B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1934/2016
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (…).
E-1934/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, in der Nähe von
C._______, Provinz Jaffna – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge Ende (…) 2014 und reiste mit einem fremden Pass über Doha und
eine ihm unbekannte Stadt in Italien am 30. Dezember 2014 in die Schweiz
ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch, wo er am 16. Januar 2015 summarisch zu seinen
Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 23. September
2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei die-
sen beiden Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen fol-
gendes vor:
Er habe von seiner Geburt bis ins Jahr 1996 in C._______ gewohnt. Nach
einem vierjährigen Aufenthalt in D._______ sei er wieder nach C._______
zurückgekehrt. Von 2000 bis 2007 habe er im Vanni-Gebiet gelebt und sei
daraufhin wieder nach C._______ gezogen. Zurück in C._______ habe er
als (…) gearbeitet. Vor den Provinz-wahlen am (…) 2013 habe er für die
Partei E._______, welche die Interessen der Tamilinnen und Tamilen ver-
trete, an verschiedenen Orten Plakate aufgehängt. Nach den Wahlen habe
er wegen dieses Engagements Probleme mit der regierungsfreundlichen
Eelam People's Democratic Party (EPDP) bekommen. Er sei mehrere Male
von den Mitgliedern der EPDP verhört und dazu befragt worden, weshalb
er die E._______ unterstützt habe. Auch sei ihm wegen [einer nahen Ver-
wandten], die ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
wesen und im Jahr 2000 verstorben sei, vorgeworfen worden, er pflege
Kontakte zu den LTTE, obwohl dies gar nicht stimme. Nachdem ihn die
EPDP während einiger Zeit in Ruhe gelassen habe, habe sie vor den Prä-
sidentschaftswahlen in Sri Lanka von ihm verlangt, dass er für sie – nicht
nur am Tag, sondern auch nachts – als (…) arbeite. Er habe zweimal, wäh-
rend des Tages, seinen Dienst erwiesen, sich aber aus Angst vor der Grup-
pierung erfolgreich geweigert, in der Nacht für sie zu arbeiten. Daraufhin
sei er nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo aus Sri Lanka ausgereist.
In Colombo habe er nicht bleiben können, weil die EPDP ihn auch dort
gefunden hätte. Nach seiner Ausreise seien Mitglieder der Organisation
sogar zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt;
seine Mutter habe ihnen aber zur Antwort gegeben, dass sie nicht wisse,
E-1934/2016
Seite 3
wo er sich aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich da-
vor, von den Mitgliedern der EPDP erschossen zu werden, weil sie ihn der
Kollaboration mit den LTTE und der E._______ beschuldigten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer neben
seinem Geburtsschein und seiner sri-lankischen Identitätskarte Todes-
scheine betreffend [seine nahe Verwandte] und seinen Vater sowie ein
Schreiben des Präsidenten der [Berufs]-Vereinigung und eine Fotografie
von sich selbst mit seiner (…) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 – eröffnet am 26. Februar 2016 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es zunächst aus, dass die Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, da sie wenig detailliert und stereotyp
ausgefallen seien. Dies gelte insbesondere für die vorgebrachten Prob-
leme mit der EPDP, obwohl dem Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gungen genügend Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern.
Auch seien die Schilderungen des Beschwerdeführers völlig widersprüch-
lich. Es leuchte nicht ein, wie seine Probleme drei Monate vor den Präsi-
dentschaftswahlen im Januar 2015 und gleichzeitig einige Monate nach
den Provinzwahlen im (…) 2013 angefangen haben können. Ferner habe
er an einer Stelle geltend gemacht, sein letztes Verhör durch die EPDP
habe im Mai 2014 stattgefunden, um an anderer Stelle im Widerspruch
dazu auszuführen, er sei letztmals im Januar 2014 von der Organisation
befragt worden. Auch bezüglich der Anzahl Dienste, die er der EPDP (…)
erwiesen habe, habe er sich in Ungereimtheiten verstrickt. Mit Blick auf
seine Flucht habe er zunächst ausgeführt, er habe sich im (…) 2014 nach
Colombo begeben, um daraufhin zu erklären, er sei schon im (…) 2014 in
die Hauptstadt gereist. Die zweite Version seiner Flucht stehe überdies im
Widerspruch zu seinen Ausführungen, er habe sich zwei Monate in Co-
lombo aufgehalten und habe das Land schliesslich im (…) 2014 verlassen.
Überdies seien die Schilderungen seines Aufenthalts in Colombo unsub-
stantiiert und in geografischer Hinsicht teilweise falsch gewesen. Diese
zahlreichen Widersprüche in seinem Vortrag liessen sich auch nicht durch
seine Erklärungen, die er auf Vorhalt abgegeben habe, und die eingereich-
ten Beweismittel auflösen.
E-1934/2016
Seite 4
Des Weitern argumentierte das SEM, dass die Furcht des Beschwerdefüh-
rers, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht begründet sei. Zwar sei bekannt,
dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie,
die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, beson-
ders wachsam seien. Obwohl der Beschwerdeführer Tamile aus dem Nor-
den Sri Lankas sei, sich seit vierzehn Monaten im Ausland befinde, illegal
aus seinem Heimatstaat ausgereist sei und bei einer Rückkehr allenfalls
ein temporäres Reisedokument benötige, lägen keine genügenden Motive
dafür vor, dass er bei der Einreise in Sri Lanka mehr als einem „background
check“ unterzogen würde. So seien seine Vorfluchtgründe, wie zuvor argu-
mentiert, unglaubhaft. Ferner seien weder er noch seine Angehörigen ak-
tuell Mitglieder der LTTE. Auch habe er sich in der Vergangenheit nie in
irgendeiner Weise für die LTTE engagiert oder im Zusammenhang mit der
Organisation Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. [Seine
Verwandte], die ein Mitglied gewesen sei, sei vor mehr als zehn Jahren
verstorben. Die Tätigkeiten, die er möglicherweise für die E._______ aus-
geführt habe, seien in jedem Fall nur von geringem Ausmass gewesen,
weshalb er deswegen keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behör-
den zu befürchten habe, zumal sie ihn auch damals nicht verfolgt hätten.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und
möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip ge-
mäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle
Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug ge-
nerell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die
nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer un-
menschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall
geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdefüh-
rers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei
einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne
von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus,
dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges deutlich verbessert habe und ein Wegweisungsvollzug
grundsätzlich für das gesamte Territorium der Nord- und Ostprovinzen zu-
mutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Raum Jaffna und da-
mit aus der Nordprovinz. Er sei jung, gesund und verfüge in Sri Lanka über
mehrjährige Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf könn-
ten ihn [seine Angehörigen] bei der Reintegration unterstützen.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
von seinem Rechtsvertreter gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache ans SEM zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In
einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsanträgen liess der Be-
schwerdeführer darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Einsicht ins Aktenstück A20/2 sowie um darauffolgende Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung er-
sucht. In der Begründung der Beschwerde wurde unter dem Titel „Beweis-
anträge“ darum ersucht, der Beschwerdeführer sei im Fall der Abweisung
der Kassationsanträge zwecks vollständiger und richtiger Ermittlung des
Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich anzuhören.
Zudem sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er unter Beizug eines ausrei-
chend sprachgewandten und entsprechend geschulten Übersetzers das
von ihm verwendete Sprachniveau und das bei ihm vorhandene Abstrakti-
onsvermögen darlegen könne. Schliesslich liess der Beschwerdeführer da-
rum ersuchen, ihm sei das Spruchgremium in seinem Rechtsmittelverfah-
ren mitzuteilen.
Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter in
der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer
[als er noch ein Kind gewesen sei] aufgrund der kriegerischen Handlungen
bei der Besetzung der Jaffna-Halbinsel durch die sri-lankische Armee mit
seiner Familie ins Vanni-Gebiet habe fliehen müssen. Anfang des Jahres
2000 habe sich die Familie wieder an ihrem ursprünglichen Wohnort nie-
derlassen wollen. Kurze Zeit später sei aber [die nahe Verwandte] des Be-
schwerdeführers, die eine LTTE-Kämpferin gewesen sei, bei einem Einsatz
getötet worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten deswegen
Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt und seien ins Vanni-Gebiet
zurückgekehrt. Als LTTE-Heldenfamilie sei ihnen angeboten worden, auf
dem von den Tigers beschlagnahmten Land Reis anzubauen und sich um
die darauf weidenden Kühe der LTTE zu kümmern. Zudem hätten sie kein
weiteres Familienmitglied für den Kampf stellen müssen. Gegen Ende des
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Krieges habe sich die Situation der Familie trotz ihres Status als Heldenfa-
milie aber derart verschlechtert, dass sie es im Jahr 2007 riskiert hätten,
das Vanni-Gebiet zu verlassen und sich an ihren angestammten Wohnort
zurückzubegeben. Der Beschwerdeführer habe somit von (…) bis (…) im
Vanni-Gebiet gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Die ausgesprochen
schlechte Schulbildung habe sich massiv auf seine Fähigkeit, sich auszu-
drücken, ausgewirkt. Zudem stehe er wegen dieser Zeit im Vanni-Gebiet,
der LTTE-Vergangenheit [seiner nahen Verwandten] und der mit ihrem Tod
einhergehenden Privilegien, welche die Familie im Vanni-Gebiet genossen
habe, heute noch unter dem Generalverdacht, in irgendeiner Form Aufga-
ben für die LTTE übernommen und ein militärisches Training absolviert zu
haben. Dabei sei zu erwähnen, dass er und seine Familie nach Kriegsende
vorerst unbehelligt in C._______ hätten leben können, da sie das Vanni-
Gebiet bereits im Jahr 2007 verlassen hätten und somit nicht wie andere
Bewohner jenes Gebietes nach Kriegsende in ein Internierungslager ge-
bracht worden seien. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei der Be-
schwerdeführer – nicht mehr nur von EPDP-Mitgliedern, sondern auch von
Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte – mehrfach bei sich zu
Hause gesucht worden, letztmals im (…) 2016. Mit Blick auf den Wegwei-
sungsvollzug wurde in Ergänzung des bisherigen Sachverhalts vorgetra-
gen, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka nur noch über ein rudi-
mentäres Beziehungsnetz, da [seine Geschwister] den Kontakt zur Familie
abgebrochen hätten.
Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird – sofern ent-
scheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter
zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem Advoka-
turbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka vom 22. Februar 2016 eine CD-Rom mit verschiedenen Berichten
zu Sri Lanka ins Recht.
D.
Mit Schreiben vom 31. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 6. April 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
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in der Schweiz abwarten könne. Ferner orientierte das Gericht den Be-
schwerdeführer über die Zusammensetzung des Spruchgremiums im vor-
liegenden Verfahren. Es forderte ihn zudem – unter Androhung, nach Frist-
ablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten – zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.‒ auf und wies ihn darauf hin, dass er unaufge-
fordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei es, sollte im Zeitpunkt
des Entscheids keine aktuelle Kostennote vorliegen, keine solche einho-
len, sonden eine Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde.
F.
Mit Eingabe vom 21. April 2016 wies der Rechtsvertreter das Bundesver-
waltungsgericht darauf hin, dass gegen den Zweitrichter ein generelles
Ausstandsbegehren hängig sei, weshalb er um dessen Ersatz im ordentli-
chen Spruchgremium ersuche.
G.
Am 21. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 ein-
geforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 entschied das Bundesverwal-
tungsgericht, dass über das Gesuch betreffend Ersatz des Zweitrichters
nach Abschluss des Instruktionsverfahrens entschieden werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM dazu auf, das Gesuch um ergänzende Einsicht ins
Aktenstück A20/2 zu behandeln, und überwies die vorinstanzlichen Akten
und das Beschwerdedossier zu diesem Zweck ans SEM.
J.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass das Aktenstück A20/2 falsch paginiert worden sei und die Einsicht
statt wegen „überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der
Geheimhaltung“ mit der Begründung, dass es sich um eine interne Akte
handle, hätte verweigert werden müssen. Als interne Akte könne ihm die-
ses Aktenstück nicht offengelegt werden.
K.
In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass es sich beim Aktenstück A20/2 um den Ausdruck
einer Mailkorrespondenz zwischen dem SEM und dem Fedpol handle und
E-1934/2016
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dieses vom SEM in seinem Schreiben vom 29. Juni 2016 zu Unrecht als
„interne Akte“ bezeichnet worden sei. Vielmehr handle es sich um eine Ver-
fahrensakte, bei der wesentliche Interessen des Bundes die Geheimhal-
tung erforderten (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), weshalb das SEM den
wesentlichen Inhalt dieses Aktenstücks zu Unrecht nicht bekanntgegeben
habe. In der Folge legte das Gericht dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt dieses Dokuments offen und ge-
währte ihm Gelegenheit, sich zur ergänzten Akteneinsicht zu äussern so-
wie Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
L.
Ebenfalls am 4. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer vortragen, das SEM
habe mit seiner Kategorisierung des Aktenstücks A20/2 versucht, seiner
Offenlegungspflicht zu entkommen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb
eine Auskunft bei derjenigen Behörde, die Fragen nach staatsgefährden-
den Aktivitäten beantworten soll, nun ein internes Aktenstück des SEM sein
soll. Es werde verlangt, dass das Bundesverwaltungsgericht den wesentli-
chen Inhalt der Akte A20/2 offenlege und kläre, um welche Kategorie von
Akte es sich handle. Danach sei eine angemessene Frist zur Beschwerde-
ergänzung anzusetzen.
M.
In seiner Eingabe vom 19. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen,
dass sich die Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 und sein Schreiben vom
gleichen Datum gekreuzt hätten. Angesichts des offengelegten Inhalts der
Akte A20/2 sei davon auszugehen, dass eine standardisierte Anfrage des
SEM ans Fedpol gegangen sei. Eine solche Anfrage erfolge nur in Fällen,
in denen das SEM exilpolitische Aktivitäten und anderweitige Auffälligkei-
ten vermute. Dies weise darauf hin, dass die Asylvorbringen aus Sicht des
SEM durchaus glaubhaft seien und dem Beschwerdeführer ein politisches
Profil zugesprochen werde, dies in der angefochtenen Verfügung jedoch
anders dargestellt werde.
N.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
15. Dezember 2016 eine Vernehmlassung ein. Darin trug es vor, dass die
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Konsultation von Fedpol durch das SEM in keiner Weise mit der Einschät-
zung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers zusammenhänge.
O.
In seiner Replik vom 13. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer zunächst
Stellung zur Vernehmlassung des SEM nehmen und dazu ausführen, dass
die darin enthaltenen Erklärungen zur Vermutung, das SEM habe die An-
frage bei Fedpol getätigt, weil es die Verfolgungsvorbringen in Tat und
Wahrheit geglaubt habe, ein klares Eingeständnis dafür darstellten, dass
diese Rüge berechtigt sei. Ansonsten hätte das SEM wohl dargelegt, aus
welchem Grund die Anfrage erfolgt sei. Das Schweigen des SEM zu den
in der Beschwerde erhobenen Rügen mache ferner klar, dass es diesen
nichts entgegenzuhalten habe.
Des Weiteren wurde in der Replik vorgetragen, der Beschwerdeführer
habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe am (…) teilge-
nommen. Dazu reichte er zwei Fotografien ein. Diese Teilnahme sei im
Lichte der Tatsache zu sehen, dass der Beschwerdeführer einer LTTE-Hel-
denfamilie angehöre. Da klar sei, dass die sri-lankischen Behörden die exil-
politischen Aktivitäten in der Diaspora rigoros überwachten, sei davon aus-
zugehen, dass ihnen auch das Engagement des Beschwerdeführers be-
kannt sei.
Überdies liess der Beschwerdeführer eine aktuelle Version des vom Advo-
katurbüro seines Rechtsvertreters recherchierten und verfassten Berichts
zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 sowie die dazuge-
hörige aktuellste CD-Rom mit verschiedenen Berichten zu Sri Lanka ins
Recht legten und dazu ausführen, dass mit Bezug zum vorliegenden Ver-
fahren insbesondere die Kapitel 3.1.1, 3.1.4, 3.1.5, 3.2.3, 3.2.11, 3.3.4 und
4.2 bis 4.4 relevant seien.
Daneben liess der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik eine Zusam-
menfassung, Stellungnahme und Interpretation seines Rechtsvertreters
betreffend das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einreichen. Daraus sei für seinen Fall der
Schluss zu ziehen, dass er aufgrund seiner familiären LTTE-Verbindungen
und dem deshalb entstandenen behördlichen Verdacht, dass er die LTTE
untersützte, heute auf der Stop- oder Watch-List vermerkt sei. Zudem habe
er sich in der Schweiz zugunsten der LTTE exilpolitisch engagiert. Ange-
sichts der rigorosen Überwachung der tamilischen Diaspora in der Schweiz
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Seite 10
durch die sri-lankischen Behörden sei davon auszugehen, dass diesen
seine Teilnahme (…) bekannt sei. (…). Ferner würde er mit temporären
Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft, was die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. Angesichts
dieser Konstellation sei klar, dass er den Flughafen in Colombo nicht un-
bemerkt verlassen könnte und es zu einer näheren Überprüfung seiner
Person kommen würde. Dabei würden die anderen Risikofaktoren zu Tage
treten und zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen.
Schliesslich liess der Beschwerdeführer eine Kopie eines Formulars des
sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Beschaffung von Ersatzrei-
sepapieren bei Rückschaffungen ins Recht legen. Dieses Formular belege,
dass im Rahmen der Papierbeschaffung bei einer geplanten Rückschaf-
fung durch das sri-lankische Generalkonsulat eine Überprüfung erfolge, ob
die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei oder ob sie nach An-
sicht der sri-lankischen Behörden in diese Liste aufgenommen werden soll.
Dies diene wiederum dazu, bei Rückkehrern nach Sri Lanka gezielt Ver-
haftungen und Verhöre durchzuführen.
Neben den bereits erwähnten Dokumenten liess der Beschwerdeführer mit
seiner Replik einen Artikel aus der NZZ am Sonntag vom 27. Novem-
ber 2016 mit dem Titel „Ausgeschaffte Tamilen geoutet, Publizierte Na-
mensliste gefährdet nach Sri Lanka zurückgebrachte Asylbewerber“ einrei-
chen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Gesuch des Rechtsvertreters um Ersatz des Zweit-
richters zurück und hielt fest, dass unter der Nummer E-8108/2016 ein
neues Verfahren in Sachen Ausstandsbegehren gegen diesen eröffnet
worden sei. Angesichts dessen verfügte es, dass das vorliegende Be-
schwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren sis-
tiert werde und die Verfahrensakten (E-1934/2016 und N 517 194) an den
Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren überwiesen würden.
Q.
Unter Verweis auf den Abschreibungsentscheid vom 10. Februar 2017 im
Verfahren E-8108/2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Februar 2017, dass die verfügte Sistierung im
E-1934/2016
Seite 11
vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgehoben und dieses wieder aufge-
nommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Da das Ausstandsbegehren betreffend den Zweitrichter mit einem Ab-
schreibungsentscheid beendet wurde (vgl. Bst. Q), ist das Gesuch um Er-
satz desselben abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 12
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
5.2 Das SEM erachtet die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft. In der Beschwerdeschrift wurde dieser Schlussfolgerung im We-
sentlichen entgegengehalten, dass es dem Beschwerdeführer an Schulbil-
dung und damit an den intellektuellen Fähigkeiten, eine Geschichte chro-
nologisch und nachvollziehbar zu erzählen, fehle. Folglich sei eine Glaub-
haftigkeitsprüfung, wie diese vom SEM durchgeführt worden sei, vorlie-
gend nicht möglich. Vielmehr hätten das von ihm verwendete Sprachni-
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Seite 13
veau und das bei ihm vorhandene Abstraktionsvermögen vorgängig fach-
kundig abgeklärt werden müssen. Zudem setze eine Glaubhaftigkeitsprü-
fung voraus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig
abgeklärt werde, was vorliegend nicht geschehen sei.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diesbezüglich kann voll-
umfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Dass die Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers
auf seine in der Beschwerdeschrift geltend gemachten intellektuellen Män-
gel, welche Folge der fehlenden Schulbildung seien, zurückzuführen seien,
vermag nicht zu überzeugen. Auch von einer ungebildeten Person kann
grundsätzlich erwartet werden, dass sie Erlebtes in nachvollziehbarer,
chronologisch stimmiger Weise vortragen kann. Im Übrigen ist nicht belegt,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Rechtsmitteleingabe be-
hauptet, an einer intellektuellen Schwäche leidet. Auch ohne explizites An-
setzen einer Frist hätte er bis zum heutigen Zeitpunkt genügend Gelegen-
heit gehabt, die von ihm angeregte fachliche Abklärung durchführen zu las-
sen und einen entsprechenden Nachweis beim Gericht einzureichen. Der
Rüge, der Sachverhalt sei nicht richtig respektive nicht vollständig abge-
klärt worden, kann bezüglich der Vorfluchtgründe ferner nicht gefolgt wer-
den. So wurde auf Beschwerdeebene nicht dargelegt, welche Elemente
der Vorfluchtgründe weiter hätten abgeklärt werden müssen. Die Argumen-
tation in der Replik, das SEM hätte keine Abklärung bei Fedpol gemacht,
wenn es die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht geglaubt hätte,
vermag zudem insofern nicht zu überzeugen, als nicht ersichtlich ist, was
mit Bezug zu den geltend gemachten Geschehnissen im Heimatland über
Fedpol hätte abgeklärt werden können, selbst wenn diese geglaubt worden
wären.
Im Übrigen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers – wenn sie denn geglaubt würden
– auch nicht asylrelevant sind. Weder die geltend gemachten Verhöre
durch die EPDP nach den Provinzwahlen, noch die ihm vor den Präsident-
schaftswahlen auferlegte Pflicht, einige wenige Male für die Organisation
[zu arbeiten], vermögen die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
er sein Heimatland aufgrund einer begründeten Furcht vor einer drohenden
Verfolgung durch die EPDP hätte verlassen müssen. Hätte die Organisa-
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tion ihn wegen seiner geltend gemachten Verbindung zu den LTTE ernst-
haften Nachteilen aussetzen wollen, wäre sie wohl bereits von Anfang an
anders, als vom Beschwerdeführer geschildert, vorgegangen.
5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, bezüglich der
geltend gemachten Ereignisse im Heimatland eine asylrechtlich relevante
Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, äussern sie sich
doch nicht explizit zur konkreten Situation des Beschwerdeführers.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respek-
tive ihm Asyl zu gewähren wäre.
6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
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cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
6.3 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob die sri-lankischen Be-
hörden den Beschwerdeführer wegen der bereits anlässlich der BzP gel-
tend gemachten Zugehörigkeit [seiner nahen Verwandten] zu den LTTE
(vgl. A4/13, S. 9) sowie seines Aufenthalts während des Bürgerkriegs im
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Vanni-Gebiet als Gefahr oder zumindest als interessante Informations-
quelle wahrnehmen und deshalb bei der Einreise in Sri-Lanka festnehmen
und misshandeln könnten. Die diesbezüglichen Abklärungen des SEM sind
– wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht gerügt – oberflächlich ausgefal-
len. So fand sich in den Akten nicht einmal eine Übersetzung des im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Todesscheins [der Verwandten], so
dass das Bundesverwaltungsgericht für eine Übersetzung sorgen musste.
Aus dieser ergibt sich, dass [die Verwandte] an Verletzungen und starkem
Blutverlust, verursacht durch die Explosion eines versteckten Sprengkör-
pers gestorben ist. Diese Todesursache schliesst nicht aus, dass sie an
Kampfhandlungen der LTTE beteiligt war, gibt für sich alleine genommen
aber auch noch keine hinreichenden Auskünfte über ihre behauptete Tä-
tigkeit für die LTTE und die Hintergründe ihres Todes. Wie hoch die Wahr-
scheinlichkeit ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zuvor darge-
legten Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, lässt sich gestützt auf die aktuelle Ak-
tenlage somit nicht zuverlässig abschätzen. Um Klarheit diesbezüglich zu
erlangen, ist in Erfahrung zu bringen, welche Rolle [die Verwandte] des
Beschwerdeführers bei den LTTE hatte und wie sie genau ums Leben kam.
Zudem ist zu untersuchen, wo überall der Beschwerdeführer während des
Krieges genau wohnte, wie sich sein Leben im Vanni-Gebiet gestaltete,
was es bedeutete, einer LTTE-Heldenfamilie anzugehören, welchen Kon-
takt er selbst zu den LTTE hatte und wie es seiner Familie gelang, im Jahr
2007 das Vanni-Gebiet zu verlassen. Ferner ist der Frage nachzugehen,
ob er – wie in der Beschwerde behauptet – als Mitglied einer sogenannten
LTTE-Heldenfamilie bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka zusätzlich gefähr-
det wäre. Dabei sind auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers zu beachten. Da die entsprechenden Untersuchungen den Rah-
men des Beschwerdeverfahrens sprengen, erscheint es im vorliegenden
Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärun-
gen und – unter Berücksichtigung aller vorliegend relevanten Risikofakto-
ren gemäss dem zuvor zitierten Referenzurteil – zur Neubeurteilung ans
SEM zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sollte das SEM danach
erneut zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt, wäre mit Blick auf den Wegweisungsvollzug noch
zu untersuchen, inwiefern er in Sri Lanka nach wie vor über ein Bezie-
hungsnetz verfügt.
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7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfü-
gung des SEM vom 24. Februar 2016 im Asylpunkt zu bestätigen und die
Beschwerde diesbezüglich mithin abzuweisen ist.
Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde jedoch
gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
24. Februar 2016 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ange-
sichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde sowie der zahlrei-
chen eingereichten Beweismittel ohne direkten individuellen Bezug zum
Beschwerdeführer rechtfertigt sich einerseits praxisgemäss eine Erhöhung
der Verfahrenskosten; die Reduktion der Kosten andererseits bemisst sich
demgegenüber am Grad des Obsiegens respektive Unterliegens, welches
vorliegend je hälftig festzusetzen ist. Unter diesen Umständen sind die
(Verfahrenskosten) auf Fr. 600.– festzusetzen. Der am 21. April 2016 ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der (reduzierten) Verfah-
renskosten verwendet.
8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier wie ge-
sagt zur Hälfte – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschä-
digen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens seines Rechtsvertre-
ters wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht
(vgl. Bst. E) keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann der Aufwand für
das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE); zu entschädigen ist lediglich der notwendige
Aufwand. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte redu-
zierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1‘500. (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Ersatz des Zweitrichters wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gut-
geheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 24. Februar 2016
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung ans SEM zurückzuweisen.
Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.– auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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