Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1921/2011
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. November 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Vater des
Beschwerdeführers um Asyl für seinen Sohn in der Schweiz nach. Zur
Begründung führte er aus, sein Sohn sei am 20. September 2008 vom
Criminal Investigations Department (CID) verhaftet und ins B._______
gebracht worden. Seither befinde er sich in Untersuchungshaft.
B.
Mit Schreiben vom 24. November 2008 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine
Vorbringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln darzulegen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Vater des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 27. Dezember 2008. Dabei wiederholte er seine
früheren Angaben und führte aus, sein Sohn sei nach wie vor nicht
freigelassen worden.
D.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 teilte die Botschaft dem Vater des
Beschwerdeführers mit, da sein Sohn über 18 Jahre alt sei, müsse dieser
ein eigenes Asylgesuch einreichen.
E.
Mit Eingabe vom 1. März 2009 an die Schweizerische Botschaft suchte
der Beschwerdeführer nun persönlich um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung führte er aus, er stamme aus C._______, Jaffna. Aufgrund
der kriegerischen Auseinandersetzungen habe seine Familie mehrmals
den Wohnort wechseln müssen. In D._______ sei er mehrmals von der
Polizei mitgenommen, befragt und dabei misshandelt worden. In der
Folge sei die Familie nach C._______ zurückgekehrt. Indes sei er auch
hier von der srilankischen Armee für zwei Tage inhaftiert worden. Im
Jahre 2002 habe er sich zu weiteren Studienzwecken nach E._______
begeben. Während des Studiums habe er verschiedene Arbeitsstellen
inne gehabt. Im September 2008 sei er vom CID verhaftet, während eines
Monates festgehalten und dabei misshandelt worden. Am 14. Oktober
2008 sei er ins B._______ transferiert und am 29. Januar 2009
freigelassen worden.
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F.
Am 4. Mai 2009 überwies die Botschaft das Dossier des
Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung. Dabei führte es
aus, die Botschaft könne infolge knapper Personalressourcen auf eine
Befragung verzichten. Da der Beschwerdeführer keine ernsthafte
Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend mache, könne
vorliegend auf eine Befragung verzichtet werden.
G.
Mit Schreiben vom 30. August 2009 wandte sich der Beschwerdeführer
erneut an die Botschaft und machte geltend, im Anschluss an seine
Freilassung sei er nach Jaffna zurückgekehrt. Am 29. Juli 2009 hätten ihn
bewaffnete Unbekannte zu Hause gesucht. Aus Angst habe er sich indes
bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr daheim aufgehalten. Am 3.
August 2009 hätten ihn dieselben Personen erneut zu Hause gesucht.
Dabei hätten sie sich als Mitglieder der Eelam Peoples Democratic Party
(EPDP) ausgegeben. Da es in Jaffna immer wieder zu Ermordungen und
Entführungen komme, habe er Angst, erneut verhaftet zu werden, aber
auch Angst um sein Leben. Obwohl der Krieg vorbei sei, würden sie von
den Sicherheitskräften bedroht.
H.
Am 9. November 2009 gelangte der Beschwerdeführer wieder an die
Schweizer Vertretung und führte aus, am 29. Oktober 2009 habe er
Jaffna verlassen und sei nach E._______ zurückgekehrt. Aus Angst habe
er sich dort nicht registriert. Am 2. November 2009 habe die Polizei und
die Armee im Rahmen einer Kontrolle ihn überprüft und auf den
Polizeiposten genommen. Ihm sei vorgeworfen worden, Kontakte zur
LTTE zu pflegen. Unter Folterandrohungen seien von ihm Rs 18000
verlangt worden. Nachdem er diesen Betrag bezahlt habe, sei er
freigelassen und dabei aufgefordert worden, E._______ zu verlassen. Am
8. November 2009 sei er nach C._______ zurückgekehrt.
I.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.
November 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu
dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Innert der
angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer am 28. Dezember
2010 vernehmen. In seiner Stellungnahme führte er aus, Jaffna sei vom
Terrorismus nicht völlig befreit. Sein Leben sei deshalb nach wie vor in
Gefahr.
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J.
Im Rahmen des Verfahrens gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie
– zwei Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
10. und 20. November 2008, ein "Detention Attestation" des International
Committee of the Red Cross vom 2. Februar 2009, ein Schreiben
"Change of the Place of Detention" vom 14. Oktober 2008, einen
Haftbefehl vom 2. November 2009 und einen Further Report vom 29.
Januar 2009 zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 leitete die Botschaft die
Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
L.
Mit Eingabe vom 8. März 2011 an die Botschaft zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am
22. März 2011 bei der Botschaft und am 31. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
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insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM zunächst fest,
aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erachte es die
Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Von einer Anhörung könne
deshalb abgesehen werden.
Weiter führt die Vorinstanz aus, sie stelle die dreimonatige und die
zweitägige Festnahme sowie die unrechtmässigen Behandlungen nicht in
Zweifel. Entsprechend seien die Befürchtungen vor erneuten Übergriffen
seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nachvollziehbar. Indes diene
das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern würden
die beiden Inhaftierungen zum heutigen Zeitpunkt eine
Einreisebewilligung nicht zu begründen vermögen. Was die Festnahmen
und Kontrollen durch die srilankischen Behörden anbelange, so handle es
sich dabei um lokale Verfolgungsmassnahmen. Zwar sei es auch in
E._______ zu Verhaftungen gekommen. Die Situation in Sri Lanka stelle
sich heute indes anders dar. Der Krieg zwischen der srilankischen
Regierung und der LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Seither
befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch die
Anzahl der Gewaltereignisse seien signifikant zurückgegangen. Obwohl
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der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern
und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern suche, habe sich die Sicherheit-
und Menschenrechtslage verbessert. Im Weiteren sei die Furcht vor einer
zukünftigen Verfolgung nicht begründet. Anlässlich der ersten
Inhaftierung sei der Beschwerdeführer bedingungslos freigelassen
worden. Auch bezüglich der Inhaftierung in E._______ sei die Polizei zum
Schluss gekommen, dass er unschuldig sei. Es würden somit keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
beiden Inhaftierungen in absehbarer Zukunft erneut staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Wären die
srilankischen Behörden nach wie vor überzeugt, dass der
Beschwerdeführer die LTTE aktiv unterstützen würde oder eine Gefahr
für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er
zweifellos inhaftiert geblieben. Nach den Erkenntnissen des BFM würden
in Sri Lanka Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen würden, die
LTTE zu unterstützen, konsequent strafrechtlich verfolgt. Was die
Übergriffe bewaffneter Gruppierungen anbelange, so hätten diese seit
Ende des Krieges stark abgenommen. Auch würden keine Hinweise mehr
auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch
die srilankische Armee oder den Staat bestehen. Es könne indes
vorkommen, dass sich solche Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen
würden. Hierbei handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die
von den staatlichen Behörden geahndet würden. Soweit der
Beschwerdeführer geltend mache, es handle sich dabei um Mitglieder der
EPDP, sei dies eine blosse Vermutung. Überdies könne der
Beschwerdeführer sich an die lokalen zuständigen Behörden wenden und
um Schutz nachsuchen. Schliesslich würden eine schwierige
Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für
eine Einreisebewilligung darstellen.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
aufgrund von Todesdrohungen habe er sich am 5. Dezember 2009 nach
Indien begeben. Nach Ablauf des Visums sei er am 7. Januar 2010 nach
Sri Lanka zurückgekehrt. In Sri Lanka gebe es keinen Frieden und es
vergehe kein Tag ohne Gewalt. Aufgrund seiner Vergangenheit sei es
wahrscheinlich, dass er immer wieder zu Verhören mitgenommen werde.
Als Tamile sei er dann Misshandlungen durch die Polizei und die
Streitkräfte unterworfen. Schliesslich sei er aufgrund seines noch jungen
Alters ohne weiteres in der Lage, sich in der Schweiz gut zu integrieren.
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5.3. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine
Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit be-
zweifelt das Gericht – wie bereits auch die Vorinstanz – nicht, dass der
Beschwerdeführer wiederholt und zuletzt im Jahre 2008 sowie im Novem-
ber 2009 inhaftiert wurde. Was die letzte Festnahme anbelangt, ist zu be-
merken, dass sich der Beschwerdeführer damals in E._______ nicht
registrieren liess, somit einer ihm gesetzlich obliegenden Pflicht nicht
nachgekommen ist. Zudem wurde er anlässlich der letzten beiden
Inhaftierungen jeweils ohne Auflage freigelassen. Weiter ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit
November 2009, mithin seit eineinhalb Jahren, nicht mehr wegen
allfälliger Kontakte zur LTTE verdächtigt und insbesondere deshalb, aber
auch aus keinem anderen Grund mehr festgenommen wurde. Auch
konnte er im Januar 2010 offensichtlich ohne Probleme von Indien her
kommend in Sri Lanka einreisen, was als klares Zeichen zu werten ist,
dass die Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person haben.
Sodann fehlen den weiteren vom Beschwerdeführer angeführten
Belästigungen offensichtlich die erforderliche Intensität, um als
Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu gelten.
Zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ist festzustellen, dass sich
diese seit Mitte 2009 entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen
Ansicht sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land
freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem
Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und
Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und
insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit
November 2009, mithin seit rund eineinhalb Jahren nichts Nachteiliges im
Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in
seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig
möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen
seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun,
inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die
Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
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vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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