Abtei lung V
E-1927/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1927/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______,
damals mit letztem Wohnsitz in D._______, mit Schreiben vom 14.
August 2001 bei der Schweizer Botschaft in Colombo für sich und
seine Familie (die Beschwerdeführerin sowie die drei Kinder) sinnge-
mäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Ge-
währung von Asyl nachsuchte,
dass er am 2. November 2001 von der Schweizer Botschaft in
Colombo zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen vorbrach-
te, er sei zwischen den Jahren 1995 und 1997 insgesamt drei Mal we-
gen des Verdachts der Unterstützung der LTTE festgenommen und da-
bei gefoltert worden und befürchte jederzeit eine erneute Festnahme,
dass er erstmals im August 1995 festgenommen und Angang Oktober
1996 erst freigelassen worden sei, wobei die hierbei verhängte zwei-
jährige Haftstrafe für sieben Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden
sei,
dass er verschiedene Beweismittel (in Kopie) zu seinen Haftstrafen
einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2002 mitteil-
te, er sei von D._______ nach E._______ gezogen und seine dortige
Adresse mitteilte,
dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in
Colombo am 9. April 2002 an den Beschwerdeführer per Rückschein
versandter - Verfügung vom 20. März 2002 das Asylgesuch betreffend
den Ehemann mit der Begründung, die geltend gemachten Inhaftierun-
gen seien mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht asylrele-
vant für die Gesuchseinreichung und es fehlten Anhaltspunkte für eine
unmittelbare Verfolgungssituation, abwies und ihm die Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass sich diese Verfügung ausdrücklich nur auf den Ehemann der Be-
schwerdeführerin bezog,
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dass die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige ta-
milischer Ethnie aus D._______, mit einer an das BFM gerichteten
Telefax-Eingabe vom 4. Dezember 2007 beim BFM für ihren Ehemann
B._______ und dessen Familienangehörige um die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um die Anerkennung als Flüchtling
nachsuchte und hierbei die Bedrohung des Ehemannes durch
unbekannte Täter und dessen depressiven Zustand vorbrachte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezem-
ber 2007 den Eingang ihres Gesuches vom 4. Dezember 2007 bestä-
tigte und ihr mitteilte, ihr Gesuch sei an die Schweizer Botschaft in
Colombo weitergeleitet worden, da diese zur Entgegennahme von
Asylgesuchen aus dem Ausland zuständig sei,
dass die Botschaft mit einem - ausschliesslich an die Beschwerdefüh-
rerin - gerichteten standardisierten Frageformular vom 19. Dezember
2007 die Beschwerdeführerin aufforderte, ihre Verfolgungsvorbringen
zu konkretisieren sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identi-
tätspapiere beizulegen,
dass in dem Standardschreiben gleichzeitig angekündigt wurde, das
Asylgesuch werde in dem Fall, dass sie bis zum 19. Januar 2008 nicht
antworte, als zurückgezogen angesehen,
dass die Beschwerdeführerein mit Schreiben vom 28. Dezember 2007
(Eingang Botschaft: 8. Januar 2008) innert Frist antwortete und aus-
führte, sie ersuche insbesondere um Schutz für ihren seit mehreren
Jahren leidenden Ehemann, der mehrmals wegen des Verdachts der
LTTE-Unterstützung willkürlich verhaftet worden sei,
dass ihr Ehemann auch gegenwärtig von Unbekannten bedroht und
gesucht werde, daher unter starkem Druck stehe und sich angesichts
der Gefahrenlage versteckt halten müsse,
dass er sich mit ihrer Hilfe bei Verwandten verstecke und ständig seine
dortigen Aufenthaltsorte wechseln müsse,
dass diese Situation nicht fortdauern könne, da sie ansonsten die Ver-
wandten in Gefahr brächten,
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dass ihr Ehemann wegen der landesweit herrschenden Unsicherheit
auch in keinem anderen Landesteil Sri Lanka Schutz fände,
dass ihrer Eingabe mehrere, bereits mit dem Asylgesuch ihres Ehe-
mannes vom 14. August 2001 eingereichte, Kopien zu dessen in den
Jahren 1995-1998 erfolgten Inhaftierungen beilagen (Nachweise über
die Verfahren, jeweilige Haftdauer und IKRK-Haftbesuche),
dass die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2008 (Ein-
gang BFM: 29. Januar 2008) an das BFM die Verfahrensakten an das
Bundesamt weiterleitete und zugleich mitteilte, nach dem Erhalt des
Antwortschreibens der Beschwerdeführerin eine Anhörung derselben
angesichts der nicht als gegeben erachteten Asylgründe nicht für not-
wendig befunden zu haben,
dass sich die Beschwerdeführerin zwischen Mai und Dezember 2008
mit diversen Schreiben an das BFM und an die Botschaft nach dem
Verfahrensstand des Asylgesuches erkundigte und um einen raschen
Entscheid bat,
dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo am 6. Februar 2009 an die Beschwerdeführerin per Rückschein
versandter (Rückschein liegt nicht bei den Akten) - Verfügung vom 26.
Januar 2009 das Asylgesuch abwies und die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass in der Verfügung festgehalten wurde, sie beziehe sich auf die Be-
schwerdeführerin und ihren Ehemann, B._______,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, aus den Verhaftungen des Ehemannes in der Vergangenheit
liesse sich keine aktuelle Gefährdung ableiten und für die Behauptung
der aktuell fortdauernden Bedrohung des Ehemannes fehle es den
Eingaben an konkreten Details, so dass gegenwärtige Drohungen
nicht geglaubt würden,
dass die Beschwerdeführerin mit einer deutschsprachigen Telefax-Ein-
gabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 1. März 2009 (Ein-
gang bei der Botschaft: 27. Februar 2009) die Gefahr betonte, in wel-
cher ihr Ehemann sich seit seiner ersten Verhaftung im Jahr 1995 be-
finde, und die gesamte Familie in Angst und ständiger Bedrohung
lebe,
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dass sie ausführte, ihr Ehemann habe nicht selber mit der Botschaft in
Kontakt treten können, da er nicht in Frieden lebe und sich noch in
C._______ aufhalte,
dass sie die Adresse ihres Ehemannes in C._______ angab und
anführte, er könnte bei einem Wohnsitzwechsel verhaftet werden,
dass die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 9. März 2009 mitteilte, sie habe die Fax-Eingabe vom 1. März
2009 am 27. Februar 2009 erhalten und leite sie an die schweizeri-
schen Behörden zur Behandlung als allfällige Beschwerde weiter,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin zusammen mit einer Kopie
des Antwortschreibens der Botschaft als mögliche Beschwerde gegen
den Entscheid des BFM vom 26. Januar 2009 mit Schreiben vom
9. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mangels Vorliegen eines Rückscheins zwar nicht bekannt ist,
wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erhalten
hat, aber angesichts der Daten des Versands des ablehnenden Ent-
scheids (6. Februar 2009) und des Eingangs der Beschwerde bei der
Botschaft (27. Februar 2009) das Fristerfordernis von 30 Tagen als er-
füllt anzusehen ist,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich im vorliegenden Auslandverfahren die prozessuale Frage
stellt, ob die von der schweizerischen Vertretung in Colombo und der
Vorinstanz eingeschlagene Verfahrensweise den gesetzlichen Vorga-
ben und der auf dieser Basis vom Bundesverwaltungsgericht entwi-
ckelten Praxis zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs entspricht,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die
schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der
asylsuchenden Person nur abgewichen werden kann, wenn eine Be-
fragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.),
dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die ge-
suchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie
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dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn
der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist,
dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet,
dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5
S. 362ff.),
dass im vorliegenden Fall eine mündliche Befragung der Beschwerde-
führerin nicht stattgefunden hat,
dass aber davon auszugehen ist, eine Befragung wäre grundsätzlich
möglich gewesen wäre, da sich Gegenteiliges - etwa aus organisatori-
schen oder kapazitätsmässigen Gründen - jedenfalls nicht aus den Ak-
ten ergibt,
dass die Botschaft, wie ihrem Übermittlungsschreiben vom 22. Januar
2008 an das BFM zu entnehmen ist, eine Befragung als überflüssig er-
achtete und das BFM in seiner Verfügung festhielt, die Gefährdungssi-
tuation könne gestützt auf die Aktenlage abschliessend beurteilt wer-
den,
dass im Gegensatz zur Auffassung des BFM der Sachverhalt nicht als
erstellt zu erachten ist und es notwendig erscheint, die Beschwerde-
führerin zu befragen oder ihr zumindest Gelegenheit zu geben, zu ein-
zelnen konkreten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen,
dass zudem die Vorinstanz in ihrer Verfügung selber indirekt Unklarhei-
ten des Sachverhaltes eingeräumt hat,
dass in der angefochtenen Verfügung (Erwägung II., S. 2 unten, S. 3)
aufgeführt wird, die Beschwerdeführerin mache zwar eine fortdauern-
de Bedrohung des Ehemannes geltend, es fehle aber an konkreten,
detaillierten Angaben zu den Tätern, den Gründen und der Art der Be-
drohungen, weshalb die Vorbringen mit grossen Zweifeln behaftet sei-
en,
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dass es der Vorinstanz oblegen hätte, diese offenen Punkte mittels ei-
ner Befragung oder allenfalls mit schriftlich formulierten, konkreten
Fragen zu klären,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar angeführt hat, die Be-
schwerdeführerin konkret aufgefordert zu haben, ihre Probleme bezie-
hungsweise die ihres Ehemannes detailliert zu schildern,
dass diese Auffassung allerdings nicht geteilt werden kann, da das
Schreiben vom 19. Dezember 2007 als standardisierter Fragekatalog
in keiner Weise auf die Vorbringen zur Verfolgung des Ehemannes ein-
ging und sich zudem die aktuelle Verfolgungssituation – welche entge-
gen der Auffassung der BFM geltend gemacht wurde – nach Eingang
des Antwortschreibens der Beschwerdeführerin als weiterhin abklä-
rungsbedürftig herausstellte,
dass es der vorliegenden Verfügung zudem an einer Auseinanderset-
zung mit der unterbliebenen Anhörung fehlt, was eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör darstellt,
dass das BFM der Beschwerdeführerin gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zudem das rechtliche Gehör zu dem sich
abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren müssen, was in-
dessen unterlassen wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2007
an die Schweizer Botschaft in Colombo nicht nur für sich selbst, son-
dern ausdrücklich auch für ihren Ehemann, dessen Gefährdung sie
geltend macht, und ihre Kinder um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass sich auch die angefochtene Verfügung auf die Beschwerdeführe-
rin und ihren Ehemann bezieht,
dass das Bundesamt es allerdings vorliegend unterlassen hat, den
Ehemann der Beschwerdeführerin (über die Schweizer Botschaft in
Colombo) mittels eines individualisierten und konkretisierten Schrei-
bens aufzufordern, entweder eigene Asylgründe - nach Lehre und Pra-
xis stellt die Einreichung eines Asylgesuches durch eine urteilsfähige
Person ein "höchstpersönliches" Recht dar, das einem Menschen um
seiner Persönlichkeit willen zusteht (Art. 19 Abs. 2 des Schweizeri-
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schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und
keine Vertretung erlaubt (vgl. A. ACHERMANN/CH. HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 238 f.; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 5 S. 41 ff.) - oder allenfalls zusätzliche Gründe für
das Asylgesuch seiner Ehefrau schriftlich einzureichen und ihn gege-
benenfalls zwecks vollständiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes ergänzend zu befragen,
dass sich dies schon allein deshalb aufdrängte, da zentraler Punkt der
Vorbringen der Beschwerdeführerin die Gefährdung des Ehemannes
und das Ersuchen um Asyl für diesen ist,
dass das BFM durch diese Unterlassung das rechtliche Gehör des
Ehemannes der Beschwerdeführerin und damit Bundesrecht verletzt
hat,
dass die festgestellten Verletzungen der Untersuchungspflicht und des
Anspruchs der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf rechtli-
ches Gehör auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sind, zumal es nicht
Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlun-
gen nachzuholen,
dass gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel insbe-
sondere auch der Umstand spricht, dass andernfalls der Beschwerde-
führerin eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E.
10d S. 292),
dass dies umso schwerer wiegt, als es vorliegend einerseits um die
zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfol-
gung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten
werden könnte, was für die Beschwerdeführerin einen erheblichen
Nachteil darstellen würde,
dass hinzukommt, dass die angefochtene Verfügung im Januar 2009
erlassen wurde; einem Zeitpunkt, zu dem das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts von November 2007, in welchem die Be-
deutung des Gehörsanspruchs im Auslandverfahren konkretisiert wur-
de, als bekannt vorausgesetzt werden durfte,
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dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen offensicht-
lich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör zu gewähren, den
rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und
in der Sache neu zu entscheiden,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorliegend für die
Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht zu einer Bewilligung der
Einreise in die Schweiz führt, da sich aus dem aktuellen Aktenstand
keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
ihnen wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch
erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der nicht vertre-
tenen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
das rechtliche Gehör zu gewähren sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Botschaft
in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte, der Beschwerde-
führerin das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals
(gegen Empfangsbestätigung) oder Zustellung desselben per Post
(Einschreiben mit Rückschein) zu eröffnen und die Empfangsbestä-
tigung bzw. den Rückschein dem Bundesverwaltungsgericht zukom-
men zu lassen, Ref.-Nr. (...) (per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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