B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1935/2013
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2009 am Flughafen B._______
ankam, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte, welches das
BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 infolge Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen abwies,
dass es ihn gleichzeitig aus der Schweiz wegwies, den Vollzug der Weg-
weisung hingegen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 21. Oktober 2011
aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 21. November
2011 erhobene Beschwerde mit Urteil E-6329/2011 vom 6. November
2012 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ein zweites
Asylgesuch stellte, in welchem er geltend machte, seit dem 6. November
2012 hätten sich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt und damit neue
Asylgründe ergeben, wobei er insbesondere vorbrachte, einer sozialen
Gruppe anzugehören, welche seit den letzten Monaten der Gefahr von
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei, nämlich der Gruppe der abge-
wiesenen Asylsuchenden, ausserdem hätten ihn im November 2012 Poli-
zisten bei seiner Ehefrau gesucht – unter dem Vorwand, er habe vor Mo-
naten eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, dies, obwohl er gar
kein Motorfahrzeug besitze,
dass er zur Untermauerung seines Gesuchs zahlreiche Berichte zur all-
gemeinen Lage in Sri Lanka einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2013 (eröffnet am 22. März
2013) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM vorweg ausführte, da der Sachverhalt auf Grund des
schriftlichen Gesuchs erstellt sei, könne auf eine weitere Anhörung ver-
zichtet werden,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte,
seit dem 6. November 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, welche
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geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass insbesondere nicht von einer Kollektivverfolgung aller Rückkehrer
aus der Schweiz ausgegangen werden könne,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde unter einem Vorwand
polizeilich gesucht, zum einen unbelegt sei, zum andern daraus keine po-
litische Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden abge-
leitet werden könne, zumal es sich bei der angeblichen Geschwindig-
keitsübertretung um eine Verwechslung oder einen andern Irrtum handeln
könne,
dass die eingereichten Beweismittel, da sie den Beschwerdeführer nicht
persönlich beträfen, an dieser Einschätzung nichts änderten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
2. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei
zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und auf das neue Asylgesuch vom
22. Januar 2013 sei einzutreten, eventuell sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er ausserdem um Mitteilung ersuchte, welcher Bundesverwaltungs-
richter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichts-
schreiber oder welche Gerichtschreiberin mit der Instruktion im vorliegen-
den Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an ei-
nem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die zahlreichen Beweismittel
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch, das gestellt
wird, nachdem ein Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen worden
ist, nur eingetreten wird, wenn Hinweise bestehen, dass in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von
Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
tief anzusetzen sind, wobei der enge Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG
massgeblich ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.3, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
m.w.H.),
dass die formelle Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht ver-
letzt, indem sie auf das Argument des Beschwerdeführers, er gehöre ei-
ner Risikogruppe an, auch wenn er keine Verbindungen zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufweise, nicht eingegangen sei, haltlos ist,
dass sich das BFM mit dem Argument des Beschwerdeführers nämlich
sehr wohl auseinandergesetzt hat und dabei das Vorliegen einer Kollek-
tivverfolgung aller abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der
Schweiz, worauf das Argument des Beschwerdeführers hinausläuft, aus-
drücklich verneint hat, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag
abzuweisen ist,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt, auch die übrigen formellen Rügen ins-
besondere der Gehörsverletzung fehlgehen,
dass der Sachverhalt auf Grund des schriftlichen Gesuchs erstellt ist, so
dass sich eine mündliche Anhörung erübrigt und sich auch weitere Abklä-
rungen durch das Gericht beziehungsweise die Ansetzung einer Frist zum
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Einreichen weiterer Informationen durch den Beschwerdeführer als nicht
erforderlich erweisen (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5),
dass es insbesondere entgegen der Beschwerde nicht erforderlich ist, die
neusten britischen Richtlinien abzuwarten,
dass ausländische Gerichtsentscheide nämlich für die Schweizer Asylbe-
hörden unmassgeblich sind,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, eine Glaubhaftigkeitsprüfung
könne nur anhand einer mündlichen Anhörung vorgenommen werden,
haltlos ist und überdies vorliegend nichts zur Sache tut, zumal das BFM
keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen hat,
dass bezüglich der Offenlegung von Herkunftsländerinformationen, wie
der Beschwerdeführer die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutref-
fend zitierte, gilt, dass Fachwissen als solches nicht ediert werden kann,
dass der Hinweis auf das Urteil D-5688/2012 vom 18. März 2013 dabei
unbehelflich ist, zumal es dort gerade nicht um Fachwissen des BFM
ging, sondern vielmehr das BFM dafür getadelt wurde, die Einschätzung
einer andern Behörde ohne eigene Prüfung übernommen zu haben,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer keine
zwischenzeitlich relevanten Ereignisse geltend macht, die geeignet wä-
ren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die geltend gemachte Verschärfung der Sicherheitslage, die seit
dem Urteil vom 6. November 2012 im Heimatland des Beschwerdeführers
eingetreten sein soll, diesen nicht persönlich betrifft und kein weiterer Be-
zug zu ihm hergestellt wurde, als dass es sich bei ihm um einen abge-
wiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz handelt,
dass die geltend gemachten zwischenzeitlichen Ereignisse mithin nur
dann erheblich sein können, wenn eine Kollektivverfolgung aller tamili-
schen Rückkehrenden, die in der Schweiz erfolglos ein Asylgesuch ge-
stellt hatten, angenommen würde,
dass eine solche Kollektivverfolgung vom BFM hingegen mit Blick auf die
aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht verneint worden
ist, zumal seit dem 6. November 2012 zahlreiche Urteile ergangen sind,
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in denen die Flüchtlingseigenschaft von Tamilen verneint und die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt worden ist,
dass bezüglich des angeblichen Verfahrens in Sri Lanka wegen Ge-
schwindigkeitsübertretungen in Übereinstimmung mit dem BFM festzu-
stellen ist, dass daraus keine politische Verfolgungsabsicht des sri-
lankischen Staates infolge Verdachts auf eine Verbindung zu den LTTE
gefolgert werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal es
sich beim Beschwerdeführer, wie bereits im Urteil vom 6. November 2012
festgestellt, um einen jungen gesunden Mann handelt, der aus
C._______ in der Ostprovinz stammt, wo er den grössten Teil seines Le-
bens gelebt hat, dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie
gute Schulbildung und mehrere Berufserfahrungen verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus dem vorliegenden Urteil die Richterinnen und Richter sowie der
Gerichtschreiber, welche am Entscheid mitgewirkt haben, ersichtlich sind,
womit dem Gesuch um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers Genüge getan ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: