B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1939/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
E-1939/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Irak am
25. Juli 2008, gelangte am 24. August 2008 in die Schweiz und suchte
tags darauf um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der
Vollzug der Wegweisung wurde hingegen wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 dargelegt, dass das
Bundesamt gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (SR 142.20) die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme erwäge. Die Überprüfung der vorläufigen Aufnah-
me habe ergeben, dass diese im Jahr 2011 aufgrund eines Fehlers ange-
ordnet worden sei. Ein Lingua-Gutachten habe ergeben, dass er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region Hewler (Erbil) im kur-
dischen Nordirak und gerade nicht aus der Region Kirkuk stamme. Ge-
mäss Rechtsprechung sei eine Rückkehr in die nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für junge, gesunde und alleinstehende
Männer zumutbar, wenn die betroffene Person ursprünglich aus der Re-
gion stamme oder eine lange Zeit dort gelebt habe und über ein soziales
Netz verfüge. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Zudem habe er
offensichtlich Mühe, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Zur
Einreichung einer Stellungnahme setzte ihm die Vorinstanz Frist.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 machte der mittlerweile anwaltlich ver-
tretene Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er benötige zusätzli-
che Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln, weshalb er um nochmalige
Fristerstreckung ersuche. Im Übrigen verstosse der beabsichtigte Weg-
weisungsvollzug gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verlet-
ze das berechtigte Vertrauen, welches er in die geltend gemachte Her-
kunft Kirkuk sowie in das ihm anschliessend gewährte Verbleiberecht ge-
setzt habe. Die Vorinstanz müsse sich die Herkunft Kirkuk als bekannt
anrechnen lassen und könne sie nicht im Nachhinein als Fehler bezeich-
nen. Hinzu komme, dass er insbesondere seit dem Jahr 2011 in erhebli-
cher Weise sowohl beruflich als auch privat in der Schweiz integriert sei.
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Er pflege in der Schweiz enge Beziehungen zur Familie von A.S. und zu
H.A. In einem beigelegten Referenzschreiben bestätige A.S. die Herkunft
des Beschwerdeführers aus Kirkuk. Er halte an seiner Herkunft aus Kir-
kuk fest und weise darauf hin, dass die kurdischen Dialekte in Erbil und
Kirkuk nur minimale Unterschiede aufwiesen und diese bloss bei der
Verwendung von einigen besonderen Ausdrücken erschienen. Die Verur-
teilung beruhe auf einem eher geringfügigen Verstoss gegen das Stras-
senverkehrsgesetz. Er habe bis heute weder zu seinen Eltern noch zu
seinen Geschwistern Kontakt, obwohl er sich sehr darum bemüht habe,
seine Angehörigen ausfindig zu machen. Er gehe davon aus, dass sich
diese in der Türkei aufhielten. Im Falle einer Rückkehr in den Irak könne
ihm deshalb kein Familienmitglied bei der Reintegration zur Seite stehen.
Insgesamt sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unangemessen
und von keinem ersichtlichen öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Zudem
werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.
D.
Innerhalb der von der Vorinstanz erstreckten Frist reichte der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 20. Januar 2014 zwei Referenzschreiben ein,
welche seine Herkunft aus Kirkuk bestätigen sollen.
E.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer erweiterte Akteneinsicht und setzte Frist zur Stellung-
nahme.
F.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer innert
Frist mit, dass er keine Dokumente aus dem Irak habe beschaffen kön-
nen. Er halte gleichwohl an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunk-
ten fest und ersuche um Verzicht der Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me.
G.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 hob die Vorinstanz die mit Verfügung
vom 29. Juli 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
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Seite 4
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzah-
len.
J.
