Abtei lung V
E-1939/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1939/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. Dezem-
ber 2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 16. Januar 2009 in
die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 21. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 30. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er sei ethnischer Igbo aus C._______, Abia
State, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und seit 2002 ein eigenes
Geschäft geführt habe,
dass er homosexuell veranlagt sei und mit seinem ersten Freund seit
2004 bis August 2008 regelmässig sexuelle Handlungen ausgeübt
habe, ohne dass dies die Leute in ihrer Umgebung gewusst hätten,
dass er, nachdem sein Freund aus dem Dorf weggezogen sei, einen
anderen jungen Mann kennen gelernt habe,
dass er beabsichtigt habe, mit diesem intim zu werden und für den
5. Dezember 2008 entsprechende Vorkehrungen in seinem Geschäft
getroffen habe,
dass er darauf mit seinem neuen Freund intim geworden sei und dabei
vergessen habe, das Geschäft zuvor abzuschliessen,
dass sie dabei von einem Kunden überrascht worden seien, worauf
dieser umgehend die Dorfbevölkerung mit lauten Rufen über seine
Beobachtungen benachrichtigt habe,
dass der Beschwerdeführer - wie ihm Übrigen auch sein Freund - vor
den herbei eilenden Dorfbewohnern geflohen sei, weil diese ihn hätten
steinigen wollen,
dass er nach Hause und von dort in den Wald gelangt sei,
dass er schliesslich eine Fahrgelegenheit nach Port Harcourt gefun-
den habe,
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dass ihm nach einer Woche Aufenthalt in Port Harcourt ein Mann zur
Ausreise mit einem Schiff verholfen habe, das ihn in ein ihm unbe-
kanntes Land gefahren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 - eröffnet am
18. März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er über keinen
Pass und keine Identitätskarte verfüge, erfahrungswidrig sei, da die ni-
gerianischen Behörden ihren Staatsangehörigen solche ausstellen
würden,
dass sich nigerianische Staatsangehörige mit Identitätsausweis, Füh-
rerschein oder Pass ausweisen würden,
dass zudem erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer als Ge-
schäftsinhaber keinen Identitätsausweis gehabt habe,
dass angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich der fehlenden Ausweispapiere sowie der Reise von Nigeria
bis in die Schweiz, - zu deren Route er überdies keinerlei Angaben
habe machen können - ohne kontrolliert worden zu sein, keine ent-
schuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren vorliegen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft
ausgefallen seien,
dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass ihm ein
unbekannter Mann ohne Gegenleistung und aus blossem Mitleid seine
Ausreise organisiert habe,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, mit einem Mann in seinem
Geschäft Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, ohne das Geschäft
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vorher abzuschliessen, ebenfalls erfahrungswidrig sei, zumal er dieses
Treffen geplant und vorbereitet habe,
dass er auch nicht imstande gewesen sei, kohärente und konzise Aus-
sagen zum Ort des Treffens sowie zu den Äusserungen des Mannes,
der sie dabei beobachtet und die Dorfbewohner informiert habe, zu
machen,
dass zudem schleierhaft sei, wie der Beschwerdeführer unbehelligt
vom Geschäft nach Hause und von dort in den Wald habe fliehen kön-
nen, da die beiden Gebäude nebeneinander gelegen hätten,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 13. März 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur Prüfung seines Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, wobei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersuchte,
dass er gleichzeitig eine Skizze als Beweismittel einreichte,
dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde da-
gegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf
das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
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dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspa-
piere besessen habe, nicht geglaubt werden können,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rei-
se von Nigeria in die Schweiz, für die er nichts bezahlt habe und wel-
che keinerlei Angaben zur Route und deren Dauer enthalten (vgl. Ak-
ten A4, S. 6 f.), als realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa gereist und auf der gesamten Reise bis in die
Schweiz nie kontrolliert worden zu sein, nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Be-
schwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche,
seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls
glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen
an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 21. Januar 2009 sowie der Di-
rektanhörung vom 30. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätz-
liche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält,
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dass erhebliche Zweifel daran bestehen, der Beschwerdeführer habe
bei seinem ersten intimen Rendez-vous mit seinem neuen Freund am
5. Dezember keine Vorsichtsmassnahmen getroffen und die Türen
nicht abgeschlossen,
dass er eigenen Angaben zufolge nämlich damit hätte rechnen müs-
sen, deswegen von den Jungen im Dorf gesteinigt zu werden (vgl. Akte
A8, S. 8),
dass er zudem in der Befragung in der Empfangsstelle angegeben hat,
die Person, die sie dabei erwischt habe, habe „fuck men“ geschrien,
(vgl. a.a.O., S. 4), währenddem er anlässlich der direkten Anhörung zu
Protokoll gab, der Mann – D._______ - habe das Dorf alarmiert, indem
er „A._______ fait l'amour à un homme C._______ eehh“ gerufen habe
(vgl. a.a.O., S. 9),
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der
Mann „fuck men, A._______ ist fucking a man“ gerufen haben soll, als
Versuch gewertet werden muss, den Sachverhalt nachträglich
anzupassen,
dass zudem nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei,
obwohl der Mann das Dorf sofort alarmiert habe und die Leute so-
gleich herbeigeeilt seien, vorerst in sein nahe gelegenes Haus zurück-
gekehrt, um ein paar Sachen einzupacken, und erst in den Wald ge-
flüchtet, nachdem er gesehen habe, wie die Leute das Mobiliar in sei-
nem Geschäft zerstört hätten,
dass ferner der vorinstanzlichen Erwägung zuzustimmen ist, wonach
die Angaben des Beschwerdeführers zum Ort, wo er mit seinem
Freund intim geworden sei, unpräzis ausgefallen sind (vgl. Akte A8,
S. 4),
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Skizze, auf der drei
Häuser abgebildet sind, und die den Ort der sexuellen Handlung mit
seinem Freund darstellen soll, nicht geeignet ist, zur Klärung beizutra-
gen,
dass überdies unrealistisch ist, ein ihm Unbekannter habe in Port Har-
court aus Mitleid und ohne Gegenleistung die Ausreise des Beschwer-
deführers mit einem Schiff organisiert, und auf der übrigen Reise sei-
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en ihm ohne weiteres verschiedene unbekannte Personen unentgelt-
lich zur Seite gestanden,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass in den Akten ebensowenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat,
weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungs-
netz,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch aufgrund
der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Alexandra Püntener
Versand:
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