B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1937/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Pakistan,
beide vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende 1–2,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Januar 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 19. Januar 2015 fand
die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 16. Juni 2015
die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 14. Juli 2015 deren
Fortsetzung (nachfolgend Drittbefragung) statt. Die Beschwerdeführenden
machen im Wesentlichen geltend, sie seien Hazara schiitischen Glaubens
aus Quetta. Es seien Drohbriefe von Unbekannten wegen Schulden des
Ehemannes eingegangen und der Beschwerdeführer 2 sei in diesem Zu-
sammenhang Opfer eines Entführungsversuchs geworden. Die Drohbriefe
habe die Beschwerdeführerin 1 inzwischen vernichtet.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es seien die
Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs des Entscheids vom 26. Februar 2016 auf-
zuheben, Asyl zu erteilen und psychiatrische Gutachten zu veranlassen. In
prozessualer Hinsicht sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, der unterzeichnende Rechtsanwalt zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu ernennen und dieser zur Einreichung einer Kostennote
einzuladen. Es seien die Akten zuzustellen, in welche die Akteneinsicht
verweigert worden sei, wonach Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung
einzuräumen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut, wies den Antrag auf
Beschwerdeergänzung und das Gesuch um Einladung zur Einreichung ei-
ner Kostennote ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses auf.
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E.
Mit Schreiben vom 20. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden Un-
terlagen betreffend ihre finanzielle Situation ein und wiederholten ihr Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter die Anträge auf Einholung psychiatrischer Gutachten, auf unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte die
Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, der von
den Beschwerdeführenden fristgerecht überwiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen an die Asylrelevanz und den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden
Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht von Asylrele-
vanz und welche Aussagen unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe er-
schöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen sowie in pauschaler Kritik,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Es besteht weder eine Kollektivverfolgung der Hazara in Pakistan (BVGE
2014/32 E. 7.2) noch konnten die Beschwerdeführenden in diesem Zusam-
menhang individuelle, ernsthafte Nachteile oder begründete Furcht im
Sinne des Art. 3 AsylG geltend machen. Weiter ist der Vorinstanz beizu-
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pflichten, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Drohungen offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind. So stehen
die Drohbriefe im Mittelpunkt der Asylvorbringen. Hierzu widerspricht sich
die Beschwerdeführerin jedoch so erheblich, dass der Fluchtgeschichte
von vornherein der Boden entzogen ist. Sie gibt gemäss Erstbefragung an,
erst seit einem Jahr belästigt worden zu sein (SEM-Akten, A7, S. 8), wo-
hingegen sie in der Drittbefragung geltend macht, bereits seit vier oder fünf
Jahren täglich Drohbriefe erhalten zu haben (SEM-Akten, A16, S. 16,
F111 f.). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, will sie vor vier
oder fünf Jahren zwar Drohbriefe erhalten haben, aber nicht regelmässig,
einmal im Monat, manchmal vierteljährlich, aber seit einem Jahr regelmäs-
sig (SEM-Akten, A16, S. 20, F157). Die Bedrohung komme von „vielleicht
eine(r) Gruppe von Afghanen“, die sie nicht kenne (SEM-Akten, A7, S. 8).
Selbst auf Beschwerdeebene handelt es sich lediglich „offenbar“ um krimi-
nelle Banden (Beschwerde S. 6). Wenn die Beschwerdeführerin jedoch tat-
sächlich in dem angegebenen Ausmass belästigt worden wäre, wären ge-
nauere Angaben zu erwarten. Beweismittel liegen keine vor. Die Drohbriefe
– nach jeder vorgetragenen Variante eine erhebliche Menge – will die Be-
schwerdeführerin alle vernichtet haben. Weiteren vertieften Fragen zum
Kern der Vorbringen (Drohbriefe und Entführungsversuch) wird systema-
tisch ausgewichen (z. B. SEM-Akten, A16, S. 15 ff., S. 17). Gegen eine
ernsthafte Gefahr für Leib und Leben spricht auch die Tatsache, dass die
laut Fluchtgeschichte gefährdetste Person (Ehemann) regelmässig einmal
im Jahr aus der Schweiz nach Pakistan reiste, um die Familie zu besuchen
(z. B SEM-Akten, A16, S. 13). Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf
Beschwerdeebene – es sei „sehr glaubhaft“, dass die kriminellen Gruppie-
rungen mit Drohbriefen die Beschwerdeführerin in Schrecken versetzen
wollten (Beschwerde S. 7), und es sei glaubhaft, dass die Drohbriefe und
weitere Dokumente alle vernichtet worden seien (Beschwerde S. 8) – ver-
mögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Selbst in Bezug auf den Ent-
führungsversuch erschöpft sich die Beschwerde in reinen Vermutungen
und verweist auf die allgemeine Lage in Pakistan (Beschwerde S. 7).
Ferner sind die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Mängel der Ak-
tenführung den Akten selbst nicht zu entnehmen. Insbesondere stösst sich
der Rechtsvertreter an der Fortsetzung der Befragung vom 16. Juni 2015
ab Seite 9 des Aktenstücks A16/24. Entgegen dessen Ausführungen be-
ginnt die Fortsetzung der Anhörung (Drittbefragung) jedoch korrekt im An-
schluss an die Zweitbefragung und endet – wie die Zweitbefragung – mit
dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (SEM-Akten, A16, S. 24).
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Die Vorgänge und die Daten sind bestens ersichtlich und die Zusammen-
legung der Zweit- mit der Drittbefragung nicht zu beanstanden. Die vom
Rechtsvertreter gerügten sprachlichen Probleme wurden bereits in der
Zweitbefragung erkannt, weshalb diese abgebrochen und mit einem Dol-
metscher für Urdu fortgesetzt beziehungsweise erneut begonnen und
durchgeführt wurde. Es sind weder die Befragungsprotokolle noch die Ak-
tenführung zu beanstanden (zur Akteneinsicht bereits Zwischenverfügung
vom 11. April 2016). Es konnte auf Beschwerdeebene keine Bundesrechts-
verletzung dargetan werden. Die Beschwerdeführenden haben auch nichts
vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden,
ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die
Asylgesuche wurden zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Aufgrund der Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach
zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Den
Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwer-
deführenden aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar sein
sollte, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Es handelt sich zwar um Ha-
zara schiitischen Glaubens aus Quetta. Aus der persönlichen Situation der
Beschwerdeführenden ergibt sich indes – anders als in BVGE 2014/32 –
kein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle
Lage der Hazara in Quetta hinausgeht. Auf Beschwerdeebene wird ausge-
führt, die Beschwerdeführerin könne in Pakistan nicht bei Verwandten le-
ben (Beschwerde S. 8). Dem steht jedoch entgegen, dass zurzeit ihre
Tochter und ihr Bruder bei ihrer Mutter in Quetta leben und die Beschwer-
deführerin immer wieder zu ihren Eltern beziehungsweise ihrer Mutter oder
zu ihren Schwiegereltern ging (SEM-Akten, A7, S. 4 ff. und A16, S. 11).
Sodann lebte sie bereits vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Schwieger-
mutter und ihrem Schwager (SEM-Akten, A7, S. 4 f.). Neben den Schwie-
gereltern, der Mutter und der Tochter, leben in Pakistan auch noch zwei
Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin (SEM-Akten, A7,
S. 6). Es besteht mithin – entgegen den Befürchtungen auf Beschwerde-
ebene – ein tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort (insb. SEM-Akten, A7,
S. 6). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschwerdeführer be-
ziehungsweise der Sohn der Beschwerdeführerin bereits eine finanziell ge-
hobene Schulbildung genossen hat. Der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin ist zwar verstorben, aber sie lebte in Pakistan jahrelang ohne ihn und
zurzeit kümmert sich ihr Bruder um alles (SEM-Akten, A16, S. 13, F93).
Schliesslich fällt die Rüge, es sei kein psychiatrisches Gutachten erstellt
worden, unsubstantiiert aus. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom
26. April 2016 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung darge-
tan, ist davon auszugehen, dass die angetönten Probleme – schlechter
Schlaf und Bettnässen beim Beschwerdeführer und der Konsum von Va-
lium beziehungsweise psychische Probleme bei der Beschwerdeführerin –
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sofern überhaupt notwendig, auch in Pakistan adäquat behandelt werden
können. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 abgewie-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der frist-
gerecht am 30. April 2016 eingegangene Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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