Der Kostenvorschuss ging fristgemäss am 5. Mai 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.2 Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde gestützt auf Art. 57
Abs. 1 VwVG verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, Verfügungen des öffentlichen Rechts seien gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unabänderlich. Bei der vorläu-
figen Aufnahme handle es sich nicht um eine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung, sondern lediglich um die Ersatzmassnahme für einen
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Seite 5
vorübergehend nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Demgemäss
behalte sich das Ausländergesetz eine periodische Überprüfung und ge-
gebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich vor, falls
die Voraussetzungen für den weiteren Bestand nicht mehr gegeben sei-
en. Im Sinne eines argumentum a fortiori könne nichts anderes gelten für
den Fall, dass diese Voraussetzungen aus objektiver Sicht von Anfang an
nicht bestanden hätten beziehungsweise lediglich aufgrund fehlerhafter
Würdigung der Aktenlage im Entscheidzeitpunkt bejaht worden seien. Der
Vertrauensschutz des Ausländers in den Fortbestand der vorläufigen Auf-
nahme sei als gering einzustufen, da dieser auf die jederzeitige Aufhe-
bungsmöglichkeit hingewiesen worden sei und ihm die Fehlerhaftigkeit
der Verfügung vom 29. Juli 2011 bekannt hätte sein müssen. Immerhin
sei ihm zuvor das Ergebnis des Lingua-Gutachtens, welches mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft des Beschwerdeführers
aus der Region Erbil ausgehe, zur Kenntnis gebracht worden. Die am
29. Juli 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme könne somit aufgehoben
werden, wenn sie sich als ursprünglich fehlerhaft erweise, wobei es keine
Rolle spiele, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer unkorrekten Würdigung
der Aktenlage durch die verfügende Behörde beruhe.
Die aufzuhebende Verfügung sei bezüglich der Herkunft des Ausländers
fehlerhaft. Gemäss Lingua-Gutachten stamme dieser mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus der Region Erbil im kurdischen Nordirak und
nicht, wie von ihm geltend gemacht, aus der Region Kirkuk. Dem Ergeb-
nis des Gutachtens habe der Beschwerdeführer nichts Substanzielles
entgegen setzen können. Der Vollzug der Wegweisung in die Region Erbil
sei gemäss Rechtsprechung zulässig. Ebenso sei der Wegweisungsvoll-
zug vorliegend zumutbar und möglich. Auch insgesamt sei die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf der rechtskräftig
gewordenen Verfügung vom 29. Juli 2011. Es sei zu berücksichtigen,
dass die hierzu vom Bundesgericht entwickelte Praxis sehr restriktiv sei.
So sei zum Beispiel unter Hinweis auf dessen Rechtsprechung eine wie-
dererwägungsweise Aufhebung einer früher rechtskräftig zugesproche-
nen Invalidenrente nur dann zulässig, wenn die seinerzeitige Zusprache
auf einem offensichtlichen Versehen beruht habe. Die Sachlage im Zeit-
punkt des ursprünglichen Entscheids dürfe aus heutiger Sicht keinen an-
deren Schluss zulassen, als dass der damalige Entscheid schlechthin
falsch gewesen sei. Der Entscheid vom 29. Juli 2011 sei zu Recht erfolgt
auch wenn nicht alle Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufi-
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gen Aufnahme erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich die Begründung
falsch gewesen. Eine offensichtlich falsche Entscheidung liege nicht vor.
Auch gehe der vorinstanzliche Hinweis auf die in Art. 84 Abs. 2 AuG vor-
gesehene Aufhebungsmöglichkeit an der Sache vorbei, da diese Bestim-
mung eine Änderung nur zulasse, wenn der zugrundeliegende Sachver-
halt nachträglich grundsätzlich und dauerhaft geändert habe. Dies stehe
vorliegend nicht zur Diskussion. Daran ändere auch nichts, dass ihm be-
reits in der Anordnung der vorläufigen Aufnahme eine mögliche Aufhe-
bung in Aussicht gestellt worden sei. Die Vorinstanz habe in Kenntnis sei-
ner Herkunft aus Kirkuk die vorläufige Aufnahme verfügt. Ihr Argument,
dass eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung abgeändert werden könne,
wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer "unkorrekten Würdigung der Aktenla-
ge" beruhe, könne den Widerruf der vorläufigen Aufnahme nicht rechtfer-
tigen. Es sprächen vielmehr mit Sicherheit gewisse Argumente für den
Entscheid, auch wenn diese der ursprünglichen Verfügung nicht zu ent-
nehmen seien. So möge eine wichtige Rolle gespielt haben, dass er mit
seinem minderjährigen Cousin in die Schweiz gelangt sei und zum Zeit-
punkt des Entscheids noch nicht zwanzigjährig gewesen sei (recte: dass
er selber damals minderjährig war und sein Cousin damals noch nicht
zwanzigjährig war). Ebenso scheine es denkbar, dass die Angaben des
Beschwerdeführers im Lingua-Interview seine Herkunft aus Kirkuk doch
nicht zuverlässig habe ausschliessen lassen. Ebenfalls sei möglich, dass
damals Probleme beim Vollzug bekannt gewesen seien, welche eine
Rückführung erschwerten oder verunmöglichten.
Das Ergebnis des Lingua-Gutachtens ändere am Standpunkt nichts. Der
Gutachter äussere sich bloss in einer Skala von Wahrscheinlichkeiten zu
seiner Herkunft. Auch lägen Kirkuk und Erbil gerade einmal rund 90 Kilo-
meter auseinander, weshalb die dialektalen Unterschiede lediglich subtil
in Erscheinung treten, was eine zuverlässige Zuordnung der Herkunft er-
schwere. Die mangelnde Zuverlässigkeit der eingereichten Identitätsdo-
kumente spreche nicht für eine Herkunft aus der Provinz Erbil. Aufgrund
der Wirren während des Saddam-Regimes seien vielfach falsche Eintra-
gungen im Zivilstandsregister vorgenommen worden. Die Verfügung vom
29. Juli 2011 geniesse Vertrauensschutz. Die eingereichten Referenz-
schreiben zeigten ein differenziertes Bild. Diese als Gefälligkeitsschreiben
zu bezeichnen, sei unhaltbar. Auch werde der Beweiswert nicht dadurch
geschmälert, dass es sich um ihm nahestehende Personen handle. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass er aus Kirkuk stamme.
4.
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4.1 Unter bestimmten Voraussetzungen können Verwaltungsbehörden
Verfügungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwach-
sen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 994; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 21). Gemäss Bundesgericht "ent-
spricht es der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentli-
chen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder
nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist" (BGE 94 I 336 E. 4
[S. 343]). Will die Verwaltungsbehörde eine von ihr erlassene Verfügung
nach Eintritt der formellen Rechtskraft ändern, sind die Voraussetzungen
für eine Neubeurteilung strenger, als bei einer Änderung vor Eintritt der
formellen Rechtskraft, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Ver-
trauensschutzprinzip dann grössere Bedeutung zukommt als vorher (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 995). Den spezialgesetzlichen Rege-
lungen zum Widerruf einer Verfügung kommt jedenfalls Vorrang zu (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 997; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 31 Rz. 35). Das Ausländerrecht enthält für den Fall der vorläufi-
gen Aufnahme zwei spezielle Regelungen, die ein Zurückkommen auf ei-
ne rechtskräftige Verfügung ermöglichen, nämlich einerseits Art. 62 f.
AuG (Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen) und ande-
rerseits Art. 84 AuG (Beendigung der vorläufigen Aufnahme). Beide
Grundlagen sind nachfolgend zu prüfen.
4.2 Gemäss Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen,
ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen
nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der (a) oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche An-
gaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; (b) zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine straf-
rechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des StGB ange-
ordnet wurde; (c) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; (d)
eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; (e) oder eine
Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
4.3 Als Widerrufgrund kommt vorliegend Art. 62 Bst. a AuG in Betracht
(Täuschung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tat-
sachen). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente
wurden von der Vorinstanz einer Dokumentenprüfung unterzogen, mit
dem Ergebnis, dass Fälschungsmerkmale vorhanden seien (BFM-Akten,
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A18/2 und A19/2). Zudem wurde eine Lingua-Analyse durchgeführt. Der
Gutachter kam dabei zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eindeu-
tig nicht in Terkalan (Kirkuk) sozialisiert worden sei, sondern höchstwahr-
scheinlich aus der Region Hewler (Erbil) stamme (BFM-Akten, A31/7).
Das Ergebnis der Dokumentenprüfung und des Lingua-Gutachtens wurde
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2010 eröffnet
(BFM-Akten, A35/2). Namentlich wurde ihm mitgeteilt, dass seine Identi-
tätsdokumente als gefälscht erachtet würden und er gemäss Lingua-
Gutachten eindeutig nicht in der Region Terkalan (Kirkuk) gelebt habe.
Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme. Entgegen der in
Aussicht gestellten Ablehnung hat die Vorinstanz – aus einem nicht mehr
nachvollziehbaren Grund – dann aber die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juli 2011 angeordnet. Die Vorin-
stanz spricht in ihrer Verfügung vom 5. März 2014 denn auch ausdrück-
lich von einem "Fehler". Festzuhalten ist, dass ihr somit die fragliche Täu-
schung des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsort bekannt gewe-
sen ist.
4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Widerrufgrün-
den betreffend Niederlassungsbewilligung im auf den 1. Januar 2008 auf-
gehobenen Bundesgesetz über den Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) fällt ein Widerruf ausser Betracht, wenn die Bewilli-
gung trotz Kenntnis eines "fragwürdigen Verhaltens" des Gesuchstellers
erteilt wurde. Namentlich lasse sich einem Gesuchsteller insbesondere
nicht vorwerfen, er habe sich die Niederlassungsbewilligung durch fal-
sche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen (Art. 9 Abs. 4 Bst. a ANAG), wenn der kantonalen Fremden-
polizei bzw. dem Ausländeramt die Umstände, wie der Gesuchsteller sei-
nen verlängerten Aufenthalt in der Schweiz erwirkt habe, bekannt gewe-
sen seien (Urteil des BGer 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002 E. 3.4). Nach
dem Urteil des BGer 2C.656/2011 vom 8. Mai 2012 gilt die unter dem al-
ten Recht (Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. a ANAG) entwickelte Praxis
im Wesentlichen ebenso für den Widerrufgrund nach Art. 62 Bst. a AuG
(E. 2.1). Auch wenn die zitierte Rechtsprechung eine Niederlassungsbe-
willigung zum Gegenstand hat, ist sie auch für den Widerruf einer vorläu-
figen Aufnahme einschlägig. Art. 62 AuG umfasst ausser der Niederlas-
sungsbewilligung, deren Widerruf in Art. 63 AuG geregelt ist, die Wider-
rufgründe für jegliche Bewilligungen und andere Verfügungen. Zudem ist
– wie erwähnt – die im ANAG entwickelte bundesgerichtliche Praxis auf
Art. 62 Bst. a AuG anwendbar.
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Seite 9
4.5 Da der Vorinstanz die Täuschung des Beschwerdeführers bezüglich
seines Herkunftsorts bekannt war, kann sie sich nicht auf den Widerruf-
grund von Art. 62 Bst. a AuG berufen. Dieser fände nur unter der Voraus-
setzung Anwendung, dass die Vorinstanz unter der (irrtümlichen) Annah-
me, Kirkuk sei der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die vorläufige
Aufnahme anordnete, sich später jedoch herausgestellt hätte, dass der
Beschwerdeführer die Behörde erfolgreich über seinen wahren Her-
kunftsort getäuscht hatte. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, da den
Akten deutlich entnommen werden kann, dass die vorläufige Aufnahme
entgegen der von der Vorinstanz vermuteten Herkunft des Beschwerde-
führers aus der Region Erbil und somit aufgrund eines "Fehlers" verfügt
wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz sich auf Art. 84 AuG stützen
kann, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt.
5.
5.1 Gemäss Art. 84 AuG prüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es
hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Vor-
aussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen
der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person
zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme nur erfolgen dürfe, wenn sich der zugrundeliegende Sach-
verhalt nachträglich grundsätzlich und dauerhaft geändert habe, was vor-
liegend nicht zur Diskussion stehe. Der Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 AuG
lässt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Beschrän-
kung des Anwendungsbereichs auf geänderte Umstände annehmen.
Vielmehr setzt dieser lediglich voraus, dass die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr gegeben
sind. Mithin ist der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-5384/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.1). Dieser Auslegung von
Art. 84 Abs. 2 AuG stehen im Übrigen auch die Lehrmeinungen nicht ent-
gegen, welche die Meinung vertreten, die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme bedinge, dass sich die Voraussetzungen, welche zu deren Anord-
nung geführt haben, grundlegend geändert haben (ILLES, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
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Seite 10
Ausländer [AuG], 2010, Art. 84 N. 7; SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migra-
tionsrecht Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 84 N. 3). Damit kann nämlich
nichts anderes gemeint sein, als dass zum Zeitpunkt der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme die Voraussetzungen, welche zu deren Erteilung
geführt haben (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs), nicht mehr vorliegen dürfen. Die Aufhebung er-
folgt, wenn und sobald die Wegweisung durchführbar geworden ist
(STÖCKLI, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, § 11 N. 11.76 und 11.78).
5.3 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Massnahme
von provisorischem Charakter, weshalb eine periodische Überprüfung
und gegebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich
gesetzlich vorgesehen ist, wenn die Voraussetzungen für ihren weiteren
Bestand nicht mehr gegeben sind. Die vorläufige Aufnahme ist somit als
eine Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug
zu verstehen und nicht als eine ausländerrechtliche Bewilligung (SPE-
SCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 Rz. 3).
Die Bindungswirkung einer vorläufigen Aufnahme sowie der Vertrauens-
schutz des Beschwerdeführers auf die Rechtsbeständigkeit der Verfü-
gung ist folglich bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, da die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme bei Wegfall der Voraussetzungen je-
derzeit erfolgen kann. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der
Verfügung vom 29. Juli 2011 explizit auf die Möglichkeit der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme aufmerksam gemacht. Hinzu kommt, dass dem
Beschwerdeführer das Ergebnis der Dokumentenprüfung und des Lin-
gua-Gutachtens mit Schreiben vom 23. August 2010 vorgehalten (BFM-
Akten, A35/2) wurde. Namentlich wurde ihm mitgeteilt, dass seine Identi-
tätsdokumente als gefälscht erachtet würden und er gemäss Lingua-
Gutachten eindeutig nicht in der Region Terkalan (Kirkuk) gelebt habe
(vgl. vorstehend E. 4.3). Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Damit war ihm die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich
seiner geltend gemachten Herkunft bekannt, weshalb er nicht darauf ver-
trauen durfte, dass aufgrund seiner geltend gemachten Herkunft eine vor-
läufige Aufnahme verfügt wurde. Unter diesen Umständen kann sich der
Beschwerdeführer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihm hätte – wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt – die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom
29. Juli 2011 somit bewusst gewesen sein müssen, zumal er in seiner
Stellungnahme vom 4. September 2010 der Beweiswürdigung der Vorin-
stanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Er brachte le-
diglich vor, es gäbe keine anderen Dokumente, da er nur diese von der
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Gemeinde erhalten habe. Er habe keine Schuld dafür und bitte um noch-
malige Prüfung der Angelegenheit (BFM-Akten, A36/1). Daran ändert
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme
sei vielleicht aus anderen, unbekannten Gründen verfügt worden, nichts.
Wie bereits erwähnt kann für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
nur entscheidend sein, ob deren Voraussetzungen im Entscheidzeitpunkt
vorliegen oder nicht. Aufgrund der bereits von Gesetzes wegen vorgese-
henen geringen Rechtsbeständigkeit einer verfügten vorläufigen Aufnah-
me sowie dem Umstand, dass der Ausländer jederzeit mit der Aufhebung
rechnen muss, sollten die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
nicht (mehr) gegeben sein, ist vorliegend das Interesse an der Durchset-
zung des objektiven Rechts höher zu gewichten, als der Vertrauens-
schutz des Beschwerdeführers in den Bestand der Verfügung vom 29. Ju-
li 2011. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Vorinstanz
über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versuchte (vgl. E. 6.2). Zu-
sammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Vorinstanz zur Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 2 AuG berufen durfte.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen zu prüfen, mithin ob der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 84 Abs. 2 i.V.m.
Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zukommt (vgl. rechtskräftige Verfügung vom 29. Juli 2011), ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
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Seite 12
in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
können somit nicht gehört werden. Zudem ist die Region mit Direktflügen
aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das
Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Fami-
lien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhal-
tung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicher-
heitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht massgeblich verändert. In der überwiegenden
Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio-
nen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben.
Während der Beschwerdeführer vorbringt, aus der Region Kirkuk zu
stammen, kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass er vielmehr aus der
Region Erbil herkomme. Die im Rahmen der Beweiswürdigung von der
Vorinstanz festgestellte Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region
Erbil verletzt kein Bundesrecht. Die Lingua-Analyse wurde von einem
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ausgewiesenen Experten durchgeführt, an dessen Qualifikationen keine
Zweifel bestehen. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht gel-
tend gemacht. Dem Ergebnis des Gutachtens sowie der Dokumentenprü-
fung konnte er auch nichts substanzielles entgegensetzen. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführ-
lichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Angemerkt sei, dass die drei zu den Akten gereichten Referenzschreiben
nur geringen Beweiswert haben und die Ergebnisse der Dokumentenprü-
fung, des Lingua-Gutachtens und der im Übrigen rechtskräftig festgestell-
ten Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu wi-
derlegen vermögen. Für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ist somit von der Herkunft des Beschwerdeführers aus
der Region Erbil auszugehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge in keiner der drei nord-
irakischen Provinzen über ein soziales und politisch tragfähiges Netz. Er
habe in kurzer Zeit eine Landessprache soweit erlernt, dass er sich gut
verständigen könne. Gleichzeitig sei er regelmässig berufstätig gewesen
und habe sich von der Sozialhilfe lösen können. Diese Umstände sprä-
chen für das Vorliegen einer aussergewöhnlich schnellen Integrationsfä-
higkeit. Seine Beziehungen in der Schweiz beschränkten sich entgegen
den Vorbringen der Vorinstanz nicht bloss auf irakische Kurden. Es oblie-
ge der Vorinstanz, das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen
abzuklären. Er sei nicht in der Lage, ein nicht bestehendes Beziehungs-
netz im Heimatstaat zu belegen. Seine von der Vorinstanz vorgebrachte
enge Beziehung zum Cousin H.A., welcher ihm bei der Reintegration
stützend zur Seite stehen könne, könne das fehlende Beziehungsnetz im
Heimatstaat nicht ersetzen.
Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft vermitteln konnte, dass er in seinem Heimatstaat über keine
Familienbeziehung verfüge. So kann nicht nachvollzogen werden, dass er
vorgibt, mit seinen Eltern zusammen in die Türkei geflüchtet zu sein, sich
jedoch weder an den Ort noch an das Hotel erinnern könne, in welchem
seine Eltern zurückgeblieben seien (BFM-Akten, A1/11 S. 3). Auch dass
er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt habe, weil
wahrscheinlich das irakische Mobiltelefon in der Türkei nicht funktioniere,
ist unglaubhaft. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zum Aufenthalt seiner
Familie werden weiter dadurch bestätigt, dass er anlässlich der Anhörung
vorbringt, seine Eltern hätten sich mit seinem in der Schweiz befindenden
Onkel in Kontakt gesetzt, ihm jedoch nur erzählt, dass sie sich in der Tür-
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kei befänden, nicht aber wo genau (BFM-Akten, A28/13 F19 f.). Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Eltern mit dem Onkel des Be-
schwerdeführers in Kontakt setzen sollten, um lediglich mitzuteilen, dass
sie sich in der Türkei befinden, aber weder sich nach ihrem Sohn erkun-
digen, noch ein Wort über ihren Aufenthaltsort und ihr weiteres Vorgehen
für die geplante Weiterreise in die Schweiz verlieren. Unter Berücksichti-
gung dieser Aussagen, den von der Vorinstanz in ihrer rechtskräftigen
Verfügung vom 29. Juli 2011 weiter aufgezeigten Ungereimtheiten, den
festgestellten Fälschungsmerkmalen auf den Identitätsdokumenten und
dem Widerspruch bezüglich seiner Herkunftsangabe zu dem Ergebnis
des Lingua-Gutachtens, erhärtet sich der Verdacht, der Beschwerdefüh-
rer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor
Ort absichtlich im Dunkeln. Ob er tatsächlich über keine Verwandten in
der Region Erbil verfügt, kann letztlich nicht geklärt werden und ist vom
Bundesverwaltungsgericht auch nicht weiter abzuklären, da – wie die Vor-
instanz zutreffend ausführt – die Untersuchungspflicht nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in Erbil über ein tragfähiges familiäres und
soziales Netz verfügt. Hinzu kommt, dass er gemäss eigenen Angaben
enge Beziehungen zu seinem Cousin H.A. pflegt, bei welchem mit Urteil
gleichen Datums die vorläufige Aufnahme ebenfalls aufgehoben wird, und
sich die beiden bei der Reintegration somit stützend zur Seite stehen
können, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist.
Weiter ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerde-
führers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer im Falle der Rück-
kehr in die nordirakische Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation gerate. Es handelt sich um einen jungen und gesunden
Mann, welcher fünf Klassen der Primarschule absolviert hat, angelernter
(…) ist und gemäss eigenen Aussagen über "aussergewöhnliche berufs-
praktische Kenntnisse" (vgl. Beschwerde vom 10. April 2014, S. 8) ver-
fügt. Damit ist von erleichterten Voraussetzungen für einen beruflichen
Wiedereinstieg in seinem Heimatland auszugehen. Der Vollzug der Weg-
weisung erscheint somit als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die mit Verfü-
gung vom 29. Juli 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des
Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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