Abtei lung V
E-1935/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, (...),
China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1935/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger
buddhistischen Glaubens und tibetischer Ethnie aus B_______, (...)
(Tibet), verliess nach eigenen Angaben seine Heimat Tibet am 1. oder
2. Januar 2008 und gelangte von Nepal her kommend über un-
bekannte Länder am 18. April 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton C_______ zugewiesen. Am 5. Mai 2008 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie am 13. Mai 2008
vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich
seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes vor:
Er sei im Jahre (...) geboren und bereits mit fünf oder sechs Jahren ins
Kloster D_______ in B_______, (...), gekommen. Er habe dort bis zum
22. Lebensjahr als Mönch unter dem Namen E_______ mit
20 weiteren Mönchen gelebt, Lesen und Schreiben gelernt und sei in
Religionslehre unterrichtet worden. Weiter erklärte der Beschwerde-
führer, dass Ende 2007 – kurz nach dem Mittagessen – mehrere
chinesische Polizisten, von denen einer eine Mönchskutte getragen
und als Übersetzer fungiert habe, im Kloster erschienen seien und von
den dort lebenden Mönchen verlangt hätten, sich vom Dalai Lama
abzuwenden und an den von den Chinesen bestimmten Panchen
Lama zu glauben. Zudem habe man die tibetischen Mönche unter
Androhung ernstlicher Nachteile zwingen wollen, zu unterschreiben,
dass sie Chinesen seien. Der Beschwerdeführer habe aus Wut
interveniert und gesagt, man dürfe nichts unterschreiben. Einer der
Chinesen habe ihn daraufhin festgehalten und mit dem hinteren Teil
des Gewehres auf seinen Hinterkopf geschlagen, so dass er geblutet
habe. Ferner habe man ihm einen Elektrostab hingehalten, welcher
seinen Körper zum vibrieren gebracht sowie Narben verursacht und
schliesslich zur Ohnmacht des Beschwerdeführers geführt habe. Als er
wieder aus der Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, habe ihm sein
weinender Lehrer gesagt, dass das, was er getan habe, schlecht sei.
Der Lehrer habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass die Chinesen
Fotos von ihm gemacht hätten, als er bewusstlos auf dem Boden
gelegen habe, und bestimmt wieder zurückkehren würden, um
herauszufinden, wer er sei. Deshalb habe sein Lehrer ihm gesagt, er
müsse flüchten, und habe ihm erklärt, wohin und wie er gehen müsse.
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Der Beschwerdeführer habe 14 Tage später, ca. Mitte Dezember 2007,
in der Nacht das Kloster verlassen. Er habe dann am 1. oder 2. Januar
2008 die Grenze in F_______ erreicht. Der Weg dorthin sei gefährlich
und beschwerlich gewesen, zumal er die ganze Strecke zu Fuss
gelaufen sei. Im nepalesischen Kloster G_______, in welchem er drei
Monate verbracht habe, habe man ihm geholfen, Papiere zu
beschaffen. Das Dokument – ein dunkelblaues Büchlein – habe ihm
allerdings der Schlepper – bei der Kontrolle am Flughafen – wieder
abgenommen. Die Reise habe er mittels eines silbernen Amulettes
bezahlt.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) standzuhalten vermöchten noch asylrelevant seien. Die Weg-
weisung werde jedoch zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen,
und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteils-
relevant – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. März 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 24. Februar 2009 ein und beantragte, es seien die Ziffern
1, 2, 3 und 6 der Verfügung aufzuheben, dem Asylgesuch sei stattzu -
geben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April
2009 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, Beweismittel be-
treffend seinen geschilderten Klosteraufenthalt in Tibet, die Ausbildung
zum Mönch bzw. die entsprechende Tätigkeit im In- und Ausland
nachzureichen. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 5. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein
buddhistisches Gebetsbuch zu den Akten.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM am 19. Juni 2009 ge-
stützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seinen Entscheid vom
24. Februar 2009 teilweise, betreffend Ziffern 1, 4 sowie 5, in Wieder -
erwägung. Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und somit als
Flüchtling anerkannt werde. Seinem Asylgesuch könne allerdings
mangels Vorfluchtgründen – es handle sich im vorliegenden Fall aus-
schliesslich um subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG – nicht stattgegeben werden. Gestützt auf Art. 83 Abs. 8 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling an-
geordnet. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant -
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni
2009 wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Gelegen-
heit geboten wird, bis zum 8. Juli 2009 Stellung zu nehmen, ob er
seine Beschwerde vom 24. März 2009 betreffend Asylgewährung und
Wegweisung zurückziehen wolle, andernfalls das Gericht davon
ausgehe, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
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instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und somit als Flüchtling
anerkannt werde. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos ge-
worden.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen
von Vorfluchtgründen verneint sowie demzufolge das Asylgesuch ab-
gelehnt und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nur
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht hat.
4.1 Das BFM vertrat in seiner teilweise in Wiedererwägung gezogenen
Verfügung vom 24. Februar 2009 die Auffassung, die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. Zur Be-
gründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, dass der Be-
schwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht habe: Einerseits habe er in der
Empfangsstelle angegeben, es seien fünf Polizisten und ein Mönch im
Kloster erschienen; andererseits habe er bei der direkten Bundes-
anhörung von vier Polizisten und einem Mönch gesprochen. Ferner
habe er zuerst angegeben, dass er das Bewusstsein um ca. 15:00 Uhr
infolge eines Schlages mittels eines Gewehrkolbens durch einen
Polizisten verloren habe und am Abend wieder aus dem Koma erwacht
sei; bei der direkten Bundesanhörung habe er jedoch angegeben, in
einem halbstündigen bis einstündigen Koma gelegen zu sein. Auf die
Ungereimheiten hingewiesen, habe der Beschwerdeführer die Un-
stimmigkeiten in seinen Aussagen nicht zu erklären vermocht.
Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Vor-
bringen seien nicht hinreichend substanziiert, da insbesondere die
Angaben des Beschwerdeführers über den tätlichen Angriff seitens der
chinesischen Polizisten und sein darauffolgender Wegzug aus dem
Kloster nur allgemein ausgefallen seien (z.B. keine genauen Datums-
und Zeitangaben).
Im Übrigen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der
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allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handels widersprechen, etwa
weil anzunehmen sei, dass die chinesischen Behörden den
Beschwerdeführer nicht nur fotografiert hätten, um später ein zweites
Mal im Kloster zu erscheinen und ihn mitzunehmen, sondern bei einer
tatsächlich bestehenden staatlichen Verfolgungsabsicht ihn noch am
selben Tag fest- und mitgenommen hätten. Sodann seien verfolgte
Personen bestrebt, umgehend die Flucht zu ergreifen. Deshalb sei es
nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem
angeblichen Angriff anfangs Dezember 2007 noch zirka zwei Wochen
im Kloster aufgehalten habe. Dieses Fluchtverhalten vermöge
– angesichts der geltend gemachten Bedrohung durch die
chinesischen Behörden – das Bundesamt nicht zu überzeugen.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 hält das Bundesamt fest,
das vom Beschwerdeführer eingereichte buddhistische Gebetsbuch
würde einerseits den geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerde-
führers im Kloster D_______ sowie seine geschilderte Verfolgung nicht
nachweisen, weil die diesbezüglichen Vorbringen mit den im Asylent-
scheid vom 24. Februar 2009 genannten Ungereimheiten behaftet
seien; andererseits seien solche buddhistischen Gebetsbücher
beziehungsweise Schriftrollen überall als Souvenirs erhältlich (auch
ausserhalb Tibets). Somit weise das Gebetsbuch die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft nach. Daher folge, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tibet die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt habe und sein Asylgesuch mit
Verfügung vom 24. Februar 2009 zu Recht abgelehnt worden sei.
Da sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit längerer Zeit ausser-
halb Tibets beziehungsweise der Volksrepublik China aufhalte, habe er
jedoch begründete Furcht, bei der Rückkehr in seine Heimat
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein,
weil die chinesische Regierung illegale Ausreisen,
Asylgesuchstellungen sowie langjährige Aufenthalte im Ausland streng
ahnde. Somit erfülle der Beschwerdeführer zwar die
Flüchtlingseigenschaft, Flüchtlingen werde jedoch kein Asyl gewährt,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zu
Flüchtlingen im Sinne des Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54
AsylG).
