B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1930/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).
E-1930/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2011 im Asyl- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo er am 18. Ok-
tober 2011 zu seiner Person befragt wurde (vgl. BFM Akte A6/10). Dabei
führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei in Teheran gebo-
ren und aufgewachsen, und er habe dort die Grund- und Mittelschule bis
zum Abschluss der 11. Klasse besucht. Danach habe er im Basar von Te-
heran ein (…)geschäft betrieben. Zu seinem Reiseweg gab er an, er habe
sein Heimatland am 13. September 2011 verlassen und sei ohne Reise-
pass illegal in die Türkei eingereist. Nach einer etwa zwölftägigen Reise
durch ihm unbekannte Länder sei er in die Schweiz gelangt. Bezüglich
seiner Asylgründe machte er geltend, er habe in seinem Geschäft, in dem
auch ein grosser Kopierapparat zur Verfügung gestanden habe, für eine
Gruppe (eine Art grüne Bewegungsgruppe) Flugblätter mit Fotos von
Märtyrern, Angaben zu Demonstrationen oder darauf gedruckten Gedich-
ten kopiert. Die Gruppe sei von der iranischen Regierung ausfindig ge-
macht worden. Als er sich in Tabriz aufgehalten habe, habe ihm am 4.
September 2011 eine Person mitgeteilt, dass Jugendliche aus der Grup-
pe, so auch deren Anführer, verhaftet worden seien. Aus diesem Grund
habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land befürchte er, umgebracht zu werden. Seine Eltern seien für drei Tage
inhaftiert worden, weil man ihm nicht habhaft habe werden können. Er sei
bisher in seinem Heimatland nie inhaftiert gewesen und habe nie vor ei-
nem Gericht erscheinen müssen. Auch sei er ausser dem Erwähnten
nicht politisch oder religiös tätig gewesen.
B.
Am 31. Januar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu
seinen Asylgründen an (A16/15). Er machte im Wesentlichen folgenden
Sachverhalt geltend: Zusammen mit drei Kollegen habe er anfangs April
2011 eine Gruppe gegründet, die zum Ziel gehabt habe mitzuhelfen, die
gegen das iranische Regime ausgerichtete Bewegung, die sich im Rah-
men der Demonstrationen im Jahr 2009 aktiv zum Ausdruck brachte,
wiederzubeleben. Die Gruppe habe sich zur Aufgabe gemacht, Flugblät-
ter zu gestalten, zu fotokopieren und zu verteilen. Er sei für den Druck der
Flugblätter zuständig gewesen und habe die Gruppe auch finanziell un-
terstützt. Die Flugblätter hätten zum Aufruf an der Teilnahme insbesonde-
re an den – jährlich stattfindenden – Demonstrationen vom 9. Juli 2011
und 11. bis 13. Juni 2011 gedient. Die Demonstrationen hätten denn auch
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Seite 3
stattgefunden, jedoch "nicht sehr intensiv", sondern in kleineren Gruppen.
Er habe auch an den Demonstrationen teilgenommen und dabei ver-
sucht, die Leute moralisch zu unterstützen, wenn die Polizei die De-
monstrationsgruppen habe auseinandertreiben wollen. An den Demonst-
rationen hätten auch andere Gruppen teilgenommen, zu denen er selber
– ausserhalb der Kundgebungen – jedoch keinen Kontakt gehabt habe.
Am 5. Oktober 2011, als er sich geschäftlich in Tabriz aufgehalten habe,
sei er von einem seiner Cousins informiert worden, dass seine Gruppe
vom iranischen Geheimdienst aufgedeckt worden sei. Auch habe er von
seinem Cousin erfahren, dass seine Eltern festgenommen worden seien.
Dabei seien Beamte im gleichen Moment bei seinen Eltern erschienen, in
dem auch sein Geschäft von den Sicherheitsleuten aufgesucht worden
sei. Die Beamten hätten zu Hause nach ihm gesucht und an seiner Stelle
seine Eltern mitgenommen. Gleichentags habe ihm sein Nachbar aus Te-
heran telefonisch mitgeteilt, dass die Geheimpolizei zahlreich in seinem
Geschäft aufgetaucht sei, alles beschlagnahmt und all seine Mitarbeiter
mitgenommen habe. Das habe ihn in Angst vor einer Verhaftung durch
den Geheimdienst versetzt, da er wisse, dass diese Leute foltern und
"anonym töten" würden. Deshalb habe er mit Hilfe eines Bekannten sei-
nes Cousins, der ein Schlepper gewesen sei, noch am selben Tag die
Ausreise aus seinem Heimatland angetreten. Nach der Ankunft in der
Schweiz habe er telefonisch Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen und
von ihnen erfahren, dass sie eine Woche in Untersuchungshaft festgehal-
ten und mit Hilfe eines Anwaltes freigelassen worden seien. Während der
Untersuchungshaft seien seine Eltern nach seinem Aufenthalt, seinen
Freunden, Kollegen in anderen Städten und seinem Stammtreffpunkt be-
fragt worden. Ihm werde nun vorgeworfen, ein politischer Aktivist zu sein,
und er sei als "Gottloser" abgestempelt. Eine Anklage sei gegen ihn nicht
erhoben worden, da es sich um eine politische Angelegenheit handle.
Während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
seinen iranischen Führerausweis und die Kopie seiner Shenasnameh-
Karte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2013 – eröffnet am 14. März 2013 – lehnte
das BFM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 focht der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerde-
führers unzulässig und unzumutbar erscheint. Dem Beschwerdeführer sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Per-
son seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
zugeben. Als Beilage zur Beschwerde reichte er unter anderem ein Dos-
sier über seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
E.
Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 12. April 2013 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 16. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur
Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellung vom
24. April 2013 zur Kenntnis gebracht.
E-1930/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Ein solches
ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezem-
ber 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren –
mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM stellte sich im angefochtenen Entscheid zu den geltend
gemachten Vorfluchtgründen auf den Standpunkt, aufgrund oberflächli-
cher, widersprüchlicher und nachgeschobener Aussagen könne dem Be-
schwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht geglaubt
werden. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer betreffend
seine Vorfluchtgründe aus, die Argumente, welche das BFM gegen die
Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen vor-
trage, könnten insgesamt nicht überzeugen, weshalb ihm diese zu glau-
ben seien. Insbesondere hob er hervor, die Entdeckung, dass in seinem
Geschäft oppositionelle Flugschriften vervielfältigt worden seien, löse oh-
ne Zweifel eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung aus, die im
Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant zu betrachten sei.
Auf Beschwerdeebene werden neu exilpolitische Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz geltend gemacht. Durch sein exilpoliti-
sches Engagement habe er auch subjektive Nachfluchtgründe gesetzt.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM hierzu aus, dass die einge-
reichten Beweismittel – namentlich die Mitgliedsbestätigung der IDB, die
polizeiliche Bewilligung für eine Standaktion, Fotos des Beschwerdefüh-
rers an Standaktionen und die Demonstrationsankündigungen – nicht
darauf hinweisen würden, dass er über ein politisches Profil verfüge, das
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ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde.
6.
6.1 Die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind
nicht zu beanstanden und die entsprechende Folgerung des BFM, wo-
nach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, ist zu
bestätigen. Seine Aussagen sind zu wesentlichen geltend gemachten
Sachverhaltselementen unstimmig, teils nachgeschoben und teils gar wi-
dersprüchlich und somit in entscheidrelevanter Hinsicht nicht glaubhaft.
Die Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift vermögen diese Män-
gel im Aussageverhalten nicht aufzulösen.
6.2 So hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als
Informationsquelle, von der er von der Verhaftung von Mitgliedern seiner
Gruppe erfahren habe, vorerst Kollegen und später seinen Cousin ge-
nannt hat. Es ist der Einschätzung des BFM zuzustimmen, dass es sich
dabei in Bezug auf Personenanzahl und persönliche Beziehung um einen
wesentlichen Unterschied handelt und Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses
Vorbringens berechtigt sind. Dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es
liege dabei eine nur geringfügige Unstimmigkeit vor, kann nicht gefolgt
werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung,
sein Nachbar aus Teheran habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Ge-
heimpolizei zahlreich in seinem Geschäft aufgetaucht sei, alles beschlag-
nahmt und all seine Mitarbeiter mitgenommen habe, hat er in der Erstan-
hörung nicht erwähnt. Das BFM führt richtigerweise aus, dass zu erwar-
ten gewesen wäre, dass er diese Hausdurchsuchung als Kerngeschehen
der geltend gemachten Verfolgung bereits in der Erstbefragung vorge-
bracht hätte. Auch in der Rechtsmitteleingabe wird eingeräumt, dass der
geltend gemachten Hausdurchsuchung im Kontext der Asylbegründung
eine wichtige Rolle zukomme und man deshalb erwarten müsste, dass
sie beim ersten Interview erwähnt worden wäre. Der Erklärungsversuch
des Beschwerdeführers, das Protokoll der Erstbefragung gebe bloss ein
standardisiertes Frage-Antwort-Spiel wider und es gebe Anzeichen einer
unter Zeitdruck gestandenen und stressgeprägten Befragungssituation,
vermag letztlich – auch unter Berücksichtigung des summarischen Cha-
rakters der Erstbefragungen – nicht zu überzeugen. Auf die Frage anläss-
lich der Erstbefragung, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland
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spreche, brachte er vor, er habe Angst, umgebracht zu werden und nann-
te als Hauptgrund lediglich ausdrücklich, " da man Mitglieder der Gruppe
– meine Kollegen" festgenommen habe (A6/10, Pt. 7.01). Im Rahmen der
Bundesanhörung stützte er hingegen seine Angst primär auf die Informa-
tionen, die ihm sein Nachbar in Teheran telefonisch mitgeteilt habe und
betonte, deswegen gewusst zu haben, dass er in Gefahr sei (A16/15, F/A
68). Aufgrund dieser Aussagen anlässlich der Bundesanhörung wäre der
zentrale Anlass seiner unmittelbaren Ausreise aus dem Heimatland die
Durchsuchung seines Geschäftes in Teheran und die Festnahme seiner
Mitarbeiter gewesen. Dass er dies anlässlich der Erstbefragung nicht zu-
mindest ansatzweise erwähnt hätte, wenn es sich in Wirklichkeit ereignet
hätte, ist demnach nicht nachvollziehbar. Es ist somit in der Tat von einem
Nachschieben eines wesentlichen Ereignisses und einer Steigerung des
Sachverhaltes auszugehen, die weitere ernsthafte Zweifel begründen,
dass sich die Ereignisse tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschil-
dert ereignet haben.
Sodann ist mit den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung seiner Eltern Unge-
reimtheiten aufweisen. So stellt das BFM zu Recht fest, das Vorbringen,
er habe seine Eltern zum Zeitpunkt vor seiner Ausreise weder kontaktiert
noch informiert, weil er ihnen keine Sorgen habe bereiten wollen (A16/15,
F/A 82-85), darauf hindeutet, dass er nicht wusste, dass sie verhaftet
worden sind. Etwas später sagte er jedoch aus, er habe in Tabriz von sei-
nem Cousin erfahren, dass sie verhaftet worden seien (A16/15, F/A 88).
Das BFM folgert daraus richtigerweise, dass er seine Eltern somit gar
nicht hätte kontaktieren können. Die entsprechenden Einwände in der
Beschwerdeschrift zielen an der Argumentation des BFM vorbei und sind
demnach unbehelflich, wenn bloss erwidert wird, es sei ihm im damaligen
Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen, die Eltern anzurufen und somit die
Aussagen unter F/A 82-85 und die daraus zu ziehenden Schlüsse ausge-
blendet werden.
Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer zur Dauer und zur
Informationsquelle bezüglich der angeblichen Haft der Eltern. Einerseits
gab er zu Protokoll, seine Eltern hätten ihm gesagt, sie seien eine Woche
in Haft gewesen (A16/15, F/A 90). Auf den Widerspruch angesprochen,
dass er anlässlich der Erstanhörung ausgesagt habe, seine Eltern seien
drei Tage in Haft genommen worden, erwiderte er, sie hätten nicht genau
gesagt, dass es eine Woche gewesen sei und er habe von jemand ande-
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Seite 9
rem erfahren, dass sie eine Woche in Haft verbracht hätten (A16/15, F/A
104).
Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens konnte der Beschwerdefüh-
rer den geltend gemachten Sachverhalt in entscheidwesentlichen Aspek-
ten nicht glaubhaft machen. Es kann demnach darauf verzichtet werden,
auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die ent-
sprechenden Erwiderungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
6.3 Aufgrund dieser Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer keine
Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
7.
7.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu
prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei
seit anfangs Februar 2013 aktives Mitglied der Iranischen Demokrati-
schen Bewegung IDB. Er nehme regelmässig in der Öffentlichkeit an
Standaktionen und Kundgebungen der iranischen Oppositionsgruppe teil.
Diese Vorbringen werden mit verschiedenen eingereichten Beweismitteln
gestützt. Die in der Schweiz aktiven Mitarbeiter der iranischen Sicher-
heitskräfte würden die iranische Exilopposition systematisch überwachen
und deren Aktivisten identifizieren, weshalb er durch sein exilpolitisches
Engagement auch subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
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Seite 10
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
in fine AsylG).
7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teil-
nehmer und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche
die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter.
Somit ist nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifi-
zierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in
solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Re-
gimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen
BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Entscheide
E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai
2013 E. 4.4).
7.5.2 Den zu den Akten eingereichten Unterlagen (insbesondere Mit-
gliedsbestätigung der IDB, polizeiliche Bewilligungen für Standaktion,
Flugblätter, Fotos des Beschwerdeführers an Standaktionen und De-
monstrationsankündigungen) sind nicht zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer bei den Kundgebungen oder bei der Organisation dersel-
ben besonders und über das Mass anderer iranischer Personen hinaus
exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition
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Seite 11
innegehabt hätte (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Er verfügt, wie das
BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführte, nicht über ein politi-
sches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Ge-
fährdung aussetzen würde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer
seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht
glaubhaft gemacht hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen
ist, er sei in seinem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner
bekannt. Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhalts-
punkte darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte.
7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag.
8.
8.1 Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen.
8.2 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.3 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vor-
instanz gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E-1930/2013
Seite 12
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rück-
kehr in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, vom 28. Februar
2008, 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerde-
führer, wie oben dargelegt, nicht gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft
zu machen, ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder un-
menschlicher Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
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Seite 13
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Be-
schwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die ge-
gen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen.
9.3.3 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung
zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Er gibt an, in
Teheran ein Geschäft geführt zu haben, womit anzunehmen ist, ihm ge-
linge eine berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland. Auch
verfügt er mit seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern (A6/10,
Pt. 3.01) in seiner Heimat über ein breites und tragfähiges Beziehungs-
netz.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers in den Iran als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch mit Verfügung vom 19. April 2013 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund
der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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