Abtei lung V
E-193/2007
kom/bir/scb
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter König, Dubey, Huber
Gerichtsschreiber Bindschedler
A._______, und B._______, Nigeria,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N ______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. November 2006 Nigeria
mit dem Flugzeug verlassen haben und nach einer Zwischenlandung in Frankreich (Pa-
ris) am 14. November 2006 in die Schweiz (Flughafen Zürich) eingereist sind,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach-
suchten,
dass die Beschwerdeführer dort anlässlich der Kurzbefragungen vom 16. November
2006 sowie der direkten Bundesanhörungen vom 4. Dezember 2006 zur Begründung ih-
res Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie hätten zusammen mit ihrem klei-
nen Sohn im Hause des Schwiegervaters des Beschwerdeführers respektive Vaters der
Beschwerdeführerin, C.______, in D._______ gewohnt,
dass C._______ ein grosser Ölhändler gewesen sei, welcher sich bei der Regierung für
die Interessen der einheimischen Bevölkerung eingesetzt habe,
dass C._______ deshalb bei sich zu Hause auch entsprechende Versammlungen
durchgeführt habe,
dass die Beschwerdeführer am 8. November 2006 von einem kirchlichen Anlass nach
Hause zurückgekehrt seien und bei ihrer Rückkehr das Haus von C._______ in Brand
gestanden sei,
dass die Beschwerdeführer von Nachbarn erfahren hätten, das Haus sei von Polizisten
und Soldaten in Brand gesteckt und C._______ sowie dessen Gattin seien
festgenommen worden,
dass nun alle Bewohner des Hauses gesucht würden,
dass die Beschwerdeführer darauf sofort nach E._______ zu einem Bekannten gereist
seien, der ihnen je auf einen anderen Namen lautende Pässe beschafft habe,
dass sie am 12. November 2006 mit diesen Papieren Nigeria auf dem Luftweg in Rich-
tung Europa verlassen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 - gleichentags eröffnet - die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 13. Dezember 2006, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah-
ren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
3dass die Beschwerdeführer in der Beschwereschrift zudem die Nachreichung verschie-
dener Beweismittel aus ihrem Heimatland (vgl. Beschwerde S. 2 f.) in Aussicht stellen,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Februar 2007 unter ande-
rem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
aufgeschoben und dabei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurden, die in Aussicht gestellten
Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, andernfalls auf-
grund der übrigen Akten entschieden werde,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2007 Fotokopien ihrer Geburts-
scheine und die Abbildung eines abgebrannten Hauses zu den Akten gaben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden gemäss Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG ohne Anordnung eines Schriftenwechsels und unter summarischer Begründung
entschieden wird (vereinfachtes Verfahren) und den nachfolgenden Erwägungen zu ent-
nehmen ist, dass eine solche Beschwerde vorliegt,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung insgesamt als zutreffend und
rechtskonform zu beurteilen sowie in Anbetracht der Akten zu bestätigen sind,
4dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt sowie überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft zu
qualifizieren sind,
dass dabei die Vorinstanz zutreffenderweise zahlreiche Widersprüche respektive
Unstimmigkeiten im Sachvortrag der Beschwerdeführer aufgezeigt hat,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts als unglaubhaft einzustufen sind und ihnen daher die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuzuerkennen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde die Schlussfolgerungen in der angefochtenen
Verfügung nicht umzustossen vermögen,
dass beispielsweise das Vorbringen in der Beschwerde bezüglich der Bezeichnung der
angeblichen Ölfirma des Vaters respektive Schwiegervaters der Beschwerdeführer (vgl.
Beschwerde S. 2) keine Klarheit hinsichtlich des genauen Firmennamens bringt und da-
her die vorinstanzlichen Zweifel an der Existenz der fraglichen Ölfirma berechtigt er-
scheinen,
dass weiter in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Ab-
haltung der letzten Versammlung im Hause des Schwiegervaters des Beschwerdefüh-
rers zu Recht auf einen klaren Widerspruch (zwei Wochen vor respektive drei Wochen
vor dem Hausbrand vom 8. November 2006) in dessen Aussagen hingewiesen wird (vgl.
Protokoll der Erstanhörung S. 5 und Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 5),
dass dieser Widerspruch durch das Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dort S. 2) nicht
aufgelöst wird, zumal der Beschwerdeführer bei den Anhörungen jeweils
unmissverständlich geantwortet hatte,
dass auch die Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort S. 2) über den Standort der Sol-
daten nach der Rückkehr der Beschwerdeführer aus der Kirche (am 8. November 2006)
die in den Akten ersichtlichen Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen vermag (vgl. dazu
Protokolle der direkten Bundesanhörung S. 3 respektive S. 3 und 6),
dass infolgedessen die bei den Anhörungen vorgebrachten Angaben über den Brandan-
schlag auf das Haus des Schwiegervaters respektive Vaters der Beschwerdeführer er-
heblichen Zweifeln unterliegen, zumal es sich bei ihm um eine einflussreiche und sehr
reiche Persönlichkeit handle (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung des Beschwer-
deführers S. 4) und daher ein Übergriff von Polizisten und Soldaten wenig plausibel er-
scheint,
dass im Übrigen bei unterstellter Glaubhaftigkeit einer Festnahme der Eltern respektive
Schwiegereltern kaum nachzuvollziehen wäre, dass danach die Beschwerdeführer ohne
sich weiter um das Schicksal dieser Angehörigen - sowie auch des bei diesen zurückge-
lassenen Kindes - zu kümmern sogleich und zudem ohne umfassendere Vorbereitungen
(abgesehen von der Passbeschaffung) ausgereist wären,
dass die protokollierten Vorbringen der Beschwerdeführer einen unlogischen und konst-
ruierten Eindruck hinterlassen, von einem auffälligen Mangel an so genannten Reali-
tätskennzeichen geprägt sind und als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden
müssen,
dass an dieser Feststellung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern ver-
5mögen,
dass nämlich die beiden Geburtsscheine bloss in Form von nicht verifizierbaren Fotoko-
pien vorliegen und mangels Vergleichsmöglichkeiten mit anderen rechtsgenüglichen
Identitätspapieren nicht ersichtlich ist, ob die in den Scheinen eingetragenen Personali-
en tatsächlich auf die Beschwerdeführer zutreffen,
dass dadurch neben der nicht gesicherten Identität der Beschwerdeführer auch deren
genaue Herkunft nicht feststeht,
dass auch aus der eingereichten unklaren Abbildung einer unidentifizierbaren
Brandruine nicht gefolgert werden kann, es handle sich um das angeblich abgebrannte
Haus der Eltern respektive Schwiegereltern der Beschwerdeführer, wobei es sich bei
der Abbildung zudem nicht um einen Foto-, sondern um einen Offsetdruck zweifelhafter
Herkunft handelt,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
den Beschwerdeführern in ihrer Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
[ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rück-
kehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass den Akten somit angesichts der offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen keine
Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
wäre (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliess-
lich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr
entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung
allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
6Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde unter anderem auch um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
dass in Anbetracht der Akten die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu qualifizieren
sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das _______ (Beilagen: zwei Geburtsregisterauszüge in Fotokopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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