B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1928/2017
Und
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2017.
E-1928/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Mai 2015 und
der Anhörung vom 31. August 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei eritreischer Staatsbürger, tigrinischer Ethnie und in B._______ ge-
boren, wo er bis ins Jahr (…) gelebt und sich bis zur Ausreise im (…) 2013
jeweils an den Wochenenden aufgehalten habe. Er habe zu Hause oft sei-
nem Vater in der Landwirtschaft geholfen und sei aufgrund der grenznahen
Lage seines Dorfes immer wieder mit Soldaten in Konflikt geraten, welchen
er Namen von Ausreisewilligen hätte angeben sollen und die ihn der illega-
len Ausreise verdächtigt hätten. Einmal sei er für einen Tag festgehalten
worden. Eine Woche später hätten sie ihn erneut festgenommen und wäh-
rend zwei Wochen in einem Schützengraben festgehalten und geschlagen.
Aus diesen Gründen sei er danach nach C._______ in die Schule gegan-
gen. Dort habe er keine Probleme mehr gehabt, bis er im (…) 2013 verhaf-
tet und während drei Tagen festgehalten und wieder geschlagen worden
sei. Sie hätten ihn nach seinen ausgereisten (…) gefragt und ihm vorge-
worfen, Leuten beim Ausreisen zu helfen beziehungsweise selbst ausrei-
sen zu wollen. (…) hätten am dritten Tag eine Bürgschaft über Nakfa
50‘000. bezahlt und ihn abgeholt. Eine Woche später hätte er sich wieder
bei den Behörden melden müssen. Zwei Tage vor diesem Termin sei er
jedoch aus Eritrea ausgereist. Mittlerweile seien auch seine beiden jünge-
ren Schwestern ausgereist.
Als Beleg seiner Identität reichte er Kopien der Identitätskarten seiner El-
tern und ein Schulzeugnis im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2017 eröffnet am 4. März 2017 verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 30. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-1928/2017
Seite 3
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand.
D.
Mit Verfügung vom 31. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand ein.
F.
Am 18. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______ ein. Nach Auffassung des
Rechtsvertreters geht die Ärztin davon aus, dass die Narben des Be-
schwerdeführers durchaus durch die geltend gemachten Misshandlungen
(…) 2010 und 2013 verursacht worden sein könnten.
Mit dieser Eingabe reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
G.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer über seinen
Rechtsvertreter Fotos (…) bei einer Demonstration in E._______ im (…)
sowie einen Brief (…) vom (…) 2018 als Beweismittel zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Wechsel des zuständigen Instruktions-
richters mit.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer darauf hin, dem ihn betreffenden Eintrag im Zent-
ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) könne entnommen werden,
dass er seit dem (…) 2019 für die F._______ tätig sei. Das Gericht gehe
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Seite 4
folglich davon aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hät-
ten und er nicht mehr bedürftig sei. Zur Abklärung seiner Bedürftigkeit for-
derte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das beiliegende
Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» innert Frist ausgefüllt
einzureichen und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutzter Frist vom Weg-
fall der Voraussetzungen der Bedürftigkeit auszugehen sei.
