B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1938/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017.
E-1938/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden, muslimische Tami-
len mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit, in der Schweiz um Asyl.
B.
B.a Mit Verfügung vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
ihre Asylgesuche ab. Zudem wies die Vorinstanz sie aus der Schweiz weg,
setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.b Auf die gegen die Verfügung eingereichte Beschwerde der Beschwer-
deführenden trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichteinhaltens
der Beschwerdefrist mit Entscheid vom 4. Juni 2015 nicht ein. Damit wurde
die Verfügung vom 24. April 2015 rechtskräftig.
C.
Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Juli 2015 ersuchten die Beschwer-
deführenden um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. April 2015 und
um Gewährung von Asyl, eventualiter um Gewährung einer vorläufigen
Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 24. April 2015 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Am 31. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vo-
rinstanz vom 28. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, subeventualiter die Sache zur vollständigen und richtigen Erstel-
lung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung
einstweilen auszusetzen und es sei ihnen zu gestatten, sich für die Dauer
E-1938/2017
Seite 3
des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Entsprechend sei das zustän-
dige Amt für Migration anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. April 2017 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
aus.
G.
Ebenfalls am 4. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden mehrere in
der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verschob die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes auf einen
späteren Zeitpunkt.
I.
Am 5. Mai 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie
implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt, und am 7. Juni 2017
reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und zusätzliche Beweismit-
tel ein.
J.
Am 12. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere in der Replik
in Aussicht gestellte Beweismittel ein.
K.
Seit dem 25. Juni 2019 verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung B.
L.
Am 17. Juli 2019 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Bundesver-
waltungsgerichts erneut eine Vernehmlassung ein und am 2. August 2019
replizierten die Beschwerdeführenden.
E-1938/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich ein ge-
setzlich nicht geregelter Rechtsbehelf (siehe für das Asylrecht jedoch
Art. 111b AsylG), auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde
kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis
des Bundesgerichts ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwä-
gung. Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung
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Seite 5
in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise ver-
ändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BGE
138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1, je m.w.H.). Betrifft die behauptete verän-
derte Sachlage die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich
im Bereich des Asylrechts um ein sogenanntes Mehrfachgesuch (BVGE
2014/39 E. 4.5 f.; vgl. Art. 111c AsylG). Zudem können auch Revisions-
gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben o-
der deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist.
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wie-
dererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich
unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechts-
schrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wie-
dererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (Urteil des
BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 6 [nicht publiziert in BVGE
2015/11], m.w.H.).
3.2 In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2015 hatte die Vo-
rinstanz zur Begründung ihrer Ablehnung des Asylgesuches ausgeführt,
der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgung liege
kein asylrelevantes Motiv zugrunde, da die geltend gemachten Versuche,
vom Beschwerdeführer Geld zu erpressen, rein monetär motiviert gewesen
seien. Zudem hätten sich die sri-lankischen Behörden schutzwillig gezeigt,
da die Polizei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Anzeige
entgegengenommen und registriert habe. Schliesslich lägen keine risiko-
begründenden Faktoren vor, die für eine Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Umstandes, dass
ihr Asylgesuch in der Schweiz abgewiesen wurde, hindeuten würden.
3.3 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2015 machten die Be-
schwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom
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Seite 6
24. April 2015 entscheidrelevante Tatsachen nicht berücksichtigt und
falsch gewürdigt. So habe sie die Ethnie der Beschwerdeführenden falsch
festgestellt und nicht hinreichend gewürdigt, dass die Beschwerdeführen-
den sowohl sprachlich, als auch ethnisch und religiös einer Minderheit an-
gehörten. Zudem habe sie zu Unrecht behauptet, die sri-lankischen Behör-
den seien gegenüber den Beschwerdeführenden schutzwillig gewesen.
Die Beschwerdeführenden reichten mit dem Wiedererwägungsgesuch das
Schreiben einer von ihnen beauftragten Anwältin in Sri Lanka ein, in der
diese bei der Behörde, die für die vom Beschwerdeführer gemachte An-
zeige zuständig sei, Einsicht in die Akten forderte. Schliesslich machten die
Beschwerdeführenden geltend, nach dem Erlass der Verfügung der Vo-
rinstanz sei ihr jüngster Sohn zur Welt gekommen, der wegen einer selte-
nen, körperlichen Fehlbildung regelmässig und längerfristig medizinisch
behandelt werden müsse.
3.4 Damit machten die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfah-
ren – neben allgemeiner Kritik an der ursprünglichen Verfügung der Vo-
rinstanz – vor allem eine erhebliche Veränderung der Sachlage geltend,
nämlich die Geburt ihres Sohnes und dessen gesundheitliche Probleme.
Auch das in Kopie eingereichte Gesuch um Akteneinsicht der sri-lanki-
schen Anwältin zielt auf den Beweis einer erheblichen Veränderung der
Sachlage ab. Da dieses Beweismittel jedoch die geltend gemachte Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden betrifft, handelt es sich inso-
fern formell um ein Mehrfachgesuch.
Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden zudem neu
geltend, gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafverfahren wegen (…)
eingeleitet worden und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
Zum Beleg dieses Umstandes reichen sie zwei Nachrichtenformulare
(«message forms») der sri-lankischen Polizei inklusive einer Übersetzung
ein. Bei diesem neuen Vorbringen handelt es sich ebenfalls um eine nach-
trägliche Veränderung der rechtserheblichen Sachlage. Da die Beschwer-
deführenden damit jedoch neue Fluchtgründe vorbringen – sie machen
geltend, das Verfahren sei wahrscheinlich eingeleitet worden, da sich der
Beschwerdeführer mehrmals nach dem Stand des von ihm eingeleiteten
Strafverfahrens erkundigt habe – wäre dieses Vorbringen inhaltlich eben-
falls als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Aus prozessökonomischen
Gründen ist auch dieses Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren zu behandeln, zumal der Streitgegenstand damit nicht erweitert wird,
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Seite 7
der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, kein Konflikt mit den Verfah-
rensregeln von Art. 111c AsylG besteht und die Vorinstanz sich im Be-
schwerdeverfahren äussern konnte.
3.5 Mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz wurde
das vorliegende Beschwerdeverfahren, soweit es die in der Verfügung vom
24. April 2015 angeordnete, seither in Rechtskraft erwachsene und in der
angefochtenen Verfügung bestätigte Wegweisung (inkl. Wegweisungsvoll-
zug) betrifft, gegenstandslos; die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
fällt damit ausser Betracht.
3.6 Streitig und zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob eine seit dem Asylent-
scheid vom 24. April 2015 wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2015 bezüglich
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Gewährung von Asyl zur
Folge hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-
führenden – soweit den Asylpunkt betreffend – mit der Begründung ab, die
eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Verfügung vom
24. April 2015 zu revidieren. Insbesondere sei das Schreiben der sri-lanki-
schen Anwältin nicht geeignet, die Untätigkeit der sri-lankischen Polizei
glaubhaft zu machen. Es handle sich dabei lediglich um ein Informations-
begehren respektive eine Verfahrensstandanfrage an die sri-lankische Po-
lizei. Zudem könne es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln.
Deshalb könne der Brief nicht als rechtserhebliches neues Beweismittel
angesehen werden.
4.2 Die Beschwerdeführenden führen im Beschwerdeverfahren an, die An-
wältin in Sri Lanka habe keine Antwort auf ihre Anfrage bekommen. Ver-
wandten von ihnen, die sich persönlich auf dem Polizeiposten nach dem
Verfahrensstand erkundigt hätten, sei mitgeteilt worden, dass keine Straf-
anzeige registriert sei. Zudem hätten die sri-lankischen Behörden – ver-
mutlich genervt von den ständigen Nachfragen nach dem Verfahrensstand
betreffend seine Anzeige – einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer
erlassen und wegen (…) ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Die Mutter
des Beschwerdeführers habe den Haftbefehl von einem Polizeibeamten in
ihrer Wohnung erhalten. Die Beschwerdeführenden reichen diesbezüglich
zwei sogenannte «Message Forms» (Nachrichtenformulare) der sri-lanki-
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schen Polizei datiert vom 17. Februar 2017 und eine Übersetzung ein. Zu-
dem reichen sie ein Schreiben des sri-lankischen Anwalts der Mutter des
Beschwerdeführers ein, in dem dieser angibt, das Criminal Investigation
Office (CID) habe ihn darüber informiert, dass ein Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer bestehe, er habe aber keine weiteren Informationen in
Erfahrung bringen und den Haftbefehl nicht erhältlich machen können, da
er nicht über die Verfahrensnummer verfüge. Schliesslich wiederholen die
Beschwerdeführenden ihre allgemeine Kritik an der Verfügung der Vo-
rinstanz vom 24. April 2015 bezüglich ihrer mehrfachen Zugehörigkeit zu
einer Minderheit.
5.
5.1 Insoweit die Beschwerdeführenden allgemeine Kritik an der Verfügung
der Vorinstanz vom 24. April 2015 anbringen, die weder eine veränderte
Sachlage darstellt noch sich auf einen Revisionsgrund nach Art. 66 VwVG
bezieht, ist diese nicht zu hören. Dies betrifft die beiden Vorbringen, die
Vorinstanz habe die Folgen ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit
nicht angemessen gewürdigt und die Polizei sei entgegen der Beurteilung
der Vorinstanz nicht schutzwillig gewesen. Damit bezwecken die Be-
schwerdeführenden lediglich eine neue Würdigung von im ursprünglichen
Entscheid bereits vorgebrachten Tatsachen, worauf im Wiedererwägungs-
verfahren jedoch kein Anspruch besteht.
5.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Kopie eines nach Er-
gehen der Verfügung vom 24. April 2015 datierten Schreibens ihrer Anwäl-
tin in Sri Lanka, in dem diese sich bei der Polizeibehörde nach dem Stand
der Anzeige des Beschwerdeführers erkundigt, ist nicht geeignet, eine we-
sentlich veränderte Sachlage zu beweisen. Wie die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist das Schreiben – selbst unter
der Annahme, es sei tatsächlich abgeschickt worden und es handle sich
nicht bloss um ein Gefälligkeitsschreiben – nicht geeignet, neue Tatsachen
zu belegen, die eine Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden nahe-
legen würden. Auch der blosse Umstand, dass die Anwältin angeblich
keine Antwort auf das Schreiben erhalten hat, vermag als neue Tatsache
nicht die Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden nahezulegen.
Ebenfalls keine erheblich veränderte Sachlage belegt das pauschal, unbe-
legt und ohne weitere Substantiierungen im Beschwerdeverfahren ge-
machte Vorbringen, Verwandten der Beschwerdeführenden sei von der Po-
lizei mitgeteilt worden, dass keine Strafanzeige registriert sei.
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Seite 9
5.3
5.3.1 Neu bringen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor,
gegen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen (…) und es
liege ein Haftbefehl des CID gegen ihn vor.
5.3.2 Bei den von den Beschwerdeführenden zum Beleg dieses Vorbrin-
gens eingereichten Dokumenten handelt es sich entgegen ihren Vorbrin-
gen nicht um einen Haftbefehl, sondern um zwei Nachrichtenformulare der
sri-lankischen Polizei. Gemäss deren englischer Übersetzung weist das
CID die Polizei in F._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführen-
den, an, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, dass ein Haftbe-
fehl gegen ihn vorliege und er sich deshalb beim CID melden müsse.
5.3.3 Die Nachrichtenformulare vermögen aus mehreren Gründen nicht
glaubhaft zu machen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfah-
ren eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt wurde.
Vorab ist festzuhalten, dass polizeiliche Nachrichtenformulare der von den
Beschwerdeführenden eingereichten Art keine Sicherheitsmerkmale auf-
weisen, weshalb sie einfach zu fälschen sind. Den zwei von den Beschwer-
deführenden eingereichten Nachrichtenformularen kommt damit bereits
aus diesem Grund nur ein beschränkter Beweiswert zu. Auch eine Bot-
schaftsabklärung zur Frage der Echtheit der eingereichten Formulare
brächte diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, weshalb der entspre-
chende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.
Die Beschwerdeführenden reichten im Beschwerdeverfahren zuerst nur
ein einziges Nachrichtenformular ein. Dieses enthielt in den Feldern
«Sending Operator» und «Receiving Operator» keine Eintragungen. Die
gleichzeitig eingereichte englische Übersetzung des Formulars enthielt je-
doch in den beiden Feldern (übersetzte) Eintragungen. Auf diese Unstim-
migkeit hingewiesen, führten die Beschwerdeführenden an, die Mutter des
Beschwerdeführers habe nicht nur ein, sondern zwei Nachrichtenformulare
erhalten, und das zweite, nicht eingereichte Formular enthalte die über-
setzten Angaben. Die Mutter habe beide Formulare zur Übersetzung ge-
geben, dann jedoch nur ein Formular in die Schweiz geschickt. Diese Er-
klärung erscheint nachgeschoben, da die Beschwerdeführenden in ihrer
ersten Eingabe nur von einem Nachrichtenformular sprachen. Die Be-
schwerdeführenden reichten in der Folge zwar das zweite Nachrichtenfor-
mular nach, nicht jedoch eine zweite Übersetzung. Dieses Vorgehen lässt
Zweifel an der Echtheit der Formulare und damit an der Glaubhaftigkeit der
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Seite 10
Vorbringen der Beschwerdeführenden aufkommen. Zudem erscheint es
grundsätzlich schwer nachvollziehbar, wieso die Polizei der Mutter des Be-
schwerdeführers zwei Nachrichtenformulare, die beide das gleiche Datum
tragen, übergeben sollte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwer-
deführenden auch in anderer Hinsicht versuchten, ihre Sachverhaltsvor-
bringen nachträglich zu ihrem Vorteil anzupassen. So führte die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 aus, es sei nicht wahrscheinlich,
dass das CID die sri-lankische Polizei beauftragen würde, eine durch Haft-
befehl gesuchte Person vorgängig über die Verhaftung zu informieren und
sie zu bitten, sich selbst beim CID zu melden. Sehr viel wahrscheinlicher
sei es, dass das CID die Polizei mit der Verhaftung beauftragen würde.
Daraufhin brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 7. Juni
2017 prompt neu vor, die Mutter des Beschwerdeführers habe diesem mit-
geteilt, die Polizei habe vor Übergabe der Nachrichtenformulare mehrmals
versucht, den Beschwerdeführer zu verhaften. Solchermassen nachge-
schobene Vorbringen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen.
Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführenden ausgerechnet kurz nach
Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Vorinstanz von dem
Verfahren und dem Haftbefehl erfahren haben wollen, obwohl diese in kei-
ner Art und Weise mit ihren bisherigen Vorbringen im Zusammenhang ste-
hen. Auch reichen die Beschwerdeführenden weder zur behaupteten Straf-
verfolgung noch zum angeblichen Haftbefehl weitere Belege ein, obwohl
sie in Sri Lanka anwaltlich vertreten sind. Ihre Erklärung dafür, ihr Anwalt
sei nicht in der Lage, Einblick in die Verfahrensakten zu erhalten, solange
er die Verfahrensnummer nicht kenne, erscheint wenig nachvollziehbar
und vermag daher nicht zu erklären, wieso die Beschwerdeführenden
keine weiteren Beweismittel zum angeblichen Strafverfahren beibringen
können.
5.3.4 Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden ihr Vorbringen, ge-
gen den Beschwerdeführer laufe ein Strafverfahren wegen (…) und es
liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, nicht glaubhaft zu machen.
5.4
5.4.1 Schliesslich ist festzuhalten, dass, selbst wenn gegen den Beschwer-
deführer tatsächlich ein Strafverfahren wegen (…) laufen sollte, dieses
nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstel-
len würde. Die Flucht vor einer Strafverfolgung stellt grundsätzlich keinen
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Seite 11
Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Eine asylrelevante Verfol-
gung kann jedoch dann vorliegen, wenn einer Person das Begehen eines
gemeinrechtlichen Delikts untergeschoben wird, um sie aus einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines
Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv in bedeutender Weise erschwert
wird (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1).
5.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer sei vermutlich deshalb eingeleitet worden, weil er
sich immer wieder nach dem Stand der von ihm gemachten Anzeige er-
kundigt habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Mutmassung für
die keine Anzeichen oder Belege vorliegen. Zudem würde auch ein solcher
Zusammenhang nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsmotivation darstellen.
5.4.3 Die Beschwerdeführenden machen hingegen nicht geltend, das
Strafverfahren sei aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eingeleitet worden
oder ihre Familien oder ihre geschäftlichen Interessen in Sri Lanka seien
von anti-muslimischen Agitationen betroffen. Trotzdem ist festzuhalten,
dass die – in Sri Lanka latent verbreitet vorhandene – anti-muslimische
Stimmung seit den Osteranschlägen 2019 zugenommen hat. Bei den An-
schlägen von muslimischen Selbstmordattentätern auf Kirchen und Hotels
in Colombo und zwei weiteren Städten vom 21. April 2019 kamen über 250
Personen ums Leben. Die Regierung rief daraufhin den Notstand aus und
hunderte von Muslimen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen
verhaftet, wobei teilweise nur dürftige Hinweise für deren Involvierung in
die Anschläge vorlagen. Die muslimische Bevölkerung stand im Rahmen
der Anti-Terror Massnahmen der Regierung generell unter erhöhter Be-
obachtung und intensivierter Kontrolle. Der Notstand wurde am 22. August
2019 wieder aufgehoben. Bei anti-muslimischen Unruhen, die offensicht-
lich von nationalistischen Gruppierungen und militanten Buddhisten or-
chestriert und unterstützt worden waren, wurden muslimische Häuser und
Geschäfte angegriffen. Die Sicherheitskräfte waren dabei nicht immer in
der Lage oder willens, für Ordnung zu sorgen. Aufrufe zum Boykott von
muslimischen Verkäufern und Unternehmen haben zugenommen und führ-
ten teilweise zu namhaften Verlusten bei muslimischen Unternehmern (In-
ternational Crisis Group, After Sri Lanka’s Easter Bombing: Reducing Risks
of Future Violence, 27. September 2019, S. 18 ff.; Australian Government,
Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report
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Seite 12
Sri Lanka, 4. November 2019, S. 28 f.; Human Rights Watch, World Report
2020, Sri Lanka, S. 527 ff.).
Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die behauptete strafrechtliche
Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religionszugehörig-
keit erfolgt sein könnte; der Beschwerdeführer macht dies auch nicht gel-
tend. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer
oder seine Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in einer anderen Art
und Weise aufgrund der verstärkten anti-muslimischen Stimmung bedroht
wäre. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer zweiten Replik vom
2. August 2019 nicht geltend, sie seien von der erhöhten anti-muslimischen
Stimmung konkret und persönlich betroffen oder die sri-lankischen Behör-
den seien in Zusammenhang mit den Osteranschlägen in irgendeiner
Weise auf sie aufmerksam geworden. Auch die von den Beschwerdefüh-
renden eingereichten, allgemeinen Zeitungsartikel über die oben darge-
stellte Lage in Sri Lanka vermögen diesbezüglich nichts zu belegen.
5.5 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass gegenüber dem Zeitpunkt des
Asylentscheides vom 24. April 2015 keine wesentlich veränderte Sachlage
vorliegt, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz
zur Folge hätte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind – die Beschwerdeführenden gaben eine
Bedürftigkeitserklärung zu den Akten und die Beschwerde erweist sich
nach dem Gesagten nicht als aussichtslos –, ist das entsprechende Ge-
such gutzuheissen und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von
Verfahrenskosten zu befreien.
6.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
aufgrund von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 110a Abs. 2
AsylG, in der Fassung vom 1. Oktober 2016).
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Seite 13
Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zu gewähren, wenn die Ge-
suchsteller eines anwaltlichen Beistandes bedürfen, um ihre Rechte im Be-
schwerdeverfahren wirksam wahrnehmen zu können. Dies ist dann zu be-
jahen, wenn sich in rechtlicher und tatbestandlicher Hinsicht komplexe Fra-
gen stellen, deren Behandlung den Beizug einer professionellen Rechts-
vertretung als sachlich geboten erscheinen lassen. Dies ist vorliegend der
Fall. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden der rubrizierte Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dem vom Gericht bestellten, unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwer-
deführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten
(Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Der Rechts-
beistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) ist das Honorar der amtlichen Vertretung von Amtes wegen auf pau-
schal Fr. 2’000.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1938/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2'000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
Versand: