B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1931/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).
E-1931/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Juni 2015 ein erstes Asylge-
such. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juli 2015 und der
ausführlichen Anhörung 6. Mai 2016 machte sie geltend, zuletzt in
B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt zu haben; dort sei sie auch
geboren worden und aufgewachsen.
Zu den Gründen ihrer Ausreise brachte sie vor, im Frühjahr 2012 sei ihr
Bruder aus Sri Lanka ausgereist, weil unbekannte Männer ihn gegen sei-
nen Willen für ihre Gruppierung hätten rekrutieren wollen und ihn in diesem
Zusammenhang bedroht hätten. Ab Juni 2012 seien diese Männer wieder-
holt zum Haus ihrer Familie gekommen und hätten sich nach ihrem Bruder
erkundigt. Ab April 2015 hätten sich die Besuche intensiviert; die Männer
hätten sie viermal einzeln befragen wollen. Bei der letzten Befragung am
16. Juni 2015 hätten vier Männer sie sexuell belästigt, nicht aber vergewal-
tigt; sie habe daraufhin das Zimmer verlassen und sei zu den anderen Fa-
milienmitgliedern ins Wohnzimmer geflüchtet. Ihre Eltern hätten beschlos-
sen, dass sie Sri Lanka verlassen müsse, und hätten die Ausreise organi-
siert.
A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
derselben an. Im Asylpunkt begründete es seine Beschwerde im Wesent-
lichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe der Beschwerdeführe-
rin. Aufgrund ihres Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass sie
bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe.
A.c Eine gegen die Verfügung vom 16. September 2014 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4019/2016 vom
19. Oktober 2017 ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die
geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien und hielt ebenfalls
dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils bei einer Rück-
kehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe.
B.
Am 2. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylge-
such ein, welchem verschiedene Beweismittel (darunter Prozessakten aus
zwei sri-lankischen Strafverfahren des High Court Vavuniya und des High
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Court Colombo gegen Personen, die in keiner direkten Verbindung zur Be-
schwerdeführerin stehen; ferner verschiedene Zeitungsartikel und Berichte
verschiedener Organisationen, sodann namentlich Fotos ihres Unterarms)
beigelegt waren.
B.a Zur Begründung ihres neuen Asylgesuchs brachte sie vor, sowohl das
SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien im ersten Asylverfah-
ren zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Fluchtvorbringen ausgegan-
gen. Weiter habe sie massive Narben am linken Unterarm, was bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden
auslösen und zu einer Verfolgung führen werde. Im Lichte neuerer Entwick-
lungen in Sri Lanka seien auch die Verbindungen ihrer Familie zu den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) neu zu würdigen. Schliesslich brachte
sie vor, es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auf-
grund der vom SEM im Zusammenhang der Vorbereitung des Wegwei-
sungsvollzugs übermittelten Daten einen Backgroundcheck vorgenommen
hätten und sie deshalb bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefähr-
det sei. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka sei sie bei
einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet.
B.b In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr Asyl-
verfahren mit demjenigen ihres Bruders C._______ zu koordinieren und
von derselben Sachbearbeiterin behandeln zu lassen. Weiter beantragte
sie, es sei im Falle weiter bestehender Zweifel am neu geltend gemachten
Sachverhalt oder an dessen asylrechtlichen Relevanz eine ausführliche
Anhörung durchzuführen.
Mit Blick auf die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat
beantragte sie die vollständige Edition der Vollzugsakten sowie die Offen-
legung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-
lankischen Konsulat vorhandenen Akten, andernfalls die Ausarbeitung ei-
ner umfassenden Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im
Zusammenhang mit der Papierbeschaffung. Weiter ersuchte sie das SEM
um Erläuterung, wie jeweils rekonstruiert werde, welche Unterlagen und
Informationen an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden
seien. Ferner beantragt sie die Offenlegung sämtlicher Informationen, wel-
che vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM und vom SEM an das
sri-lankische Generalkonsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hät-
ten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Be-
hörden danach zu erkundigen, in welcher Weise diese die übermittelten
Daten verwenden würden; diese Informationen seien ihr anschliessend –
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allenfalls übersetzt – offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie sie
vorzugehen habe, wenn sie sich bei den sri-lankischen Behörden nach der
Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konse-
quenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 gewährte das SEM dem
Rechtsvertreter Einsicht in die Vollzugsakten der Beschwerdeführerin. Das
Aktenstück V4/2 legte es dabei nur teilweise offen; in der Zwischenverfü-
gung legte das SEM dar, dass die Schwärzungen ausschliesslich Perso-
nendaten von Drittpersonen beträfen.
B.d Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
lehnte ihr zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen (und
unter ausdrücklicher Abweisung des Gesuchs um erneute Anhörung) ab.
Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug derselben. Es erhob eine Entscheidgebühr von
Fr. 600.–.
C.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung
des SEM vom 21. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter
ersucht sie um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung ihrer
Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten
Eventualbegehrens beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzulässig-
keit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Als drittes Eventualbegehren ersucht sie um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017, um Wei-
terführung des Verfahrens durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststel-
lung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber
um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
Verfahrensrechtlich ersucht sie darum, das vorliegende Verfahren zu sis-
tieren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen
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Fragen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwal-
tungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass
die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
Im Weiteren beantragt sie, ihr sei vollständige Einsicht in die Akten des
SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung
erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen
Landessprache verfasst seien, seien sie ihr in einer Übersetzung zuzustel-
len.
Der Beschwerde beigelegt (teils auf CD-ROM) waren unter anderem
eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
E-5901/2016, ein Zeitungsbericht und Berichte der SFH und der Crisis
Group betreffend sexuelle Gewalt in Sri Lanka, Stellungnahmen des
Rechtsvertreters zu Lagebildern des SEM, ein spezialärztlicher Abklä-
rungsbericht der Psychiatrie D._______ vom 23. Januar 2018, erneut Pro-
zessakten der Strafverfahren vor dem High Court Vavuniya und dem High
Court Colombo, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte sowie zahlreiche Zeitungsartikel und Lageberichte verschiedener
Organisationen.
D.
Am 5. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Zudem teilte sie den voraussichtlichen Spruchkörper
mit. Die Anträge um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbeson-
dere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang
mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie
um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie
ebenso ab, wie den Antrag um Sistierung des Verfahrens. Auf den Eventu-
alantrag um Revision des Urteils E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 trat
sie nicht ein. Mit Blick auf die Fortführung des Verfahrens forderte sie die
Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss
von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
E-1931/2018
Seite 6
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, die Be-
schwerdeführerin habe den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Sie
sei nur unter Mithilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen, den unver-
hältnismässig hohen Kostenvorschuss zu begleichen. Mit der Höhe des
einverlangten Kostenvorschusses bringe die Instruktionsrichterin jedoch
immerhin zum Ausdruck, dass die Angelegenheit komplex sei, was die
Qualifikation der Beschwerde als offensichtlich unbegründet auschliesse.
Weiter kommentierte er den Nichteintretensentscheid in Bezug auf seinen
Eventualantrag um Revision des Urteils E-4019/2016 und forderte erneut
die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers.
Schliesslich brachte er vor, das in der Zwischenverfügung vom 13. April
2018 im Zusammenhang der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zi-
tierte Urteil E-4703/2017 stelle ein Musterbeispiel eines willkürlichen, durch
einen offensichtlich ideologisch befangenen Richter verfassten Ent-
scheids dar; es sei deshalb nicht zitierfähig.
Schliesslich beantragte er erneut (ausdrücklich) die Offenlegung der Quel-
len des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016. Als Beilage reichte er
eine von ihm selbst eingeschwärzte Version des Lagebilds zu den Akten;
daraus soll hervorgehen, dass das Lagebild zu grossen Teilen auf nicht
öffentlich greifbaren Quellen beruht.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht
der Psychiatrie D._______ vom 24. Mai 2018 zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zu den Akten. Daraus geht hervor, dass diese an einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depres-
siven Episode leidet, welche mit regelmässigen psychiatrisch-psychothe-
rapeutischen Sitzungen und dem Medikament (…) behandelt würden. Aus
dem Bericht geht weiter hervor, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland
mit einer Verschlechterung des Zustands zu rechnen sei.
Weiter reicht er (teils auf CD-ROM) verschiedene Berichte zur Prävalenz
sexueller Übergriffe in Sri Lanka zu den Akten.
E-1931/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter dem
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______, hat seinerseits ebenfalls
beim SEM ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen
wurde; die Beschwerde gegen diese Verfügung ist beim Bundesverwal-
tungsgericht unter der Verfahrensnummer E-2050/2018 hängig. Die vorlie-
gende Beschwerde wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes ko-
ordiniert mit dem Verfahren E-2050/2018 behandelt und vom selben
Spruchkörper beurteilt (vgl. auch den entsprechenden Antrag in der Be-
schwerde, S. 60). Auch das Verfahren E-2050/2018 wird mit Urteil heutigen
Datums abgeschlossen.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
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Seite 8
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundes-
verwaltungsgerichts für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig sein
könnte; zudem ersucht sie um Koordination bestimmter datenschutzrecht-
licher Fragen.
Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Ein-
sichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- bezie-
hungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG
ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und
V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hän-
gigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die ange-
fochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Ur-
teile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6).
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz im Rahmen ihres
Zweitasylgesuchs vom 2. Februar 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten.
Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen
im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG)
und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015
E. 8.4.1 f.).
Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich
und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von
Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des
vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht
hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober
2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt mehrfach, ihr sei die zufällige Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht ein-
zutreten. Zur Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende
Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.
E-1931/2018
Seite 9
7.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus dem Akteneinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
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Seite 10
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
7.1.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert die
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung
nicht auf ihre Anträge eingegangen, dass bei den sri-lankischen Behörden
abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermit-
telten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden
seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechen-
den Informationen hätten.
Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in der angefochtenen Verfügung
nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus
verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Einzelper-
son sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch
die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Ge-
suchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den
sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten
der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das
Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich gere-
gelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6, E. 2.4.3).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisan-
träge der Beschwerdeführerin nicht zulässig waren und somit zur Klärung
der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Un-
erheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu
äussern.
7.1.2 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des
SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen
werden könnten. Abgesehen von der Tatsache, dass der Bericht in der an-
gefochtenen Verfügung nicht zitiert wird und insofern nicht als Grundlage
des Entscheids angesehen werden kann, ist der Bericht öffentlich zugäng-
lich. Darin werden – nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächs-
partnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen – überwiegend öf-
fentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert. Durch die Publika-
tion des Berichts ist dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
E-1931/2018
Seite 11
Gehör deshalb in jedem Fall Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterschei-
den ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreise-
bericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das
von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom
13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3).
Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende
Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh-
rerin, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivor-
bringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
7.1.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, indem sie ihre bereits im ordentlichen Asylver-
fahren vorgebrachten Motive in der angefochtenen Verfügung unter Hin-
weis auf die fehlende funktionelle Prüfungszuständigkeit inhaltlich nicht ge-
würdigt habe.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte. Die Bestimmung bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel,
die schon während des abgeschlossenen Verfahrens Bestand hatten. Tat-
sachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, weisen hingegen
keine revisionsrechtliche Relevanz auf und müssen im Rahmen eines
neuen Asylgesuchs beziehungsweise im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsgesuchs vor dem SEM geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22
E. 12.3 und 13.1).
Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Zweitasylgesuch ins Feld geführ-
ten Narben am Unterarm hatten schon während ihres ordentlichen Asylver-
fahrens Bestand. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass ihr Bruder C._______
sich auch in der Schweiz aufhält und hier um Asyl nachsucht. Die Be-
schwerdeführerin hätte diese Sachverhaltselemente daher richtigerweise
im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht ei-
ner inhaltlichen Prüfung zuführen müssen; dieses hätte in der Folge zu be-
urteilen gehabt, ob es sich dabei um Tatsachen handelt, die im ordentlichen
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Seite 12
Verfahren ungeprüft geblieben sind (familiäre Verbindung) beziehungs-
weise nicht vorgebracht werden konnten (Narben). Unbesehen der gesetz-
lichen Zuständigkeitsordnung hat die Vorinstanz die neuen Vorbringen in
der angefochtenen Verfügung aber materiell geprüft und ist zum Schluss
gekommen, dass sie im Asylpunkt nichts an der bisherigen Einschätzung
änderten (vgl. Ziff. III [S. 5] der angefochtenen Verfügung); namentlich
seien die Narben als relativ unbedeutend einzustufen und würden jeden-
falls nicht den Eindruck entstehen lassen, sie seien im Kampf entstanden
und liessen auf eine LTTE-Tätigkeit rückschliessen. Von einem willkürli-
chen Vorgehen und einem unzulässigen „Auseinanderreissen“ des mass-
geblichen Sachverhalts kann nicht die Rede sein.
7.1.4 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr ordentliches Asylverfahren sei zu
Unrecht nicht mit jenem ihres Bruders koordiniert worden. Damit trägt sie
eine Rüge vor, die im Beschwerdeverfahren E-4019/2016 hätte vorge-
bracht werden müssen. Das Zweitasylverfahren kann nicht dem Zweck die-
nen, prozessuale Versäumnisse von Asylsuchenden nachträglich zu hei-
len. Insofern hätte sie in ihrem ordentlichen Asylverfahren rügen müssen,
dass die von ihr vorgetragene Reflexverfolgung nicht ausreichend gewür-
digt worden sei.
Auch in jenem Verfahren wäre die Rüge aber aussichtslos gewesen: Dass
das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht mit jenem ihres Bruders koor-
diniert wurde, war dem einfachen Grund geschuldet, dass ihr Bruder sein
Asylgesuch schon im Jahr 2012 gestellt und den erstinstanzlichen Ent-
scheid bereits im Jahr 2014 erhalten hatte. Als die Beschwerdeführerin im
Juni 2015 ebenfalls ein Asylgesuch stellte, war die Beschwerde ihres Bru-
ders beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Die Vorinstanz hatte daher in
Anbetracht des Devolutiveffekts (Art. 54 VwVG) weder das Recht noch die
Pflicht, eine prozessuale Koordination der beiden Verfahren anzustrengen.
Inhaltlich geht die Rüge der Beschwerdeführerin ohnehin fehl, hat die
Vorinstanz doch schon in der Verfügung vom 26. Mai 2016 auf die vom
Bruder der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe Bezug genom-
men.
Soweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf das vorliegende
Zweitasylverfahren bezieht, ist der Vorinstanz schliesslich beizupflichten,
dass die neuen – im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragenen –
Asylgründe nicht mit ihrem Bruder zusammenhängen (vgl. angefochtene
Verfügung, Ziff. III [S. 5]).
E-1931/2018
Seite 13
7.1.5 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM dem im Rahmen
ihres Zweitasylgesuchs gestellten Antrag um Durchführung einer Anhörung
zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht nachgekom-
men sei.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die
Beschwerdeführerin erneut anzuhören. Der Entscheid über ihr erstes Asyl-
gesuch ist mit dem Urteil E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 in Rechts-
kraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahres-
frist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die Be-
schwerdeführerin vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte sie ihre neuen Verfol-
gungsvorbringen im Zweitasylgesuch und der Beschwerdeschrift ausführ-
lich darlegen.
7.1.6 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihr
im neuen Asylgesuch geschilderten Vorgänge bei der Ersatzreisepapierbe-
schaffung in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt; dadurch habe
sie ihre Begründungspflicht verletzt.
Diese Vorhaltung ist unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochte-
nen Verfügung aus, es seien durch die Beschaffung von Ersatzreisepapie-
ren und durch die damit verbundene Übermittlung von Personendaten
keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekom-
men. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine materielle Frage, die am Mass-
stab von Art. 3 AsylG zu beurteilen ist (vgl. dazu nachfolgend, E. 10).
Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die asyl-
rechtliche Relevanz der Narben der Beschwerdeführerin zu prüfen und für
den Vorwurf, die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka unberücksichtigt
gelassen zu haben. Zu beiden Vorbringen nimmt die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung Stellung (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III
[S. 4-6]). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begrün-
dungspflicht verletzt sein könnte.
7.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
E-1931/2018
Seite 14
von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren
Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sie beruft sich in die-
sem Zusammenhang auf zwei Arztberichte vom 23. Januar 2018 und vom
24. Mai 2018, welche eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
mittelgradige depressive Episode diagnostizieren.
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Einerseits handelt es
sich dabei ebenfalls (vgl. oben, E. 7.1.4) um eine Rüge, die bereits im or-
dentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (und dort hätte vor-
gebracht werden müssen). Anderseits geht auch aus dem Zweitasylgesuch
vom 2. Februar 2018 an keiner Stelle hervor, dass der Gesundheitszustand
bis dahin nicht ausreichend untersucht worden sei.
Auch in Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die
Vorinstanz vor diesem Hintergrund im Zweitasylverfahren nicht verpflichtet,
die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus weiter abzuklären (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.2).
7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die
Tragweite ihrer (frauenspezifischen) Verfolgungsvorbringen im Kontext der
aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführ-
lichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis be-
treffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass
sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf
eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vo-
rinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lage-
bild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht
öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Ein-
schätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe un-
terstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rück-
kehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als
weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter
E-1931/2018
Seite 15
der Beschwerdeführerin reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr
umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das
Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbe-
sondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017
ergangenes Urteil des „High Court von Vavuniya“ sowie ein vor dem High
Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden
Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden
auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges wei-
terhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer
der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri
Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei da-
mit widerlegt.
Mit diesen Vorbringen vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der
Lage in Sri Lanka – auch für tamilische Frauen – auf andere Quellen stützt
als von der Beschwerdeführerin gefordert (vgl. dazu die als Beschwerde-
beilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst ver-
fassten Berichte), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen
und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders wür-
digt als die Beschwerdeführerin.
7.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der An-
trag ist abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über sie an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszuge-
hen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Ab-
gesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach
Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland
eine Datenschutzgesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in
E-1931/2018
Seite 16
der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensicht-
lich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden
Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst
den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden können,
soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung
mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass
übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung
der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraus-
setzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zu-
dem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schu-
len der betroffenen Person.
Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um stan-
dardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer der Be-
schwerdeführerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Perso-
nendaten der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ebenso abzu-
weisen, wie der Antrag, dass die schweizerischen Behörden von den sri-
lankischen Behörden verlangen müssten, dass die Informationen, welche
nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, ge-
löscht werden. Mit derselben Begründung abzuweisen ist auch der Antrag,
dass die schweizerischen Behörden jede weitere Übermittlung von irrele-
vanten Informationen sperren.
E-1931/2018
Seite 17
8.2 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass die Frage, inwiefern
die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau
entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil
des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, entsprechende Darle-
gungen zu machen, und sie habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen
Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer
Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist ab-
zuweisen.
8.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine Verletzung
von datenschutzrechtlichen Bestimmungen prozessual die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Folge haben könne. Der entsprechende Rückweisungsan-
trag (S. 23 und 24 der Beschwerde) ist zwar rechtlich nicht nachvollziehbar
begründet; ohnehin kann er jedoch ohne weitere Begründung abgewiesen
werden, geht doch aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass keine
Verletzung einschlägiger Datenschutzbestimmungen angenommen wer-
den kann.
9.
Die Beschwerdeführerin bringt mit Blick auf die von ihr behauptete Flücht-
lingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz ihre Verbindungen zur LTTE
und die Relevanz der Datenübermittlung im Rahmen der Vorbereitung des
Wegweisungsvollzugs nicht zutreffend gewürdigt (vgl. dazu nachfolgend
E. 9.1.2 und 10.2). Zur Dokumentation ihrer Vorbringen stellt sie im vorlie-
genden Verfahren verschiedene Beweisanträge (vgl. dazu nachfolgend
E. 9.2).
9.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantwor-
ten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaub-
haftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E-1931/2018
Seite 18
9.1.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der von ihrem
Bruder verweigerten Mitwirkung in einer regierungsfreundlichen Organisa-
tion nach dessen Ausreise mehrfach (sexuell) bedrängt worden zu sein, ist
sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht bereits überprüft worden.
Das Vorbringen wurde als unglaubhaft erachtet (vgl. Verfügung vom
26. Mai 2016; Urteil des BVGer E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 [na-
mentlich E. 6.1-6.5). Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdefüh-
rerin nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte;
ihre Schilderungen im zweiten Asylgesuch entsprechen reinen Parteibe-
hauptungen, die aufgrund ihrer Verspätung als unglaubhaft zu qualifizieren
sind. Auch die eingereichten Arztberichte vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern: Aus der Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich
gemäss der konstanten Rechtsprechung nicht auf die Glaubhaftigkeit be-
stimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-
7.2.2). An der Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 ist daher festzuhalten. Die Vorinstanz
hat das fragliche Vorbringen in der Verfügung erwähnt (vgl. Ziff. III) und ist
zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Hinweise für vorbestehende
Verfolgungsmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin bestehen;
sie hat diese deshalb auch nicht erneut geprüft.
9.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung verbundenen Datenweitergabe begründete Furcht
vor einer künftigen Verfolgung vorliegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt,
dass eine Datenweitergabe stattgefunden hat. Die diesbezüglichen Be-
schwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Be-
weiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens begrün-
deter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen.
9.1.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutref-
fend erstellt.
9.2 Ein Teil der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist bereits
oben abgehandelt worden (vgl. E. 8.1 und 8.2). Zu den weiteren Beweis-
anträgen ist das Folgende auszuführen:
9.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizeri-
schen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Begehren Ziff. 3). Gemäss
Verfügung vom 9. Februar 2018 wurden ihr die Vollzugsakten im Sinne von
E-1931/2018
Seite 19
Art. 27 VwVG offen gelegt. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Of-
fenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Offenlegung unvollständig ausgefallen wäre. Der Antrag um An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen.
9.2.2 Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung
des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens
der Beschwerdeführerin bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten. Es
obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Stellen die benötigten
Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen.
Der entsprechende Beweisantrag ist ebenso abzuweisen wie der Antrag
um Darlegung der Äquivalenz der sri-lankischen Datenschutzgesetzge-
bung mit der Gesetzgebung in der Schweiz (vgl. zur Irrelevanz die-
ser Frage oben, E. 8.2). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass,
der Beschwerdeführerin Frist zu einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
auch dieser Antrag ist abzuweisen.
9.2.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren
Anhörung der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund der obigen
Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zu-
mal sie die Gelegenheit hatte, in ihrem zweiten Asylgesuch und der vorlie-
genden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen aus-
führlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine An-
hörung neue Erkenntnisse bringen würde. Dieselben Erwägungen gelten
für die beantragte Zeugenbefragung des Bruders der Beschwerdeführerin
(Beschwerde S. 60). Ohnehin sollen sich sämtliche Asylgründe der Be-
schwerdeführerin ereignet haben, als ihr Bruder Sri Lanka bereits verlas-
sen hatte und sich bereits in der Schweiz aufhielt, weshalb er diese Vorfälle
nicht bezeugen könnte; dem Anliegen, seine Asylvorbringen zur Kenntnis
zu nehmen, wurde durch die Verfahrenskoordination (vgl. oben, E. 2) aus-
reichend Rechnung getragen.
9.2.4 Es ist sodann bereits oben abgehandelt worden, dass die Beschwer-
deführerin keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihr die geheimge-
haltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 beziehungs-
weise Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. oben, E. 7.1.2). Der
Anspruch besteht auch im vorliegenden Verfahren nicht, so dass der ent-
sprechende Beweisantrag (Beschwerdeergänzung vom 30. April 2018)
ebenfalls abzuweisen ist.
E-1931/2018
Seite 20
9.2.5 Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdever-
fahren von sich aus einen zusätzlichen Arztbericht zu den Akten gereicht
hat (vgl. oben, Bst. G) und dieser nach Massgabe seiner Erheblichkeit vom
Gericht zu berücksichtigen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG), besteht kein Anlass,
ihr Frist zur Beibringung eines solchen Berichts anzusetzen. Der entspre-
chende Antrag (Beschwerde S. 37, 60) ist abzuweisen.
9.3 Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bun-
desverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtli-
chen Relevanz des Profils der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 10)
aufgrund der vorstehenden Ausführungen von folgendem – bereits von
der Vorinstanz festgestellten – Sachverhalt aus:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Tamilin, die im
Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem längeren – gut dreijährigen –
Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die von ihr be-
hauptete Verfolgung durch unbekannte Männer ist unglaubhaft. Sie weist
kein prägnantes exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lanki-
schen Behörden ihr ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus zuschreiben könnten. Sie hat Narben am Unterarm.
Im Rahmen des bereits angeordneten Wegweisungsvollzugs hat das SEM
dem sri-lankischen Generalkonsulat gewisse Daten über die Beschwerde-
führerin übermittelt.
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
E-1931/2018
Seite 21
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation
nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in
der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre
Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora des-
halb geändert hätte. Bei den Gerichtsfällen von Colombo und Vavuniya
handelt es sich um einzelne Prozesse, die nicht auf allgemeine Lagever-
änderungen schliessen lassen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im
Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
E-1931/2018
Seite 22
In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur
Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Ge-
fährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschlies-
sende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2; ausserdem oben, E. 8.1). Bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprob-
tes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermitt-
lung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und
der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O.,
E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal die Be-
schwerdeführerin nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.
10.3 Nachdem es der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren
nicht gelungen ist, eine vor ihrer Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft
zu machen (vgl. oben, E. 9.1.1), ist sie keiner der Risikogruppen gemäss
dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurech-
nen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie auf-
grund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden oder an-
derer – mit den sri-lankischen Behörden – affiliierter privater Organisatio-
nen geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr
haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie be-
fürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung
zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vor-
verfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
schliessen lassen. Daran vermögen auch die Narben an ihrem Unterarm
sowie die Datenübermittlung im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nichts
zu ändern (vgl. soeben, E. 10.2).
Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht ihr
Asylgesuch abgelehnt und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
E-1931/2018
Seite 23
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
E-1931/2018
Seite 24
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste die Beschwerdeführerin eine ernsthafte Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr.
54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wäre.
12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin
E-1931/2018
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lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – aus der die
Beschwerdeführerin stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O.,
E. 13.2).
12.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien
kann im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4019/2016 vom 19. Oktober 2017 (E. 9.3) verwiesen werden. Dort wird
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort über ein fami-
liäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund ihrer Schulausbildung und
der bisherigen Berufserfahrung könne ihr langfristig zugemutet werden,
sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
12.3.4 In Bezug auf die neu geltend gemachten psychischen Beschwerden
der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach-
tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
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Aus den eingereichten Arztberichten (Abklärungsbericht vom 23. Januar
2018 sowie Ärztlicher Bericht vom 24. Mai 2018) geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 23. Januar 2018 bei der Psychiatrie D._______
in ambulanter Behandlung ist; sie hat den Ärzten gegenüber die selben
Ereignisse geschildert, wie sie in ihrem Asylverfahren vorgetragen und als
nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt wurden. Es wird eine posttraumati-
sche Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode di-
agnostiziert; gemäss den Arztberichten seien Suizidgedanken vorhanden,
Suizidabsichten würden aber verneint (Bericht vom 23.1.2018 S. 2; Bericht
vom 24.5.2018 S. 2, 3). Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sei eine
fortdauernde engmaschige Weiterbehandlung nötig, die Prognose sei aber
diesfalls als deutlich schlechter einzuschätzen; zu befürchten sei eine
akute Dekompensation und schwere Krise (vgl. Ärztlicher Bericht vom
24.5.2018 S. 5).
Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüg-
lich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend da-
von auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden
der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie – falls eine
solche nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen
Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und
Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat
bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO „Shanthiham –
Association for Health and Counselling“ Beratung, Gruppentherapie und
psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Falls die im
Januar 2018 diagnostizierte PTBS fortdauert, wäre der Beschwerdeführe-
rin zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Ver-
schlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere
Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre die bisherige medika-
mentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka bei der State
Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich,
wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medi-
kamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC
bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2).
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Sri Lanka zunächst negativ auf ihren psychischen Zustand
auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland könnte jedoch
durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung,
Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch
bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Zudem kann
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Seite 27
den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch die medizinische Rück-
kehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]). Falls die im Januar 2018 angelaufene Therapie noch andauert,
kann sie sich schliesslich in Zusammenarbeit mit ihrem Therapeuten ge-
zielt auf eine Rückkehr vorbereiten, und der befürchteten Dekompensation
ist im Rahmen der Therapie entgegenzuwirken. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen
würde. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach
kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
In Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 sei in
Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen, ist – in
Ergänzung zur Zwischenverfügung vom 13. April 2018 – Folgendes festzu-
stellen: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2018, während Gegenstand
des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4019/2016 vom 19. Oktober 2017 ist, mit welchem die
Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 abgewie-
sen wurde.
Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass
das von der Beschwerdeführerin gestellte Revisionsgesuch nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den ent-
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sprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es der Be-
schwerdeführerin frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG ein-
zureichen.
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfang-
reichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren
und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten
bekannt sein sollen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])..
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Arthur Brunner
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