Abtei lung V
E-1921/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, und deren Kind
B._______,
Togo,
beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
22. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1921/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige aus Togo, auf-
gewachsen in Nigeria - zusammen mit ihrem Lebenspartner/nach
Brauch verheirateten Ehemann und ihrem Kind erstmals am 26. Feb-
ruar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass am (...) ihr Sohn B._______ geboren und in das Asylgesuch
dessen Eltern eingeschlossen wurde,
dass das Bundesamt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und
ihres Lebenspartners gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 13. Au-
gust 2009 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner und
ihrem Kind gestützt auf Eurodac-Treffer im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens am 6. November 2009 nach Italien überstellt wurden,
dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die italienischen Be-
hörden sie bei ihrer Ankunft in Italien in das Flüchtlingslager von Calta-
nissetta geschickt habe, wo sie und ihre Familie indessen keine Auf-
nahme gefunden hätten,
dass sie deshalb über Rom und Mailand am 17. November 2009 mit
ihrem Kind erneut in die Schweiz eingereist sei und am selben Tag ein
Asylgesuch stellte,
dass sie am 26. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe nach ihrer
Rückkehr nach Italien keine Unterkunft erhalten, da ihr Asylgesuch,
das sie in Italien im Jahre 2008 gestellt habe, im Dezember 2008 ne-
gativ entschieden worden sei,
dass sie diesen Entscheid nicht angefochten habe,
dass sie diesbezügliche Papiere in Italien verloren habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung das
rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides
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im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer damit verbunde-
nen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. Akte B1, S. 9),
dass die Beschwerdeführerin dabei die Befürchtung zum Ausdruck
brachte, bei einer Rückkehr würde sie in Italien weder Unterstützung
noch eine Unterkunft erhalten,
dass das BFM am 4. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden gerichtet hat,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 21. Dezember 2009 nicht
zum Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM
infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zu-
ständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungs-
modalitäten ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin und ihres Kindes nicht eintrat, sie nach Italien weg wies und auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin am 23. März 2010 unter Beilage der editionspflichtigen Ak-
ten und des Aktenverzeichnisses eröffnet wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf
das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]) sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
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17. Dezember 2004) sei Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt weiter ausführte, aufgrund der Tatsache, dass
Italien innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung
auszugehen, wobei eine Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO, Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2
Dublin-II-VO) - bis spätestens zum 20. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs er-
klärt habe, in Italien habe sie weder Unterstützung noch eine Bleibe
von den Behörden erhalten,
dass diese Begründung jedoch kein Hindernis für den Vollzug der
Wegweisung nach Italien darstelle,
dass sie in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Ver-
letzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass Italien der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind gegen diesen Ent-
scheid mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 25. März 2010 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung
der angefochtene Verfügung, die Feststellung von Wegweisungs(voll-
zugs)hindernissen und den Selbsteintritt der Schweiz, eventualiter die
Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des rechtlich rele-
vanten Sachverhalts beantragte,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass gleichzeitig ein Update (Bericht über Rückschaffungen nach Ita-
lien) von vom 8. Dezember 2009 eingereicht wurde,
dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 26. März 2010
das Ausländeramt des Kantons Graubünden anwies, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung
vom 6. April 2010 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, das in
ihrer Eingabe vom 25. März 2010 erwähnte Schreiben vom 7. respek-
tive 17. März 2010 samt Beweismitteln sowie ein Nachweis der Zustel -
lung an die Vorinstanz nachzureichen,
dass mit Eingabe vom 12. April 2010 darauf hingewiesen wurde, die
Beschwerdeführerin und ihres Kind würden sich in einem schlechten
psychischen Allgemeinzustand befinden und seien in ärztlicher Be-
handlung,
dass baldmöglichst ein Arztbericht nachgereicht respektive das Kind
einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werde,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. April 2010 einen Be-
richt der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Auslän-
derrecht vom November 2009 (Rückschaffung in den „sicheren Dritt-
staat“ Italien), ein Schreiben des Consiglio italiano per i rifugiati (CIR)
vom 3. Dezember 2009, ein Schreiben des italienischen Innenministe-
riums vom 26. November 2009 (ein anderes Verfahren betreffend) und
ein von ihm verfasstes, an das BFM adressiertes Schreiben vom 7.
März 2010 einreichte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass in der Beschwerdeeingabe vorab gerügt wird, die Vorinstanz
habe sich mit den im Schreiben des Rechtsvertreters vom 7. März
2010 eingereichten Beweismitteln und den darin erwähnten Tatsachen
nicht auseinandergesetzt,
dass aus diesen hervorgehe, dass Italien seinen internationalen und
nationalen Verpflichtungen insbesondere bei verletzlichen Personen
wie Kleinkindern nicht genügend nachkomme, und weder Unterkunft
noch den sicheren Zugang zu Nahrung garantiere,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine Bettelexistenz gera-
ten würden, was eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstelle,
dass die von der UNO-Kinderrechtskonvention garantierten Rechte
unbeachtet blieben,
dass auch der Menschenrechtsbeauftragte des Europarates und die
US-Regierung die Missachtung des Non-Refoulement-Gebots durch
Italien bemängelt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der in der Beschwer-
deschrift erhobenen Rüge, wonach das BFM ein Schreiben des
Rechtsvertreters vom 7. März 2010 nicht berücksichtigt habe, festge-
stellt wird, dass sich weder dieses Schreiben noch die darin erwähnten
Beweismittel der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl -und
Ausländerrecht vom November 2009 (Rückschaffung in den „sicheren
Drittstaat“ Italien) und ein Schreiben des Consiglio italiano per i ri -
fugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009 in den vorinstanzlichen Akten be-
finden,
dass der Rechtsvertreter schliesslich in seiner Eingabe vom 8. April
2010 vorbrachte, es sei ihm wahrscheinlich ein Fehler unterlaufen, in -
dem er diese Unterlagen nicht eingereicht habe, diese jedoch als Be-
standteil der Beschwerde anzusehen seien,
dass die diesbezügliche formelle Rüge somit zu Unrecht erfolgt ist,
weshalb nicht näher darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter in materieller Hinsicht
festhält, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind gestützt auf
ihre Angaben sowie die Eurodac-Treffer vor ihrer ersten Einreise in die
Schweiz zwischen September 2008 und Februar 2009 (vgl. B1 S. 9)
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sowie vom 6. November 2009 bis zur ihrer erneuten Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten haben, wo offenbar auch der Lebens-
partner der Beschwerdeführerin und Vater des Kindes nach der Rück-
führung im November 2009 geblieben ist,
dass angesichts des soeben festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Be-
denken hinsichtlich Betreuung und Unterkunft in Italien an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asyl-
suchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizi -
nischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können,
dass Italien aber unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-
pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behör-
den bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen
Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
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dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-
2721/2010 vom 10. Mai 2010),
dass auch die eingereichten Beweismittel keinen andern Schluss zu
lassen, da sie nichts zur individuellen Situation der Beschwerdeführe-
rin und ihres Sohnes aussagen, sondern lediglich allgemeine Feststel -
lungen und Aussagen enthalten,
dass an dieser Einschätzung ferner der Umstand nichts ändert, dass
das Kind der Beschwerdeführerin 15 Monate alt ist, kann doch von
einer diesbezüglich hinreichenden und angemessenen Betreuung in
Italien ausgegangen werden,
dass im Übrigen auch der - offenbar in Italien verbliebene - Lebens-
partner der Beschwerdeführerin der Betreuungs- und Unterstützungs-
pflicht gegenüber seinem Sohn nachzukommen hat,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe
vom 12. April 2010 zwar auf einen schlechten psychischen Allgemein-
zustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sowie eine not-
wendige ärztliche Behandlung hingewiesen und einen Arztbericht in
Aussicht gestellt hat,
dass jedoch bis heute keine entsprechenden Beweismittel eingereicht
worden sind, weshalb das Bundesverwaltungsgericht schliesslich da-
von ausgeht, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden
nicht von einer lebensbedrohenden Situation auszugehen ist (vgl.
BVGE 2009 Nr. 2 m.w.H.),
dass zudem davon ausgegangen werden kann, die italienischen Be-
hörden seien darum bemüht, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind
bei ihrer Rückkehr eine allenfalls notwendige medizinische Betreuung
zukommen zu lassen,
dass dies auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Stan-
dardschreiben des italienischen Innenministeriums vom 26. November
2010 zu entnehmen ist,
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dass dieses zwar um Nachsicht bei der Überstellung von verletzlichen
Personen ersucht, indessen ebenfalls mitteilt, dass solche zu melden
seien, damit die nötigen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass gestützt auf diese Feststellungen keine begründeten Anhalts-
punkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte
durch Italien vorliegen und auch keine Verletzung der durch die Kin-
derrechtskonvention garantierten Rechte, welche übrigens auch das
Recht des Kindes, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (Art. 9 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des [SR 0.107]), enthält, ersichtlich sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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