B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1925/2014
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am 13. März 1974,
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
E-1925/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______. Er reiste am 9. März 2013 gemeinsam mit seiner
Ehefrau mit einem gültigen Schengen-Visum (ausgestellt durch die
Schweizer Vertretung in Amman) per Flugzeug von Jordanien in die
Schweiz. Am 12. März 2013 beantragte er Asyl und wurde im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 20. März 2013 zu seiner
Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM fand am
23. Juli 2013 statt, am 27. August 2013 wurde er nochmals ergänzend an-
gehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuch trug der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörungen vor dem BFM Folgendes vor: Er sei jordanischer Staats-
angehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ und stamme aus einer
muslimischen Familie. Er habe nach einem [Studium] in D._______ und
längeren Auslandsaufenthalten in Jordanien als Übersetzer gearbeitet, zu-
nächst für die jordanischen Behörden, später freiberuflich. Im Alter von 19
Jahren sei er zum Christentum konvertiert, sei am (…) getauft worden und
seither in evangelikalen Kirchen engagiert. Seit 2003 sei er Mitglied der
[Kirche]. Dieser Glaubenswechsel sei nicht offiziell vermerkt, er habe aber
seine Lebensart geändert. Er sei aktiv gewesen in der Kirche, habe missi-
oniert und sich an Taufen beteiligt. Seine Familie habe kein Verständnis für
die Konversion gehabt, sein Vater sei streng gläubiger Moslem, für die Fa-
milie sei es eine Schande gewesen, er sei verstossen worden, habe jedoch
teils auch weiter Geld erhalten. Seit der Konversion sei er religiös unter-
drückt worden und habe viele Probleme mit der Polizei gehabt, mehrmals
sei er verhaftet und in der Haft auch gefoltert worden. Ende 2001 sei er
auch zum ersten Mal vom Geheimdienst vorgeladen worden, was sich da-
nach einige Male wiederholt habe.
Der Geheimdienst habe die Kirche infiltriert, ab 2003 sei der Beschwerde-
führer gezwungen worden, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten,
und er habe wöchentlich telefonisch, per E-Mail oder persönlich Informati-
onen übermittelt, wer in der Kirche verkehre, wer zum Christentum konver-
tiert sei und wie sich die Kirche finanziere. Diese Informationen habe er bis
zu seiner Ausreise aus Jordanien geliefert. Er habe dabei zwar ein schlech-
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tes Gewissen gehabt, es sei aber den Betroffenen kein Schaden entstan-
den; auch hätte es sonst ein anderer getan. Die Kollaboration habe ihm
gewisse Freiheiten ermöglicht, so habe er im Jahr 2003/2004 die Möglich-
keit erhalten, eine Kirche für Konvertiten zu gründen und diese auch zu
leiten. Diese Aktivität sei aber von den anderen Kirchen abgelehnt worden,
die Information sei in die Öffentlichkeit gelangt und habe für Empörung ge-
sorgt, so dass die Kirche wieder geschlossen worden sei. Seither sei der
Beschwerdeführer immer wieder zum Verhör vorgeladen worden, er sei
danach heimlich in der Kirche aktiv gewesen und habe Konvertiten getauft.
Der Geheimdienst habe ihn in Ruhe gelassen, jedoch habe er Probleme
mit den Staatssicherheitsämtern, sowie der Polizei gehabt. Er habe seine
Aktivitäten für den Geheimdienst der Polizei gegenüber nicht erwähnen
dürfen.
Der Beschwerdeführer habe seine erste Frau geheiratet; auch sie sei zu-
nächst konvertiert, habe sich aber im (…) 2011 scheiden lassen wollen,
und daher vorgebracht, sie wolle wieder zum Islam zurückkehren. Im (…)
2012 sei das Scheidungsverfahren eingeleitet worden und das Gericht und
die Nachbarn hätten erfahren, dass er zum Christentum konvertiert sei. Der
Geheimdienst habe ihn in diesem Verfahren nicht unterstützen können,
seine Exfrau habe hohe Forderungen gegen ihn gestellt. Er habe Geld ab-
gehoben und bei sich zu Hause versteckt; dieses Geld sei gestohlen wor-
den. Die Polizei habe dann aber nicht ermittelt, sondern ihn festgehalten,
weil christliche Bücher bei ihm gefunden wurden. Er sei drei Tage inhaftiert
und in dieser Zeit auch gefoltert worden. Die Polizei habe ihm gedroht, sei-
nen Namen an die Dschihadisten weiterzugeben, von denen es viele an
seinem Wohnort B._______ gebe. Es sei bekannt, dass Glaubensabtrün-
nige von diesen getötet würden. Nur mit Hilfe von Freunden aus dem [aus-
ländischen] Konsulat sei er wieder freigekommen. Im folgenden Schei-
dungsverfahren sei er ungerecht behandelt worden; weil er Christ sei, habe
man von ihm höhere Zahlungen verlangt. Von April bis November 2012
habe er sich von der Polizei und den Behörden besonders verfolgt und
schikaniert gefühlt, er habe ständig vorsprechen müssen. Er habe deshalb
auch seine Arbeit verloren. Bei Gericht habe er erfahren, dass sein Name
auf einer Liste von Personen stehe, die das Land nicht verlassen dürften.
Auch der Geheimdienst habe ihm nicht mehr helfen können. Seit April 2012
habe er aus Angst vor den Salafisten laufend den Wohnort wechseln müs-
sen.
Seit dem (…) 2012 sei die Scheidung von seiner ersten Frau offiziell ge-
wesen. Er habe seine zweite Frau noch vor der Scheidung im (…) 2012
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geheiratet, nachdem er sie vorher in der Kirche gesehen habe. Die zweite
Ehe habe ihm neue Probleme verursacht, da die Familie seiner zweiten
Frau mit deren Konversion zum Christentum überhaupt nicht einverstan-
den gewesen sei, sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt und ihn und seine Frau
bedroht habe. Sie beide seien im November/ Dezember 2012 von ihrem
Bruder fast überfahren und von weiteren Familienmitgliedern seiner Ehe-
frau angegriffen worden. Ein junges Familienmitglied werde als Pistolen-
schütze trainiert, um sie umzubringen. Als sie diese Übergriffe bei der Po-
lizei hätten zur Anzeige bringen wollen, hätten sich die Polizeibeamten
aber gegen sie gewendet, als sie von ihrer Konversion erfahren hätten. Sie
seien gequält und geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer fühle sich mehrfach bedroht: Einerseits durch die
Salafisten, andererseits durch die Familienangehörigen seiner zweiten
Frau sowie durch die jordanischen Behörden. Daher habe er seit Novem-
ber 2012 versucht, das Land zu verlassen, was ihm zusammen mit seiner
zweiten Frau im März 2013 gelungen sei. Auf Einladung der [Kirche] in der
Schweiz hätten sie ein Visum für die Schweiz erhalten und Jordanien ver-
lassen können. Wie berechtigt seine Befürchtungen seien, werde aus der
Mitteilung der Kantonspolizei E._______ vom 16. April 2013 ersichtlich, ge-
mäss der die jordanischen Behörden versuchen würden, via Interpol seine
Adresse ausfindig zu machen. Im Fall einer Rückkehr würde ihn der Ge-
heimdienst foltern, weil er nach langer Zusammenarbeit einfach ver-
schwunden sei und das Land unerlaubterweise verlassen habe. Er sei eine
Gefahr für den jordanischen Staat, weil er sich für die Konversion von Mus-
limen zum Christentum einsetze, was zu gesellschaftlichen Problemen
führe und die Sicherheit bedrohe. Deshalb drohe ihm der Tod.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Unterlagen ein: Die Kopie der Einladung der [Kirche] zur Ausstellung
des Visums, ein Bestätigungsschreiben eines Pfarrers der [Kirche] in Jor-
danien, einen Zeitungsartikel von 2003 über die Gründung der Kirche in
arabischer Sprache, einen USB-Stick mit zwei Aufnahmen des Beschwer-
deführers, auf denen gemäss seinen Angaben die Spuren der erlittenen
Folter ersichtlich seien, Ausdrucke von E-Mails an den jordanischen Ge-
heimdienst (in arabischer Sprache) sowie eine internationale Mitgliedsbe-
stätigung der [Kirche]. Zum Nachweis der Identität reichte er seinen Reise-
pass sowie eine jordanische Identitätskarte ein.
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Seite 5
C.
Am 27. März 2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in An-
wendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) dem Kanton E._______ zugewiesen. Aufgrund von ehelichen
Problemen wurde das Paar auf Bitten der Ehefrau hin, ab Ende Mai 2013
zumindest zeitweise getrennt untergebracht (vgl. act. A24/1). Nach der An-
hörung vom 23. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM am 27.
Juli 2013 weitere Unterlagen zur Untermauerung seiner Vorbringen ein. Es
handelte sich um Ausdrucke von E-Mails in arabischer Sprache, welche
seine Geheimdienstaktivitäten belegen sollten (vgl. act. A27/10). Mit Ein-
gaben vom 9. September 2013 (act A36/10) und vom 14. November 2013
(act. A40/1) reichte der Beschwerdeführer weitere arabischsprachige E-
Mails sowie eine Taufbescheinigung der [Kirche] ein. Ferner ergänzte und
präzisierte er seine Vorbringen aus den Anhörungen und wies auf Schwie-
rigkeiten im Rahmen der Anhörung hin.
D.
Am 5. Juni 2013 verfügte [die kantonale Behörde] eine Ausgrenzung ge-
mäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) für das Gebiet der Stadt F._______, weil der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau in F._______ verschiedene Ladendiebstähle
begangen hatten. Am 2. September 2013 verfügte [kantonale Behörde] die
Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons E._______ sowie eine Ausgren-
zung aus dem Gebiet der Stadt G._______ und bestätigte die verfügte Aus-
grenzung aus der Stadt F._______ vom 5. Juni 2013. Alle Massnahmen
erfolgten aufgrund weiterer Anzeigen wegen Ladendiebstahls. Gegen
diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 beim
Verwaltungsgericht des Kantons E._______ eine fremdsprachige Be-
schwerde ein. Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (act. A39/3) trat das Gericht
gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) auf die Beschwerde nicht
ein, weil die nach Ansetzung einer Nachfrist in einer Amtssprache verfasste
Eingabe vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben worden war.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 ordnete [kantonale Behörde] die Ein-
grenzung des Beschwerdeführers auf das Gebiet des Bezirks H._______
sowie die Ausgrenzung aus den Gebieten der Gemeinden I._______ und
J._______ an (act. A43/7).
E.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom 19. Juni 2013
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Seite 6
wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und geringfügigen Dieb-
stahls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer
Busse verurteilt (act. A20/4). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
G._______ vom 8. Oktober 2013 folgte eine Verurteilung wegen geringfü-
gigen Diebstahls zu einer Busse (act. A37/2). Mit Strafbefehl der Staatsan-
waltschaft K._______ vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer
wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Missachtung einer Ausgren-
zung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und zu einer
Busse verurteilt (act. A49/5).
F.
Am 27. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er
sein Asylverfahren von dem seiner Ehefrau trennen wolle, sie würden seit
dem 19. Dezember 2013 getrennt leben (vgl. act. A47/1). Mit Schreiben
vom 5. Februar 2014 informierte die zuständige Sachbearbeiterin des BFM
den Beschwerdeführer, dass eine Dossiertrennung nur vorgenommen wer-
den könne, sofern eine Scheidungsurkunde vorliege, dass die Eheleute je-
doch eine separate Verfügung erhalten würden.
G.
Am 21. März 2014 erging der Entscheid der Vorinstanz. Das BFM lehnte
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit deren Vollzug.
Auch das Gesuch der Ehefrau wurde mit separater Verfügung gleichentags
abgewiesen.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht glaubhaft. Seine Angaben hinsichtlich seiner Verfolger
seien sehr konfus, zudem seien die Schilderungen hinsichtlich der geltend
gemachten Folter sehr oberflächlich ausgefallen. Seine Ausführungen ent-
hielten viele Gemeinplätze und wiesen nur wenige Realkennzeichen auf;
sie seien an vielen Stellen widersprüchlich. Aufgrund der unlogischen,
oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben gelinge es dem Be-
schwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts. Es
lägen auch keine Hinweise vor, die auf das Vorliegen eines Wegweisungs-
hindernisses hindeuten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei. Die Verfügung des BFM wurde dem Be-
schwerdeführer am 26. März 2014 eröffnet.
E-1925/2014
Seite 7
H.
Am 9. April wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht
gewährt (vgl. act. A58/2). Mit Beschwerde vom 10. April 2014 beantragte
der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom
21. März 2014 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, mit der An-
weisung, ihn ergänzend anzuhören. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die unentgeltliche Rechtspflege.
I.
Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers erhob durch ihren Rechtsvertre-
ter gegen die Abweisung ihres Asylgesuches Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Das entsprechende Verfahren ist derzeit weiterhin
hängig.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein und stellte
fest, dass die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner von ihm ge-
trennt lebenden Ehefrau vom BFM zwar unter einer gemeinsamen N-Num-
mer geführt würden, die Vorinstanz für die Eheleute jedoch zwei getrennte
Verfügungen erlassen habe. Auch das Gericht werde die Beschwerden der
Eheleute getrennt, aber koordiniert behandeln.
K.
Am 25. April 2014 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an
(Vollmacht vom 7. April 2014) und reichte in Ergänzung der Beschwerde
weitere Beweismittel ein. Er beantragte eine angemessene Nachfrist, da er
noch keine vollständige Akteneinsicht habe nehmen können. Ferner bean-
tragte er eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, da der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückweisung nach Jordanien konkret ge-
fährdet sei.
L.
Mit Verfügung vom 30. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Fristerstreckung gut, setzte eine Frist zur Beschwerdeergän-
zung an und stellte dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnis-
ses der Vorinstanz, ihrer entsprechenden Verfügung vom 9. April 2014 so-
wie eine Kopie der im Beschwerdeverfahren ergangenen Verfügung zu.
Das Gericht hiess den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gewährte die unentgeltliche Verbeiständung,
E-1925/2014
Seite 8
der Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
AsylG beigeordnet.
M.
Am 13. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung
und weitere Beweismittel ein, darunter eine Tauf- sowie Konfirmationsbe-
stätigung, eine Mitgliedsbestätigung der [Kirche], eine detaillierte Aufstel-
lung des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf seiner Verfolgungssitu-
ation und seiner Verhaftungen in den Jahren 2002, 2003, 2007 und 2012,
sowie 99 E-Mail-Ausdrucke in arabischer Sprache betreffend den Zeitraum
vom 24. Oktober 2011 bis zum 3. März 2013 zum Beleg der geheimdienst-
lichen Informantentätigkeit des Beschwerdeführers.
N.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 nahm das BFM Stellung zu den
Vorbringen in der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen im Ent-
scheid fest.
O.
Die am 15. August 2014 verfasste Replik enthielt weitere Ausführungen
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Informantentätigkeit des Beschwerde-
führers und seiner berechtigten Furcht vor Verfolgung. Darüber hinaus
wurde beantragt, das Gericht möge bei den zuständigen kantonalen Be-
hörden einen schriftlichen Bericht hinsichtlich der hängigen Interpol-An-
frage der jordanischen Behörden einholen.
P.
Mit Verfügung vom 12. September 2014 setzte das Gericht dem Beschwer-
deführer eine Frist, um den Nachweis hinsichtlich eines Auskunftsbegeh-
rens der jordanischen Behörden via Interpol betreffend seine Person, be-
ziehungsweise allfälliger Anfragen, zu erbringen.
Q.
Am 22. September 2014 informierte der Rechtsvertreter das Bundesver-
waltungsgericht, dass der Beschwerdeführer nach Abklärungen mit dem
Bundesamt für Polizei (fedpol) nicht als per Interpol ausgeschrieben ver-
zeichnet sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in
anderen Ländern per Interpol gesucht werde, eine entsprechende Anfrage
an die zuständige Interpol-Kommission in Frankreich sei noch hängig.
Auch könne es sein, dass die Anfrage zwar 2013 bestanden habe, inzwi-
schen jedoch von den jordanischen Behörden aufgehoben worden sei. Es
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sei in jedem Fall aus dem Ergebnis der Abklärung nicht zu schliessen, dass
dem Beschwerdeführer in Jordanien keine Gefahr mehr drohe.
R.
Am 23. September 2014 traf beim Bundesamt die Mitteilung eines rechts-
kräftigen Ehescheidungsurteils durch das Familiengericht F._______ ein.
Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde am (…) Sep-
tember 2014 geschieden.
S.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 wurden weitere Beweisunterlagen –
die Bestätigung eines jordanischen Rechtsanwalts vom 8. Oktober 2014,
der im Auftrag des Beschwerdeführers Nachforschungen angestellt habe,
sowie eine Spitalbestätigung eines Spitals in B._______ vom 19. April 2012
(beide Unterlagen in Form einer beglaubigten Kopie) – zu den Akten ge-
reicht. Auf deren Inhalt wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Ausserdem reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt bis anhin koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren der ehemaligen
Ehefrau des Beschwerdeführers geführt; die Verfahren waren allerdings
immer getrennt (vgl. oben Bst. J); die ehemalige Ehefrau des Beschwerde-
führers hat einen anderen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interes-
sen betraut als der Beschwerdeführer. Nachdem die Ehe in der Schweiz in
der Zwischenzeit rechtskräftig geschieden worden ist, besteht kein sachli-
cher Anlass mehr zur koordinierten Verfahrensführung. Das vorliegende
Urteil ergeht demnach, obwohl das Beschwerdeverfahren der ehemaligen
Ehefrau derzeit noch hängig ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ent-
scheid vom 21. März 2014 für unglaubhaft. Sie seien nicht hinreichend be-
gründet, er habe keine konkreten Angaben in Bezug auf seine Verfolger
machen können. Alle seine Schilderungen über die Verfolgung durch den
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Seite 11
jordanischen Geheimdienst einerseits, die Inhaftierungen, Diskriminierun-
gen und Drohungen durch die Polizeikräfte andererseits sowie die ihm dro-
henden gewaltsamen Übergriffe von Seiten der Verwandten seiner zweiten
Frau seien sehr oberflächlich, ohne Realkennzeichen und wenig nachvoll-
ziehbar. Dies gelte nicht zuletzt auch für Ausführungen hinsichtlich der gel-
tend gemachten Folter durch die Polizeikräfte sowie seiner Befürchtungen
für den Fall einer Rückkehr nach Jordanien. Alles sei sehr vage und stere-
otyp geblieben. Die Vorinstanz erachtete die Angaben darüber hinaus in
vielen Punkten als unlogisch und lebensfremd und wies auf Unstimmigkei-
ten in der Sachverhaltsschilderung hin. An dieser Feststellung der Vo-
rinstanz vermochten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern,
weil sie nach Einschätzung des BFM keine Rückschlüsse auf die vorge-
brachte Verfolgung zuliessen. Insbesondere die eingereichten E-Mail-Aus-
drucke seien leicht zu manipulieren gewesen, bei den Bestätigungen der
Kirchenvertreter könne es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert
handeln. Gesamthaft kam die Vor-instanz zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermöchten, weshalb das Gesuch um Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde. Da auch keine Hinweise auf
das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen gegeben seien, wür-
digte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar.
In der Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 hielt das BFM fest, dass auch
alle weiteren Eingaben nicht geeignet gewesen seien, diese Einschätzung
zu erschüttern. Der Beschwerdeführer liefere insbesondere keine Beweise
für die geltend gemachten Vorladungen und Verhöre durch die jordani-
schen Behörden hinsichtlich des Scheidungsverfahrens und für die Ermitt-
lungen, die zur Haft geführt hätten. Zudem taxierte das BFM die Vorbringen
hinsichtlich der erzwungenen Geheimdiensttätigkeit als nachgeschoben,
da sie erstmalig anlässlich der Bundesanhörung zur Sprache gekommen
seien.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass seine Verfolgungsge-
schichte komplex sei und sich inzwischen bereits über Jahrzehnte erstre-
cke, was die Darstellung erschwere. Das Bekanntwerden seiner Konver-
sion ab 2012 und der Umstand, dass er nicht von Geburt an einer Kirche
angehört habe, setze ihn in der jordanischen Gesellschaft einer erhebli-
chen Gefahr aus. In der (…)-Kirche sei deshalb auch nicht bekannt gewe-
sen, dass er ein Konvertit sei. Nur heimlich habe er islamische Konvertiten
betreut und sich mit diesen inoffiziell getroffen. Ergänzend zu den im vo-
rinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen (vgl. oben
E-1925/2014
Seite 12
Bst. B) führte er in der Eingabe vom 13. Mai 2014 aus, dass er seit Ende
2001 immer wieder vom Geheimdienst vorgeladen worden sei, bis er 2003
in ein Kollaboration eingewilligt habe, um einer Verhaftung wegen Aposta-
sie zu entgehen. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien kohärent und
wiesen Realkennzeichen auf. Die Vorkommnisse um die Kirchengründung
im Jahr 2003 seien ebenfalls glaubhaft und dokumentiert durch den einge-
reichten Zeitungsartikel. Diese Aktivität habe erneut zur Verhaftung geführt;
noch während Monaten sei er von der Polizei vorgeladen worden. Seine
Gefährdungssituation sei nach dem Bekanntwerden seiner Konversion so-
wie durch die zweite Heirat weiter eskaliert. Ab (…) 2012 habe sie sich
dramatisch verschärft, da seine Apostasie durch die Vorbringen seiner ers-
ten Ehefrau bei den Behörden bekannt geworden sei. Die Konversion vom
Islam zum Christentum sei in Jordanien nicht erlaubt, im Falle der Aposta-
sie verlören die Betroffenen ihre bürgerlichen Rechte. Zusätzlich hätten ihn
die realen Drohungen aus dem Umfeld seiner zweiten Ehefrau sowie von
Seiten der Polizei gefährdet, so dass er sich zur Ausreise entschlossen
habe. Erschwerend komme dazu, dass er für den Geheimdienst inzwi-
schen als Verräter gelte, weshalb er eine Verfolgung an Leib und Leben
auch von dieser Seite zu befürchten habe. Diesen Umstand habe er, wie
er in der Replik vom 15. August 2014 erläuterte, anlässlich der Empfangs-
stellenbefragung noch nicht erwähnt, weil die Informantentätigkeit für den
Geheimdienst vor seiner Ausreise zunächst kein grosses Problem darge-
stellt habe, sondern vielmehr die Geheimdienstkontakte ihn vor der Eska-
lation der familiären Probleme mit den Angehörigen der Ehefrau nicht hät-
ten bewahren können. Auch sei diese Gefährdung erst entstanden, als sich
der Beschwerdeführer zum Verbleib in der Schweiz entschlossen habe und
die gewünschten Informationen nicht mehr geliefert habe. Er habe sich im
EVZ zudem nicht sicher gefühlt, weil er dort auf viele muslimische Flücht-
linge aus Nordafrika und Afghanistan getroffen sei.
5.
5.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht bekundet Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wie einlässlich aus den
nachfolgenden Erwägungen hervorgeht. Vor allem aber stellt es fest, dass
die Verfolgungsakte, unter welchen der Beschwerdeführer seit seiner Kon-
version im Jahr 2002 bis zur Ausreise 2013 gelitten haben will, auch in ihrer
Gesamtheit die nötige Schwelle einer genügend intensiven Verfolgung, wie
sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG vo-
raussetzt, nicht überschreiten. Ferner können die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verhaftungen und Repressalien bis zum Jahre 2012
E-1925/2014
Seite 13
nicht als kausal für das Verlassen des Heimatlandes im März 2013 und für
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gelten.
5.2 Jordanische Staatsangehörige, welche – wie der Beschwerdeführer –
vom Islam zu einer anderen Religion wechseln, leiden zwar gemäss Be-
richten unter Diskriminierungen und im Einzelfall auch unter gewissen
rechtlichen Einschränkungen. Eine Konversion ist gesellschaftlich nicht ak-
zeptiert, so dass sie auch zu Problemen im familiären Bereich führen kann.
Diese erreichen in aller Regel jedoch nicht die Intensität einer asylbeacht-
lichen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG.
5.3 Grundsätzlich ist Jordanien auch im Hinblick auf die Gewährung der
Religionsfreiheit das fortschrittlichste und toleranteste Land im Nahen Os-
ten. Sechs Prozent der Bevölkerung bekennen sich zum Christentum (vgl.
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Jor-
danien in Kürze, abgerufen auf der Homepage des EDA am 16.10.2014).
Die Gesellschaft für bedrohte Völker hielt in ihrem Memorandum vom März
2014 anlässlich der Nahost-Reise von Papst Franziskus im Mai 2014 fest,
dass Jordanien in Hinblick auf die Gewährung der Religionsfreiheit sehr
fortschrittlich sei, und Christen und Muslime im Allgemeinen gut zusam-
menlebten. Dennoch seien besonders christliche Konvertiten Diskriminie-
rungen ausgesetzt, würden von ihren Familien ausgeschlossen und könn-
ten in Extremfällen Opfer von Ehrenmorden werden. Auch habe der soziale
und politische Wandel in den Nachbarländern während des Arabischen
Frühlings in Jordanien die Spannungen zwischen gemässigten und extre-
mistischen Islamisten verstärkt (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Vom
Wandel bedroht: Christliche Minderheiten im Nahen Osten, März 2014,
/uploads/down-load/download/291.pdf, besucht am
13.10.2014). Der Papst hat bei seinem Besuch in Amman denn auch aus-
drücklich die schwierige Lage der Konvertiten im Nahen Osten und die
Möglichkeit eines Übertritts vom Islam zum Christentum angesprochen
(vgl. kipa vom 24.05.2014, Papst ruft zu Frieden und Dialog im Nahen Os-
ten auf, /k255011, besucht am 13.10.2014). Das US-
State Departement führt in seinem Länderbericht zur Religionsfreiheit in
Jordanien vom Juli 2014 (Berichtszeitraum: 2013) aus, dass die Verfas-
sung sowie andere Gesetze und Massnahmen die Religionsfreiheit schütz-
ten und die Regierung diese in der Praxis generell respektiere. Die Verfas-
sung ermögliche die freie Religionsausübung gemäss den in Jordanien
geltenden Sitten, solange öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt wür-
den (vgl. US Department of State, International Religious Freedom Report
for 2013, Jordan, Executive Summary, vom 28. Juli 2014,
E-1925/2014
Seite 14
/j/drl/rls/irf/religious-freedom-/index.htm?year=2013&dlid=
22297, besucht am 13.10.2014). Allerdings lege die Verfassung den Islam
als Staatsreligion fest. Die
Art. 103 – 106 der jordanischen Verfassung bestimmen ferner, dass Scha-
ria-Gerichte, welche islamisches Recht anwenden, bei Bürgern muslimi-
schen Glaubens für alle Fragen des Familien- und Personenstandsrechts
(Eheschluss, Scheidung, Sorgerecht) sowie des Erbrechts zuständig sind.
Mitglieder anderer anerkannter Religionsgemeinschaften können sich an
ihre eigenen konfessionellen Gerichte wenden (vgl. Jordanische Verfas-
sung in englischer Übersetzung, -/constitu-
tion_jo.html, besucht am 13.10.2104). Laut US-State Departement ist die
Konversion vom Islam zum Christentum zwar von der Verfassung nicht ver-
boten, jedoch nach den meisten Interpretationen der Scharia. Problema-
tisch sei dabei nicht die Konversion zum Christentum, sondern der Abfall
vom Islam (Apostasie). Konvertiten gälten als Apostaten und könnten ihre
Bürger- und Eigentumsrechte verlieren, falls gegen sie eine Klage wegen
Apostasie eingereicht werde. Auch werde ein Religionswechsel vom Islam
zu einer anderen Religion von den jordanischen Behörden nicht anerkannt
– die Betroffenen blieben weiterhin den Scharia-Gerichten unterstellt (vgl.
US Department of State, International Religious Freedom Report for 2013,
Jordan, a.a.O., Section II. Status of Government Respect for Religious
Freedom). Vom Islam konvertierte Personen erführen aus diesen Gründen
rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung und Schikanierung bis hin
zu Übergriffen und sozialer Ächtung durch Familie und Gemeinschaft. Wie
das US-State Departement berichtet, hätten Scharia-Gerichte in einigen
Fällen die Eheschliessungen von Konvertiten annulliert, ihr Sorgerecht für
Kinder sowie ihre Eigentumsrechte auf andere muslimische Familienmit-
glieder übertragen und ihnen viele ihrer Bürgerrechte abgesprochen. Nicht-
muslimische Minderjährige seien zu „Schutzbefohlenen des Staates“ ohne
religiöse Identität erklärt worden. Es lägen jedoch nur sehr vereinzelte Be-
richte vor, dass es tatsächlich zu einer solchen Anklage gekommen sei. In
der Regel seien diese die Folge einer Anzeige durch Familienangehörige,
welche die Konversion ablehnten. Häufig gehe es auch darum, eine Per-
son vom Erbe auszuschliessen, oder sich durch die Anzeige einen anderen
rechtlichen Vorteil zu sichern (vgl. a.a.O., Section III. Status of Societal
Respect for Religious Freedom). Es liegen keine Berichte vor, dass es in
Jordanien nach einer entsprechenden Anklage je zu einer Tötung wegen
Apostasie kam (so die Auskunft auf eine ältere Anfrage des Australian Re-
fugee Review Tribunal - Country Advice: RRT Research Response - Jordan
– JOR35379 - Christians – Apostasy – Muslim converts to Christianity –
State protection – Shari'a courts, 4. September 2009 [verfügbar auf
E-1925/2014
Seite 15
] www./file_upload/1930_135-3505290_jor35379.pdf, ab-
gerufen am 10.02.2015). Beachtlich ist ferner, dass die Vollstreckung der
Todesstrafe in Jordanien seit 2006 praktisch ausgesetzt ist; erstmals seit
2006 wurden im Dezember 2014 elf verurteilte Gewaltverbrecher hinge-
richtet (vgl. Länderinformationen des Deutschen Auswärtigen Amtes zur In-
nenpolitik Jordaniens, Stand Januar 2015, www.auswaertiges-
/DE/Aussenpolitik-Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik-
_node.html, abgerufen am 10.02.2015). Die Polizeikräfte seien zwar
grundsätzlich gehalten, Übergriffe zu ahnden, doch wurde berichtet, dass
auf die Anzeige einer Schändung von christlichen Grabsteinen in Amman
im Februar 2013 bis Ende Jahr keine Verhaftung erfolgte (vgl. US Depart-
ment of State, a.a.O., Section II, Government Inaction).
5.4 Verboten ist in Jordanien gemäss Berichten des US-State Departments
auch die christliche Missionstätigkeit zum Zweck, Muslime zum Christen-
tum zu bekehren. Kirchen und Geistliche werden daher auch von den Si-
cherheitskräften und dem Geheimdienst überwacht. In einigen Fällen wur-
den die Namen von Kirchenbesuchern an den Geheimdienst geliefert und
Geistliche und Prediger wurden vom Geheimdienst verhört. Zum Teil sei
dies nach Aussagen von Geistlichen auch zum Schutz der Kirchenbesu-
cher erfolgt. Der Geheimdienst habe ferner ausländische Teilnehmer an
christlichen Tagungen vorgängig überprüft und in Einzelfällen die Einreise
unter Hinweis auf Sicherheitsbedenken verweigert. Auch einfache Konver-
titen hätten Vorladungen der Sicherheitskräfte erhalten – meist nachdem
sie von ihren Familienangehörigen als Konvertiten angezeigt worden wa-
ren (vgl. US Department of State, a.a.O., Government Practices). Aller-
dings berichteten Konvertiten auch, dass sie – obwohl früher von den Ge-
heimdiensten zu Verhören vorgeladen – keine weiteren Behelligungen o-
der Befragungen erfahren hätten (vgl. US Department of State, a.a.O., Im-
provements and Positive Developments in Respect for Religious Free-
dom). Diese Ausführungen zeigen, dass Konvertiten in Jordanien tatsäch-
lich Diskriminierungen im rechtlichen und sozialen Bereich ausgesetzt
sind, dass die Situation jedoch differenziert zu betrachten ist und gewalt-
same Übergriffe die Ausnahme sind. Von einer flächendeckenden Gefähr-
dung beziehungsweise Verfolgung von muslimischen Konvertiten bezie-
hungsweise Apostaten in Jordanien kann deshalb nicht ausgegangen wer-
den.
5.5 Auch das vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner individuellen Situ-
ation Vorgebrachte lässt den Schluss auf eine ihm auch objektiv drohende
Verfolgung, welche in ihrer Intensität als asylrelevant zu bezeichnen wäre,
E-1925/2014
Seite 16
nicht zu. Zwar decken sich die von ihm geschilderten Repressalien und
Diskriminierungen durch Polizei und Familienangehörige im Wesentlichen
mit den oben (vgl. E. 5.3 und 5.4) skizzierten objektiven Erkenntnissen über
die Situation von Konvertiten in Jordanien. Auch hält das Gericht es – wie
auch die Vorinstanz – für grundsätzlich glaubhaft, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen muslimisch-stämmigen Konvertiten zum christli-
chen Glauben handelt. Dem Beschwerdeführer gelingt es aber nicht, das
Gericht davon zu überzeugen, dass die von ihm geschilderten Repressa-
lien und Diskriminierungen so intensiv gewesen seien, dass ihm der Ver-
bleib im Heimatland auch gemäss objektiven Kriterien nicht zumutbar ge-
wesen ist.
5.6 Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwer-
deführer schon über Jahre unter gewissen Diskriminierungen und Behelli-
gungen gelitten hat, was im Länderkontext durchaus nachvollziehbar wäre,
so bilden die geschilderten Repressalien kein Gesamtbild, das beginnend
im Jahr 2002 einen Kausalzusammenhang entstehen lässt, der als logi-
sche Konsequenz in der Flucht im Frühjahr 2013 kulminiert. Das Gericht
hält es für wahrscheinlich, dass es sich bei den Schilderungen der Ereig-
nisse zwischen 2001 und 2011 um unzusammenhängende Episoden han-
delt, die zwar mit der Konversion und der Missionstätigkeit zusammenhän-
gen, die aber auch in ihrer Gesamtschau zu wenig intensive Eingriffe dar-
stellen, um eine durchgängige Verfolgung zu belegen. Dafür spricht auch,
dass der Beschwerdeführer sein Land aufgrund dieser Ereignisse nicht
verlassen hat und geblieben ist, nachdem sich die Situation immer wieder
beruhigt hat (vgl. zum Beispiel die Ausführungen in Beilage 3 zur Be-
schwerdeergänzung vom 13. Mai 2013, Beschwerdeakten Act. 5). Bei-
spielweise liegen die geschilderten Aktivitäten hinsichtlich der Gründung
einer Kirche für Konvertiten und die darauffolgenden Repressalien durch
andere Christen – wie dargestellt im eingereichten Zeitungsartikel aus dem
Jahr 2003 (vgl. Vorakten, Beweismittelverzeichnis A5 Ziff. 2) – sehr weit
zurück und stehen nicht in einem für die Beurteilung der heutigen Situation
des Beschwerdeführers beachtlichen Zusammenhang. Gleiches gilt auch
für die Aktivitäten des Beschwerdeführers für den Geheimdienst und die
von ihm erwähnte erneute Verhaftung im Jahr 2007; auch hier kam der
Beschwerdeführer nach eigenen Ausführungen nach einer Intervention von
befreundeten hochrangigen Polizeioffizieren wieder auf freien Fuss und
lebte in der Folge weiterhin unbehelligt. Die als Beweismittel eingereichten
Fotos, welche angebliche Folterspuren des Beschwerdeführers dokumen-
tieren (vgl. Beweismittelumschlag A5), sind nicht aussagekräftig. Der Be-
E-1925/2014
Seite 17
schwerdeführer hat nicht erklärt, wie und wann diese Verletzungen ent-
standen sein sollen, was ihm genau angetan worden sein soll und wann
dies passierte (vgl. act. A25/17, F. 59). Seine Ausführungen hinsichtlich der
Verhaftungen durch die Polizei sind durchwegs sehr knapp und wenig de-
tailreich ausgefallen (vgl. act. A25/17 F. 53 – F 62, act. A32/13 F. 40 – 42;
F. 61 – 66).
In den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben
(Schreiben der "[Kirche]" vom 2. April 2014; Schreiben der "[Kirche]" vom
23. April 2014; vgl. Beilagen zu Beschwerdeakten Act. 3) bestätigen jorda-
nische Kirchenangehörige – angeblich gar als Augenzeugen – wiederholte
Verhaftungen, Folterungen und Verfolgungen des Beschwerdeführers,
ohne aber konkretere Aussagen machen zu können. Als Beweis für die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den Behör-
den können diese Schreiben nach Einschätzung des Gerichts nicht gelten,
und es kommt ihnen diesbezüglich der Beweiswert von Gefälligkeitsaussa-
gen zu. Was schliesslich die mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Be-
schwerdeakten Act. 17) eingereichte Bestätigung eines Spitals in Jorda-
nien betrifft, sind verschiedene Ungereimtheiten im Vergleich mit den bis-
herigen Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen. Zunächst datiert
die Spitalbestätigung vom 19. April 2012, während der Beschwerdeführer
zu Protokoll gegeben hat, er sei vom 16. April bis 20. April 2012 in Haft
gewesen (A25/17 F. 62). Betreffend die damals erlebten Misshandlungen
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei geschlagen und verspottet
worden (A25/17 F. 29); er habe versucht, sich umzubringen, indem er sich
mit den zerschlagenen Brillengläsern Schnittverletzungen am Handgelenk
zugefügt habe; aus diesem Grund sei er ins Spital gebracht worden
(A25/17 F. 62), es sei aber keine tiefe Verletzung gewesen, und er sei noch
am gleichen Tag im Spital behandelt worden (A25/7 F. 103 f.). Im einge-
reichten Spitalbericht ist hiervor keine Rede, sondern es werden Zigaret-
tenverbrennungen an beiden Händen und Blutergüsse am Rücken festge-
stellt. Nicht erörtert wird ferner, weshalb die Spitalbestätigung nicht früher
eingereicht worden ist und wie sie nun in den Besitz des Beschwerdefüh-
rers gelangte; ein Zustellcouvert fehlt.
5.7 Zum Beweis seiner Geheimdiensttätigkeit hat der Beschwerdeführer
verschiedene Eingaben gemacht und hat seine Tätigkeit erläutert (vgl. Bei-
lage 3 zu Beschwerdeakten Act. 5). Es ist mit der Vorinstanz einig zu ge-
hen, dass die eingereichten Ausdrucke von E-Mails das Engagement des
Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei belegen. Auch ist zu bemerken, dass
sich der Beschwerdeführer, der selbst als Englischübersetzer tätig war,
E-1925/2014
Seite 18
während des Verfahrens nicht darum bemühte, die arabischsprachige E-
Mail-Korrespondenz auch nur ansatzweise für das Gericht zu übersetzen,
obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, hat er doch in Jordanien zuletzt
eine Unternehmung für professionelle Übersetzungen betrieben (vgl. Aus-
druck aus dem Online-Branchenverzeichnis Jordanien betreffend die "[…]).
In einem separaten Schreiben legte der Beschwerdeführer seine Geheim-
dienstaktivitäten dar (vgl. Beilage 3 zu Beschwerdeakten Act. 5). Zusam-
mengefasst bringt er vor, er sei vom Geheimdienst wegen seiner Konver-
sion erpresst und zur Kollaboration gezwungen worden. Immer wieder sei
der Geheimdienst nicht zufrieden gewesen mit ihm, und verschiedene
Dienste hätten ihn vorgeladen. Nach dem im Jahr 2003 erschienenen Zei-
tungsartikel sei vom Staatsanwalt Anklage gegen ihn erhoben worden und
er sei der Polizei übergeben worden. Einen Beweis für dieses Verfahren ist
der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Nach 2003 habe sich die Situa-
tion nach seinen Angaben aber entspannt, auch weil er seine Missionstä-
tigkeit eingestellt habe. Erst im Jahr 2007 sei er wieder inhaftiert worden.
Zwischen 2007 und 2012 habe es dann wiederum keine grösseren Prob-
leme gegeben (vgl. Beilage 3 zu Beschwerdeakten Act. 5).
Der Inhalt des mit der Eingabe vom 28. Oktober 2014 eingereichten Schrei-
bens eines jordanischen Anwaltes vom 8. Oktober 2014 (vgl. Beschwerde-
akten Act. 17) bleibt insgesamt nur sehr vage. Der Anwalt führt aus, er habe
auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin Nachforschungen beim jordani-
schen "Öffentlichen Nachrichtendienst" angestellt und dabei erfahren, dass
der Beschwerdeführer "wegen Evangelisierung einen Eintrag hat", gesucht
werde und "bereits mehrere Untersuchungen wegen diesem Vorwurf" er-
lebt habe; präzisere Angaben zu diesen Verfahren
oder entsprechende schriftliche Akten werden nicht geliefert.
Nach seinen Ausführungen sei der Beschwerdeführer in den Jahren zwi-
schen 2000 und 2012 immer wieder belangt worden. Auffällig ist, dass die
Behörden den Beschwerdeführer zwar unter Druck gesetzt haben sollen,
dann aber jeweils ohne erkennbare weitere Konsequenzen wieder von ihm
abgelassen hätten. Das Gericht hält im Länderkontext für möglich, dass er
in der Vergangenheit immer wieder Repressalien ausgesetzt war. Aller-
dings konnte er sich den Behörden auch stets wieder entziehen, bezie-
hungsweise wurde freigelassen, und machte – wie anlässlich der Befra-
gung zur Person erwähnt – verschiedene Auslandsreisen zu Bildungs-, Ar-
beits- und Vortragszwecken, um dann jeweils nach Jordanien zurückzu-
kehren (vgl. act. A4/12, F. 1.17.04 – 2.04). Es ist nicht anzunehmen, dass
ihm dies möglich gewesen wäre, wäre er wirklich prominent im Fokus der
E-1925/2014
Seite 19
Behörden gestanden. Die E-Mail-Ausdrucke an den Geheimdienst datieren
aus dem Zeitraum von Oktober 2011 bis Anfang März 2013 (vgl. Beilage 4
zu Beschwerdeakten Act. 5).
Der Beschwerdeführer bringt vor, sich aufgrund der Ausreise aus Jorda-
nien im März 2013 verdächtig gemacht zu haben, weil er seine Informan-
tentätigkeit eingestellt habe. Dies sieht das Gericht nicht als erwiesen an,
es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht immer
noch im Kontakt mit den Geheimdiensten Jordaniens steht. In der Anhö-
rung führte er aus, dass er legal als Gast einer ausländischen Konferenz
ausgereist sei (vgl. act. A25/17, F. 101). Der Beschwerdeführer konnte sich
– wie oben erwähnt – bereits in der Vergangenheit verschiedentlich im Aus-
land aufhalten, daher ist nicht auszuschliessen, dass es sich nun ebenso
verhält und der Beschwerdeführer seine Abwesenheit gegenüber dem Ge-
heimdienst plausibel machen kann. Das Gericht hält es unter diesen Um-
ständen nicht für erstellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (an-
geblichen) Geheimdiensttätigkeiten im Fall einer Rückkehr ins Heimatland
Verfolgung droht. Auch sein Vorbringen, die jordanischen Behörden wür-
den seinen Aufenthaltsort via Interpol ausfindig machen wollen, ist nicht
stichhaltig. Die entsprechenden Abklärungen lieferten keine Hinweise,
dass er gesucht würde (vgl. Beschwerdeakten Act. 16). Es ist nach dem
Gesagten daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von
den jordanischen Behörden gesucht wird.
5.8 Fluchtauslösend sind nach Angaben des Beschwerdeführers einerseits
die Ereignisse gewesen, die im Zusammenhang mit seiner Scheidung und
dem Bekanntwerden seiner Konversion standen und andererseits die
geltend gemachten familiären Probleme nach der Heirat mit seiner zweiten
Frau mit deren Verwandten. Vorher, in den Jahren zwischen 2007 und
2012, habe es keine grösseren Probleme ("no major problems") gegeben
(vgl. Beilage 3 zu Beschwerdeakten Act. 5). Das Gericht hält die
Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Jahres 2012 für
nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer konnte keine Belege
liefern, welche seine Benachteiligung infolge des Bekanntwerdens seiner
Konversion im Scheidungsverfahren 2012 dokumentieren würden; auch
die bereits erwähnte, nur sehr vage und unsubstanziiert bleibende
Bestätigung des jordanischen Rechtsanwalts vom 8. Oktober 2014 (vgl.
Beschwerdeakten Act. 17) vermag in diesem Zusammenhang nicht zu
überzeugen. Am (…) 2012 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer
Reisepass ausgestellt, mit dem er mit einem Visum legal aus Jordanien
ausreisen konnte. Sein Vorbringen, er figuriere auf einer Liste von
E-1925/2014
Seite 20
Personen, die das Land nicht verlassen dürfen (vgl. act. A25/17 F. 15), ist
nicht stichhaltig. Tatsächlich verhält es sich so, dass die jordanischen
Behörden bei Verwicklung in ein Gerichtsverfahren die Reisedokumente
bis zum Abschluss des Verfahrens einbehalten, beziehungsweise eine
Ausreisesperre für die Dauer des Verfahrens verhängen können (vgl.
Deutsches Auswärtiges Amt, Jordanien, Reise- und Sicherheitshinweise,
Allgemeine Reiseinformationen, Stand 10.02.2015, www.auswaertiges-
/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/JordanienSicherheit.html;
abgerufen am 10.02.2015). Dies hätte der Fall sein können während des
laufenden Scheidungsverfahrens. Dieses sei jedoch am (…) 2012
abgeschlossen worden (A25/17 F. 17), weshalb die Vorbringen für die
Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant sind.
5.9 Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend ge-
machten Übergriffe durch die Familie seiner zweiten Frau sind sehr vage
und wenig greifbar geblieben. Er nannte kaum Details und blieb in seinen
Schilderungen in der Befragung und der Anhörung sehr allgemein (vgl. act.
A25/17 F. 21; A32/13 F. 57- 60). Die Verfolgung durch die Verwandten der
Ehefrau wirkt sehr konstruiert; der Beschwerdeführer kann auch nicht be-
legen, dass er Anzeige bei der Polizei erstattet habe gegen die Verwandten
seiner Frau. Das Gericht hält diese Vorbringen insgesamt nicht für plausi-
bel und glaubhaft. Beachtlich ist schliesslich, dass die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner zweiten Frau in der Schweiz geschieden
wurde; der Beschwerdeführer hat auch darauf hingewiesen, dass seine
Ehefrau in Kontakt zu ihrer Familie stehe (vgl. act. A27/10; A47/1). Es ist
angesichts dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass er im Fall
einer Rückkehr Probleme mit der Familie seiner Ex-Ehefrau zu gewärtigen
hätte, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht länger relevant sind.
5.10 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer als
jemanden darstellt, der im Fokus der jordanischen Behörden sei und aus
diesem Grund schwere Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten
habe. Von diesen Vorbringen ist das Gericht nicht überzeugt. Zwar ist nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer gewisse Repressalien und
Diskriminierungen erdulden musste. Diese waren jedoch in ihrer Intensität
nicht asylrelevant. Hinsichtlich der angeblich akut fluchtauslösenden Vor-
bringen ist festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft sind. Der Beschwerde-
führer konnte die behaupteten Verhaftungen und Behelligungen durch
staatliche Akteure nicht glaubhaft machen. Vielmehr hat er einen neuen
Reisepass beantragen und mit einem Visum problemlos legal ausreisen
E-1925/2014
Seite 21
können. Es gibt entgegen seinen wiederholten Behauptungen keine Anzei-
chen für Nachforschungen nach seiner Person von Seiten der jordanischen
Behörden via Interpol. Die geltend gemachten familiären Probleme dürften
mit der Scheidung von seiner Frau zukünftig ihrer Grundlage entbehren.
Hinweise auf eine zukünftige Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG liegen aus Sicht des Gerichts damit nicht vor.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1925/2014
Seite 22
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jor-
danien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Jordanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jordanien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Jordanien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, die einem Wegweisungsvollzug jordanischer Staats-
angehöriger in ihren Heimatstaat generell entgegenstehen würde. Auch in
individueller Hinsicht liegen keine Gründe vor, die gegen eine Rückkehr
E-1925/2014
Seite 23
des Beschwerdeführers nach Jordanien sprechen würden. Dass der Be-
schwerdeführer vom muslimischen Glauben zum Christentum konvertierte,
ändert nichts an dieser Feststellung; er ist bereits als junger Mann konver-
tiert und lebte [zahlreiche] Jahre ohne grössere Probleme in Jordanien. Die
geltend gemachten Probleme aus dem familiären Umfeld seiner Frau ha-
ben ihren Gehalt verloren, da die Ehe inzwischen in der Schweiz geschie-
den wurde. Hinsichtlich seiner eigenen Familie hat der Beschwerdeführer
zwar angegeben, dass das Verhältnis abgekühlt sei, doch kann dies nicht
auf eine Unzumutbarkeit schliessen lassen. Der Beschwerdeführer ist gut
ausgebildet und kann in B._______ oder einer anderen Stadt Jordaniens
seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen heimatlichen Reise-
pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gericht hat
jedoch in seiner Verfügung vom 30. April 2014 das Gesuch auf unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb
vorliegend keine Kosten erhoben werden.
10.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren gestützt
auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltlicher Rechtsbeistand
E-1925/2014
Seite 24
eingesetzt worden, und es ist ihm demnach eine Entschädigung zu Lasten
des Gerichts auszurichten.
In seiner Kostennote vom 28. Oktober 2014 weist der Rechtsvertreter ei-
nen zeitlichen Aufwand von insgesamt 25.9 Stunden aus, der beim vorlie-
genden Verfahren, welches als nicht übermässig umfangreich und komplex
einzustufen ist, als überhöht erscheint. Die im Verfahren eingereichten
Rechtsschriften sind denn auch nicht von derartigem Umfang (Eingabe
vom 25. April 2014: fünf Seiten; Eingabe vom 13. Mai 2014: sechs Seiten;
Replik vom 15. August 2014: vier Seiten; Eingabe vom 22. September
2014: zwei Seiten; Eingabe vom 28. Oktober 2014: eine Seite), dass der
ausgewiesene Stundenaufwand vollumfänglich nachvollziehbar erschiene.
Ferner werden namentlich für Juli 2014 Verfahrensposten ausgewiesen,
die nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern offenbar die
strafrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffen und die vorlie-
gend nicht zu vergüten sind. Das Gericht erachtet insgesamt einen zeitli-
chen Aufwand von 15 Stunden für das Beschwerdeverfahren als angemes-
sen. Der vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr.
220.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); die ausgewiesenen Auslagen
von Fr. 240.60 sind ebenfalls angemessen und zu entschädigen (vgl. Art.
11 VGKE). Das amtliche Honorar ist demnach auf Fr. 3'824.– inkl. Auslagen
und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1925/2014
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
in Anwendung von Art. 110a AsylG zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 3'824.– zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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