Abtei lung V
E-1934/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F_______, geboren (...), Kamerun,
vertreten durch lic. iur Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach 8036, 8036 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1934/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2008 bei den Grenzpoli-
zeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Februar
2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Be-
schwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60
Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthalts-
ort zuwies,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Februar 2008 sowie
der Anhörung vom 13. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei die Geliebte von
S_______, (...), gewesen,
dass sie diesen im März 2003 im Hause ihrer Mutter in Yaoundé bei
homosexuellen Handlungen ertappt habe und ihm Stillschweigen habe
zusichern müssen,
dass sie dies ihrer Mutter erzählt habe, worauf S_______ sie bedroht
und ihr vorgeworfen habe, das Geheimnis verraten zu haben,
dass sie im Dezember 2003 von Unbekannten überfallen und verge-
waltigt worden sei, wobei ihr gesagt worden sei, sie solle keine Ge-
heimnisse verraten,
dass die kamerunische Presse im Januar 2006 eine Liste mit Namen
von Persönlichkeiten, die der Homosexualität bezichtigt wurden,
veröffentlicht habe, auf welcher sich auch der Name von S_______
befunden habe,
dass dieser die Beschwerdeführerin telefonisch beschuldigt habe, ihn
verraten zu haben, und ihr Vergeltungsmassnahmen angedroht habe,
dass sie in der Neujahrsnacht 2006/2007 von Unbekannten entführt,
und in einem verlassenen Haus mehrere Tage festgehalten und
während dieser Zeit wiederholt vergewaltigt worden sei,
dass sie sich habe befreien können und zu einer Freundin gegangen
sei,
Seite 2
E-1934/2008
dass sie sich anschliessend, ab Ende Januar 2007, zu Hause
versteckt habe, bevor sie im September 2007 für einige Zeit zu einem
Freund in Douala habe gehen können,
dass dieser ihre Ausreise organisiert habe und ihr die gefälschten Aus-
weise verschafft habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 14. März 2008 - eröffnet am 15. März 2008 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Darstel-
lung des Verhaltens von S_______ sei nicht nachvollziehbar, da ein
prominenter Politiker kaum die Beschwerdeführerin während Jahren
bedrohen und sie entführen lassen würde, wenn er gleichzeitig be-
fürchten müsste, die Beschwerdeführerin gehe mit ihrem Wissen an
die Öffentlichkeit,
dass es auch nicht glaubhaft sei, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht mehr an die Telefonnummer ihrer Mutter erinnern könne, da sie
doch seit ihrer Geburt bis kurz vor der Ausreise dort gelebt haben
wolle, dagegen jene ihres Freundes gekannt habe, obwohl sie nur
kurze Zeit bei ihm gelebt habe,
dass die Beschwerdeführerin zuerst festgehalten habe, sie könne
keine näheren Angaben zur Adresse ihres Freundes machen, da sie
nur am Wochenende dort gewesen sei, später aber ausgeführt habe,
im September 2007 zu ihrem Freund gezogen zu sein und dort gelebt
zu haben,
dass sie sich plötzlich auch wieder an den Namen des fraglichen
Quartiers habe erinnern können,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren zur genaueren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass weiter beantragt wurde, der Beschwerdeführerin sei die Einreise
zu bewilligen,
Seite 3
E-1934/2008
dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Seite 4
E-1934/2008
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass in der Beschwerde vorab beantragt wird, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das Verfahren zur Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
dass mit der Verwaltungsbeschwerde die Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung wie auch der Erlass einer positiven Ver-
fügung verlangt werden kann,
dass die Verwaltungsbeschwerde primär reformatorische Funktion (vgl.
P. Saladin, Das Verfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S.
168) hat und die Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, ihre Kognition
auszuschöpfen,
dass eine unzulässige Beschränkung der Kognition den Anspruch der
Parteien auf rechtliches Gehör (Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 91) verletzt,
dass mit dem Rückweisungsantrag sinngemäss bemängelt wird, das
BFM habe den Sachverhalt unzutreffend und unvollständig gewürdigt,
dass in der Beschwerdebegründung jedoch ausführlich auf die Be-
gründung der Verfügung eingegangen wird,
Seite 5
E-1934/2008
dass nicht von einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts ge-
sprochen werden kann, nur weil die von der Vorinstanz gezogenen
Schlüsse nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspre-
chen,
dass deshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen
ist,
dass in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend festgestellt
wird, dass die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht genüge,
dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat,
dass diese den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz
nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder Klären-
des entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt,
vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen,
ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin
nach dem die Flucht auslösenden Ereignis - der angeblichen Entfüh-
rung im Dezember 2006 - noch mehr als ein Jahr in ihrem Heimatstaat
aufgehalten hat, ehe sie den Kamerun verliess,
dass sie sich während dieser Zeit teilweise im Haus ihrer Mutter ver-
steckt haben will, obwohl ihr angeblicher Verfolger zu diesem Haus
freien Zutritt gehabt hat,
dass sie auch nie bei den kamerunischen Behörden um Schutz vor der
angeblichen Verfolgung gesucht hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
Seite 6
E-1934/2008
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
Seite 7
E-1934/2008
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG))
Seite 8
E-1934/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben,
vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N_______;
zur Kenntnis)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen, 8058 Zürich
(per Telefax; Ref.-Nr. N_______,)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
Seite 9