B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1927/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
alle vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
E-1927/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 2. November 2015 für sich und ihre
beiden Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei wurde ihr Verfahren
nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und dem Testphasenverfahren zuge-
ordnet. Am 17. November 2015 fand im Verfahrenszentrum D._______
eine erste Befragung zwecks Erfassung der Personalien statt. Gleichzeitig
wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass allenfalls Deutschland
für die Prüfung und Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
A.b Nach Eingang einer Auskunft der deutschen Behörden vom 22. De-
zember 2015 beendete das SEM am Folgetag das Dublin-Verfahren und
eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren.
B.
B.a Am 8. Februar 2016 fand gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) die Erst-
befragung und am 7. März 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV die
ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen statt.
B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte diese im Wesentlichen gel-
tend, sie gehöre der Ethnie der Kasaie an, sei in Lubumbashi geboren, lebe
jedoch seit (…) in Kinshasa. Sie habe nach dem (...)-Studium zunächst in
einer Anstellung, danach bis zur Ausreise als freischaffende (…) gearbei-
tet. Im Jahr 2009 habe sie E._______ kennengelernt und diesen (…) ge-
heiratet. Ihr Ehemann sei (...) im Militär. Am Abend des (…) 2015 sei er zu
einer Versammlung gegangen. Kurz danach habe er sie telefonisch aufge-
fordert, mit Erspartem und Dokumenten sofort das Haus zu verlassen und
zu einer Tante zu fahren. Dort angekommen habe sie von einem Cousin
erfahren, dass ihr Ehemann in einen Putschversuch involviert gewesen
und enttarnt worden sei. Am (…) 2015 sei sie mit den Kindern von einem
Freund des Cousins abgeholt und zum Cousin gefahren worden, wo sie
ihren Ehemann angetroffen habe. Gemeinsam seien sie nach F._______
ausgereist, wo sie bei Verwandten Aufnahme gefunden hätten. Am (…)
2015 sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern mit Hilfe eines Bekann-
ten ihres Mannes auf dem Luftweg ausgereist. Sie wisse nicht, unter wel-
cher Identität sie gereist seien. Sie seien in Deutschland angekommen,
hätten dort problemlos einreisen können und seien später mit dem Auto in
die Schweiz gebracht worden. Ihr Ehemann sei in F._______ verblieben.
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B.c Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Vorbringen zwei
Schreiben betreffend ihren Ehemann zu den Akten: Ein Schreiben vom (…)
2004 zu einer Beförderung und ein Schreiben vom (…) 2013 betreffend
einen militärischen Dienstauftrag. Weitere Dokumente, namentlich Reise-
oder Identitätspapiere, reichte sie bisher nicht zu den Akten.
C.
Das BFM stellte den Entscheidentwurf im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Bst. e
TestV der Beschwerdeführerin am 15. März 2016 zur Stellungnahme zu.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 – der Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinn von Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
halten. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie
nicht als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. März 2016 (Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt.
Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und die Vor-
instanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. März 2016 den Eingang des
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Rechtsmittels und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG fest, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 17. März
2016 (Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
Die Richtigkeit der ausführlichen Argumentation, mit der das SEM die vor-
gebrachten Asylgründe als unglaubhaft qualifiziert hatte, wird in der Be-
schwerde mit keinem Wort bestritten.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und die diesbezüglichen Dispo-
sitivpunkte (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des
Asylgesuchs) vorliegend auch nicht angefochten worden, mithin in Rechts-
kraft erwachsen sind, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es be-
steht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die
keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, oder ih-
ren beiden Kinder würden bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine men-
schenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
6.1 In Kongo (Kinshasa) herrschen keine landesweite Bürgerkriegssitua-
tion und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr
von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des
Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
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Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug-
hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.
Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung je-
doch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine
zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für meh-
rere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden
Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom
9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.8 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Millionenstadt Lubumbashi geboren.
