B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1938/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung, ev. Revisionsgesuch;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015
(E-7008/2014 / N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 – eröffnet am 3. No-
vember 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. Mai 2012 ablehnte, seine Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 1. Dezember
2014 mit Urteil vom 12. März 2015 mangels (fristgerechter) Leistung des
mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 erhobenen Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.– nicht eintrat (Beschwerdeverfahren E-7008/2014),
dass mit elektronischer Eingabe und Telefax vom 25. März 2015 von der
Asylbetreuerin des für den Gesuchsteller zuständigen Sozialdienstes
B._______ (Frau C._______) um "Kulanz beim Zahldatum" beziehungs-
weise um Eintritt des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Beschwerde
vom 1. Dezember 2014 beziehungsweise sinngemäss um Wiederherstel-
lung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wird, der
Gesuchsteller sei unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung des Kosten-
vorschusses gehindert worden, da die oben genannte Asylbetreuerin von
ihm am 26. Februar 2015 angewiesen worden sei, als Vorschuss seines
monatlichen Auszahlungsbudgets den Kostenvorschuss bis spätestens 4.
März 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, sie diese Bu-
chung gleichentags im System erfasst habe, indes in der fälschlichen An-
nahme, dass die Zahlung mit dem nächsten Zahlungslauf der Finanzver-
waltung erfolgen würde, der interne Zahlungslauf stattdessen über zwei
Stellen erfolgte, weshalb die Zahlung effektiv erst später ausgelöst worden
und beim Gericht erst am 6. März 2015 eingegangen sei,
dass belegt wird, dass die Zahlung von der Asylbetreuerin am 26. Februar
2015 intern verbucht wurde, indes als Valutadatum beim Konto des Ge-
suchstellers der 9. März 2015 ausgewiesen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit dem Gesuch um "Kulanz beim Zahldatum" sinngemäss geltend
gemacht wird, die Zahlung des Kostenvorschusses sei fristgemäss geleis-
tet worden, da intern bei den Sozialen Diensten B._______ die Buchung
bereits am 26. Februar 2015 erfolgt sei,
dass die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses gewahrt wird, wenn
der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post
übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor-
den ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG) – worauf der Beschwerdeführer in der Zwi-
schenverfügung vom 17. Februar 2015 ausdrücklich hingewiesen worden
war (vgl. Dispositivziffer 2) –, es damit nicht reicht, der Bank oder der Post
(zu Handen der Postfinance oder der Bank) am letzten Tag der Frist den
Zahlungsauftrag zu übergeben, sondern massgebend ist die Valuta (vgl.
STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 21 zu Art. 21),
dass angesichts der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 angesetz-
ten Frist vom 4. März 2015 und dem Eingang des Betrages beim Bundes-
verwaltungsgericht am 6. März 2015 sich die interne Buchung am 26. Feb-
ruar 2015 als nicht von Belang erweist, so dass die Frist für die Zahlung
des Kostenvorschusses gemäss klarem Gesetzeswortlaut offensichtlich
versäumt wurde, zumal der Gesuchsteller sich das (fahrlässige) Verhalten
seiner Hilfsperson, deren er sich zur Erfüllung der Vorschusspflicht bedient
hat (vorliegend seine Asylbetreuerin), wie sein eigenes zurechnen zu las-
sen hat (vgl. VOGEL, a.a.O.), folglich das Bundesverwaltungsgericht zu
Recht auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2014 androhungsgemäss
nicht eintrat,
dass mithin das allenfalls als Revisionsgesuch zu verstehende Begehren,
das Urteil vom 12. März 2015 sei aufzuheben, weil die Zahlung fristgerecht
erfolgt sei (Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.
von Art. 121 Bst. d BGG: versehentliche Nichtberücksichtigung von in den
Akten liegenden erheblichen Tatsachen) abzuweisen ist,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die
Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden
stehen, erstreckt,
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dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch dann
verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist und
eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen Urteils
führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zu-
sammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist
zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. VOGEL, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 24),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrach-
ten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hät-
ten, indes unter anderem organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als un-
verschuldete Hindernisse gelten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band X, 2008, Rz. 2.140 und 2.143; VPB 68.23 E. 3),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt,
jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf
(vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140),
dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller – handelnd durch die oben
genannte Asylbetreuerin, welche gemäss Aktenlage als seine Hilfsperson
zur Erfüllung der Vorschusspflicht zu qualifizieren ist – innerhalb von 30
Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende
Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die versäumte
Rechtshandlung (Zahlung) kurz nach Ablauf der Frist erfolgte,
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dass indes organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete
Hindernisse gelten und der Gesuchsteller sich das Verhalten seiner Hilfs-
person (vorliegend die Asylbetreuerin) anrechnen lassen muss,
dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewe-
sen wäre und der Gesuchsteller sich daher den Vorwurf des nachlässigen
Verhaltens gefallen lassen muss,
dass er somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Zahlungsfrist ab-
gehalten wurde, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen
ist,
dass somit das Urteil vom 12. März 2015 des Beschwerdeverfahrens
E-7008/2014 rechtskräftig bleibt,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog), indes das Gericht gestützt auf
Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das allfällige Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Das Urteil vom 12. März 2015 (Beschwerdeverfahren E-7008/2014) bleibt
in Rechtskraft.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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