B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1932/2013
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
E-1932/2013
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 14. Dezember 2010 und reiste am 23. Dezember 2010 in die
Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom
24. Dezember 2010 im EVZ und der Anhörung vom 3. Januar 2011 zu
den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile und stamme aus C._______ (Jaffna District).
Aufgrund eines vor Jahren absolvierten Trainings für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam), der Mitgliedschaft einer Cousine bei dieser Orga-
nisation, der eigenen Unterstützung der LTTE sowie der Teilnahme an po-
litischen Demonstrationen und Veranstaltungen in seiner Eigenschaft als
(…) seiner Schule werde er von der EPDP (Eelam People's Democratic
Party) und der srilankischen Armee verfolgt. Insbesondere werde er aktu-
ell gesucht und er sei einmal für zwei beziehungsweise drei Wochen in
einem Armee-Camp festgehalten, verhört und gefoltert worden, wobei
man ihn auch sexuell misshandelt habe. Für den weiteren Inhalt der Aus-
sagen wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den Erwägun-
gen eingegangen wird.
Im Zusammenhang mit den in der Anhörung thematisierten und beim Be-
schwerdeführer Scham und starke Emotionen hervorrufenden sexuellen
Misshandlungen wurde diesem seitens der Befragerin offeriert, eine er-
gänzende Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit eines reinen
Männerteams durchzuführen. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit
diesem Vorgehen einverstanden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 11. März
2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 10. April 2013 (und Ergänzung vom 16. April
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2013) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom
7. März 2013 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur er-
gänzenden Sachverhaltsfeststellung, eventualiter die Gewährung von
Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei fer-
ner die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten zu bewil-
ligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf
die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwer-
deverfahrens fest und stellte ein Rückkommen auf die Beschwerde nach
Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.
5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des ab-
lehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen als den Anforderungen der Art. 7 und 3 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts beziehungs-
weise an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die
Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar
und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für
die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
5.2 Die Beschwerde vom 10. April 2013 und die Ergänzungseingabe vom
16. April 2013 richten sich inhaltlich gegen sämtliche Teile der angefoch-
tenen Verfügung. Für die detaillierte materielle Begründung und den In-
halt der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit
darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer im Besonderen eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes und seines Anspruchs auf recht-
liches Gehör sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Be-
schwerde S. 5). Diese Rechtsverletzungen gründeten im Umstand, dass
ihm seitens des BFM betreffend die ansatzweise geltend gemachte ge-
schlechtsspezifische Verfolgung die Durchführung einer weiteren Anhö-
rung in Aussicht gestellt worden sei, wozu er sich einverstanden erklärt
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habe. Der vorliegende, nach langer Wartezeit getroffene abschlägige
Entscheid sei aber ergangen, ohne dass vorgängig eine solche ergän-
zende Anhörung zu diesem flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Thema
durchgeführt worden sei. Aufgrund dieses Fehlers formeller Natur müsse
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
6.
Diese Rüge formeller Art ist vollumfänglich und offensichtlich berechtigt,
wie sich aus nachfolgenden Überlegungen ergibt:
6.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwin-
kel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Die Art. 7 (Glaubhaftmachung)
und 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweis-
masses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sach-
verhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit ge-
nügen, wobei Art. 8 AsylG – als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten
und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz – die asylsu-
chende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kern-
punkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs.
1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits
die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellen-
den vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterle-
genden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls durch
weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmende) Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht hat ein
Gesuchsteller Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) fordert unter anderem, dass die verfügende Behör-
de die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
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haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung nieder-
zuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer
den ihm obliegenden Teil zur Sachverhaltsermittlung insofern beigetragen
hat, als das BFM ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last ge-
legt hat und eine solche auch objektiv nicht augenfällig erkennbar ist.
Demgegenüber erkennt das Gericht jedoch eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes durch die Vorinstanz im Sinne einer unvollständigen
und unrichtigen Abklärung und Erhebung des rechtserheblichen Sachver-
halts. Rechtserheblich im Hinblick die Frage der allfälligen Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls sowie des möglichen
Bestehens von Vollzugshindernissen (vgl. die gesetzlichen Grundlagen
oben in E. 4) sind selbstredend behauptungsgemäss erlittene Folter und
Misshandlungen. Somit stehen insbesondere auch Misshandlungen ge-
schlechtsspezifischer Art im Fokus der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung.
Solche hat der Beschwerdeführer nicht nur aktenkundig erwähnt, sondern
die Vorinstanz hat deren potenzielle Erheblichkeit im Hinblick auf die Ent-
scheidfindung zurecht und im richtigen Zeitpunkt erkannt, indem die
Befragerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Akte A5
F83 ff., insb. F87 ff.) unter dem Eindruck von beim Beschwerdeführer
aufkommender Scham und starker Emotionalität die Durchführung einer
ergänzenden Anhörung in Anwesenheit eines reinen Männerteams offe-
riert hat, zu welchem Vorgehen sich der Beschwerdeführer einverstanden
erklärt hat. Seit dieser Anhörung vom 3. Januar 2011 und bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013, mithin in einem Zeit-
raum von über zwei Jahren, wurde aber nicht nur die Durchführung der in
Aussicht gestellten Ergänzungsanhörung unterlassen, sondern es wurden
seitens des BFM überhaupt keine Verfahrensschritte unternommen. Ins-
besondere wurde dem Beschwerdeführer weder mitgeteilt noch gar be-
gründet, dass und weshalb die zugesicherte Ergänzungsanhörung nicht
durchgeführt werden soll. Eine Erklärung und Begründung für diese Un-
terlassung lässt sich im Übrigen auch der angefochtenen Verfügung sel-
ber nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte objektiv betrachtet of-
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fensichtlich keinen Anlass, von sich auch zu intervenieren und das BFM
zur Anberaumung der in Aussicht gestellten Ergänzungsanhörung anzu-
halten. Vielmehr durfte er auf die ihm am 3. Januar 2011 abgegebene kla-
re Zusicherung der Befragerin vertrauen. Die Unterlassung der Durchfüh-
rung einer Ergänzungsanhörung stellt damit klar eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und eine Missachtung des dem Beschwerdeführer zustehenden An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Darüber hinaus ist die Begründungs-
pflicht insoweit verletzt, als das BFM dem Beschwerdeführer auch nicht
ansatzweise Gründe oder zumindest Erklärungen dafür vorlegt, weshalb
es sich entgegen seiner ursprünglichen Zusicherung zu einem Verzicht
auf die Durchführung der Ergänzungsanhörung veranlasst sehe.
6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst un-
geachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14
E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1
[2. Abschnitt] m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist
zu beachten, dass weitere Sachverhaltsabklärungen auf Stufe der Be-
schwerdehängigkeit beim letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwal-
tungsgericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen könnte,
wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für den
Beschwerdeführer ungünstigen Urteil gelangen würde, sei dies nun im
Asyl-, im Wegweisungs- oder im Vollzugspunkt. Dem Beschwerdeführer
würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten. Eine Vornahme der Er-
gänzungsanhörung durch das Bundesverwaltungsgericht fällt somit vor-
liegend ausser Betracht.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfest-
stellung. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge formeller Art ist da-
her offensichtlich begründet.
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Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig abzuklären und gestützt darauf sowie unter
Mitberücksichtigung der vorliegenden Beschwerdeakten einen neuen
Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwal-
tungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte näher einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die
Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfäl-
lig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.
8.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend sind dem im Hauptantrag (Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung) obsiegenden Beschwerdeführer offensichtlich
keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Dabei ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 16. März 2013 ak-
tenkundig durch rubrizierten Rechtsanwalt vertreten ist und letzterer am
17. März 2013 als einzige Rechtshandlung beim BFM um Zustellung der
Akten ersucht hat. Die Beschwerde vom 10. April 2013 wurde indessen
vom Beschwerdeführer selber verfasst. Erst am 16. April 2013 trat der
Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht in Erscheinung, in-
dem er im Auftrag des Beschwerdeführers ein von diesem in der Rechts-
mitteleingabe angekündigtes Beweismittel mit einem siebenzeiligen Kurz-
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Seite 10
kommentar zukommen liess. Dieser Aufwand hat offensichtlich keine ver-
hältnismässig hohen Kosten verursacht. Es ist somit keine Parteient-
schädigung zuzusprechen. Die Ausrichtung einer solchen wurde im Übri-
gen bislang auch nicht beantragt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird
insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: