgekehrt und habe die
Ausreise seiner Ehefrau und den drei Kindern in die Türkei organisiert.
Sie hätten sich in der Türkei illegal aufgehalten und seien, letztlich aus
Angst vor Racheakten des iranischen Geheimdiensts, in die Schweiz
gereist.
Die Beschwerdeführenden reichten drei Identitätsausweise, zwei
Nationalitätenausweise, zwei iranischen Ausweise sowie den Eheschein
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 – eröffnet am 21. Februar 2008 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der
Wegweisung beurteilte die Vorinstanz aus individuellen Gründen,
namentlich angesichts der drei minderjährigen Kinder, als nicht zumutbar.
Als Folge davon ordnete sie die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden an.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asyl und
Wegweisungspunkt. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
D.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 verwies der Instruktionsrichter den
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
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einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig forderte er die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. April 2008
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 15. April
2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im
Wesentlichen mit der Begründung ab, die angegebenen Fluchtgründe
hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten
Sachverhalts nicht stand.
4.2.
4.2.1. In der Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden diesen
Ausführungen entgegen, die Vorinstanz stelle in ihren Erwägungen
lediglich Mutmassungen respektive Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an.
Behauptungen eines Asylsuchenden dürften jedoch nicht mit
Vermutungen der Behörden widerlegt werden. Vorliegend sei nicht
erheblich, wie es zur Eheschliessung der Beschwerdeführenden
gekommen sei; entscheidend sei einzig die Tatsache, dass sie verheiratet
seien. Hinsichtlich des Mordanschlags auf den Beschwerdeführer habe
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dieser bei der Erstbefragung angegeben, die beiden Schützen gesehen
und in ihnen Teilnehmer seiner Hochzeitsfeier erkannt zu haben, bei der
kantonalen Befragung habe er lediglich verdeutlicht, diese nicht
persönlich gekannt zu haben. In diesen Aussagen seien entgegen der
Auffassung des BFM keine Ungereimtheiten erkennbar. Dass er nicht
getötet, sondern nur angeschossen worden sei, sei letztlich wohl als
Drohung zu verstehen gewesen; auch diese Angaben seien
nachvollziehbar ausgefallen. Sodann sei zu beachten, dass in der
Empfangsstelle gemachte Aussagen nur summarischen Charakter hätten
und entsprechend mit Zurückhaltung zu würdigen seien.
4.2.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der
Beschwerdeführer auch die Verfolgung durch den iranischen
Geheimdienst glaubhaft geschildert. Der Mann, der ihm gültige
Aufenthaltsausweise beschafft habe, habe sich als Mitglied des
iranischen Geheimdiensts Ettelaat erwiesen. Der Beschwerdeführer habe
die Wahl gehabt, die bezeichneten Personen in der Türkei zu suchen
oder in den Irak zurückzukehren. Er habe sich daher für die Flucht in die
Türkei entschieden. Dass der Beschwerdeführer für eine solche Aktivität
ausgewählt worden sei, sei unter Umständen damit zu erklären, dass der
Ettelaat so jede Verwicklung hätte abstreiten können.
4.2.3. Zusammenfassend seien die Asylgründe glaubhaft gemacht
worden; die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Ihre Asylgesuche seien gutzuheissen, allenfalls sei eine
Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, im September 1998 sei er
von zwei Personen angegriffen worden. Er habe diese als Teilnehmer
seiner Hochzeitsfeier erkannt (vgl. Protokoll EVZ Beschwerdeführer S. 5).
Bei der kantonalen Befragung erklärte er dazu, er habe diese Männer
nicht gekannt und damals auch nicht gewusst, wer diese beauftragt habe
(vgl. Protokoll Kanton S. 9). Auf Rückfrage führte er aus, er sei sich nicht
sicher, er habe diese Männer aber vielleicht an der Hochzeitsfeier
gesehen (vgl. a.a.O. S. 12). Zu seiner Heirat führte er bei der
Erstbefragung aus, die Familie der Ehefrau habe ihre Zustimmung
letztlich an die Bedingung geknüpft, dass es keine Hochzeitsfeier gebe
(vgl. Protokoll EVZ Beschwerdeführer S. 5). Die Beschwerdeführerin
hatte zu Protokoll gegeben, bei der Hochzeit seien nur seine Eltern und
Geschwister und einige ihrer Tanten anwesend gewesen (vgl. Protokoll
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Kanton Beschwerdeführerin S. 4). Angesichts dieser Aussagen konnte
der Beschwerdeführer schwerlich weitere Gäste haben, die er später als
seine Angreifer hätte wiedererkennen können. Vor diesem Hintergrund
erweist sich namentlich auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde
als nicht stichhaltig, wonach der Beschwerdeführer seine Angreifer zwar
nicht persönlich gekannt, diese jedoch an seiner Hochzeitsfeier gesehen
(und als Angehörige der Beschwerdeführerin erkannt) habe. Im Ergebnis
sind die diesbezüglichen Vorbringen daher von der Vorinstanz zu Recht
als unglaubhaft beurteilt worden.
4.3.2. Auch die geschilderte fortdauernde Bedrohungssituation seitens
der Familie der Beschwerdeführerin erweist sich als unglaubhaft:
Die Beschwerdeführenden haben angegeben, nach der Spitalentlassung
der Ehefrau im September 1999 seien Drohbriefe zu ihnen gelangt. Dabei
hat der Beschwerdeführer von mehreren Drohbriefen gesprochen, die
sowohl an ihn als auch an seine Familie gerichtet gewesen seien (vgl.
Protokoll EVZ Beschwerdeführer S. 6). Bei der anschliessenden
ausführlichen Befragung legte er zunächst dar, es habe zwei schriftliche
sowie mündliche Drohungen über Drittpersonen gegeben. Dabei sei ein
Brief beim Haus seines Vaters, einer bei seinem Haus eingeworfen
worden. Auf Nachfrage ergänzte er, die mündlichen Drohungen seien
über eine Verwandte der Ehefrau erfolgt, welche zwei oder dreimal zu
seiner Frau geschickt worden sei. Als er Namen und Adresse jener
Verwandten hätte nennen sollen, zog der Beschwerdeführer seine
diesbezüglichen Aussagen zurück und erklärte, es habe nie mündliche
Drohungen über Drittpersonen gegeben (vgl. Protokoll Kanton
Beschwerdeführer S. 15 f.). Dieses Aussageverhalten lässt jedoch
erhebliche Zweifel an den entsprechenden Vorbringen entstehen.
Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, es habe vier oder fünf
schriftliche Drohungen seitens ihrer Eltern gegeben; sie und ihr Sohn
seien darin mit dem Tod bedroht worden (vgl. Protokoll Kanton
Beschwerdeführerin S. 8 und 10). Dass die Beschwerdeführerin weiter
sogar erklärte, sie habe mit diesen Briefen, die vermutlich beim Haus des
Schwiegervaters eingeworfen worden seien, nicht viel zu tun gehabt, ist
vor dem Hintergrund, dass darin Todesdrohungen gegen sie und ihr Kind
ausgesprochen worden sein sollen, nicht nachvollziehbar. Insgesamt
beurteilt das Gericht diese Bedrohungssituation als widersprüchlich und
nicht nachvollziehbar dargelegt.
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4.3.3. Zusammenfassend ist die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Verfolgungssituation seitens der Familie der Ehefrau in der
geschilderten Form als nicht glaubhaft zu beurteilen, zumal auch nicht
nachvollziehbar ist, dass die Familie zunächst einer Eheschliessung –
gemäss Beschwerdeführerin habe der Vater zugestimmt, nachdem sie
unbeirrt erklärt habe, ihren Mann zu lieben (vgl. Protokoll Kanton
Beschwerdeführerin S. 7), der Beschwerdeführer sprach davon, seine
Frau habe mit Suizid gedroht (vgl. Protokoll Kanton Beschwerdeführer
S. 11) – zugestimmt haben sollen, um diese nur wenige Monate später
wieder rückgängig machen zu wollen, dies zudem zu einem Zeitpunkt, als
die Beschwerdeführerin bereits schwanger war. Schliesslich haben die
Beschwerdeführenden und ihre jeweiligen Familien offenbar im selben
Quartier gewohnt; damit ist nicht nachvollziehbar, dass sie nach dem
angeblich schwerwiegenden Übergriff auf den Beschwerdeführer im
September 1998 noch bis Frühjahr 2000 mit einer Ausreise zugewartet
und sich so dem erheblichen Risiko weiterer Nachstellungen ausgesetzt
hätten.
4.3.4. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist letztlich festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden sich allfälligen familiären Problemen
grundsätzlich auch durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb des
Heimatstaats hätten entziehen können. Gemäss eigenen Aussagen hat
der Beschwerdeführer als (…) gearbeitet und ist es ihnen im Irak
finanziell sehr gut gegangen (vgl. Protokoll Kanton Beschwerdeführer
S. 8). Es wäre daher der Familie möglich und zumutbar gewesen, sich in
sicherer Distanz zur Familie der Beschwerdeführerin ein eigenes Leben
aufzubauen. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden – weder der
Beschwerdeführer im September 1998 noch die Beschwerdeführerin im
September 1999 – sich nicht um Schutzgewährung durch die kurdischen
Behörden bemüht und es namentlich unterlassen, bei der Polizei Anzeige
zu erstatten. Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Probleme mit
den Behörden oder Parteien in ihrer Heimatprovinz geltend gemacht. Es
wäre ihnen daher möglich und insbesondere zumutbar gewesen, bei
diesen um Schutz zu ersuchen (zur Frage betreffend die
Schutzgewährung und möglichkeiten im kurdischen Teil des Nordiraks
vgl. BVGE 2008/4).
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, vom iranischen Geheimdienst
verfolgt zu werden. Er habe während des Aufenthalts im Iran die
Bekanntschaft eines Mannes gemacht, der ihm Aufenthaltspapiere in
Aussicht gestellt habe. Vermeintlich in diesem Zusammenhang habe der
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Beschwerdeführer mehrere Papiere unterschrieben, ohne jedoch deren
Inhalt zu verstehen. Zu Recht hat die Vorinstanz dieses Verhalten als
nicht glaubhaft beurteilt. Zudem bestehen in der Tat erhebliche Zweifel
daran, dass der iranische Geheimdienst eine Person ohne jegliche
Ausbildung als erstes mit besonderen Aufträgen wie Personensuche und
–überwachung und letztlich mit der Ermordung dieser Personen
beauftragt haben soll. Die hier entstehenden Zweifel werden durch
verschiedene unstimmige Angaben des Beschwerdeführers verstärkt.
Insbesondere ist zu erwähnen, dass er einmal die zuvor erhaltenen Fotos
der in der Türkei zu observierenden Personen zerrissen haben will (vgl.
Protokoll EVZ Beschwerdeführer S. 8), später demgegenüber festhielt, er
habe diese Fotos in der Türkei bei einer kurdischen Familie
zurückgelassen, wobei er erstgemachte Aussage nicht zu relativieren
vermochte und diese ohne weitere Erklärung abstritt (vgl. Protokoll
Kanton Beschwerdeführer S. 17 f. und S. 21).
4.5. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der angeblich im Iran
drohenden Verfolgung jedoch ebenfalls offen bleiben: Die
Beschwerdeführenden haben keine Verfolgung im Irak geltend machen
können (vgl. oben Erwägung 4.3). Die Frage eines allfälligen
Drittstaatenschutzes und vor diesem Hintergrund die Prüfung der –
gemäss ihren Angaben – im Iran bestehenden oder befürchteten
Verfolgung unter den Aspekten der Flüchtlingseigenschaft und der
Glaubhaftigkeit können daher vorliegend unterbleiben. Dass die
Beschwerdeführenden konkret befürchten müssten, vom iranischen
Geheimdienst im Irak behelligt zu werden, ist vorliegend nicht
anzunehmen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9).
6.
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6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2008 die
Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt
praxisgemäss Erwägungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
6.3. Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in Rechtskraft (vgl. Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) gemäss Akten erfüllt sind,
sind in Gutheissung dieses Gesuchs keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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