B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1929/2018
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführende und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
E-1929/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 26. August 2010 in die Schweiz ein
und suchten am gleichen Tag erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom
20. April 2012 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-2802/2012 vom 22. Mai 2012 ab.
B.
Ab Mitte April 2013 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der
Schweiz nicht mehr bekannt.
C.
Am 28. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein
erneutes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies die
Vorinstanz die zweiten Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Beschwerdeführenden reichten
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1479/2015 vom
29. März 2017 ab.
D.
Am 22. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Im Wesentlichen führten sie darin aus,
der Beschwerdeführer habe durch seine (…) erfahren, dass er in Sri Lanka
zweimal ins F._______ vorgeladen worden sei. Durch diese neuen Beweis-
mittel könne er die im früheren Verfahren geltend gemachte Verfolgung
glaubhaft machen. Zudem bestätige eine sri-lankische Parlamentarierin,
dass er wegen Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
behördlich gesucht werde. Die Familie befinde sich sodann seit (…) Jahren
in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei zudem nach wie vor traumati-
siert und auf psychiatrische Betreuung angewiesen, weshalb sein Gesund-
heitszustand dem Vollzug entgegenstehe.
Zur Untermauerung des Wiedererwägungsgesuches reichten die Be-
schwerdeführenden zwei Vorladungen des F._______ vom 5. Januar 2016
sowie 12. Oktober 2017 mit jeweils englischer Übersetzung, ein Begleit-
schreiben der (…) des Beschwerdeführers, ein Schreiben einer sri-lanki-
schen Parlamentarierin vom 9. Januar 2018, einen Bericht des G._______
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vom 10. Januar 2018 und ein ärztliches Zeugnis vom 17. Januar 2018 zu
den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erklärte die Verfügung vom
22. Januar 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ab, erhob eine Gebühr
in Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwer-
deführer und seiner Familie das nachgesuchte Asyl zu erteilen. Eventuell
seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und
der Beschwerdeführer und seine Familie vorläufig aufzunehmen. Die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und den Be-
schwerdeführern zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten.
Das von der Vorinstanz nicht wiedererwägungsweise berücksichtigte Do-
kument des F._______ vom 5. Januar 2016 sei unter dem Aspekt des Re-
visionsgesuchs betreffend das Urteil E-1479/2015 zu prüfen. Eventuell sei
die Sache zur umfassenden Prüfung aller eingereichten Beweismittel an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdeführenden sei das Recht
auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt als amt-
licher Anwalt beizuordnen.
Es seien Berichte der behandelnden psychiatrischen Klinik des Beschwer-
deführers von Amtes wegen einzuholen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente
ein: Eine Kopie der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016 inklusive
englischer Übersetzung, eine Kopie eines Briefumschlages, diverse Unter-
stützungsschreiben von Privat- und Lehrpersonen, jeweils ein Referenz-
schreiben der H._______ vom 24. April 2017, des I._______ vom 26. April
2017 sowie der J._______ vom 27. April 2017, eine Teilnahmebestätigung
betreffend K._______ vom 27. April 2017, zwei Kursbestätigungen für die
Beschwerdeführerin betreffend (…) vom Dezember 2014 und 2015, ein Ar-
beitsangebot von L._______ für den Beschwerdeführer vom 27. April 2017,
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ein Schreiben der M._______ vom 25. März 2018 sowie ein Schreiben von
N._______, Anwalt, aus Colombo vom 19. März 2018.
G.
Mit Nachtrag vom 4. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Ein-
trittsblatt der G._______ vom 16. März 2018 betreffend den Beschwerde-
führer zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 trat die Instruktionsrichterin auf
den Antrag um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1479/2015 vom 29. März 2017 nicht ein. Gleichzeitig wies die die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Sie forderte die Beschwerdeführen-
den zur Leistung eines Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1ꞌ500. auf, zahl-
bar bis zum 30. April 2018. Das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde wies sie ab.
I.
Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss
am 25. April 2018 fristgemäss.
J.
Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen
Nachtrag zur Beschwerde ein. Insbesondere ersuchten sie das Gericht da-
rum, das Einreichen einer weiteren Stellungnahme zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers sowie weiterer Beweismittel betreffend die
Verfolgung in Sri Lanka abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
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Seite 5
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2018 ausgeführt,
ist auf den Eventualantrag auf Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1479/2015 nicht einzutreten.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1929/2018
Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
5.2 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst, ihr An-
spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz die Vor-
ladung des F._______ vom 5. Januar 2016 als revisions- und nicht als wie-
dererwägungsrechtlich relevant beurteilt habe, sich mithin für die Beurtei-
lung dieses Beweismittels funktionell unzuständig erklärt habe.
Die Vorinstanz ist bezüglich dieses Dokuments auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht eingetreten. Die Vorladung vom 5. Januar 2016 ist vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017
entstanden, mithin wäre gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ein Revi-
sionsgesuch einzureichen. Für ein solches ist das Bundesverwaltungsge-
richt die zuständige Instanz. Die Vorinstanz ist deshalb aufgrund ihrer Un-
zuständigkeit insoweit zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegen soll. Die Rüge ist unbegründet.
5.3 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs erbli-
cken die Beschwerdeführenden darin, dass die Vorinstanz im Zusammen-
hang mit den Vorladungen eine Gefährdung verneinte und keine Recher-
chen in Sri Lanka vorgenommen habe.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Es
ist daher grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell
in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Ab-
klärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der Beschwerde-
führenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechen-
den Beweismitteln zu belegen. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird in
der Eingabe auch nicht näher ausgeführt, weshalb weitere Abklärungen
mittels einer Botschaftsanfrage hätten notwendig sein sollen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Rüge geht fehl.
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Seite 7
5.4 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, durch das vorgenannte
Vorgehen hinsichtlich der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016
habe die Vorinstanz auch das Verbot des überspitzten Formalismus ver-
letzt.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung
liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschrif-
ten mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsmittel überspannte
Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt (vgl. BGE 120 V 413 E. 4b S. 417; 115 Ia 12 E. 3b S. 17).
Die Vorinstanz ist bezüglich der vorgenannten Vorladung auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht eingetreten, weil es – wie bereits erwähnt – an ei-
ner Prozessvoraussetzung fehlte. Inwiefern dadurch überspitzter Formalis-
mus vorliegt, ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht näher aus-
geführt. Damit ist auch diese Rüge unbegründet.
5.5 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Grundsat-
zes der Kompetenzattraktion bezüglich des Vorgehens der Vorinstanz hin-
sichtlich der Vorladung des F._______ vom 5. Januar 2016.
Bei der Beurteilung einer Angelegenheit, die in ihre Kompetenz fällt, kann
eine Behörde ausnahmsweise auch über Fragen entscheiden, zu deren
Beurteilung sie an sich funktionell unzuständig ist (vgl. THOMAS FLÜCKIGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, N 35 f. zu Art. 7 S. 141 f.). Die Notwendigkeit, die Entscheidzustän-
digkeit in diesem Sinne bei einer bestimmten Behörde zu konzentrieren,
kann sich aus prozessökonomischen Gründen, aus dem Gebot der Rechts-
sicherheit sowie aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ergeben
(vgl. Urteil des BVGer A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 12).
Im vorliegenden Fall fehlt es nach der gesetzlichen Ordnung nicht nur an
der funktionellen Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung von
Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.
Vielmehr fehlt der Vorinstanz generell die Kompetenz, in diesem Punkt ma-
teriell zu befinden. Eine Kompetenzattraktion im Sinne einer Ausweitung
oder Ausdehnung einer funktionellen Zuständigkeit kommt deshalb von
vornherein nicht in Betracht.
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Seite 8
6.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft wer-
den können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisi-
onsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb.
E. 12.3).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die Vorladung des F._______ stamme vom 5. Januar 2016, da-
tiere also vor dem materiellen Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1479/2015 (recte: E-1479/2015) vom 29. März 2017. Diese Vor-
ladung sei nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu behan-
deln, sondern in einem Revisionsverfahren. Das SEM sei für die Beurtei-
lung von Revisionsgesuchen funktionell nicht zuständig. Deshalb und ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf die Eingabe insoweit nicht einzutreten,
als es sich um Sachverhalte und ein Beweismittel handle, die zum Zeit-
punkt des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgericht schon bestan-
den hätten.
7.2 Die Vorladung des F._______ vom 12. Oktober 2017 sei sodann einer
Wiedererwägung zugänglich. Massgebend für die Berechnung der 30-tä-
gigen Frist zur Geltendmachung des Vorbringens sei, wann vom Grund be-
ziehungsweise dem Ereignis Kenntnis erlangt wurde. Zwischen der Aus-
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Seite 9
stellung der Vorladung am 24. Oktober 2017 und der Einreichung des Ge-
suches am 22. Januar 2018 lägen 103 Tage. Gemäss der Übersetzung der
Vorladung hätte sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017 auf der
(…) melden müssen. Damit er diese Frist hätte einhalten können, müsse
die Vorladung zumindest einige Tage davor der (…) übergeben worden
sein. Es sei nicht glaubhaft, dass er rund drei Monate lang nicht über eine
ihn betreffende (…) Vorladung informiert gewesen sei. Zudem sei es auch
möglich gewesen, das Schreiben der Parlamentarierin vom 9. Januar 2018
bis am 23. Januar 2018 einzureichen. Die Vorladung vom 12. Oktober 2017
sei daher nicht innert der 30-tägigen Frist und somit verspätet eingereicht
worden. Aus der Vorladung gehe auch nicht hervor, dass ihm aufgrund die-
ser eine offensichtliche Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand-
lung drohe, sodass das Beweismittel und die damit zusammenhängenden
Vorbringen trotz Verspätung berücksichtigt werden müsse.
7.3 Die übrigen Dokumente und damit zusammenhängenden Vorbringen
seien frist- und formgerecht eingereicht worden.
Das Schreiben der (…) des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018, mithin
aus dem familiären Umfeld, sei aufgrund der allgemein gehaltenen Ausfüh-
rungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im vorhergehen-
den Verfahren keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen kön-
nen, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Deshalb komme diesem
kein Beweiswert zu. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es wie das Wie-
dererwägungsgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausrei-
sevorbereitungen nach Abschluss des vorhergehenden Verfahrens stehe.
Das Schreiben der sri-lankischen Parlamentarierin sei ebenfalls als Gefäl-
ligkeit zu beurteilen. Sie führe explizit aus, der (…) des Beschwerdeführers
habe sie um Ausstellung dieses Schreibens gebeten. Zudem würden die
darin enthaltenen Ausführungen nicht über das hinausgehen, was der Be-
schwerdeführer bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend ge-
macht habe. Die beiden Schreiben seien wiedererwägungsrechtlich nicht
relevant.
7.4 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
([…]) seien zwar bedauerlich, sprächen aber nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung. Von Suizidplänen- oder absichten habe sich der Beschwer-
deführer gemäss Arztbericht vom 10. Januar 2018 distanziert. Er könne in
Sri Lanka ausreichend behandelt werden, insbesondere auch wegen sei-
ner psychischen Beeinträchtigungen.
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Seite 10
7.5 Im Übrigen könne auf die nach wie vor gültigen Ausführungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1479/2015 vom 29. März 2017 verwie-
sen werden. Insbesondere sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass die
Kinder der Beschwerdeführenden derart gut in der Schweiz integriert seien,
dass die Rückkehr in den Heimatstaat eine Entwurzelung darstellen würde.
Der Hinweis, der älteste Sohn habe in der Schweiz die Schule bis zum
(…) Schuljahr absolviert und sei sprachlich gut integriert, vermöge diese
Einschätzung nicht umzustossen, da er keine über das normale Ausmass
hinausgehende Integration zu belegen vermöge.
7.6 Schliesslich sei der Antrag auf Durchführung einer Anhörung abzuwei-
sen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Insgesamt lägen keine
Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2015 besei-
tigen könnten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, die
Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht
verneint.
8.2 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführenden mit den einge-
reichten Beweismitteln (Schreiben (…), Parlamentarierin sowie des Anwal-
tes aus Sri Lanka) geltend, die bereits in den vorherigen Verfahren geltend
gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne damit be-
wiesen werden.
8.2.1 Bezüglich der Schreiben der (…) sowie der Parlamentarierin, beide
vom 9. Januar 2018, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich hier-
bei lediglich um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen praxisgemäss kein
Beweiswert zukommt. Weiter bringen sie in der Eingabe in diesem Zusam-
menhang lediglich vor, mit diesen Beweismittelen könnten die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers aus den früheren Verfahren bewiesen
werden, mithin halten sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stich-
haltiges entgegen. Demnach können die Beschwerdeführenden aus die-
sen Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8.2.2 Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführenden neu ein
Schreiben von Rechtsanwalt N._______ aus Sri Lanka vom 19. März 2018
als Beweismittel ein.
E-1929/2018
Seite 11
Auch dieses Schreiben ist als Gefälligkeit zu qualifizieren. Zum einen fällt
es zeitlich genau in die Beschwerdefrist, zum andern ist der Anwalt ein Be-
kannter der Beschwerdeführenden. Bei dieser Sachlage besteht für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, Kontakt mit dem Anwalt
aufzunehmen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass hinsichtlich der Vorladung des
F._______ vom 12. Oktober 2017 die formellen Voraussetzungen eines
Wiedererwägungsgesuches nicht erfüllt sind, da es nicht innerhalb von 30
Tagen seit der Entdeckung geltend gemacht wurde (Art. 111b Abs. 1
AsylG). Dieser Schlussfolgerung halten die Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Somit ist dieses Dokument als ver-
spätet eingereicht zu qualifizieren, weshalb darauf und auf die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen grundsätzlich nicht einzu-
gehen ist.
9.2 Gleichwohl ist in Anbetracht einer sich allenfalls stellenden Refoule-
ment-Problematik unter Hinweis auf die heute noch Geltung beanspru-
chende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in diesem
Kontext hervorzuheben, dass aufgrund des zwingenden Charakters des
Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK im Wieder-
erwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz ana-
log anzuwenden ist, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revi-
sion zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch
offensichtlich machen, dass dem Betroffenen Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9).
9.3 Somit ist zu prüfen, ob die Vorladung vom 12. Oktober 2017, obwohl
verspätet eingereicht, aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtspre-
chung zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Aus der genannten Vorladung geht nicht hervor, aus welchem Grund der
Beschwerdeführer überhaupt vorgeladen wurde. Überdies konnte er in den
vorherigen Verfahren keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen respektive
nachweisen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund dieser in
Sri Lanka Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen
und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis tatsächlich besteht.
E-1929/2018
Seite 12
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erschei-
nen lässt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
Aus der Vorladung des F._______ vom 12. Oktober 2017 geht nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass bei einem Vollzug der
Wegweisung betreffend den Beschwerdeführer das Non-refoulement-Ver-
bot verletzt wird. Die Vorladung steht somit dem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe weiter
vor, aufgrund der nachträglich veränderten Sachlage sei die Zumutbarkeit
des Vollzugs nicht mehr gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers sowie die erfolgreiche Integration der Familie im Laufe der ver-
gangenen sieben Jahre stünden dem Vollzug entgegen.
10.2 Gemäss dem Bericht der G._______ vom 10. Januar 2018 wurden
beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen gestellt: (…) sowie (…). In
medikamentöser Hinsicht wird dem Beschwerdeführer empfohlen, weiter-
hin das verschriebene Antidepressivum einzunehmen respektive aufzudo-
sieren. Aus dem Eintrittsbericht der G._______ vom 16. März 2018 geht
sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig zwecks Krisenin-
tervention in diese Klinik begeben hat. Als vorläufige Diagnose bei Eintritt
wurde eine (…) festgestellt. Es wurden die Fortführung der antidepressiven
Therapie sowie die Einnahme von schlaffördernder Medikation angeraten.
Gemäss den ärztlichen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer
selbst in die G._______ eingewiesen. Aus dem Bericht ist weiter ersicht-
lich, dass die Diagnosen vorwiegend im Zusammenhang mit seinem Status
als Asylsuchender und der damit bedingten Rückkehr der Familie in den
Heimatstaat stehen. Insoweit liegt keine wesentliche nachträglich Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits in fachärztlicher Behandlung ist,
kann er sich in Zusammenarbeit mit den ihn betreuenden Fachpersonen
gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorbereiten. Dabei können auch
E-1929/2018
Seite 13
allfällige Suizidgedanken thematisiert werden. Sodann stehen, wie bereits
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, auch in Sri
Lanka entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Im Schreiben vom 26. April 2018 stellten die Beschwerdeführenden weitere
Arztberichte bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
in Aussicht und ersuchten darum, deren Eingang abzuwarten. Gemäss
dem Eintrittsbericht der G._______ trat der Beschwerdeführer am 16. März
2018 ins Spital ein. Damals wurde von einer voraussichtlichen Aufenthalts-
dauer von ein bis zwei Wochen ausgegangen. Demnach wurde der Be-
schwerdeführer Ende März beziehungsweise Anfang April entlassen. Seit-
her sind rund zwei Monate vergangen, mithin stand dem anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdeführer hinreichend Zeit zur Verfügung, weitere ärztliche
Berichte einzureichen, welche über seinen Gesundheitszustand und das
weitere Prozedere Auskunft geben. Bei dieser Sachlage besteht deshalb
keine Veranlassung, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten.
10.3
10.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob das Kindeswohl der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegensteht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol-
gende Kriterien von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkei-
ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf-
ten seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fä-
higkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.).
10.3.2 C._______ war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr
2010 (…) Jahre alt. Heute ist er (…) und besucht die Oberstufe. Daneben
spielt er (…). Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben geht hervor,
dass er sich schulisch gut integriert hat. Trotzdem erachtet das Gericht den
Vollzug der Wegweisung für C._______ als zumutbar. Die Beschwerdefüh-
renden habe mit der Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf genommen,
dass ihr Sohn aus seinem schulischen und sozialen Umfeld herausgenom-
men wurde und sich in der Folge in eine ihm in jeder Hinsicht neue, unbe-
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kannte kulturelle und sprachliche Umgebung einleben musste. Sodann ha-
ben sie die fortschreitende Integration von C._______ in der Schweiz durch
das Veranlassen von mehreren erfolglosen Verfahren selbst herbeigeführt.
Dies haben sich die Beschwerdeführenden anrechnen zu lassen. Weiter
ist davon auszugehen, dass C._______ nicht in eine ihm gänzlich unbe-
kannte Kultur zurückkehren wird. Er hat die Kinderjahre in Sri Lanka ver-
bracht und verfügt über die erforderlichen Sprachkenntnisse, mithin kann
er seine Ausbildung auch im Heimatland weiterführen.
10.3.3 D._______ wurde in der Schweiz geboren und ist heute (…) Jahre
alt. Auch wenn er den Kindergarten besucht, ist davon auszugehen, dass
seine Eltern und Geschwister seine Hauptbezugspersonen sind und er sich
ausserhalb seiner Kernfamilie in der Schweiz nicht integriert hat. Dies gilt
umso mehr für die Tochter E._______, welche (…) Jahre alt ist und eine
Spielgruppe besucht. Angesichts ihres Alters ist sie noch praktisch aus-
schliesslich auf ihre Eltern und Geschwister bezogen (vgl. dazu BVGE
2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4).
10.3.4 Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach, auch wenn sie mit ge-
wissen anfänglichen Schwierigkeiten verbunden ist, somit für alle drei Kin-
der der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu-
mutbar. An diesem Schluss vermögen auch die die eingereichten Unter-
stützungsschreiben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzuge-
hen ist.
10.4 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sach-
lage nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zusammen-
fassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor. Die Vorinstanz hat das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, ebenso wenig
für Abklärungen der Sachlage vor Ort in Sri Lanka durch das Bundesver-
waltungsgericht.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, den Eingang
weiterer Beweismittel abzuwarten, zumal die Beschwerdeführenden im
Schreiben vom 26. April 2018 keine näheren Ausführungen dazu machen,
um was für Dokumente es sich handeln soll.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 in der gleichen Höhe
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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