B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1929/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
ehemals: Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
E-1929/2016
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk Vavuniya (Nordprovinz)
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. März 2009
auf dem Luftweg und reiste nach Italien. Anschliessend gelangte er auf
dem Landweg in die Schweiz und ersuchte am 25. März 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. Am 30. März
2009 fand im EVZ eine summarische Befragung zu seinen Ausreise- und
Asylgründen statt. Am 2. April 2009 wurde er einlässlich zu den Asylgrün-
den angehört.
A.a Bei der BzP trug der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Ver-
hältnissen vor, er habe bis zur 9. Klasse die Schule in B._______ besucht.
Danach habe er von 2005 bis November 2008 in einem (…)laden in
C._______ gearbeitet. Seine Eltern und vier Schwester lebten immer noch
im Heimatdorf. Drei Brüder seien 1990 im Krieg von der Armee getötet wor-
den.
Sein Heimatgebiet sei von der sri-lankischen Armee umzingelt worden.
Nachdem das benachbarte D._______-Camp angegriffen worden sei,
habe man ihn in diesem Zusammenhang verdächtigt. Zwischen September
und November 2008 sei er dreimal festgenommen worden. Zudem habe
eine singhalesisch-sprechende, bewaffnete Gruppierung ihn am 7. No-
vember 2008 an seinem Arbeitsort gesucht; er sei damals abwesend ge-
wesen. Am 10. Januar 2009 sei er telefonisch bedroht und am 2. März 2009
zu Hause gesucht wurden. Er habe sich zur fraglichen Zeit bei seiner
Schwester im gleichen Dorf aufgehalten. Im Weiteren sei ein Cousin, wel-
cher einen Monat lang bei ihm gewohnt habe, wegen den Anschlägen in
Vavuniya in sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt und sei dort verhaf-
tet worden. Er (Beschwerdeführer) vermute, dass dieser Cousin seinen Na-
men dem CID (Criminal Investigation Department) gegenüber erwähnt
habe, und in der Folge das CID ihn zu Hause gesucht habe.
Er habe nie einen Reisepass besessen. Seine Identitätskarte habe er
selbst beantragt und legal erhalten.
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A.b Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen brachte der Be-
schwerdeführer vor, er habe bis zum 3. März 2009 in B._______ gelebt.
Nach seiner Schulzeit habe er in der Landwirtschaft und von 2005 bis zum
19. Oktober 2008 in einem (…)laden gearbeitet. Er habe F._______, Mit-
glied der PLOTE (People’s Liberation Organisation of Tamil Eelam) ken-
nengelernt und diesen bei der Verteilung von Bauland und bei Kopierarbei-
ten an Liegenschaftsplänen begleitet. Im November 2005 sei F._______
von den LTTE entführt worden. Er (Beschwerdeführer) habe sich an der
Demonstration der PLOTE-Angehörigen für die Freilassung von F._______
am Folgetag beteiligt. Zwei Tage später hätten drei Personen ihn zu Hause
gesucht und seine Mutter im Zusammenhang mit dieser Demonstration zu
ihm befragt. Einige Tage später sei er am Arbeitsort aufgesucht worden.
Danach habe er weitergearbeitet und habe mit der PLOTE nichts mehr zu
tun gehabt. Er sei nach der behördlichen Suche zu Hause im Jahr 2005
nicht mehr gesucht worden.
Im September 2008 sei das in seiner Wohngegend liegende D._______
Camp angegriffen worden. Im Oktober 2008 sei sein Cousin, welcher seit
August 2008 bei ihm gewohnt habe, von der Armee festgenommen wor-
den. Er wisse bis heute nichts über dessen Verbleib und kenne den Grund
seiner Verhaftung nicht. Er glaube auch nicht, dass die Verhaftung dieses
Cousins mit seinen eigenen Problemen zu tun gehabt habe, beziehungs-
weise er vermute, dass sein Cousin bei seiner Festnahme in E._______
ausgesagt habe, dass das CID bei ihm zu Hause gewesen sei.
Nach der Verhaftung des Cousins habe das CID ihn am 19. Oktober 2008
in seinem Laden gesucht und seine Arbeitskollegen eingeschüchtert. Nach
diesem Vorfall sei er zu Hause geblieben. Im Rahmen von „round ups“ der
Armee sei er dreimal festgehalten, am 7. November 2008 am Arbeitsort
festgenommen und am gleichen Abend wieder freigelassen worden.
Am 10. Januar 2009 sei er auf dem Weg zum Einkaufen von zwei bewaff-
neten, tamilisch-sprechenden Personen angehalten worden. Nachdem er
sich zur Wehr gesetzt habe, sei er mit dem Fahrrad davongefahren, worauf
er von den beiden Angreifern mit dem Motorrad verfolgt worden sei. Er
habe sich beim Onkel in G._______ abgesetzt. Am 25. Februar 2009 sei
er telefonisch mit dem Tod bedroht worden. In der Folge habe er abwechs-
lungsweise bei mehreren Verwandten gelebt. Am 2. März 2009 seien vier
Personen in Armeeuniform nach Hause gekommen und hätten das Haus
durchsucht. Sein Vater sei dabei geschlagen und Mobiliar sei zerstört wor-
den. Am 3. (März 2009) sei er nach Colombo gegangen.
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Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert,
dass er bei der BzP abweichende Angaben gemacht habe (betreffend An-
zahl seiner Festnahmen, Datum seiner ersten Festnahme durch die Ar-
mee, Gründe für die Verhaftung seines Cousins, Ort der behördlichen Su-
che nach ihm, Dauer seiner Arbeitstätigkeit, Sprache der Angehörigen der
bewaffneten Gruppierung). Hierauf gab er zu Protokoll, er habe bei der BzP
angegeben, dreimal festgenommen worden zu sein; an die Daten könne er
sich nicht erinnern. Er stellte einige in der BzP protokollierten Angaben in
Abrede (dass sein Cousin wegen den Anschlägen in Vavuniya verhaftet
worden sei, dass er zu Hause von den Sicherheitskräften gesucht worden
sei und dass die bewaffneten Unbekannten Singhalesisch gesprochen hät-
ten).
Zu den familiären Verhältnissen trug er vor, er habe nebst seiner Familie
im Heimatdort einen Onkel, welcher seit 20 Jahren in H._______ (40 km
nördlich von Colombo) wohne und dort einen Laden besitze.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2012 focht
der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 5. April 2012
beim Bundesverwaltungsgericht an.
D.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 (E-2606/29012) hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde vom 10. Mai 2012 gut, hob die vorinstanz-
liche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
Zur Begründung hielt das Gericht fest, im August 2013 seien zwei Vorfälle
bekannt geworden, bei welchen sri-lankische Rückkehrer, welche in der
Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten und wegge-
wiesen worden seien, bei ihrer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden
in Haft genommen worden seien. In der Folge sei die Vorinstanz systema-
tisch dazu übergegangen, in Verfahren sri-lankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits an-
geordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch habe sie damit sämtliche
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Verfahren in Wiedererwägung gezogen. Die Vorinstanz gehe damit selbst
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. April 2012
zugrunde liege, offensichtlich nicht vollständig festgestellt sei. Es bestehe
kein Zweifel, dass sich die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte neue
Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asyl- oder
im Wegweisungsvollzugspunkt.
E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 nahm die Vorinstanz das erstinstanz-
liche Verfahren wieder auf.
II.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2014 an das BFM bezog
der Beschwerdeführer zum hängigen Asylverfahren und zu den im August
2013 bekannt gewordenen Verhaftungen von zwei nach Sri Lanka zurück-
geschafften tamilischen Asylsuchenden Stellung und verwies auf grund-
sätzliche Überlegungen, die bei der Beurteilung von Asylgesuchen tamili-
scher Personen zu beachten seien.
Er führte die seiner Ansicht nach unbestritten gebliebenen Sachverhalts-
elemente auf und verwies auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
insbesondere auf die in diesen Entscheiden dargelegte Definition von Risi-
koprofilen im Sri-Lanka-Kontext.
Ergänzend führte er aus, er erfülle unabhängig von individuellen Gründen
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus einem
Land mit einer grossen tamilischen Diaspora zurückgeschafft werden soll-
ten. Hinzu komme ein individuelles Risikoprofil: Er stamme aus Vavuniya,
habe Beziehungen zu einem PLOTE-Mitglied unterhalten und sei bereits
2005 in diesem Kontext von Unbekannten gesucht worden. Zudem sei sein
Cousin, welcher einen Monat bei ihm verbracht habe, LTTE-Mitglied und
bei der Planung des LTTE-Anschlags auf den Militärflughafen im
D._______-Camp in Vavuniya beteiligt gewesen. Nach diesem Anschlag
sei der Cousin verhaftet worden und werde seither vermisst. Der Be-
schwerdeführer sei nach diesem Anschlag im November 2008 ebenfalls
verhaftet, verhört und zwei weitere Male festgehalten worden. Zudem sei
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er vermehrt zu Hause und in seinem Laden gesucht und auf der Strasse
und übers Telefon bedroht worden. Er sei besonders gefährdet, weil drei
seiner Brüder von Sicherheitskräften extralegal ermordet und diese Morde
nie aufgeklärt worden seien.
Zum Wegweisungsvollzug wurde vorgetragen, eine Rückkehr nach Sri
Lanka sei unzulässig respektive unzumutbar.
Dieser Eingabe wurde eine vom Rechtsvertreter erstellte Zusammenfas-
sung („Sri-Lanka – Bericht zur aktuellen Lage [Stand 14. April 2014]“) in-
klusive CD-ROM mit 97 abgespeicherten Beweismitteln beigelegt.
G.
Am 12. Juni 2015 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durchgeführt. Dabei trug er vor, seine Eltern und vier Geschwister wür-
den nach wie vor im Heimatdorf leben. Die dortigen Probleme mit der sri-
lankischen Armee seien zurückgegangen, dafür gebe es viele bewaffnete
Gruppierungen. Seine drei älteren Brüder seien – zusammen mit seiner
Mutter, die ihn, damals (…) Jahre alt, getragen habe – im Jahr 1990 von
„Homeguards“ und singhalesischen Dorfbewohnern gefesselt worden.
Seine Mutter und er selbst seien freigelassen, seine drei Brüder jedoch
erschossen worden. Wegen dieses Vorfalls und der mehrfachen Besuche
durch Unbekannte habe seine Familie Angst bekommen und ihn zur Aus-
reise aufgefordert.
Nach dem Angriff auf das D._______-Camp durch die LTTE Ende 2008 sei
er bei „round ups“ zweimal – im Januar 2009 und im Februar 2009 – von
der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Später seien Armeean-
gehörige wegen des früheren Aufenthaltes des Cousins I._______ gezielt
an ihrem Wohnhaus erschienen. Der Cousin sei dann im eigenen Haus
verhaftet worden. Es könne sein, dass dieser Cousin auch Informationen
über die Familie des Beschwerdeführers abgegeben habe. Erst nach der
Verhaftung des Cousins habe die Familie erfahren, dass dieser die LTTE
unterstützt habe. Er wisse nicht, ob sein Cousin konkret Mitglied der LTTE
sei und ob er für den Angriff auf das Camp mitverantwortlich sei. Die Armee
habe aufgrund der örtlichen Nähe ihres Hauses vermutet, dass die Familie
etwas mit den Angriff zu tun gehabt habe. Zudem habe es auf der Strasse
Identitätskontrollen gegeben. Weil sich seine Mutter gegen seine Fest-
nahme mit Schreien und Weinen zur Wehr gesetzt habe, sei er nicht mit-
genommen worden. Als Unbekannte – mutmasslich CID-Leute – seine Fa-
milie zu Hause bedroht hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
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Ein paar Tage, nachdem er B._______ verlassen habe, hätten unbekannte
Bewaffnete ihr Haus beschädigt. Zudem sei sein Neffe in einem Van ent-
führt worden mit dem Ziel, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in
Erfahrung zu bringen. Dieser Neffe habe sich befreien können.
Er sei vor seiner Ausreise nicht politisch aktiv gewesen, sei aber nach sei-
ner Schulzeit mit den PLOTE-Leuten zusammen gewesen. Er habe dabei
aber nie Waffen getragen, sondern nur seinem Bekannten F._______ ge-
holfen, für die Leute Formulare oder Anträge auszufüllen. Er und seine Fa-
milie hätten keine Kenntnisse über die Täterschaft der Entführung von
F._______. Nach dieser Entführung habe er an Demonstrationen für die
Freilassung von F._______ teilgenommen. In der Folge seien Unbekannte
bei seiner Familie erschienen und hätten Drohungen ausgestossen: Etwa
ein bis zwei Jahre später – und ein paar Monate vor seiner Ausreise aus
Sri Lanka – sei sein Arbeitskollege ebenfalls bedroht und zu ihm befragt
worden.
Abgesehen vom Kontakt zu seinem Cousin habe er keine Beziehungen zu
den LTTE unterhalten. Entferntere Verwandte seien jedoch bei den LTTE
gewesen, er habe diese jedoch nie gesehen und nie mit ihnen Kontakt ge-
habt. Er habe einzig während seiner Schulzeit an einer Pongu-Tamil Ver-
anstaltung teilgenommen.
In der Schweiz habe er als „normaler“ Teilnehmer an Demonstrationen in
J._______ teilgenommen; ansonsten habe er sich in der Schweiz nicht po-
litisch engagiert.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer vom
SEM auf Ungereimtheiten innerhalb seiner Vorbringen hingewiesen (be-
treffend zeitliche Einordnungen seiner Festnahmen, den Ort, wo er nach
der Verhaftung von F._______ gesucht worden sei und hinsichtlich der in
den ersten beiden Anhörungen geltend gemachten telefonischen Drohan-
rufe). Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe einmal Droh-
anrufe erhalten; dieses Ereignis liege ein paar Jahre zurück.
Die anwesende Hilfswerksvertretung liess im Protokoll anmerken, es seien
einige Nachfragen angeregt worden, die sich aus Missverständnissen zwi-
schen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer ergeben hätten.
H.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 – eröffnet am 23. Februar 2016 – wies
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das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
im ersten Asylverfahren seien nicht unter dem Aspekt der Glaubhaftma-
chung geprüft worden, nachdem diese nach damaliger Praxis den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standgehalten hätten; es
seien indessen Unglaubhaftigkeitselemente explizit vorbehalten worden.
Entgegen der Behauptung in der Eingabe an das SEM vom 13. Mai 2014
bedeute dies jedoch nicht, dass implizit von der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen auszugehen sei; entsprechend sei es statthaft, in einem Folgever-
fahren wie dem vorliegenden eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen vorzunehmen.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien durchwegs sehr ober-
flächlich und detailarm ausgefallen. So habe er bei der vertieften Anhörung
keine konkreten Angaben dazu gemacht, von wem und aus welchen Grün-
den er bedroht worden sei. Auch bei der ergänzenden Anhörung habe er
die Verfolger und deren Motive nicht verdeutlichen können. Die geschilder-
ten Vorfälle würden konstruiert erscheinen und nicht den Eindruck von
Selbsterlebtem vermitteln.
Zudem enthielten die Vorbringen zahlreiche Widersprüche. Es sei offen-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage gewe-
sen sei, eine zeitliche Einordnung der Ereignisse vorzunehmen. Bei der
vertieften Anhörung, die lediglich drei Tage nach der BzP stattgefunden
habe, habe er die Ereignisse markant abweichend geschildert und diese
Abweichungen nicht plausibel aufklären können. Insbesondere habe er die
Daten seiner angeblichen Festnahmen unstimmig angegeben. Zudem
habe er dem gleichen Datum (10. Januar 2009) zwei völlig verschiedene
Ereignisse zugeordnet. (BzP: telefonische Bedrohung; vertiefte Anhörung:
Anhaltung und Verfolgung des Beschwerdeführers auf der Strasse durch
Bewaffnete). Diese Anhaltung und Bedrohung, welche objektiv gravieren-
der und einprägsamer erscheine als eine telefonische Bedrohung, habe er
bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich habe er die Ereignisse
vom 7. November 2008 innerhalb der vertieften Anhörung unterschiedlich
geschildert (Festnahme anlässlich eines „round ups“ respektive Soldaten
seien zu Hause erschienen und hätten ihn aufgefordert, sich beim Schul-
haus zu melden).
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Angesichts dieser massiven Widersprüche habe das SEM dem Beschwer-
deführer eine weitere Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe substan-
ziiert darzulegen. Es sei ihm jedoch auch bei der dritten Anhörung nicht
gelungen, die früheren Widersprüche zu entkräften und seine Asylgründe
überzeugend darzulegen.
Angesichts der Substanzarmut der Vorbringen sei offenkundig, dass der
Beschwerdeführer kein profundes Wissen über die verschiedenen Organi-
sationen in Sri Lanka aufweise. Er habe bei der vertieften Anhörung die
Vermutung geäussert, dass die LTTE hinter der Entführung seines PLOTE-
Bekannten gesteckt hätten. Bei der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni
2015 habe er demgegenüber angegeben, es gebe keine Gerüchte oder
Mutmassungen über die diesbezügliche Täterschaft. Der Beschwerdefüh-
rer habe keine Vorstellung gehabt, welcher Gruppierung die Unbekannten
zuzuordnen seien, die ihn wegen seiner Demonstrationsteilnahme zuguns-
ten der PLOTE bedroht hätten.
Bei der chronologischen Schilderung der Ereignisse im Rahmen der ergän-
zenden Anhörung hätten sich weitere Widersprüche zu den früheren Be-
fragungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine erste
Festnahme sei im Januar 2009 erfolgt, die zweite einen Monat später.
Diese Darstellung stehe in markantem Widerspruch zu seinen Angaben in
der BzP und der vertieften Anhörung. Er habe auch den Ort seiner angeb-
lich ersten Festnahme divergierend angegeben (vertiefte Anhörung: Fest-
nahme am 7. November 2008 im Schulhaus von K._______; ergänzende
Anhörung: Festnahme am Wohnort). Angesichts der wenig rücksichtsvol-
len Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden sei es zudem realitäts-
fremd, dass die Armee den Beschwerdeführer nur deswegen nicht mitge-
nommen haben solle, weil seine Mutter geweint habe. Sollte sich das Er-
eignis tatsächlich in der geschildeten Weise zugetragen haben, könne da-
raus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Fokus der
Behörden gestanden habe und demzufolge keine Verdachtsmomente ge-
gen ihn bestanden hätten. Wäre ein tatsächlicher Verdacht gegen ihn vor-
gelegen, wäre er zudem sicherlich anlässlich der angeblich zahlreichen
Kontrollen und „round ups“ festgenommen worden.
Im Weiteren seien die Tragweite der Festnahmen unterschiedlich dargelegt
und die Bedrohungen durch Unbekannte zeitlich nicht übereinstimmend
angegeben worden.
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Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner ergänzenden Anhörung mit
den massgeblichen Widersprüchen konfrontiert worden und habe diese
nicht plausibel aufzulösen vermocht. Es könne nicht bestritten werden,
dass gewisse Details angesichts der über sechsjährigen Verfahrensdauer
hätten vergessen gehen können. Die Vorbringen enthielten zu Kernvorbrin-
gen jedoch massive Widersprüche. Er habe zu keiner Zeit veranschauli-
chen können, dass er im Sinne einer Vorverfolgung verstärkt ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten und in asylrelevantem Ausmass verfolgt
worden sei. Er habe auch keine begründete Furcht vor einer derartigen
Verfolgung.
Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber zurückkehrenden Perso-
nen tamilischer Ethnie zwar erhöhe Aufmerksamkeit aufwiesen. Die Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie und die siebenjährige Landesabwesenheit
reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen. Die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas
und das Alter des Beschwerdeführers bei der Ausreise könnten allenfalls
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen einer Wieder-
einreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätz-
lichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten
habe, welche über einen sogenannten „background-check“ hinausgingen,
da er kein zusätzliches, oppositionelles Profil aufweise.
Anhand der mündlich deponierten, nicht mit weiteren Beweismitteln unter-
mauerten Angaben zu den Kundgebungen in J._______ könne nicht davon
ausgegangen werden, dass dieses Engagement den Beschwerdeführer
besonders exponiert hätte.
Der Beschwerdeführer habe keine näheren Familienangehörigen, die für
die LTTE aktiv gewesen seien. Auch aus dem tragischen Tod seiner drei
Brüder, aus welchem der Beschwerdeführer keine persönlichen Konse-
quenzen vorgetragen habe, könne keine asylrelevante Verfolgung oder Be-
fürchtung einer solchen abgeleitet werden.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erkannt.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2016 reichte der Be-
schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar
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2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte
er die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und die Rückweisung an das BFM. Eventualiter sei die
Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht respektive wegen
Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, beziehungsweise
zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuali-
ter seien die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Bekanntgabe des mit dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren betrauten Spruchgremiums sowie die Bestätigung
der Zusammensetzung des Spruchgremiums nach dem Zufallsprinzip be-
antragt. Im Weiteren wurde um eine Befragung des Beschwerdeführers
durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht für den Fall, dass die Sache
nicht zur Neuprüfung und -beurteilung an das SEM zurückgewiesen werde.
Zur Begründung wurde in Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen vorge-
tragen, der BzP und der Anhörung im ersten Asylverfahren liege eine Pra-
xis zugrunde, welche seitens des SEM und unabhängiger Beobachtungs-
stellen im April/Mai 2014 als mangelhaft qualifiziert worden sei. Zur Korrek-
tur sei – sechs Jahre nach der Flucht aus Sri Lanka – eine Zweitanhörung
durchgeführt worden. Es sei angesichts der stark verblassten Erinnerun-
gen logisch, dass teilweise abweichende Aussagen resultiert seien. Zudem
habe der bei dieser Zweitanhörung beigezogene Dolmetscher über nur ru-
dimentäre Deutschkenntnisse verfügt; es sei zu Kommunikationsschwie-
rigkeiten zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer sowie
zwischen dem Dolmetscher und dem befragenden Sachbearbeiter gekom-
men. Die (tamilische) Hilfswerksvertretung habe entsprechende Missver-
ständnisse auch protokollarisch festgehalten. Das SEM argumentiere in
der angefochtenen Verfügung mit den Protokollen der Befragung und An-
hörung im ersten Asylverfahren. Das Gutachten, welches im Auftrag des
damaligen BFM im Nachgang der Verhaftung zweier rückgeschafften tami-
lischen Asylsuchender erstellt worden sei, habe unter anderem ergeben,
dass das System der Glaubhaftigkeitsprüfung von Vorbringen tamilischer
Asylsuchender, die von den Asylbehörden angewendet worden seien,
Mängel aufgewiesen habe. Da das SEM vorliegend Protokolle herangezo-
gen habe, die eine grundsätzlich fehlerhafte Systematik aufweisen würden
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Seite 12
und die ergänzende Zweitanhörung ihrerseits mit massiven Mängeln be-
haftet sei, habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt.
Zahlreiche Vorbringen seien nicht oder nicht gemäss den aktuell verfügba-
ren Länderinformationen gewürdigt worden, insbesondere der Umstand,
dass er aus Vavuniya stamme, der einzig überlebende Sohn der Familie
sei sowie die Belastungen durch die extralegalen Tötungen seiner Brüder.
Auch die familiären Verbindungen zum LTTE-nahen Cousin, dessen Auf-
enthalt bei der Familie des Beschwerdeführers und die anschliessende
Verhaftung dieses Cou-sins seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Auf-
grund der genannten Verletzungen der Begründungspflicht und des unvoll-
ständig erhobenen Sachverhaltes sei die vorinstanzliche Verfügung zu
kassieren, wozu auf das Urteil E-5069/2013 E. 3.2 vom 20. März 2014 ver-
wiesen werde.
Als Tamile aus dem Norden mit langjährigem Auslandaufenthalt in der
Diaspora in Kombination mit seiner Eigenschaft als Zeuge von Menschen-
rechtsverletzungen der sri-lankischen Behörden wegen der extralegalen
Tötungen seiner Brüder, seinen familiären Verbindungen zum Cousin und
seiner exilpolitischen Tätigkeit weise er ein asylrelevantes Risikoprofil auf.
Im Heimatland verfüge er über keine genügende Ausbildung und kein Be-
ziehungsnetz; zudem habe er nie einen Beruf erlernt.
Die vom SEM erwähnten „background-checks“ würden auf mangelhaftem
Hintergrundwissen der zuständigen SEM-Angestellten beruhen und hätten
keinen Realitätsbezug.
Schliesslich habe das SEM das Gleichbehandlungsgebot dadurch verletzt,
dass es den flüchtlingsrelevanten Sachverhalt bei ihm anders eingeschätzt
habe als im vergleichbaren Verfahren N (…). Auch bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei das SEM rechtsungleich vorge-
gangen, wozu auf eine Zusammenstellung von nach Auffassung des
Rechtsvertreters vergleichbaren Fällen verwiesen wurde.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter seiner Rechts-
mitteleingabe einen von seinem Advokaturbüro recherchierten und ver-
fassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 (in-
klusive CD-ROM mit Quellen) sowie Kopien von 11 Entscheiden der
Vorinstanz zur Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bei.
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Seite 13
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruch-
gremiums mitgeteilt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
erhoben.
Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. April 2016 einbezahlt.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 führte das SEM ergän-
zend aus, es könne angesichts der bei den Dolmetschenden angewandten
strengen Qualitätsprüfungen und -kontrollen ausgeschlossen werden,
dass vorliegend der Dolmetscher, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt habe. Beim betreffenden
Dolmetscher handle es sich um einen langjährigen Mitarbeiter, welcher mit
der Materie und dem entsprechenden Vokabular bestens vertraut sei. Die
Hilfswerksvertretung habe bei ihrer Anmerkung von „wenigen Nachfragen“
gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass daraus auf (generelle)
Kommunikationsschwierigkeiten bei der Anhörung geschlossen werde; sol-
che seien auch im Protokoll nicht ersichtlich.
Es seien in jedem Asylverfahren die Risikofaktoren im Einzelfall zu gewich-
ten, weshalb kaum wirklich vergleichbare Fälle vorliegen würden.
In der Rechtsmittelschrift werde versucht, den Beschwerdeführer in ein
Profil von Risikofaktoren einzufügen. Die Behauptung, er stelle als (damals
(…)jähriger) Zeuge der Tötung seiner Brüder für die sri-lankischen Behör-
den eine Gefahr dar, mute bizarr an.
Der Beschwerdeführer habe eine Vorverfolgung wegen eines vertieften
LTTE-Verdachts nicht glaubhaft machen können. Wäre er wegen des
LTTE-Engagements seines Cousins verstärkt ins Visier der heimatlichen
Behörden geraten, hätten sich deren Massnahmen nicht auf kurzzeitige
und harmlose Kontrollen bei „round ups“ beschränkt.
L.
Mit Replikeingabe vom 6. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer ergän-
zend vortragen, die in der Rechtsmitteleingabe aufgezeigten Protokollstel-
len würden die mangelhaften Deutschkenntnisse des beigezogenen Dol-
metschers dokumentieren. Die von der Hilfswerksvertretung dem Protokoll
E-1929/2016
Seite 14
beigefügten Anmerkungen würden die Übersetzungsprobleme untermau-
ern.
In der Beschwerde seien im Kernbereich vergleichbare, nicht identische
Fälle aufgezeigt worden. Die vom SEM vorgenommene Definition von Ri-
sikoprofilen zeige auf, dass eine teilweise schematische Beurteilung von
Risikogruppen möglich sei.
Die sri-lankischen Behörden würden auch acht Jahre nach Kriegsende mit
allen Mitteln versuchen, die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen
zu verhindern, welche durch die Sicherheitskräfte begangen worden seien.
Das SEM habe sich nicht zu den in der Beschwerde erhobenen Verfah-
rensrügen vernehmen lassen.
Bei der obligatorischen Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat
in der Schweiz würden stets die Gründe für eine politische Verfolgung des
Betroffenen abgeklärt und gegebenenfalls eine Registrierung auf der „black
list“ vorgenommen, wie sich aus dem aktuellen Formular zur Beschaffung
von Ersatzreisepapiere in Ziffer 3 ergebe.
Der Replikeingabe wurden weitere Beweismittel (aktualisierter Bericht zur
aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 inklusive CD-ROM so-
wie zwei Stellungnahmen vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, alle
verfasst vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; Formular Ersatzrei-
sepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, Zeitungsbericht
der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonntag: „Ausgeschaffte Tamilen ge-
outet“ vom 27. Dezember 2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1929/2016
Seite 15
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bericht des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/16 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab
zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E-1929/2016
Seite 16
3.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Die
Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Eine angeblich willkürliche Begründung muss rechtsgenüglich dargelegt
werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Gemäss Lehre und Rechtspre-
chung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Be-
tracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla-
rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, S.11; HÄFELIN/HALLER/ KELLER/THURNHERR, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
m.w.H.).
3.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu-
chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E-1929/2016
Seite 17
3.1.4 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot normiert, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes
besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl.
MÜLLER/SCHEFER, a.a.O. S. 677 f.; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl.
2013, S. 423 f.).
3.2 Bezüglich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der
Begründungspflicht wurde konkret gerügt, das SEM habe bei der Beurtei-
lung des vorliegenden Asylgesuchs zu Unrecht auf die Protokolle der ers-
ten beiden, vor dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Dezember 2013 erfolgten, Befragungen abgestellt. Zudem sei die er-
gänzende Anhörung vom 12. Juni 2015 mangelhaft durchgeführt worden,
da es wegen mangelnden Sprachkenntnissen des beigezogenen Dolmet-
schers zu Verständigungsproblemen bei der Wiedergabe und Übersetzung
der Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen sei (vgl. Beschwerde,
S. 9).
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe werden auf Seite 9 zwar konkrete Aus-
züge aus dem Protokoll vom 12. Juni 2015 wortwörtlich zitiert. Dazu wird
indessen bloss pauschal behauptet, der Dolmetscher spreche nur „gebro-
chenes Deutsch“ beziehungsweise verfüge nur über rudimentäre Deutsch-
kenntnisse. Im Einzelnen wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Anga-
ben des Beschwerdeführers inhaltlich falsch oder unvollständig protokol-
liert worden sein sollen.
3.2.2 Im Weiteren wies das SEM in der Vernehmlassung zutreffend darauf
hin, dass die eingesetzten Dolmetscher grundsätzlich sorgfältig ausge-
wählt und bei ihrer Arbeit kontrolliert werden, weshalb sie grundsätzlich,
das heisst ohne konkrete Gegenindizien, das Vertrauen der Asylbehörden
geniessen. Zudem hat der Beschwerdeführer eingangs der Anhörung be-
stätigt, den beigezogenen Dolmetscher gut zu verstehen; er hat mehrere
Fragen auch direkt auf Deutsch beantwortet (vgl. A31, S. 1 sowie Antwor-
ten 10 und 13). Im Anschluss an die Anhörung hat er auch unterschriftlich
bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz in einer ihm verständlichen
Sprache rückübersetzt wurde, dass dieses Protokoll vollständig sei und
E-1929/2016
Seite 18
seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A31, S. 16). Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht spezifisch ausführte, bezüglich welcher Inhalte die
zitierten Protokollstellen seine wahren Ausführungen nicht korrekt wieder-
gaben sollen, und das Protokoll selbst keine Stellen aufweist, die auf kon-
krete, nicht geklärte Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden,
vermag die pauschal angebrachte Kritik nicht zu überzeugen.
3.2.3 Es trifft zwar zu, dass die bei der Anhörung vom 12. Juni 2015 anwe-
sende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die eigentliche Befragung An-
merkungen anbrachte (vgl. Beiblatt zur Anhörung). Dabei wurde festgehal-
ten, es seien wenige Nachfragen gestellt worden, die sich auf Missver-
ständnisse zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer bezo-
gen hätten; es seien zwischendurch Nachfragen vom Dolmetscher an den
Beschwerdeführer und den Sachbearbeiter erfolgt.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht lassen diese
Anmerkungen der Hilfswerksvertretung weder auf generelle Missverständ-
nisse bei der Durchführung der Befragung noch auf mangelnde Sprach-
kenntnisse des Dolmetschers schliessen. Der Beschwerdeführer hat bei-
spielsweise bei Antwort 43 zu Protokoll gegeben, er habe die gestellte
Frage nicht verstanden; hierauf wurde dieselbe Frage nochmals mit ergän-
zenden Ausführungen gestellt, worauf der Beschwerdeführer durchaus in
der Lage war, eine konzise Antwort zu geben. Daraus kann geschlossen
werden, dass die aufgekommenen Missverständnisse festgestellt und in
der Folge auch aufgeklärt wurden.
Der Beschwerdeführer führte nicht spezifisch aus, welche rechtserhebli-
chen Sachverhaltselemente im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom
12. Juni 2015 nicht oder nicht hinreichend beleuchtet worden sein sollen.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe beschrän-
ken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei nicht korrekt erstellt worden. Es werden einlässliche, pauschal
gehaltene Ausführungen ohne persönlichen Bezug auf den Beschwerde-
führer gemacht (vgl. insbesondere: S. 13 „Sachverhalt: aktuelle Lage in Sri
Lanka“ bis S. 15), ohne dazutun, welche Aspekte innerhalb der Asylge-
suchsbegründung nicht in der gebotenen Tiefe untersucht oder erfragt wor-
den sein sollen.
Das Protokoll enthält an keiner Stelle Hinweise auf eine unsorgfältige oder
chaotisch durchgeführte Befragung. An keiner Stelle innerhalb des Anhö-
E-1929/2016
Seite 19
rungsprotokolls wird der Eindruck vermittelt, es sei zu generellen Verstän-
digungsproblemen gekommen, sei es zwischen dem Dolmetscher und
dem Beschwerdeführer oder zwischen dem Dolmetscher und dem SEM-
Sachbearbeiter. Es wurde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegen-
heit geboten, seine Asylgründe in der gebotenen Ausführlichkeit darzule-
gen, was die Protokollierung seiner freien Schilderungen und die gezielt
gestellten Fragen und konkret gegebenen Antworten belegt.
Nach dem Gesagten ist vorliegend die Ausgestaltung und Durchführung
der Befragung insgesamt nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich erho-
bene Rüge stösst deshalb ins Leere. Es besteht keine Veranlassung, das
Befragungsprotokoll vom 12. Juni 2015 nicht oder nur unter Vorbehalt für
die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzube-
rücksichtigen.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz habe ihre
Erwägungen vom 15. Februar 2016 zu Unrecht auf die beiden Befragun-
gen vom 30. März 2009 und vom 2. April 2009 basiert, ist das Folgende
festzuhalten:
3.3.1 Nach der Verhaftung von zwei abgewiesenen Asylsuchenden bei ih-
rer Einreise in Sri Lanka im Sommer 2013 reagierte das damals zuständige
BFM umgehend und verfügte einen einstweiligen Wegweisungsvollzugs-
stopp nach Sri Lanka. Zudem liess das Bundesamt die Verfahren der bei-
den Asylsuchenden intern und extern (von Rechtsprofessor Walter Kälin,
Leiter des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte und
vom UNHCR) prüfen.
3.3.2 Die im Auftrag der Vorinstanz erstellten Gutachten kamen zwar zum
Schluss, dass eine Verknüpfung verschiedener Mängel – der komplexe
Kontext Sri Lanka, die vielen Verfahrensbeteiligten, die damalige Umset-
zung einer Reorganisation des BFM sowie der Umstand, dass notwendige
weitere Abklärungen in den fraglichen Asylverfahren unterblieben seien –
in beiden Verfahren dazu geführt habe, dass das individuelle Risiko einer
Gefährdung falsch eingeschätzt worden sei. Die Expertisen von Professor
Kälin und des UNHCR halten fest, dass nicht ein einzelner, gravierender
Fehler kausal zur Verhaftung der beiden Gesuchsteller geführt habe; es
konnte kein grobfahrlässiges Handeln von Mitarbeitenden des BFM fest-
gestellt werden (vgl. zum Ganzen: Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai
2014).
E-1929/2016
Seite 20
3.3.3 Weder das Gutachten von Professor Kälin noch dasjenige des
UNHCR kamen zum Schluss, dass die Protokolle der BzP oder der ein-
lässlichen Anhörung, die vor dem Wegweisungsvollzugsstopp erstellt wor-
den waren, generell für die Beurteilung von Asylgesuchen tamilischer Asyl-
suchender aus Sri Lanka nicht herangezogen und mitberücksichtigt wer-
den dürfen. Das UNHCR hält beispielsweise fest, Anhörungen sollten ob-
jektiv und mit einem Schwerpunkt auf die Kernelemente des Asylgesuchs
geführt werden. Zudem solle im Rahmen der Anhörung Gelegenheit einge-
räumt werden, zu allfälligen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Professor
Kälin hielt unter anderem als Empfehlung fest, bei Dossiers mit Hinweisen
darauf, dass die Person einer potentiell gefährdeten Gruppe angehöre,
sollte rechtliches Gehör gewährt werden beziehungsweise eine erneute
Anhörung des Betroffenen durchgeführt werden.
3.3.4 Vorliegend wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf Widersprüche
innerhalb der von ihm vorgetragenen Asylvorbringen hingewiesen und es
wurde ihm mehrfach Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Mit
anderen Worten ist ihm entsprechend das rechtliche Gehör gewährt wor-
den. Nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni
2015 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – zwischen den verschiedenen Befragungen und Anhö-
rungen, aber auch innerhalb derselben Anhörung – massiv widersprochen
haben. Diese Feststellung ist nicht eine Frage des Vorgehens bei der Be-
fragung selbst, sondern betrifft die „Gedächtnisleistung“ des Beschwerde-
führers und beschlägt die materielle Prüfung der Vorbringen im Hinblick auf
die Glaubhaftmachung.
Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt trifft es
nicht zu, dass die vom BFM herangezogenen Protokolle der Befragung
vom 30. März 2009 und der Anhörung vom 2. April 2009 „eine grundsätzlich
fehlerhafte Systematik“ aufweisen. Deshalb lässt sich aus dem Umstand,
dass die beiden Protokolle vorliegend mitberücksichtigt wurden, keine Ver-
fahrensverletzung durch die Vorinstanz ableiten. Es besteht keine Veran-
lassung, aus diesem Grund die SEM-Verfügung vom 15. Februar 2016 auf-
zuheben.
Die insgesamt drei Befragungsprotokolle können nach dem Gesagten für
die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs herbeigezogen und mitbe-
rücksichtigt werden, wobei selbstverständlich mit der gebotenen Sorgfalt
E-1929/2016
Seite 21
und unter Mitberücksichtigung der Zeitspannen zwischen der Durchfüh-
rung der Befragungen und den den Schilderungen des Beschwerdeführers
zugundeliegenden Ereignissen vorzugehen ist.
3.4
3.4.1 Vom Beschwerdeführer wird ferner gerügt, das SEM habe mehrere
rechtserhebliche Sachverhaltselemente – so den Umstand, dass er aus
Vavuniya stamme, der einzige überlebende Sohn seiner Familie sei, die
Belastungen durch die extralegale Tötungen seiner Brüder, die familiären
Verbindungen zum LTTE-nahen Cousin, dessen Aufenthalt bei seiner Fa-
milie und die Verhaftung dieses Cousins – nicht vollständig abgeklärt.
3.4.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen Kernvorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert aufge-
zeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der an-
derslautenden Behauptung fand die vom Beschwerdeführer angegebene
Herkunft aus dem Bezirk Vavuniya mehrfach Eingang in die Verfahrensak-
ten (vgl. A1, Ziffern 1.6, 1.10, 3, 12) und wurde im Entscheid der Vorinstanz
mitberücksichtigt (vgl. Sachverhalt der Verfügung des SEM vom 15. Feb-
ruar 2016, Ziffer I/2). Der Beschwerdeführer konnte sich auch zur Tötung
seiner drei Bruder äussern (vgl. A1, Ziffer 12 sowie A31, Antwort 42), res-
pektive er wurde im Rahmen der Anhörung explizit zu diesem Thema be-
fragt (vgl. A31, Antworten 98-101). Er wurde auch eingehend zum Cousin
I._______, zu dessen Aufenthalt bei der Familie des Beschwerdeführers
und zu den Umständen seiner Verhaftung befragt (vgl. A31, Fragen 49 ff.,
60-64, 70-80 und 84-93).
Der Beschwerdeführer stellt die Fachkompetenz der Mitarbeitenden der
Vorinstanz generell in Frage, legt jedoch nicht im Einzelnen dar, weshalb
deren Fachkenntnisse unzureichend sein sollen. Zudem konnte der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ausführlich darle-
gen, inwiefern er mit der Einschätzung des SEM nicht einverstanden ist.
Der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zu einer
anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen gelangt, stellt weder
eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, sondern eine Kritik in der Sache selbst dar. Auch dass die
Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung
festgehalten oder in der Begründung einlässlich jede Einzelheit berück-
sichtigt, abgehandelt und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung der Begründungspflicht
E-1929/2016
Seite 22
(vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3; vgl. auch
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte sich sodann
auch über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein Bild machen.
Es war ihm im Rahmen der einlässlich ausgestalteten Rechtsmitteleingabe
seines Rechtsvertreters und im Rahmen des umfassenden Schriftenwech-
sels möglich, sich ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschät-
zung, den Argumenten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich aus-
einanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und der Begründungspflicht ist daher auch in diesem Zusammenhang zu
verneinen.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Rechts-
gleichheitsgebots im Hinblick auf die Einschätzung seines Risikoprofils,
welches sich analog zu anderen Verfahren, wie namentlich N (…), präsen-
tiere und von Asylrelevanz sei. In der Beschwerdeeingabe wurde auf eine
Vielzahl von Asylverfahren verwiesen, welche insbesondere im Wegwei-
sungsvollzugspunkt anders als das vorliegende Verfahren entschieden
worden seien, was zu einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers
führe.
3.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hin-
weise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das
Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer
scheint mit seiner Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehör-
den Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder
ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt,
noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der
Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Verfahren von aus Sri Lanka
stammenden Asylsuchenden hat sie auch keine Verwaltungspraxis be-
gründet, wonach alle tamilischen Asylsuchenden kollektiv als Flüchtlinge
anerkannt oder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen würden. Selbst falls in vergleichbaren Fällen die Flücht-
lingseigenschaft oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund
anerkannt respektive angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerde-
führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht existiert. Es besteht auch keine Veranlas-
sung, weitere Referenzdossiers heranzuziehen und dem Beschwerdefüh-
rer eine zusätzliche Frist zur Benennung weiterer ähnlicher Fälle einzuräu-
men.
E-1929/2016
Seite 23
3.5.3 Im Übrigen lässt der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinen-
den Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, für sich al-
leine noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen,
zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche
Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Gegenüberstel-
lung von Eckdaten nicht ersichtlich sind.
3.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom
SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden
ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs in diesem Zu-
sammenhang kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer erhobe-
nen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine Grund-
lage für die beantragte Kassation dar.
3.7 Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. Es besteht auch keine Veran-
lassung, eine vierte Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen,
weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde, S. 21) abzuweisen
ist.
Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Angaben nicht
oder nur in beschränktem Ausmass für die Beurteilung des vorliegenden
Asylbeschwerdeverfahrens heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf des Rechtsmittelver-
fahrens mehrfach Gelegenheit eingeräumt wurde, sich schriftlich ergän-
zend zu seinen Asylvorbringen zu äussern, weshalb er ohne Weiteres auch
zu diesen Aspekten hätte konkret Stellung beziehen können.
Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu Recht und mit zu-
treffender Begründung als unglaubhaft eingestuft wurden, ist hingegen
eine materielle Frage, auf die in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen ist.
4.
Auf den in der Rechtmitteleingabe erhobenen Antrag, das Bundesverwal-
tungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde nebst der
Bekanntgabe des mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten
Spruchgremiums auch anzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig
ausgewählt worden seien, wird nicht eingetreten und dazu auf das (Teil-)
E-1929/2016
Seite 24
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4
verwiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfol-
gung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible,
im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der darge-
legten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsäch-
lich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen o-
der nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt des Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
E-1929/2016
Seite 25
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der ge-
suchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Er-
gebnis zu bestätigen ist.
6.1 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten wi-
dersprüchlich ausfielen. So trug der Beschwerdeführer mehrere für die Be-
gründung seines Asylgesuchs wesentliche Ereignisse nicht kongruent vor.
6.1.1 So gab er in der BzP vom 30. März 2009 an, er sei insgesamt zwei-
bis dreimal von der Armee festgenommen worden, erstmals im September
2008, nach dem Angriff auf das D._______-Camp. Die zweite Festnahme
sei einige Tage danach erfolgt und die dritte Festnahme habe sich im No-
vember 2008 zugetragen (vgl. A1, Ziffer 15). Demgegenüber gab er in der
drei Tage später durchgeführten Anhörung vom 2. April 2009 an, die erste
Festnahme durch die Armee sei anlässlich eines „round ups“ am 7. No-
vember 2008 erfolgt; die zweite und dritte Festnahme konnte er nicht mit
Daten zeitlich einordnen (vgl. A7, Antworten 67-77). Angesichts der sehr
zeitnah hintereinander durchgeführten Befragungen, erwecken diese Un-
stimmigkeiten bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vor-
bringen.
Bei der zweiten ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 gab er dann zu
Protokoll, seine erste Festnahme sei etwa drei bis vier Monate nach dem
Angriff auf das D._______-Camp, welcher Ende 2008 erfolgt sei, erfolgt
(vgl. A31, Antworten 45 i.V.m. 48; seine erste Mitnahme sei im Januar 2009
und die zweite einen Monat später erfolgt (vgl. A31, Antworten 47).
6.1.2 Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
war, konkrete Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern zu machen. In
der Anhörung vom 2. April 2009 gab er an, nicht zu wissen, zu welcher
Organisation die Personen gehört hätten, die ihn nach seiner Teilnahme an
der Demonstration der PLOTE gesucht hätten (vgl. A7, Antworten 49 und
51). Auch in der ergänzenden Anhörung vom 12. Juni 2015 konnte er nicht
angeben, welche Personen ihn zu Hause gesucht hätten oder welche Per-
sonen seinen Arbeitskollegen bedroht hätten (vgl. A31, Antworten 30, 31
und 35).
E-1929/2016
Seite 26
6.2 Zudem gründen die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor asylre-
levanter Verfolgung seitens des CID oder weiterer behördlicher Sicher-
heitskräfte in weiten Teilen auf blossem Hörensagen sowie Mutmassungen
und nicht auf eigenen Erlebnissen. So soll seine Familie von der Mutter
des Cousins erfahren haben, dass dieser Cousin verhaftet worden sei; der
Beschwerdeführer habe vermutet, dass der Cousin die LTTE unterstützt
habe; er habe von anderen Leuten erfahren, dass der Cousin bei der Be-
wegung gewesen sei (vgl. A31, Antwort 64). Der Beschwerdeführer will
auch nur von Dorfbewohnern erfahren haben, dass sich sein Cousin bei
den LTTE engagiert habe (A31, Antwort 70). Bei den behördlichen Befra-
gungen zu den Verbindungen zum Cousin war der Beschwerdeführer nicht
selbst anwesend; die entsprechenden Informationen will er von den Eltern
erfahren haben (vgl. A31, Antwort 78). Er gab auch an, nicht zu wissen, wie
sein Cousin konkret den LTTE geholfen habe respektive ob dieser Cousin
tatsächlich am Angriff auf das D._______-Camp mitbeteiligt war (vgl. A31,
Antworten 80, 87-89).
6.3 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, machte der Beschwer-
deführer auch unterschiedliche Angaben zu den Vorfällen, die sich angeb-
lich am 10. Januar 2009 zugetragen haben sollen. Auch die Schilderungen
seiner angeblichen Festnahme vom 7. November 2008 weisen innerhalb
derselben Anhörung vom 2. April 2009 unerklärliche Divergenzen auf.
Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziff.
II/2) verwiesen werden.
6.4 Im Weiteren erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im
vorgetragenen Ausmass ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be-
hörden ausgelöst haben soll. Wenn er im behaupteten Umfang aufgrund
eines LTTE-Verdachts ins Visier der staatlichen Sicherheitskräfte geraten
wäre, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er nach den angeblichen Festnahmen anlässlich von „round ups“ nicht be-
reits nach kurzer Zeit freigelassen, sondern vielmehr ein entsprechendes
strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre.
Zudem ist nicht davon auszugehen, dass es seiner Mutter durch ihr blosses
Schreien und Weinen (vgl. A31, Antwort 52) gelungen wäre, eine Mitnahme
des Beschwerdeführers zu verhindern, wenn er in einem tatsächlichen be-
hördlichen LTTE-Verdacht gestanden hätte.
6.5 Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Beweismittel ein, die die gel-
tend gemachte, jeweils nur von Drittpersonen erfahrene, behördliche Su-
che untermauern würden.
E-1929/2016
Seite 27
6.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
seine drei Brüder im Jahr 1990 auf tragische Weise ums Leben kamen, für
sich alleine keine asylrelevante Verfolgungssituation darzutun. Wie das
SEM in der Vernehmlassung im Ergebnis zutreffend festhielt, war der Be-
schwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt ein Kleinkind. Es ist nicht davon
auszugehen, dass er aufgrund dieses Vorfalles als – (…)jähriger – Zeuge
von Menschenrechtsverletzungen eine besondere Gefahr für die sri-lanki-
schen Behörden darstellt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens hat der Beschwerdeführer aus diesem tragischen Ereignis auch keine
flüchtlingsrelevanten Konsequenzen geltend gemacht. Die entsprechen-
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift müssen deshalb als nachge-
schoben und daher unglaubhaft qualifiziert werden.
6.7 Angesichts der aufgezeigten Widersprüche, insbesondere in Kernvor-
bingen der Asylgesuchsbegründung des Beschwerdeführers, muss festge-
stellt werden, dass die geltend gemachten behördlichen Behelligungen
aufgrund eines LTTE-Verdachtes nicht geglaubt werden können.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Anhörung vom 12. Juni
2015 vor, er habe als Teilnehmer an Demonstrationen in J._______ teilge-
nommen. Er habe Angst gehabt und habe sich nicht zuvorderst an der
Kundgebung beteiligt, da er befürchtet habe, dass Fotos aufgenommen
würden. Ansonsten habe er sich in der Schweiz nicht politisch beteiligt (vgl.
A31, Antworten 104). Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
7.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1)
7.1.2 Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss als sehr nie-
derschwellig bezeichnet werden. Seine bloss einmalige Teilnahme an einer
Kundgebung an nicht exponierter Stelle vermag noch kein profiliertes, po-
litisches Engagement darzutun.
E-1929/2016
Seite 28
7.1.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer in exponierter Weise für tamilische Anliegen in
der Schweiz aktiv betätigt hat. Er weist kein exilpolitisch auffälliges Profil
auf, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG auf sich ziehen
könnte.
8.
Die Vorinstanz hat nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts so-
dann zu Recht erwogen, es bestehe im Falle des Beschwerdeführers auf-
grund seines Profils kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
8.1 Im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (publiziert als
Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse
der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl.
a.a.O., E. 8) und festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch
die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko,
genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über
die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurück-
kehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt jeweils
im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine
asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Da-
bei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
E-1929/2016
Seite 29
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter und die mehrere
Jahre dauernde Landesabwesenheit für sich allein nicht aus, um im Falle
einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Ausmass ihm gegenüber auszugehen. Eine allfällige Befragung des
Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise
und fehlender Identitätspapiere stellt sodann ebenfalls keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme dar. Es bedarf vielmehr weiterer Indikatoren, die
darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behör-
den steht. Solche sind vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Der Beschwer-
deführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er jemals wegen näherer
Verbindungen mit den LTTE von den sri-lankischen Behörden verdächtigt
und verfolgt worden ist.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR
142.20).
E-1929/2016
Seite 30
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
11.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E-1929/2016
Seite 31
11.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
11.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
11.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-1929/2016
Seite 32
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-
13.4). Mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) wür-
digte das Gericht den Wegweisungsvollzug betreffend das Vanni-Gebiet.
Betreffend den Distrikt Vavuniya, aus dem der Beschwerdeführer stammt,
hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvoll-
zug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden können (vgl.
E-1866/2015 E. 13.3.3.)
11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation rund um die Abset-
zung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Entscheid des
Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments
wieder aufhob (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.11.2018: Sri Lan-
kas Präsident kündigt Neuwahlen an; NZZ vom 3.11.2018: Zwei Million
Dollar für einen Seitenwechsel; New York Times [NYT] vom 13.11.2018: Sri
Lanka’s President Finally Checked: Court Rules to Bring Back Parliament:
sis.html; NYT vom 9.11.2018: Sri Lanka President Dissolves Parliament
Amid Power Struggle:
lanka-dissolves-parliament.html sowie NYT vom 19.10.2018: The Fear is
Coming Back as Political Crisis brings Sri Lanka to Brink:
tical+Crisis+brings+Sri+Lan-ka+to+Brink&gws_rd=ssl, alle abgerufen am
26.11.2018).
11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, (Bezirk
Vavuniya, Nord Provinz). Diese Ortschaft liegt in der Nähe, aber aus-
serhalb des sogenannten Vanni-Gebietes. Er gab zu Protokoll, bis zur
9. Klasse im Heimatdorf die Schule besucht zu haben. Danach habe er
E-1929/2016
Seite 33
mehrere Jahre in einem (…)laden gearbeitet. Im Zeitpunkt der ergänzen-
den Anhörung vom 12. Juni 2015 lebten seine Eltern und vier Schwester
nach wie vor im Heimatdorf (vgl. A31, Antwort 4 ff.).
Es ist dem SEM beizupflichten und davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt. Er gab explizit an, nach wie vor Kontakt zur Familie
zu unterhalten (vgl. A31, Antwort 6), weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass er auf die Hilfe seiner Eltern und Schwestern mit Familien bei
der Reintegration zählen kann und bei Bedarf in der Anfangsphase nach
seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Abge-
sehen davon ist der Beschwerdeführer jung. Allfällige gegen einen Weg-
weisungsvollzug konkret sprechende Umstände sind nicht geltend respek-
tive mit Beweismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Ein-
gaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen
ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Ver-
fahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1‘500.- festzusetzen. Der am 21. April
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Seite 34
2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird diesem
Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert dreissig Tagen
zu bezahlen.
E-1929/2016
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Der am 21. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
wird diesem Betrag angerechnet.
Der Restbetrag von Fr. 900.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: