B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1939/2012
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______ geboren (…), Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Russlands tsche-
tschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben
zufolge im Dezember 2009 aus seinem Heimatland ausreiste und über
Weissrussland, Polen und Österreich am 10. Februar 2012 in die Schweiz
gelangte, wo er am 11. Februar 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 22. Februar 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei 2005 und 2006 jeweils einmal fest-
genommen und aufgefordert worden, fremde Taten auf sich zu nehmen,
dass er, als er sich geweigert habe, auf die Nieren geschlagen und dann
frei gelassen worden sei,
dass seine Mitschüler ebenso festgenommen worden seien – allerdings
im Jahre 2009 – wobei einer ins Gefängnis gesteckt und die anderen aus
dem Gefängnis entlassen worden seien und im gleichen Monat ihrer Ent-
lassung – am 18. August 2011 – umgebracht worden seien,
dass er von Dezember 2009 bis Dezember 2011 in Polen gewesen sei,
wo er zwei negative Asylentscheide bekommen habe,
dass er anschliessend nach Österreich gegangen sei, wo er ebenfalls
zwei negative Asylentscheide bekommen habe,
dass er nach dem zweiten negativen Asylentscheid Österreich verlassen
habe und in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2012 – eröffnet am 5. April
2012 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine
Wegweisung nach Polen verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfäl-
lige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
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beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren,
dass die Verfügung eventualiter aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter festzustellen sei, die Wegweisung (recte: der Weg-
weisungsvollzug) sei unzulässig und unzumutbar und er sei vorläufig auf-
zunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Erlass eines Kostenvorschusses ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM, basierend auf einem EURODAC-Treffer vom 15. Februar
2012 und der Zustimmung Polens vom 21. März 2012 zum Übernahme-
gesuch des BFM vom 16. März 2012, Polen zu Recht als für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO),
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Polen sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüg-
lich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Polen
vorbrachte, in Polen seien immer wieder Autos mit getönten Scheiben
vor den Asylzentren vorgefahren und hätten Aufnahmen gemacht,
dass die Polizei, darauf angesprochen, antwortete, diese Leute hätten
ihnen ja nichts angetan,
dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Überstellung nach Polen in
der Beschwerdeschrift vorbringt, die polnischen Behörden würden ihn
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gemäss dem negativen Asylentscheid – den er als Beweismittel ein-
reichte – in seine Heimat überstellen, was ihn einer ernsthaften Gefahr
für Leib und Leben aussetzen und gegen das Non-Refoulement-Gebot
der FK verstossen würde,
dass zudem die Missstände der Asylsuchenden in Polen allgemein be-
kannt seien und die polnischen Behörden nicht in der Lage seien, die
nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit für
Asylsuchende zu gewährleisten,
dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechts-
genüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Polen darstellen,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Polen noch für humanitäre Gründe
nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht behaup-
tet hat, dass Österreich die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
verfahrens durch Selbsteintritt übernommen hat, weshalb für das Ge-
richt kein Anlass besteht, diese Frage und eine allfällige Wegweisung
nach Österreich zu prüfen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
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dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Polen
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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