B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1936/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).
E-1936/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der muslimische Beschwerdeführer – der Ethnie „ceylon-maure“ (A3
S. 1) angehörend und aus der Umgebung von Kandy stammend – sei am
(...) 2014 von Colombo über Dubai nach Europa geflogen; am 16. Dezem-
ber 2014 sei er in die Schweiz eingereist und suchte hier gleichentags um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom 12. Januar 2015 und der Anhörung vom 28. Juli
2015 brachte er vor, es sei am (…) 2014 in C._______, wo er seit (…) 2014
ansässig gewesen sei, zu gewaltigen Ausschreitungen zwischen Angehö-
rigen der Bodu Bala Sena (BBS, nationalistische Organisation buddhisti-
scher Mönche in Sri Lanka) und den Muslimen gekommen (A12 F61 ff.).
Auch der Beschwerdeführer habe gegen Abend vom Dach seines Arbeit-
gebers Steine und andere Gegenstände geworfen. Später habe er mit an-
deren versucht, muslimische Frauen in Sicherheit – konkret in eine Mo-
schee – zu bringen. Vor dem Gebäude sei der Beschwerdeführer Zeuge
geworden, wie Militärangehörige (…). Aus Angst habe er sich aus dem
Staub gemacht, sich in einer (…) versteckt und in den (…) übernachtet.
Erst am (…) 2014 sei er über Colombo zu einem Onkel in D._______ (bei
Kandy) gefahren, weil sein Name auf einer „schwarzen Liste“ gestanden
habe (A12 F65). Ende (…) 2014 hätten Polizisten den Beschwerdeführer
im Haus seines Vaters gesucht, weshalb er sich in E._______ und später
in F._______ (bei Colombo) versteckt habe (A12 F62 ff.). Im Dezember
2014 sei er schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahinge-
hend, dass es sich beim Kernvorbringen klar und unmissverständlich um
ein Sachverhaltskonstrukt handle. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer im (…) 2014 tatsächlich in C._______ gewesen sei
und an den blutigen Ausschreitungen teilgenommen habe. Indes sei die
vorgebrachte Schlüsselrolle nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31)
glaubhaft. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seien auch keine gene-
rellen sowie individuellen Gründe erkennbar, welche gegen eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Grossraum Kandy sprechen würden.
A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober
2015 Beschwerde, welche mit Urteil vom 11. Mai 2017 (E-6369/2015) vom
Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Es bestätigte in seiner Be-
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gründung die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar-
legen konnte, dass er aufgrund einer möglichen Teilnahme an den Aus-
schreitungen ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sei (vgl.
ebenda E. 5.1.3 und 5.3). Deshalb könne sein Name im Zusammenhang
mit den Ereignissen in C._______ auch nicht auf eine „schwarzen Liste“
beziehungsweise „Jihad-Liste“ zu stehen gekommen sein. Weiter hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Asyl-
gründe geltend gemacht hat, welche im Zusammenhang zu den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) stehen würden und er aufgrund dessen
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte.
(vgl. ebenda E. 6.2). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei diese
zulässig, zumutbar sowie möglich (vgl. ebenda E. 8).
B.
B.a Am 13. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) mit der Begründung ein, er
werde weiterhin von der Polizei in Sri Lanka gesucht, was er mit neuen
Beweismitteln untermauern könne. Als Beilage reichte er eine Kopie einer
Meldung („message form“) der sri-lankischen Polizei G._______ (bei
C._______) vom (…) 2017 (Kopie mit Übersetzung) ein, er solle sich am
(…) 2017 wegen seinen Beschimpfungen gegenüber Polizisten im (…)
2014 äussern. Mittels einer weiteren „message form“ der sri-lankischen Po-
lizei G._______ vom (…) 2017 (Kopie mit Übersetzung) wurde die Polizei-
station H._______ (Region Kandy) aufgefordert, beim Beschwerdeführer
bezüglich der Ereignisse vom (…) 2014 eine Stellungnahme einzuholen.
Gemäss einem Auszug eines Informationsbuchs der Polizeistation
H._______ („extract from the information book“) mit Datum vom (…) 2016
(Kopie mit Übersetzung eingereicht) habe der Vater des Beschwerdefüh-
rers bestätigt, dass er am (…) 2016 von einem Unbekannten auf der Suche
nach dem Beschwerdeführer bedroht worden sei.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei auf die „stürmische Wetterlage“
in Sri Lanka hinzuweisen, welche eine Rückkehr nach Kandy als unzumut-
bar erscheinen lasse.
B.b Die Originale der erwähnten Beweismittel (B4) wurden am 5. Juli 2017
zu den Akten gereicht.
B.c Mit Verfügung vom 22. August 2017 wurde das Wiedererwägungsge-
such abgewiesen und die Verfügung vom 7. September 2015 für rechts-
kräftig und vollstreckbar erklärt. Die Prüfung im Rahmen des Wiedererwä-
gungsverfahrens habe entlang der Frage zu verlaufen, ob seit Erlass des
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Urteils vom 11. Mai 2017 eine Änderung der Sachlage eingetreten sei und
– bejahendenfalls – diese geeignet sei, einen anderen Entscheid in der
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen.
Vorliegend seien indes keine Gründe erkennbar, welche den Entscheid
vom 7. September 2015 umstossen könnten.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtkraft.
C.
Am 9. November 2017 verfügte die Abteilung Migration Obwalden, dass
der Beschwerdeführer zwecks Vollzug der Wegweisung in Ausschaffungs-
haft (Art. 76 AuG [SR 142.20]) zu nehmen sei. Mit Verfügung vom 7. De-
zember 2017 wurde die Ausschaffungshaft beendet (weil ein weiteres Asyl-
gesuch eingereicht worden sei) und der Beschwerdeführer tags darauf aus
der Haft entlassen.
D.
Am 4. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111c
AsylG ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz mit der Begründung ein,
dass infolge der Ausschaffungshaft ein subjektiver Nachfluchtgrund vorlie-
gen würde. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers habe in Sri Lanka für
Schlagzeilen in den Online- und Printmedien gesorgt. Dabei sei er mit sei-
nem vollständigen Namen genannt und Fotos von ihm publiziert worden.
Auch sei der Grund für seinen Asylantrag genannt worden, weshalb sein
Name nun auf einer Liste des CID (Criminal Investigation Departement)
stehe. Dies bedeute, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet
werde.
Kopien von verschiedenen tamilischen Presseberichten (Online- und Print-
medien) und eine Übersetzung eines Artikels wurden als Beilage zum Ge-
such zu den Akten gereicht.
Am 2. Februar 2018 wurden Übersetzungen des eingereichten Artikels der
tamilischen Zeitung I._______ vom (…) 2017 sowie von den Artikeln der
Onlineportale J._______ und K._______ nachgereicht. Darüber hinaus
wurde eine Kopie einer Meldung der sri-lankischen Polizei vom (…) 2017
an die Polizeistation H._______ eingereicht, wonach der Beschwerdefüh-
rer über den Umstand zu informieren sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl
des „Chief Magistrate Court of L._______“ erlassen worden sei.
Am 15. Februar 2018 wurde das Original der Meldung der sri-lankischen
Polizei vom (…) 2017 (samt Übersetzung) zu den Akten gereicht.
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Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 – wurde
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung
sowie deren Vollzug angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen. Es möge
zwar zutreffen, so das SEM in seiner Begründung, dass der Beschwerde-
führer in den Medien in Sri Lanka namentlich erwähnt worden sei. Es sei
jedoch zu hinterfragen, inwiefern diese Berichte neue Gefährdungsele-
mente geschaffen hätten, zumal nicht aktenkundig sei, dass der Beschwer-
deführer weder vor seiner Ausreise aus seiner Heimat noch im Ausland
politisch tätig gewesen sei. Ferner würden die in der Eingabe vom 4. De-
zember 2017 geschilderten Missstände in Sri Lanka keinerlei Bezug zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Auch sei die Meldung der
sri-lankischen Polizei vom (…) 2017 ungeeignet, neue Gefährdungsele-
mente zu untermauern, zumal es sich hierbei um ein sehr einfach zu fäl-
schendes Dokument handle. Das Vorgehen, jemanden vor seiner Verhaf-
tung davor zu warnen, scheine darüber hinaus fraglich. Ferner bestehe ge-
stützt auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Schliesslich sei auch kein
Vollzugshindernis zu erkennen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass
nach Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2018 die Flüchtlingsei-
genschaft – unter Asylgewährung – festzustellen sei. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu-
aliter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Beschwerdeführer sei
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, die unentgeltliche
Rechtspflege und die Verbeiständung des mandatierten Rechtsvertreters
zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Zur Begründung dieser Eingabe wurde zusammenfassend vorgebracht,
dass seit Anfang März 2018 die muslimische Bevölkerung Sri Lankas nach
neuen Ausschreitungen in Kandy massiv unter Druck stehen würde, wie
diverse Zeitungen berichtet hätten. Das Ziel der buddhistischen BBS sei
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die Vertreibung der muslimischen Minderheit nach dem Vorbild der radika-
len Buddhisten in Myanmar gegenüber den Rohingya. Ferner gehe aus
einer neu eingereichten Polizeimeldung hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer in Sri Lanka wegen seiner Kronzeugenstellung im Vorfall aus dem Jahr
2014 polizeilich gesucht sei.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. April 2018 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorweg gilt festzuhalten, dass der Prozessgegenstand im vorliegenden
Verfahren auf die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2018 be-
schränkt ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017
ist jedoch ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid, welcher nur durch das
ausserordentliche Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann.
Erst wenn die Revisionsbehörde, das heisst diejenige, die den Entscheid
getroffen hat, das Revisionsgesuch gutheisst, wird die Rechtskraft des an-
gefochtenen Urteils beseitigt und die Möglichkeit eröffnet, die bereits ent-
schiedene Streitsache neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.36). Soweit die Rechtsvertretung in ihrer Beschwerdeschrift vom
3. April 2018 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017
rügt, ist im vorliegenden Verfahren auf diese Urteilskritik nicht einzugehen.
5.
5.1 Vorab ist auf die Rüge der unvollständigen und falschen Sachverhalts-
darstellung einzugehen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
5.2 Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren
– sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsan-
wendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus,
dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG;
vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016,
Art. 12 Rz. 1).
Ausserdem haben die Parteien ein aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
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prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den
wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Ent-
scheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dass das SEM mit der Feststel-
lung, die Berichte in den Print- und Onlinemedien würden keine Gefahr für
den Beschwerdeführer darstellen und er werde von der sri-lankischen Po-
lizei auch nicht gesucht, den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe.
Damit wird nicht eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung vorgeworfen,
sondern die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen beziehungsweise
der eingebrachten Beweismittel bemängelt, weshalb diese Rüge unter ma-
teriellen Gesichtspunkten zu prüfen ist, auf welche nachfolgend eingegan-
gen wird (vgl. E. 7).
5.4 Ausserdem, so die Rechtsvertretung, sei die angebotene Polizeimel-
dung vom (…) 2017 nicht umfassend als Beweismittel gewürdigt worden.
Ohne nähere Begründung habe das SEM festgestellt, dass das Dokument
gefälscht sei.
In der Verfügung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM fest, dass das Mel-
deformular der Sri Lanka Police vom (…) 2017 nicht geeignet sei, neue
Gefährdungselemente zu untermauern, da Originale dieses Vordrucks
auch ausserhalb der Polizei zirkulieren würden. Ausserdem sei davon aus-
zugehen, dass es sich dabei um ein sehr einfach zu fälschendes Dokument
handle. Der Zweifel bezüglich der Echtheit des Meldeformulars werde auch
durch dessen Inhalt erhärtet. Damit hat sich das SEM sachgerecht mit der
Polizeimeldung vom (…) 2017 auseinandergesetzt. Seine Erwägungen
sind aus formeller Sicht nicht zu bemängeln.
5.5 Nach dem Gesagten lässt sich weder ein Mangel an einer unrichtigen
oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der
Begründungpflicht feststellen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz erübrigt sich somit.
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Seite 9
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Mit dem Vorbringen, die Lage in Sri Lanka habe sich für Muslime mas-
siv geändert und dem Umstand, dass aufgrund der angeordneten Aus-
schaffungshaft der Name des Beschwerdeführers in tamilischen Zeitungen
erschienen sei, werden Nachfluchtgründe geltend gemacht.
Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen,
wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objekti-
ven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe lie-
gen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Per-
son keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der
von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nach-
fluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
7.2 Als objektiver Nachfluchtgrund gilt es zunächst die vorgebrachte Ver-
änderung der Lage in Kandy seit März 2018 zu prüfen. Damals hätten
buddhistische Mönche Muslime angegriffen, so dass eine Ausgangssperre
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Seite 10
verhängt worden sei. Das Ziel der buddhistischen BBS sei die Vertreibung
der muslimischen Minderheit nach dem Vorbild der radikalen Buddhisten
in Myanmar gegenüber den Rohingya. Der sri-lankische Staatsapparat sei
denn weder gewillt noch in der Lage, die muslimische Minderheit zu schüt-
zen.
7.2.1 Mit dem Vorbringen, dass die Muslime in Sri Lanka von Buddhisten
aufgrund ihrer Ethnie (bzw. Religion) verfolgt seien, wird eine Kollektivver-
folgung geltend gemacht. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kol-
lektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sehr hoch. Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Per-
sonen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen
dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine
gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv
gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung
des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile
müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs
zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine be-
stimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahr-
scheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete
Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H).
7.2.2 Im März 2018 wurden die Übergriffe der buddhistischen Singhalesen
auf Minderheiten in Sri Lanka von Nationalisten unter Mithilfe der Buddhis-
tengruppe BBS angeheizt, so dass es in muslimischen Vierteln von Kandy
zu Eskalationen gekommen ist. In Kandy wurde eine Ausgangssperre ver-
hängt und im ganzen Land galt für zehn Tage der Notstand. Gemäss den
von der Rechtsvertretung eingereichten Berichten hat die Polizei in die
Ausschreitungen mit Tränengas eingegriffen, um die aufgebrachte, bud-
dhistische Menge zu zerstreuen. Weiter habe die Polizei Ermittlungen we-
gen religiös motivierter Krawalle eingeleitet. Nachdem Entsenden von sri-
lankischen Soldaten scheint sich die Lage beruhigt zu haben; von gegen-
wärtigen Spannungen zwischen Muslimen und Buddhisten gibt es keine
Berichte.
In Sri Lanka sind jedoch nicht nur die Muslime, sondern auch Christen von
Behelligungen und Belästigungen von Buddhisten betroffen (vgl. UK Home
Office, Sri Lanka: Minority religious groups, März 2018, S. 13 ff.). Die Über-
griffe auf die muslimische Bevölkerung von Sri Lanka – wie auch auf an-
dere Minderheiten wie Christen (vgl. Urteil des BVGer vom 27. November
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Seite 11
2017 E. 5.8) – erreichen die Grenze, ab welcher gemäss schweizerischer
Asylpraxis eine Kollektivverfolgung anzunehmen ist, in quantitativer und
qualitativer Weise nicht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-
4600/2014 vom 29. November 2016 E. 6.2 m.w.H.).
7.3 Als subjektiver Nachfluchtgrund wurde die Publikation des Namens des
Beschwerdeführers in Online- und Printmedien vorgebracht. Diese Be-
richte sind nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen, da die
Person auf dem Foto nicht erkenntlich ist. Ausserdem ist dem SEM zuzu-
stimmen, wenn es erwogen hat, dass kein politisches Engagement des Be-
schwerdeführers vor seiner Ausreise aktenkundig ist und dass er auch
heute über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Der Ausdruck „gegen
die Regierung sein“, welcher im Text eines Online-Berichts zu finden ist,
lässt einen Zusammenhang mit einer Absicht des Aufflammens des ethni-
schen Konfliktes in Sri Lanka nicht zu. Dass im Text auch erwähnt wurde,
der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einen Asylantrag eingereicht,
reicht als Grundlage für eine potentielle Gefährdung seiner Person eben-
falls nicht aus.
7.4 Weiter, so die Rechtsvertretung, sei mit der polizeilichen Meldung vom
(…) 2017 offensichtlich, dass der Beschwerdeführer individuell von der sri-
lankischen Polizei aufgrund der Ereignisse im (…) 2014 gesucht sei. Vor
dem Hintergrund, dass den Behörden bewusst sei, dass der Beschwerde-
führer sich nicht mehr in Sri Lanka befände, sei eine verdeckte Suche nach
ihm sinnlos. Aufgrund der Fahndung nach dem Beschwerdeführer sei of-
fensichtlich, dass sein Name sich auf einer sogenannten „Stop-List“ be-
fände und er bei Ankunft am Flughafen Colombo festgenommen würde.
7.4.1 Die Erwägungen des SEM, dass es sich bei der Polizeimeldung um
eine Fälschung handeln muss, weshalb eine individuelle Verfolgung nicht
glaubhaft dargetan worden sei, sind zu schützen. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden
ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass dieses Meldeformular mit
Datum vom (…) 2017 nur ein Hinweis auf einen Haftbefehl ist. Ausserdem
liegen keine Erklärungen vor, weshalb dieses Dokument – welches erst-
mals kommentarlos am 15. Februar 2018 der Vorinstanz eingereicht wurde
(C9) – nicht schon früher hätte eingebracht werden können und woher der
Beschwerdeführer sich dieses interne Polizei-Dokument beschaffen
konnte. Zusammenfassend ist das Beweisstück nicht hilfreich, eine indivi-
duelle Verfolgungsgefahr glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG).
E-1936/2018
Seite 12
7.4.2 Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen, der Beschwerdeführer sei
polizeilich gesucht, ist ferner nicht davon auszugehen, sein Name sei auf
einer sogenannten „Stop-List“ vermerkt, was gemäss dem Referenzurteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ein hohes Risiko bedeuten
würde.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-1936/2018
Seite 13
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.).
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass sich die Lage in der Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) weitgehend stabilisiert und
normalisiert habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Nordprovinzen seien
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hingegen differenziert einzuschätzen (vgl. ebenda E. 13.2). Für Personen
aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka – so auch die Zentralprovinz
mit der Hauptstadt Kandy, woher der Beschwerdeführer stammt – ist der
Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar (vgl. ebenda
E. 13.3).
9.3.2 Aus individueller Sicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht den
Erwägungen des SEM anschliessen. Der junge und gesunde Beschwerde-
führer verfügt in der Region Kandy über diverse Familienmitglieder wie El-
tern, Geschwister, Onkel und Tanten, zu denen immer noch Kontakt be-
steht (A3 S. 6; A12 F7 ff.). Ausserdem hat er durch seine (…) Schullauf-
bahn mit Abschluss eines (…)Levels und der Absolvierung von einigen Kur-
sen (A3 S. 4; A12 F37 ff.) eine gute Basis, um sich sein Existenzminimum
zu sichern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die einge-
reichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
vorliegendem Entscheid gegenstandslos
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 110a AsylG) werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: