Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1925/2011
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 / N (…).
E-1925/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juli
2008 (Eingangsstempel Botschaft: 4. Juli 2008) an die Schweizerische
Botschaft in Colombo gelangte und unter Hinweis auf Drohungen so-wie
Probleme mit Unbekannten und die schwierige Lage, in der sich seine
Familie befinden würde, um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2008
aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, ei-ne Reihe
von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzu-reichen
beziehungsweise zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2008 im Kern die
bereits gemachten Ausführungen wiederholte und zudem geltend
machte, er könne aufgrund der vermehrten Drohungen als Hindupries-ter
keine Zeremonien mehr ausführen und er verlasse aus Angst den Tempel
nicht mehr, er fühle sich aber auch dort nicht mehr sicher, da dieser
öffentlich zugänglich sei,
dass die Botschaft die Akten dem BFM mit Begleitnotiz vom 3. Sep-
tember 2008 zum Entscheid überwies, wobei sie die Gründe für das
Absehen von einer Anhörung stichwortartig anführte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 (Ein-
gangsstempel Botschaft: 28. Juli 2009) nach dem Stand seines Asyl-
gesuches erkundigte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Botschaft mit englischsprachigem Schreiben vom 6. Juli 2010 mitteilte,
der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erach-
tet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige,
dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen, wozu der Beschwerdeführer sich in-nert Frist
äussern könne,
dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2011 die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, was dem
E-1925/2011
Seite 3
Beschwerdeführer mit Begleitschreiben der Botschaft vom 22. Februar
2011 mitgeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 8. März 2011 anfocht und
sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das
Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Be-
rücksichtigung der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem
solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
E-1925/2011
Seite 4
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach von der Rechtzeitig-keit
der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,
dass zudem die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, indessen die beiden Asylabteilungen des Gerichts bei
Beschwerden der vorliegenden Art (englischsprachig, aus dem Aus-land
eingereicht) praxisgemäss keine Übersetzung verlangen, der Ent-scheid
aber in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder
E-1925/2011
Seite 5
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefähr-dung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-lichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-ten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr.
15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hin-
weist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person ge-stützt
auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz be-willigt
werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, von Unbekannten
bedroht zu werden, aber dabei handle es sich um eine Verfolgung durch
Dritte und der Staat in Sri Lanka gelte als schutzfähig, weshalb er sich an
die Behörden wenden könne,
dass eine faktische Garantie der Schutzgewährung für längerfristigen,
individuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person nicht verlangt
werden könne, da es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit al-ler
E-1925/2011
Seite 6
Bürger jederzeit und überall zu garantieren, und nicht auf die
Schutzunwilligkeit des Staates hindeute, was auch dadurch belegt wer-
de, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden keine Probleme gehabt
habe,
dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM vom 6. Juli 2010,
worin er aufgefordert worden sei, seine aktuelle Lage darzule-gen, nicht
geantwortet habe, und der Umstand, dass er sich bei der Botschaft nicht
mehr genmeldet habe, ein weiteres Indiz dafür sei, dass er im heutigen
Zeitpunkt nicht gefährdet sei,
dass die geltend gemachte schwierige Lebenssituation keinen Grund für
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstelle und die einge-
reichten Beweismittel an diesen Erwägungen nicht zu ändern ver-
möchten,
dass zusammenfassend festzustellen sei, der Beschwerdeführer sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), wes-halb das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit den
Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinandersetzt und sich im We-
sentlichen darauf beschränkt, die schwierige Lage der Tamilen in Sri
Lanka zu detaillieren, die Unmöglichkeit zu betonen, in einem anderen
Staat um Asyl nachzusuchen und seinen Willen kundzutun, sich in der
Schweiz zu integrieren,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass
den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfol-
gungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht
vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Ein-
reise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG –
und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon
deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation
befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird,
dass auch die anderen Erwägungen des BFM zu stützen sind und ins-
besondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf die
Aufforderung des Bundesamtes vom 6. Juli 2010 hin nicht gemeldet hat,
gegen eine akute Gefährdung spricht, zudem hat sich die Lage in Sri
E-1925/2011
Seite 7
Lanka seit der Zerschlagung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
im Frühjahr 2009 in vielen Bereichen wesentlich geändert,
dass demnach insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerde-
führer habe in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungswiese
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb
ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1925/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
Versand: