B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1937/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (…) September
2014 aus seinem Heimatstaat ausreiste und über Frankreich am (…) Sep-
tember 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am 9. September 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 summarisch zu seinem
Asylgesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Überstellung nach Frankreich gestützt auf das Dubliner Abkommen
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei einzig für die medizini-
sche Behandlung seiner Krebserkrankung in die Schweiz gekommen und
möchte nicht nach Frankreich zurückkehren, weil die schweizerischen
Ärzte und Spitäler besser seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – die dem Be-
schwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde, offenbar aus me-
dizinisch-organisatorischen Gründen, erst am 18. März 2015 eröffnet wer-
den konnte – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und von
einer Überstellung nach Frankreich sei zumindest vorübergehend abzuse-
hen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels vor-
brachte, er habe eine extrem komplexe Operation hinter sich und sei sehr
dankbar, dass er in der Schweiz habe behandelt werden können, momen-
tan würden ihn aber noch medizinische Folgeprobleme beschäftigen, die
in der Schweiz behandelt werden müssten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2015 den Vollzug der
Überstellung des Beschwerdeführers mit einer superprovisorischen vor-
sorglichen Massnahme aussetzte,
dass der Instruktionsrichter bei dem den Beschwerdeführer behandelnden
Spital am 2. April 2015 einen Bericht über die Behandlung des Patienten
einforderte und das Kantonsspital C._______ am 16. April 2015 seine Stel-
lungnahme einreichte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten vor seiner Einreise in die
Schweiz in Frankreich aufgehalten hatte, wohin er mit einem gültigen fran-
zösischen Schengen-Visum legal eingereist war,
dass das SEM die französischen Behörden am 23. Oktober 2014 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte und Frankreich diesem Gesuch
am 18. Dezember 2014 zustimmte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers somit gegeben ist, was auch der Be-
schwerdeführer nicht bestreitet,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese
Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit ei-
ner anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1
m.w.H.),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung – zumindest vorübergehend – entgegenstehe,
dass die Krebserkrankung im (…) des Beschwerdeführers gemäss medizi-
nischem Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 16. April 2015 in der
Schweiz mit Chemo- und Strahlentherapien sowie einem operativen Ein-
griff behandelt wurde,
dass die spezifische onkologische Behandlung am 17. April 2015 abge-
schlossen sei und aktuell eine "potenziell kurative Gesamtsituation" be-
stehe,
dass der Patient grundsätzlich transportfähig sei, momentan allerdings
noch einen reduzierten Allgemeinzustand aufweise und aktuell über eine
Magensonde ernährt werde,
dass "aus medizinischer Sicht eine Überstellung [nach Frankreich] ab Ende
April 2015 denkbar respektive zumutbar" sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel implizit geltend macht,
die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesund-
heit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
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E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies nach dem oben Gesagten im vorliegenden Fall für die heutige
Situation des Beschwerdeführers klarerweise nicht – oder allenfalls: nicht
mehr – zutrifft,
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die
weitere Pflege des Beschwerdeführers – der selber (…) ist – verfügt und
alle Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (vgl. Art. 19 der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, bei der Bestimmung des Übergabezeitpunkts
und der Wahl der Vollzugsmodalitäten den konkreten medizinischen Um-
ständen Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren werden (vgl. auch Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, bei der Bestimmung des Übergabezeitpunkts und der
Wahl der Vollzugsmodalitäten den konkreten medizinischen Umständen
Rechnung zu tragen und die französischen Behörden frühzeitig vor der
Überstellung über die medizinische Situation zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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