(…) zog sie mit dem Vater nach Kinshasa, wo sie die Schulen absolvierte
und an der Universität (...) studierte und dieses Studium im Jahr (…) ab-
schloss. Sie habe dann von (…) bis (…) eine Anstellung als (…) innege-
habt, bevor sie als selbstständige (…) (bis zur Ausreise im […] 2015) gear-
beitet habe.
6.3 Bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ist die Beschwerdeführerin
mit ihrer guten Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung in einer
günstigen Ausgangslage. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sie in
ihrer Heimat auch über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt. Insbesondere leben ihr Vater, zwei Halbbrüder und zwei Halbschwes-
tern sowie zwei Onkel und eine Tante in Kinshasa (vgl. Befragung zu den
Personalien vom 17. November 2015 S. 4 f.). Der Vater ist gemäss Anga-
ben der Beschwerdeführerin in leitender Position bei einer Grossfirma tätig
gewesen und lebt in begüterten Verhältnissen ([…]; vgl. Protokoll vom 8.
Februar 2016 S. 9). Sodann erwähnte die Beschwerdeführerin einen Onkel
in G._______ und eine Schwester in H._______.
6.4 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht davon auszuge-
hen, dass das Wohl der beiden gemäss Akten gesunden Kinder (vgl. Pro-
tokoll vom 8. Februar 2016 S. 9) bei einer Rückkehr nach Kinshasa gefähr-
det wäre. Die Beschwerdeführerin hat mit den beiden noch nicht einge-
schulten Kindern das vertraute Umfeld erst vor gut acht Monaten verlas-
sen. Eine Rückkehr und Wiedereingliederung in dieses familiäre Bezie-
hungsnetz dürfte sich daher insbesondere für die Kinder ohne weitere
Probleme und verhältnismässig einfach gestalten. Angesichts dieser be-
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sonderen Umstände muss nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführe-
rin und ihre Kinder könnten bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ihre
existenzbedrohende Situation geraten.
6.5 An diesen Feststellungen vermögen die Ausführungen und Hinweise
auf die Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 4 f.) nichts zu ändern. Es trifft
zu, dass – wie oben aufgeführt – der Vollzug der Wegweisung in der Regel
insbesondere dann als nicht zumutbar beurteilt wird, wenn eine zurückzu-
führende Person unter anderem (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat.
Ob diese Rechtsprechung angesichts der veränderten Umstände im Hei-
matland generell noch Geltung hat, kann vorliegend offen bleiben, denn
diese als Grundsatz – "in der Regel" – formulierte Rechtsprechung des
Gerichts lässt in der Praxis bereits Ausnahmen und Raum für eine einzel-
fallbezogene, individuelle Prüfung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat
denn auch in letzter Zeit mehrmals Verfügungen des SEM bestätigt, mit
denen der Vollzug der Wegweisung von Familien respektive alleinerziehen-
den Müttern mit ihren Kindern nach Kongo (Kinshasa) als durchführbar
qualifiziert worden waren (vgl. etwa die Urteile E-6453/2015 und
E-6463/2015 vom 15. Januar 2016, D-3114/2015 vom 23. September 2015
oder D-1820/2014 vom 19. August 2015).
6.6 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich dabei, wie gesagt,
das Bild einer in begüterten Verhältnissen und in einem gefestigten sozia-
len Umfeld aufgewachsenen Frau, die ihrerseits über einen Hochschulab-
schluss und mehrjährige berufliche Erfahrung als Selbständigerwerbende
verfügt und damit ihren beiden Kindern auch in Kinshasa ein existenzgesi-
chertes und betreutes Aufwachsen wird ermöglichen können.
6.7 Dass medizinische Gründe gegen die Annahme der Zumutbarkeit des
Vollzugs sprechen würden, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Solches wäre auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch angefochtene Verfü-
gung S. 6).
6.8 Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist auch diesbezüglich hin-
reichend erstellt. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Be-
schwerde S. 5 und 6) kann keine Rede sein. Für die Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden als zumutbar.
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7.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nachgesucht. Nachdem gemäss Akten von ihrer Bedürftigkeit aus-
gegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung dieses Gesuchs von
einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay