Abtei lung V
E-193/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, Togo, wohnhaft Y._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz
Verfügung vom 11. Dezember 2007 i.S. Asyl und Weg-
weisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-193/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 1. März 2006 verliess und am 29. Juni 2006 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 7. Juli 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom
21. August 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei im _______ der "Union des Forces de Chan-
gement" (UFC) beigetreten und sei für A._______ zuständig gewesen,
dass er nach den Wahlen vom 24. April 2005 anlässlich
B._______verhaftet worden sei,
dass man ihn C._______ gebracht habe,
dass ihm mitgeteilt worden sei, er könne gegen Kaution freikommen,
weil sein Vater D._______ sei, falls er ebenfalls D._______ beitrete
und Mitglieder der UFC verrate,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 5. Mai 2005 freigekom-
men sei,
dass er seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe und am
26. Februar 2006 seine Eltern E._______ besucht habe,
dass er dort erfahren habe, dass Unbekannte auf F._______ ge-
genüber G._______ verübt hätten,
dass der Beschwerdeführer kurz darauf im Haus seiner Eltern telefo-
nisch gewarnt worden sei, er werde unter dem Verdacht der Mittäter-
schaft G._______ zu Hause gesucht,
dass der Beschwerdeführer drei Tage im Haus seiner Eltern geblieben
und danach zu einem Freund gegangen sei,
dass er bei diesem von den Soldaten gesucht worden sei und sich
durch Flucht aus dem Fenster und danach mit H._______ in Sicherheit
habe bringen können,
dass er mit I._______ in die Schweiz gelangt sei,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Dezember 2007 – eröffnet am 12. Dezember 2007 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe wichtige Sachverhaltselemente erst anlässlich
der Befragung beim Kanton geltend gemacht, weshalb an der Glaub-
haftigkeit dieser verspäteten Vorbringen Zweifel bestünden,
dass der Beschwerdeführer sich auch in widersprüchliche Angaben in-
haltlicher und zeitlicher Art verstrickt habe,
dass die Asylvorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standhalten würden, so dass ihre flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen, der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
("Kosten für die Beantwortung der Beschwerde", Rechtsbegehren 4)
sei zu verzichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
16. Januar 2008 das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Januar 2008 fristgerecht
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG),
dass dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55
Abs. 1 VwVG), womit sich sein diesbezüglicher Antrag als gegen-
standslos erweist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein sol-
ches Rechtsmittel handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht zu
genügen vermögen,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung klar ausgesagt hat,
sein Vater sei über seine Festnahme vom _______ informiert worden,
es sei ihm zudem erklärt worden, er könne - unter anderem- dank
D._______ seines Vaters bei D._______ aus dem Gefängnis
freikommen,
dass er auch im Zusammenhang mit den Fragen nach seinen familiä-
ren Verhältnissen im Heimatstaat J._______, Vater und Mutter,
K._______ erwähnte (Protokoll Empfangszentrum S. 3 F. 12),
dass er demgegenüber bei der kantonalen Befragung ausführte, sein
Vater sei schon lange verstorben, er sei mit Hilfe K._______ aus dem
Gefängnis freigekommen,
dass der Einwand der sprachlichen Missverständnisse im Zusammen-
hang mit dem Tod seines Vaters – wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 16. Januar 2008 ausgeführt – nicht zu überzeugen vermag,
zumal der Beschwerdeführer im Empfangszentrum (S. 3 bzw. 4) aus-
drücklich von "mon père et ma mère" respektive "mes parents"
gesprochen hat, und daher nicht von einem Missverständnis bezüglich
der hierbei jeweils verwendeten Ausdrücke ausgegangen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer zudem bei beiden – in der Muttersprache
L._______ durchgeführten – Befragungen jeweils unterschriftlich
bestätigt hat, den Dolmetscher "sehr gut" (Protokoll Empfangszentrum
S. 7) respektive "einwandfrei" und "gut" (Protokoll Migrationsamt S. 3
und 15) verstanden zu haben, mithin auch vor diesem Hintergrund der
Hinweis auf sprachliche Missverständnisse nicht stichhaltig erscheint,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch innerhalb der kantona-
len Befragung widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er einer-
seits erklärte, der Vater habe nicht gewollt, dass er M._______ heirate,
der Vater habe ihm auch vorgeworfen, er treibe zu viel Politik (Protokoll
Migrationsamt S. 4), andererseits ausführte, der Vater sei gestorben
als er noch klein gewesen sei, weshalb er sich nicht daran erinnern
könne (a.a.O. S. 11),
dass der Beschwerdeführer weiter im Empfangszentrum angab, nach-
dem er während seines Aufenthaltes bei den Eltern im Februar 2006
erfahren habe, dass er gesucht werde, sei er während dreier Tage bei
den Eltern geblieben, bevor er zu einem Freund gegangen sei (Proto-
koll Empfangszentrum S. 5), demgegenüber bei der kantonalen Befra-
gung neu festhielt, er sei trotz dieser behördlichen Suche des Nachts
nach Hause gegangen und habe sich dort bei den Leuten auch erkun-
digt, was los sei (vgl. Protokoll Migrationsamt S. 8),
dass der Beschwerdeführer sodann auch die während der Flucht an-
geblich erfolgte telefonische Kontaktaufnahme mit K._______ (a.a.O.
S. 9) im Empfangszentrum nicht erwähnt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezüglich der Fest-
nahme Ende April 2005 neu vorbringt, er sei damals gefoltert worden
und dabei fast umgekommen,
dass diese Ausführungen in Widerspruch zu seinen mündlichen Anga-
ben stehen, wonach er bei jener Festnahme zwar geschlagen worden
sei, nach Vortäuschen einer Ohnmacht jedoch die Schläge aufgehört
hätten und man ihn danach nicht mehr geschlagen habe (vgl. Protokoll
Migrationsamt S. 9 f.),
dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geglaubt werden können und in der Beschwerdeschrift neue Wider-
sprüche formuliert werden, weshalb die Asylvorbringen in ihrer Ge-
samtheit als unglaubhaft zu beurteilen sind,
dass bei dieser klaren Aktenlage auf das Auflisten weiterer Ungereimt-
heiten und Aussagewidersprüche verzichtet werden kann,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzu-
stellen ist, dass sich die politische Situation in Togo insofern geändert
hat, als im Oktober 2007 Wahlen stattgefunden haben, wobei die Op-
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positionspartei UFC 27 Parlamentssitze erobert hat und damit in die
Regierung eingebunden ist, mithin allein vor diesem Hintergrund der
Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der UFC im Falle einer Rück-
kehr ohnehin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge als N._______
gearbeitet hat und es ihm frei steht, diese berufliche Tätigkeit
weiterzuführen,
dass der Beschwerdeführer zudem im Heimatland über ein gefestigtes
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass daher insgesamt nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und durch den am 30. Januar 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe bereits beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- O._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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