B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1935/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid);
Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte und am 28. April 2011 vom BFM im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt wurde,
dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Ver-
fahrenszuständigkeit Sloweniens und zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährt wurde,
dass er auf Vorhalt hin, es liege ein Eurodac-Treffer für Slowenien vor, zu
Protokoll gab, am 2. März 2010 dorthin eingereist zu sein, am 28. April
2010 ein Asylgesuch gestellt und sich dort bis zur Weiterreise in die
Schweiz aufgehalten zu haben,
dass er auf weiteren Vorhalt hin angab, sich nach dem abschlägigen
Asylentscheid Sloweniens nach Österreich begeben zu haben, worauf er
infolge des Dublin-Verfahrens von Österreich nach Slowenien überstellt
worden sei,
dass in Slowenien seine Beschwerden gegen den abschlägigen Asylent-
scheid und sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden seien,
weshalb er befürchte, nach einer erneuten Überstellung dorthin nach Sy-
rien abgeschoben zu werden,
dass das BFM am 18. Mai 2011 die slowenischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchten und diese das Ersuchen am
1. Juni 2011 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung nach Slowenien sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2011 gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob, welche diese mit Urteil vom 21. Juni 2011 abwies,
dass das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Bundesamt mit
Schreiben vom 30. Juni 2011 mitteilte, der Beschwerdeführer sei am
17. Juni 2011 verschwunden,
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dass der Beschwerdeführer am 8. März 2012 erneut in die Schweiz ein-
reiste und um Asyl nachsuchte, am 15. März 2012 im EVZ C._______
summarisch befragt wurde und geltend machte, die Schweiz anfangs Juli
2011 verlassen zu haben und in die Türkei gereist zu sein,
dass er den Wunsch gehabt habe, in seine Heimat zurückzukehren, je-
doch von Angehörigen erfahren habe, er werde dort nach wie vor ge-
sucht, worauf er sich im syrisch-türkischen Grenzgebiet aufgehalten ha-
be,
dass er zum Beleg seiner Aussagen einen Mietvertrag und ein türkisches
Busbillett zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen-
nahm, mit Verfügung vom 30. März 2012 abwies und feststellte, die Ver-
fügung vom 7. Juni 2011 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente
eingereicht, welche seine Aussagen zweifelsfrei dokumentieren würden,
und festzuhalten sei, er habe den angeblichen fünfmonatigen Aufenthalt
im syrisch-türkischen Grenzgebiet nur oberflächlich beschrieben,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 11. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an das
BFM, sein Asylgesuch materiell zu prüfen und im Falle des Unterliegens
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt anwaltlicher
Rechtsverbeiständung ersucht,
dass er weiter beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme unverzüglich auszusetzen, es sei ihm zu ge-
statten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, er
sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass er schliesslich um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur er-
gänzenden Beschwerdebegründung und zur Beschaffung von Beweismit-
teln sowie um das Replikrecht im Falle einer Stellungnahme der Vorin-
stanz ersucht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass das Gericht mit Verfügung vom 12. April 2012 den Vollzug der Weg-
weisung bis zum Eintreffen der vorinstanzlichen Akten einstweilen aus-
setzte, und diese am 13. April 2012 bei ihm eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regel-
fall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – abgese-
hen vom Antrag, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Aus-
schaffungshaft zu entlassen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass nämlich als Anfechtungsobjekt keine Haftanordnung im Sinne von
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegt, wel-
che durch das Gericht zu überprüfen wäre (Art. 108 Abs. 4 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kein Schriftenwechsel erfolgte,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht darauf
nicht eingetreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin II-VO), der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat
gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt
hat und der sich unerlaubterweise im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaates aufhält, nach Massgabe von Art. 20 wieder aufzunehmen,
dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO diese Pflicht zur Wiederaufnah-
me erlöscht, wenn der Drittstaatsangehörige den Dublin-Raum für min-
destens drei Monate verlassen hat,
dass gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dub-
lin II-VO (DVO-Dublin) das Erlöschen der Zuständigkeit nach der vorge-
nannten Bestimmung ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen
oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers
geltend gemacht werden kann,
dass das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Akten im Gegensatz zur
Vorinstanz der Auffassung ist, der Beschwerdeführer habe den Dublin-
Raum für mindestens drei Monate verlassen,
dass einerseits festzustellen ist, dass er seine Ausreise aus der Schweiz
im Juli 2011 und den anschliessenden Aufenthalt in der Türkei ausführlich
und in sich stimmig geschildert hat (vgl. Akten BFM B5/12 S. 6) und da-
von auszugehen ist, dass er sich eine einfachere Geschichte ausgedacht
hätte, wäre er bloss in der Schweiz untergetaucht,
dass insbesondere auffällt, mit wievielen namentlich genannten Personen
er in Kontakt gekommen sein will, die er sich alle hätte merken und bei
einer weiteren Befragung in seine Darstellung einbauen müssen,
dass ausserdem festzustellen ist, dass ihm anlässlich der Befragung vom
15. März 2012 keine konkreten Fragen zu seinem fünfmonatigen Aufent-
halt im syrisch-türkischen Grenzgebiet gestellt worden sind, und er bloss
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aufgefordert worden ist zu erzählen, ob er nach dem ersten Asylverfahren
die Schweiz verlassen habe und wohin er gegangen sei, was er in der
Folge ausführlich dargelegt hat,
dass zudem auf die beiden zu den Akten gereichten Beweismittel [Busbil-
lett vom (…) und Mietvertrag vom(…)] hinzuweisen ist, welche zwar von
beschränktem Beweiswert sind, seine Vorbringen aber stützen,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten
ist,
dass die Verfügung des BFM vom 30. März 2012 aufzuheben und die
Sache zur materiellen Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der not-
wendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abgeschätzt werden kann, womit eine solche nicht eingeholt werden
mzss (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen
auf Fr. 800.- festgesetzt wird,
dass die weiteren prozessualen Anträge mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur materiellen Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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