B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1923/2017
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Am 2. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 16. Januar 2017 zu den Asylgründen an.
Anlässlich seiner Asylgesuchstellung gab er auf dem Personalienblatt
(SEM-Akten, A1/2) an, am (…) geboren zu sein. Dieses Geburtsdatum be-
stätigte er in der BzP (SEM-Akten, A7/12 S. 2 und 5). In der Anhörung
führte er jedoch aus, er wolle sein Geburtsdatum berichtigen. Auf seinem
Pass stehe, dass er am (…) geboren sei. Dies sei sein richtiges Geburts-
datum (SEM-Akten, A21/22 F6). Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der
Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um Berichtigung seines Geburtsdatums.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Be-
richtigung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) ab.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2017 an die Vorinstanz (dort eingegangen am
28. März 2017) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der
angefochtenen Verfügung und eventualiter um Weiterleitung des Schrei-
bens an das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde.
Er reichte ein Kopie seines Passes und seinen Taufschein im Original zu
den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 leitete die Vorinstanz die Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht weiter.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig. Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der
Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
VwVG).
2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt,
als von vornherein unbegründet erweist.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
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25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3
ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen
sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013
vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er-
höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be-
weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom
27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste
Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In-
teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In-
teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie-
sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe-
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rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies-
send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra-
genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen
sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge-
kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als
wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese
zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen
Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent-
scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Urteil des BGer
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4256/2015
vom 15. Dezember 2015 E. 3.4).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das
von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumin-
dest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt
keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im
ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher
ist.
4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es würden
keinerlei rechtsgenügliche Dokumente vorliegen, welche eine Änderung
des Geburtsdatums erlauben würden. Er habe das eingetragene Geburts-
datum auf dem selbst ausgefüllten Personalienblatt sowie in der BzP an-
gegeben. Das Protokoll der BzP sei rückübersetzt und vom Beschwerde-
führer unterzeichnet worden.
4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine Mutter kon-
taktiert und diese habe eine Kopie seines Passes gefunden, bei welchem
das Geburtsdatum (…) eingetragen sei. Zudem könne er nun einen Tauf-
schein einreichen, welchen seine Mutter neu habe ausstellen lassen. Auch
auf diesem sei der (…) als Geburtsdatum eingetragen.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet,
Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS ein-
zutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten,
sondern stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers.
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5.2 Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren verschie-
dene Geburtsdaten zu Protokoll. Bei der Asylgesuchstellung und in der BzP
führte er aus, am (…) geboren zu sein. Er gab ausserdem zu Protokoll,
dass auf seinem Pass das Geburtsdatum (…) eingetragen sei. Dabei habe
er jedoch falsche Angaben gemacht, um die Fahrprüfung absolvieren zu
können (SEM-Akten, A7/12 S. 5). Am Ende der Befragung bestätigte er un-
terschriftlich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden
(SEM-Akten, A7/12 S. 9). Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch, er wolle
sein Geburtsdatum korrigieren. Der (…) sei sein richtiges Geburtsdatum
(SEM-Akten, A21/22 F6). Identitätsdokumente hat der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung keine eingereicht.
5.3 Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer nun eine Kopie
seines Passes und einen Taufschein zu den Akten. Aus diesen geht das
Geburtsdatum (…) hervor. Der Beweis für die Richtigkeit des behaupteten
Geburtsdatums hat der Beschwerdeführer mit den eingereichten Doku-
menten jedoch nicht erbracht. Der Reisepass liegt lediglich in Kopie vor
und hat so nur einen geringen Beweiswert. Ausserdem gab der Beschwer-
deführer noch in der BzP zu Protokoll, das auf seinem Pass aufgeführte
Geburtsdatum sei falsch, da er sich für die Absolvierung der Fahrprüfung
älter gemacht habe. Zudem führte er aus, er habe nur eine Kopie seines
Passes gehabt und diese sei ihm von der Polizei abgenommen worden
(SEM-Akten, A21/22 F14 ff.). Wie er nun plötzlich zu einer weiteren Kopie
seines Passes kommt, substantiiert er ungenügend. Ebenfalls über einen
lediglich geringen Beweiswert verfügt der eingereichte Taufschein. Solche
Dokumente sind bekanntlich käuflich erhältlich und weisen keine Sicher-
heitsmerkmale auf. Zudem handelt es sich um ein Dokument, welches der
Beschwerdeführer nachträglich hat ausstellen lassen, um seiner Forde-
rung auf Änderung seines Geburtsdatums Nachdruck zu verleihen.
5.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des eingetragenen noch
die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der widersprüch-
lichen Aussagen des Beschwerdeführers und der nicht überzeugenden Be-
gründung, warum er ein angeblich falsches Geburtsdatum angegeben
habe (vgl. SEM-Akten, A21/22 F13) sowie des geringen Beweiswertes der
eingereichten Beweismittel erscheint deutlich wahrscheinlicher, dass das
von der Vorinstanz eingetragene und vom Beschwerdeführer zu Beginn
des Asylverfahrens angegebene Geburtsdatum richtig ist. Es gab für den
Beschwerdeführer keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund, bei
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der Asylgesuchstellung ein falsches Geburtsdatum anzugeben. Der beste-
hende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen.
6.
Die Beschwerde ist demnach von Amtes wegen insoweit gutzuheissen, als
die Vorinstanz im ZEMIS den Vermerk anzubringen hat, dass das erfasste
Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) bestritten ist. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers ([…]) mit einem Bestreitungsvermerk zu ver-
sehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den EDÖB.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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