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4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung in der
Rechmitteleingabe vom 23. März 2009 insbesondere aus, dass sowohl
bei der Empfangsstellenbefragung als auch bei der direkten Bundes-
anhörung fünf Polizisten, von denen einer als Mönch gekleidet ge-
wesen sei, erwähnt worden seien. Sodann sei es für Tibeter schwierig,
genaue Zeit- und Datumsangaben zu machen, da das Leben im
Kloster immer den gleichen Ablauf habe und die ungefähre Zeit an-
hand der Sonne bemessen werde. Man habe ihn bei der Anhörung
gezwungen – auch wenn er gegenüber den Behörden geäussert habe,
dass er es nicht mehr wisse –, sich auf eine bestimmte Uhrzeit be-
treffend die Angabe, wann er sein Bewusstsein verloren habe und
später wieder aus dem Koma erwacht sei, festzulegen. Des Weiteren
wendet er sinngemäss ein, die Vorwürfe der Vorinstanz bezüglich der
Verfolgungsabsicht der chinesischen Behörden seien nicht haltbar,
denn die Chinesen hätten ihn bestimmt an jenem Tag mitgenommen,
wenn er nicht stark am Kopf verletzt gewesen wäre und nicht das
Bewusstsein verloren hätte. Sodann habe er seine Flucht vorbereiten
müssen und habe sich deshalb zwei Wochen im Kloster, wo die
Mönche zusammenhalten und niemanden verraten würden, versteckt.
Zudem trug der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2009 vor,
dass er keinen Kontakt mit dem Kloster aufnehmen könne, weil seit
2008 die Telefone unterbrochen seien bzw. man alle ausländischen
Telefonate abhöre. Die Lage in Tibet habe sich seit 2008 ver-
schlechtert, und aufgrund der militärischen Besetzung Tibets durch die
chinesische Armee würde kein Klostervorsteher sein Leben riskieren,
um ihm eine Bestätigung zukommen zu lassen.
5.
5.1 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Ge-
such begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl -
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was ins-
besondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
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Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asyl -
suchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
5.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz wird der
Aktenlage in weiten Teilen gerecht:
Was die Angabe des Beschwerdeführers betrifft, er habe seit seinem
6. Lebensjahr in Tibet als Mönch gelebt, bestehen gewisse Unge-
reimheiten. So fällt bei Durchsicht der Protokolle auf, dass der Be-
schwerdeführer zwar in der Lage war, das Klosterleben nachvollzieh-
bar darzustellen und die Belange einer Ausbildung zum Mönch einer-
seits in gewissen Aspekten zu schildern (vgl. A14/14, S. 3 f., A 1/11,
S. 3); andererseits fehlen jedoch z.B. Hinweise – auch wenn zuge-
standenermassen der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht
hierzu befragt wurde – auf die sogenannten Debatten, die in der Aus-
bildung tibetischer Mönche eine wesentliche Rolle spielen und welche
er als fortgeschrittener Schüler gewiss zu bestreiten gehabt hätte.
Sodann konnte er nicht angeben, wo sich das nächste Kloster be-
findet. Aus dem als Beweismittel eingereichten Gebetsbuch kann
weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers etwas
abgeleitet werden, da es keinen Aufschluss darüber gibt, ob die
geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind
oder nicht. Des Weiteren erscheint zwar die Aussage des Be-
schwerdeführers, er könne keine Bestätigung aus Tibet anfordern, weil
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er die Mönche gefährden würde, da sich die Situation in Tibet seit
2008 massiv verschärft habe, einleuchtend, zumal dies auch der
Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht. Kontakte
mit dem Ausland werden von den chinesischen Behörden regelmässig
überwacht (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.3 S. 381 f.). Der Beschwerdeführer
hätte sich allerdings – auch wenn ein direkter Nachweis schwierig zu
erbringen sein dürfte – zumindest mit dem Tibet-Institut in Rikon in
Verbindung setzen können. Das Gericht geht davon aus, dass einer
der dort lehrenden Mönche die Ausbildung, Kenntnisse und Tätigkeiten
des Beschwerdeführers als Mönch hätte bestätigen können.
Der Beschwerdeführer konnte sodann den angeblichen Vorfall, welcher
sich kurz vor der Ausreise mit den chinesischen Polizisten ereignet
haben soll, nicht genügend substanziieren. Die Unstimmigkeiten in den
Anhörungen in Bezug auf die Anzahl der Polizisten, welche im Kloster
erschienen sein sollen, und den Chinesen im tibetischen
Mönchsgewand (vgl. A1/11 S. 6 und A14/14 S. 5), lassen erhebliche
Zweifel offen. Auf den Widerspruch angesprochen, gab der
Beschwerdeführer an, dass die bei der Anhörung ausgeführte
Darstellung, es seien fünf Chinesen gewesen, eine der fünf Personen
habe eine Mönchskutte getragen und habe als Übersetzter gedient,
zutreffend sei; die erste Befragung sei sehr schnell gegangen
(vgl. A14/14 S. 10). Bei der Kurzbefragung wurde jedoch nicht nur an
einer Stelle von fünf Polizisten und einem Mönch gesprochen
(vgl. A1/11 S. 6 und die Frage: "Um welche Uhrzeit erschienen diese
5 chinesischen Polizisten und dieser Chinese im tibetischen Mönchs-
Gewand im Kloster..."). Fraglich ist, weshalb der Beschwerdeführer
zumindest hier nicht interveniert und den Fragesteller korrigiert hat. In
Würdigung der gesamten Aspekte sprechen folglich überwiegende
Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung.
Wie das Bundesamt ferner zutreffend ausführte, ist es nicht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach dem
angeblichen Angriff der Chinesen noch etwa zwei Wochen im Kloster
aufgehalten habe und erst in der Folge geflüchtet sei. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Lehrer und er hätten die
Flucht richtig planen müssen, da der Beschwerdeführer nie ausserhalb
der Region unterwegs gewesen sei, zudem hätten ihn die Mönche
während dieser zwei Wochen niemals an die Chinesen verraten,
vermag in Berücksichtigung einer allfälligen Hausdurchsuchung durch
die chinesischen Behörden nicht zu überzeugen. Angesichts des
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unerbittlichen Vorgehens der chinesischen Behörden ist das Verhalten
nicht nachvollziehbar. Ferner hätten die Mönche den Beschwerde-
führer nicht schützen können; er hätte sie vielmehr in Gefahr gebracht.
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg aus Tibet
zwar beschreiben respektive den Weg vom Kloster bis zum Grenzort
F_______ aufzeichnen; die Schilderungen blieben indessen
unsubstanziiert, und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichnen
dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich
durchlebt hat und unmittelbar vom Kloster aus geflüchtet ist
(vgl. A14/14 S. 8). Ausserdem fiel die Schilderung betreffend den
weiteren Reiseweg aus Nepal bescheiden aus (Unkenntnis über die
Fluggesellschaft, unbekannter Reiseweg, Unwissen betreffend
vorgewiesene Identitätsdokumente; vgl. A1/11 S. 7 f.), was auch an
diesen Aussagen gewisse Zweifel erlaubt.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der
Aktenlage und vor dem Hintergrund obiger Erwägungen zum Schluss,
dass – im Sinne einer Gesamtwürdigung – trotz Berücksichtigung
jener Umstände, die durchaus für die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen, die Widersprüche und Ungereimtheiten
überwiegen und gestützt auf Art. 7 AsylG die vorinstanzliche Ein-
schätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft dargelegt worden, zutrifft.
Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen, und die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich
zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
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6.3 Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann
unterbleiben, nachdem das BFM den Beschwerdeführer aufgrund von
Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit sie sich nicht als gegen-
standslos erweist, abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Unterliegen) wären
dem Beschwerdeführer die ermässigten Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 21. April 2009
gutgeheissen worden ist und aus den Akten hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer auch heute weiterhin als bedürftig gelten muss, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung, insofern der Beschwerdeführer im Ergebnis
mit seinen Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft durchgedrungen ist, ist nicht auszurichten, da nicht davon
auszugehen ist, es seien dem im Beschwerdeverfahren nicht ver-
tretenen Beschwerdeführer notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegen-
standslos erweist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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