J.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli
2019 fristgerecht nach. Dem ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege» legte er eine Unterstützungsbestätigung der Asyl (…)
vom 5. Juli 2019 mit entsprechenden Belegen sowie eine Gehaltsabrech-
nung der F._______ betreffend den Juni 2019 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR
142.31]).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1928/2017
Seite 5
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe an der BzP
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Seite 6
erklärt, die Soldaten hätten ihn bei der ersten eintägigen Festnahme in sei-
nem Heimatort mit dem Hinweis entlassen, er müsse ihnen in Zukunft
Leute melden, welche Eritrea illegal verlassen wollten. An der Anhörung
habe er hingegen gesagt, er sei damals zwei Wochen lang in einem Schüt-
zengraben festgehalten worden. Ferner habe er an der BzP betreffend die
Haft im (…) 2013 zu Protokoll gegeben, sie hätten ihn mit dem Tod bedroht
und ihn schliesslich mit der Auflage freigelassen, die Reisepässe und Kon-
taktdaten (…) zu bringen. An der Anhörung habe er erwähnt, aufgrund der
Bürgschaft in der Höhe von Nakfa 50‘000. entlassen worden zu sein. Eine
Todesdrohung habe er hier nicht vorgebracht. Er habe sich auch nicht ge-
nau zu den Haftdaten, der Behandlung während der Haft, dem Haftort, dem
Tagesablauf, den stattgefundenen Gesprächen und Verhören zu äussern
vermocht. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nicht den Eindruck
von persönlich Erlebtem vermitteln. Er habe daher nicht glaubhaft machen
können, dass er wegen des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise o-
der wegen seiner bereits aus Eritrea geflohenen (…) den besagten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er sei übrigens nie zum Mili-
tärdienst aufgeboten oder diesbezüglich kontaktiert worden. Schliesslich
vermöchten auch seine Aussagen zur angeblich illegal erfolgten Ausreise
aus Eritrea nicht zu überzeugen. So habe er das genaue Ausreisedatum
nicht nennen können. Zur Planung, Organisation und Durchführung der an-
geblich illegal erfolgten Ausreise sowie der Reisebeschreibung zwischen
der Ortschaft G._______ und der Grenze habe er sich ebenso ungenau
geäussert. Auch vor dem Hintergrund des Koordinationsurteils
D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 wür-
den ihm aufgrund der ohnehin unglaubhaften illegalen Ausreise nicht
Sanktionen drohen, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, seien ebenfalls nicht ersichtlich, da er keinen Behördenkontakt vor sei-
ner Ausreise im Zusammenhang mit dem Nationaldienst glaubhaft habe
nachweisen können. Die illegale Ausreise allein vermöge keine Furcht vor
künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
5.2 In seiner Rechtsschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe der herabgesetzten Beweisanforderung von Art. 7 AsylG nicht
hinreichend Rechnung getragen. Sie habe betreffend die Probleme in sei-
nem Heimatdorf unberücksichtigt gelassen, dass er bereits anlässlich der
BzP ausgeführt habe, er sei eine Woche nach der eintägigen Haft erneut
festgenommen worden und habe den ganzen Tag einen Graben ausheben
müssen, wobei er keine Angaben zur Dauer dieser Tätigkeit gemacht habe.
E-1928/2017
Seite 7
In Übereinstimmung damit habe er auch an der Anhörung erzählt, er sei in
einem Schützengraben festgehalten worden, und diesbezüglich viele De-
tails genannt. Auch die Probleme des (…) und dessen längere Abwesen-
heit habe er an der Anhörung erneut erwähnt. Er habe sehr ausführlich und
anschaulich erzählt, wohin er mit seinen Tieren gegangen sei, habe diverse
Personen mit Namen genannt und berichtet, wie die Leute ihn immer wie-
der nach allfälligen Ausreiseplänen gefragt hätten. Sowohl anlässlich der
BzP als auch an der Anhörung habe man ihn jeweils unterbrochen, was
nicht zu seinen Lasten fallen dürfe. Betreffend die Haft in H._______ habe
er ebenfalls bereits an der BzP erwähnt, dass er nach dem Kontakt zu (…)
gefragt worden sein. Auch wenn er nicht die exakt gleiche Aussage getätigt
habe und beispielsweise anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, dass
seine Familie für ihn eine Bürgschaft geleistet habe, seien seinen Aussa-
gen keine Widersprüche zu entnehmen. Vielmehr habe er anlässlich der
Anhörung von seinen Fluchtgründen gesprochen, was auch erkläre, wes-
halb er die Bürgschaft an der BzP nicht erwähnt habe. Schliesslich habe er
sich auch nicht aktiv um die Bürgschaft bemüht, sondern sei von (…) ab-
geholt worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie diese bezahlt hätten.
Überdies hätten die beiden Anhörungen über ein Jahr auseinandergele-
gen. Wenn er in unterschiedlichen Worten von seiner Flucht gesprochen
habe und teilweise unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt habe, dann
handle es sich dabei um ein Indiz, dass er das Geschilderte selbst erlebt
und nicht etwas auswendig Gelerntes wiedergegeben habe. Dies gelte
auch für die an der BzP erwähnte Todesdrohung. Er habe an der Anhörung
bestätigt, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. Auch bezüglich der In-
haftierung und des Haftortes könne den Ausführungen der Vorinstanz nicht
gefolgt werden. Er habe anschaulich erklärt, wie man ihn in der Nacht an
einem Freitag zu Hause abgeholt habe und wie er in den Raum mit zwei
Türen geführt worden sei, wo man ihn befragt und geschlagen habe. Er
habe erzählt, dass er sich leer gefühlt und als Last für seine Familie emp-
funden habe, welche eine Bürgschaft für ihn habe bezahlen müssen. Da er
noch zur Schule gegangen sei, sei er nie für den Militärdienst aufgeboten
worden. Durch seine Ausreise im Alter von (…) Jahren habe er sich aber
klar der obligatorischen Militärdienstpflicht entzogen. Er sei dem eritrei-
schen Regime überdies bereits als Oppositioneller aufgefallen, da er der
illegalen Ausreise und als Schlepper verdächtigt worden sei und zudem
(…) illegal ausgereist seien. Seine Ausführungen zur illegalen Ausreise
seien in sich stimmig und würden verschiedene Details aufweisen. Eine
legale Ausreise sei bereits aufgrund der praktisch ausgeschlossenen Vi-
sumserteilung nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien
E-1928/2017
Seite 8
seine Ausführungen nachvollziehbar und überwiegend glaubhaft ausgefal-
len und es könne klar davon ausgegangen werden, dass er im (…) 2013
die eritreische Grenze nach Äthiopien illegal passiert habe. Aufgrund der
Ausreise (…) müsse überdies bei einer Rückkehr in sein Heimatland von
einer Reflexverfolgung ausgegangen werden und er hätte mit drakoni-
schen Strafen zu rechnen. Dies habe sich durch die erwähnte Inhaftierung
bereits bestätigt.
5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2018 wies der Beschwer-
deführer auf die exilpolitische Tätigkeit (…) hin, welcher aus diesem Grund
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies belege abermals,
dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise
und der Opposition gegenüber dem eritreischen Regime im Visier der erit-
reischen Regierung stehe. Da (…) in Eritrea aufgrund dieser politischen
Tätigkeiten aufgesucht, belästigt und bedroht worden sei, habe (…) des
Beschwerdeführers damit aufgehört.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
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Seite 9
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23.
Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
6.1.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Flucht seiner Geschwister und des Vorwurfs der illegalen Ausreise verfolgt
worden ist. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Un-
glaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich
entgegneten Argumente beziehungsweise seine Aussagen anlässlich der
Befragung und Anhörung eingegangen.
6.1.2 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die zwei Verhaftungen im
(…) 2009 nicht glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer
Ansicht sieht das Gericht in den Aussagen des Beschwerdeführers keinen
Widerspruch. Wie dieser in seiner Beschwerdeschrift darlegt, hat er wäh-
rend der BzP erklärt, er sei ungefähr eine Woche nach der eintägigen Fest-
haltung wieder verhaftet worden und habe einen Graben ausheben müs-
sen (vgl. A7 Ziff. 7.01). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt,
geht aus dieser Aussage nicht hervor, wie lange er beim zweiten Mal fest-
gehalten worden ist, sondern lediglich, dass er einen ganzen Tag lang ei-
nen Graben habe ausheben müssen. Bevor er sich weiter dazu äussern
konnte, wurde er von der befragenden Person unterbrochen (vgl. A7 Ziff.
7.01). Seine Aussage widerspricht daher nicht seinen Ausführungen an-
lässlich der Anhörung, wonach er ungefähr zwei Wochen in einem Schüt-
zengraben festgehalten worden sei (vgl. A17 F49). Ausserdem war er
durchaus im Stande, einige Details zu diesem Zeitraum vorzubringen, wie
etwa den Ort des Schützengrabens, die Stationierung der (…) KS an die-
sem Ort, dass er zum Zeitpunkt der Verhaftung in einem anderen Stall ge-
wesen sei, den Namen des Freundes, welcher kurz vor seiner Anhaltung
zusammen mit weiteren Personen ausgereist sei, den Namen und Spitz-
namen der Person, welche ihn immer wieder auf den Verbleib seines (…)
(der damals in Haft war) und auf seine allfälligen Ausreisepläne angespro-
chen habe oder auch, dass sie ab der „dritten Invasion“ die Felder nicht
mehr hätten bewirtschaften können (vgl. A17 F48 f., F65 und F67). Es er-
scheint auch plausibel, dass diese Ereignisse ihn zum Umzug nach
C._______ weiter Weg von der Landesgrenze und den dort stationierten
Soldaten bewegt haben. Es besteht daher kein Anlass, seine Vorbringen
in Zusammenhang mit den Verhaftungen im (…) 2009 anzuzweifeln.
E-1928/2017
Seite 10
6.1.2.1 Auch bezüglich der Haft im (…) 2013 schilderte der Beschwerde-
führer entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und reali-
tätsnah, wie er in der Nacht geweckt und verhaftet worden ist (vgl. A17
F53). Die Beschreibung des Haftorts, des Tagesablaufs und seiner Befrei-
ung durch (…) ist detailliert und mit Realkennzeichen versehen (vgl. bei-
spielsweise A17 F54 [fehlende Schuhe beim Eintreten in den Raum]; vgl.
auch F77 ff., F85 ff., F91, F99, F100, F111 ff. [Festnahme Freitagnacht,
Mitbewohner nicht zu Hause, Soldaten hatten Kalaschnikows dabei, Öff-
nen zweier Türen bei Eintreten in Befragungsraum mit Säulen, Angebot
Anwesenheitsliste der Schule zu kontrollieren, um Schlepper-Vorwurf zu
entgegnen, Raum aus Wellblech, Namen der Soldaten/Priester aus dem-
selben Dorf, etc.]). Überdies stimmt es mit diversen im Internet zugängli-
chen Landkarten überein, dass man von C._______ nach H._______ mit
dem Auto ungefähr 30 Minuten unterwegs ist (vgl. A17 F53). Allerdings ist
der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen betreffend
die Misshandlungen eher dürftig ausgefallen sind, erst spät vorgebracht
wurden und es merkwürdig erscheint, dass er die angebliche Todesdro-
hung in der Anhörung nicht weiter beziehungsweise erst auf Nachfrage an-
gesprochen hat, zumal davon auszugehen ist, dass diese einen sehr ein-
schneidenden Teil der dreitägigen Haft darstellen dürfte (vgl. A17 F165; in
der Zusammenfassung unter A17 F54 wurden auch die Schläge noch nicht
erwähnt). Trotz der schlechten Beleuchtung wäre zu erwarten gewesen,
dass er eine genauere Beschreibung über den Ort und die Art der Schläge
hätte geben können, zumal er dazu in Zusammenhang mit der Verhaftung
im Jahr 2009 durchaus in der Lage war (vgl. A17 F67). Auch gegenüber
der Ärztin hat er genaue Angaben machen müssen, damit diese den ein-
gereichten Bericht verfassen konnte. Es ist folglich davon auszugehen,
dass die Narben eher von den Misshandlungen im Jahr 2009 stammen,
welche für die Ausreise jedoch nicht kausal waren und somit nicht unmit-
telbar asylrelevant sind. Wie der Rechtsvertreter darlegt, hatte der Be-
schwerdeführer aber durchaus an beiden Anhörungen dargelegt, dass er
nach den Kontakten zu (…) gefragt worden ist (vgl. A7 Ziff. 7.01; A17 F56
und F58). Zudem gab er an, dass er an allen drei Abenden befragt, aber
nur in der ersten Nacht während einigen Minuten geschlagen worden
sei. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ebenso, dass er jegli-
che Übertreibung unterlässt und sogar einräumt, am zweiten Abend „nur“
geohrfeigt und am letzten Abend überhaupt nicht mehr geschlagen worden
zu sein (vgl. A17 F105 ff.) oder dass er in B._______ nicht der einzige ge-
wesen sei, der Probleme mit den Soldaten gehabt habe (vgl. A17 F63).
Aufgrund der mehrmaligen Ermahnung der befragenden Person, er solle
sich kurz fassen (vgl. A7 Ziff. 7.01 [zwei Mal] sowie A9, Aktennotiz vom 28.
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Seite 11
Mai 2015), kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass er die Bürg-
schaft nicht früher erwähnt hat, zumal diese wie dargelegt nicht in sei-
ner Handlungsmacht gestanden hat, sondern für ihn erledigt worden war.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Betrag mit den ent-
sprechenden Kenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
übereinstimmt (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und
„Diaspora-Steuer“, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 30. September
2018, S. 7). Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung hat er überein-
stimmend dargelegt, nicht zum angegebenen Termin erschienen zu sein,
da er vorher ausgereist sei (vgl. A7 Ziff. 7.01, A17 F109 und F117). So
scheint auch das Datum seiner Verhaftung für den Wahrheitsgehalt seiner
Aussagen zu sprechen, da (…) offenbar im (…) 2013 aus Eritrea geflohen
und der Beschwerdeführer in diesem Monat verhaftet worden ist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7261/2015 vom 9. Dezember 2015, Bst.
A). Diese Übereinstimmung ist nicht unwesentlich, zumal der Beschwerde-
führer behauptete, nicht gewusst zu haben, wann (…) geflohen sei, und er
sich nicht erklären könne, warum seine Verhaftung genau in diesem Mo-
ment erfolgte (vgl. A17 F57, F59, F61 und F104). Ausserdem erscheint es
durchaus plausibel, dass die Behörden seinen Wegzug aus B._______
nicht nachvollziehen konnten und davon ausgingen, er nutze seine Orts-
kenntnisse, um Personen, welche über C._______ zu fliehen versuchen,
zu unterstützen. Dies leuchtet umso mehr ein, als den Behörden womög-
lich aufgefallen ist, dass der Beschwerdeführer immer zwischen
C._______ und dem grenznahen B._______ hin und her fuhr (vgl. A17
F104). Letztlich ist auch die Dauer, welche seit der Ausreise aus Eritrea bis
zu den Anhörungen vergangen ist, zu berücksichtigen.
6.1.2.2 Hinsichtlich der illegalen Ausreise ist anzumerken, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers tatsächlich etwas knapp ausfallen (vgl. etwa
A17 F134). Seine Angaben sind allerdings mehrheitlich überzeugend, ins-
besondere in der Antwort zu Frage A17 F123, wonach er die Reise nicht
geplant habe, da er wohl sonst nicht bereits drei Monate Miete im Voraus
bezahlt hätte. Dasselbe gilt für seinen Verbleib in C._______, anstatt seine
Mutter nach B._______ zu begleiten, da er zur Schule habe gehen wollen
(vgl. A17 F117, F119 f. und F124 f.). An der Anhörung führte der Beschwer-
deführer aus, dass er ungefähr am (…) 2013 verhaftet und drei Tage fest-
gehalten worden sei; dann habe er eine mündliche Vorladung bekommen,
laut welcher er eine Woche später wieder hätte erscheinen sollen, indes
sei er vorher ausgereist. Er müsste demnach (…) 2013 ausgereist sein,
was mit seinen Aussagen an der BzP übereinstimmt (vgl. A7 Ziff. 2.01 und
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Seite 12
Ziff. 5.01; A17 F55, F89 und F109). Überdies scheint eine eingehende Pla-
nung der Flucht auch nicht nötig gewesen zu sein, wenn der Beschwerde-
führer wie er geltend gemacht hat jedes Wochenende nach Hause in
die grenznahe Gegend um B._______ gefahren ist und das Gebiet dort gut
kennt (vgl. A17 F9 und F139). Die Beschreibung der Gegend an der
Grenze fällt dann auch relativ detailliert aus (vgl. A17 F140 ff.).
6.1.3 Die protokollierten Angaben zeichnen sich insgesamt durch eine
Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus. So ver-
mochte der Beschwerdeführer die diversen Verhaftungen substanziiert und
überzeugend darzulegen. Er untermauerte seine Erzählungen mit Emotio-
nen und Gesten, welche insbesondere betreffend seine Entlassung auffal-
len, zumal er vorbringt, sich nicht erleichtert, sondern eher beschämt ge-
fühlt zu haben (vgl. A17 F114 und F150). Die einzelnen Schilderungen der
Ereignisse weisen zwar nicht immer gleich viele Details, Interaktionen und
inhaltliche Besonderheiten auf, weshalb die Gewaltanwendung während
der dreitägigen Haft fraglich ist. Generell erweisen sich die Vorbringen aber
als übereinstimmend und nachvollziehbar dargetan. Allfällige Wissens- o-
der Erinnerungslücken gestand er frei ein. Trotz der teilweise verwirrenden
und nicht chronologischen Abfolge der Fragen und auf mögliche Wider-
sprüche angesprochen, liess sich der Beschwerdeführer nicht beirren, son-
dern blieb kohärent in seinen Aussagen. Die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen,
weshalb vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt geltend, je zum Mi-
litär aufgeboten worden zu sein oder den Dienst angetreten zu haben. Er
gibt jedoch an, (…) seien ausgereist und zum Teil desertiert. Deshalb habe
er eine Reflexverfolgung zu befürchten beziehungsweise schon erlitten.
6.2.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen. Eine Reflexverfolgung kann flüchtlingsrechtlich im
Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen deren Wahrschein-
lichkeit und Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls
ab. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden,
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ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung bezie-
hungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung
muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende
Partei erbracht werden.
6.2.2 In Eritrea soll es insbesondere in ländlicheren Gegenden nach wie
vor zu unangekündigten Hausbesuchen der Behörden kommen, bei denen
Familienmitglieder bedroht, inhaftiert und zum Aufenthalt von Desertierten
befragt oder Familienväter ohne Erklärung mitgenommen würden. Willkür-
lich Inhaftierte, welche zum Teil auch gefoltert würden, würden dabei nur
gegen eine Bürgschaft von Nakfa 50‘000. entlassen werden (vgl. US De-
partment of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eri-
trea, 20. April 2018, /en/document/1430113.html; UN Human
Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry
on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, Ziffer 1244:
/en/file/local/1231861/1930_1434451802_a-hrc-29-crp-1.doc, beide abge-
rufen am 12. Februar 2019). Solche Bestrafungen würden allerdings inkon-
sistent angewendet und seien abhängig von der Region, wobei sich die
meisten Vorfälle in Asmara und der Zoba Debub ereignet hätten, die Zahl
der Vorfälle jedoch schwinde (vgl. European Asylum Support Office
(EASO), Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S.43; vgl. zur gesamten Erwägung 6.3.2 auch SFH, Eritrea: Re-
flexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, a.a.o.).
6.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, insgesamt drei Mal von Solda-
ten verhaftet worden zu sein. Zwei Mal davon in der Nähe seines Heimat-
dorfes B._______ und einmal in C._______. Zunächst sei ihm vorgewor-
fen worden, Ausreisewillige zu unterstützen und selbst ausreisen zu wol-
len. Zwar ist (…) im Jahr 2009 aus Eritrea ausgereist, der Beschwerdefüh-
rer bringt im Zusammenhang mit seinen damaligen Verhaftungen aber nie
diesen Grund vor (vgl. A17 F60). Erst vor seiner Ausreise sei er schliesslich
unter anderem in Zusammenhang mit der Ausreise (…) verhaftet worden.
(…) sei dann auch nicht vorgeworfen worden, dass zu diesem Zeitpunkt
bereits (…) illegal ausgereist seien, sondern, dass er als Schlepper tätig
gewesen sei beziehungsweise ohne (…) errichtet habe (vgl. A17 F69 f. und
F118). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts zum Schluss, dass zwar Indizien für eine Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen, die erforderliche Intensi-
tät einer Reflexverfolgung aber nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
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Mangels dauerhaft erfolgten Behelligungen ist auch nicht von einer konkre-
ten begründeten Furcht vor künftigen asylrechtlich relevanten Nachteilen
auszugehen, zumal kein konkreter Hinweis darauf besteht, dass er bei
Nichtbefolgung der angeblichen Meldepflicht weiter behelligt worden wäre.
6.3 Zusammenfassend liegen daher keine asylrelevanten Vorfluchtgründe
vor.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine beste-
hende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfol-
gung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund
seines Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils
vorliegen. Unbestrittenermassen hat er Eritrea illegal verlassen. Wie dar-
gelegt, hat er glaubhaft dargetan, bereits mehrmals im Fokus der eritrei-
schen Behörden gestanden zu haben. So wurde er aufgrund seines grenz-
nahen Aufenthalts verdächtigt, illegal Ausreisenden behilflich zu sein und
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selbst ausreisen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist er zwei Mal in-
haftiert worden. Kurz vor seiner Ausreise ist er im gleichen Zusammenhang
nochmals verhaftet und während drei Tagen festgehalten worden, wobei
ihm zudem Fragen zu seinen im Ausland lebenden (…) gestellt worden
sind. Mittlerweile sind (…) illegal aus Eritrea ausgereist oder desertiert und
auch (…) ist bereits mehrmals inhaftiert worden. Zudem ist die exilpoliti-
sche Tätigkeit (…) in der Schweiz offenbar den eritreischen Behörden zur
Kenntnis gebracht worden. Damit sind mehrere konkrete Indizien gegeben,
die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen, ihm anlässlich seiner Rückkehr
nach Eritrea vorgeworfen werden und zusätzlich zur illegalen Ausreise
flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile ergeben könnten.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemach-
ten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente vorliegen, auf-
grund derer von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist. Die Vorinstanz hat somit die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. März 2017
sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen
(Art. 83 Abs. 8 AIG). Die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und
insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten
Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nach-
fluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylge-
währung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Ob-
siegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der seit dem
1. März 2019 erwerbstätige Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom
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11. Juli 2019 dar, er erziele zwar ein monatliches Nettoeinkommen von
(…), sei aber weiterhin auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe ange-
wiesen. Es ist folglich an der Zwischenverfügung vom 4. April 2017, mit
welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, festzuhalten und
von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
9.2 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt, ist ihm zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Auf-
wendungen vom 18. Oktober 2017 einen Aufwand von 12.55 Stunden aus-
gewiesen, wobei er insgesamt Kosten von Fr. 2‘725.50 geltend macht. Der
veranschlagte Stundensatz von Fr. 200. bewegt sich im gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 13.60 erscheinen angemessen. Die Vorinstanz
ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1369. (d.h. 6.3 Stunden zuzüglich die Hälfte der
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
9.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist
seinem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Aufwendungen
im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszu-
richten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der
Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200. ist entsprechend
auf Fr. 150. zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1028. zulasten der Gerichts-
kasse auszurichten (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und die Hälfte der Aus-
lagen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Voll-
zug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2. März
2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1369.
auszurichten.
5.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1028. festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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