Abtei lung V
E-1940/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Burkina Faso,
vertreten durch (...),
Swiss Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1940/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte und hierzu am 13. Juli 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ kurz befragt wurde,
dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, trotz eines
gesetzlichen Verbotes beruflich als (...) tätig gewesen zu sein und in
Ausübung dieser Funktion einem Mädchen unbeabsichtigterweise
erhebliche Verletzungen zugefügt zu haben, in welchem
Zusammenhang er Verfolgung durch die Familie des Mädchens und
durch die Behörden befürchte und deshalb am 5. August 2008 aus-
gereist sei,
dass er via Libyen nach Lampedusa (Italien) gelangt und am
22. November 2008 daktyloskopiert worden sei, in der Folge die
Weiterreise auf dem Luftweg nach Rom angetreten und dort nach er-
neuter Daktyloskopierung gleichentags um Asyl nachgesucht habe,
dass er nach Ablehnung seines Gesuchs illegal in die Schweiz
weitergereist, wo er am 7. Juli 2009 angekommen sei, um erneut um
Schutz vor Verfolgung zu ersuchen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis auf die beiden
Eurodac-Erfassungen vom 22. November 2008 in Italien das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieses Landes und
zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, er habe in Italien viel ge-
litten und es habe einmal einen Streit mit Stöcken gegeben, bei
welchem er sich am Arm verletzt und Narben davongetragen habe,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen auf die
Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Be-
weismittel anderer Art einreichte,
Seite 2
E-1940/2010
dass das BFM gestützt auf die erwähnten Eurodac-Treffer am
17. September 2009 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 – gemäss Rechtsver-
treter eröffnet am 22. März 2010 und ersetzend eine (nicht eröffnete)
Verfügung vom 7. Januar 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist ansetzte, ferner feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme, und im Übrigen Akteneinsicht
gewährte,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aus-
sagen und aufgrund der beiden Eurodac-Treffer in Italien daktylo-
skopisch erfasst und habe dort ein Asylverfahren anhängig gemacht,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei und mittels Stillschweigen einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis
spätestens zum 2. April 2010 zu erfolgen habe,
Seite 3
E-1940/2010
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich
nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin
sprächen, da er dort bei etwaigen Übergriffen durch Dritte staatlichen
Schutz beanspruchen könne,
dass er im Übrigen keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr
nach Italien anzuführen vermöge,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der
Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung
gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung
Italiens vorliege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 (Post-
stempel vom 25. März 2010) die Verfügung der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei deren Aufhebung sowie
in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden
vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung vorab eine Verletzung der in Art. 35 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) verankerten und ebenso aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Begründungspflicht rügt,
da das BFM sich zwar auf die Dublin II-Verordnung stütze, diese –
sowie insbesondere das stillschweigende Rückübernahmeakzept
Italiens – aber weder als Quelle zitiere noch einen anderen
Findungsweg angebe,
Seite 4
E-1940/2010
dass die Entscheidbegründung ferner überaus kurz ausgefallen und
dadurch schwierig zu verstehen und anzufechten sei,
dass sich die Vorinstanz mit den von ihm im Rahmen des rechtlichen
Gehörs konkret geltend gemachten Rückkehrhindernissen nach Italien
(schwierige Lebenssituation im Asylcamp, erlittene Verletzung im Ver-
lauf eines Streits) nicht auseinandergesetzt habe und damit den An-
spruch auf rechtliches Gehör ebenso missachtet habe,
dass das Bundesamt gleichsam den Umstand ignoriere, dass er sich
nunmehr länger in der Schweiz (über acht Monate) als zuvor in Italien
(über sieben Monate) aufhalte, und er hier aufgrund eines besuchten
Deutschkurses integriert sei, wogegen ihm dies in Italien weder in
sprachlicher Hinsicht noch sonst gelungen sei,
dass er in der Schweiz im Weiteren in psychiatrischer und medi-
zinischer Behandlung stehe, welche durch den angefochtenen Ent-
scheid und die kurze Ausreisefrist abrupt unterbrochen würden,
dass er als Beweismittel eine Sprachkursbestätigung, je eine Be-
stätigung über kommende Sprechstundentermine bei einer psychiatri-
schen Fachstelle und bei einem Arzt für Innere Medizin sowie ein
Arztzeugnis des letzteren vom 23. März 2010 (betreffend [...]) vorlegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 26. März 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 5
E-1940/2010
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
Seite 6
E-1940/2010
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten
wird,
dass Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asyl-
antrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]
und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verord-
nung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
Seite 7
E-1940/2010
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht insoweit, als
sich das BFM zwar auf die Dublin II-Verordnung stütze, diese aber
weder als Quelle zitiere noch einen anderen Findungsweg angebe,
insofern nicht stichhaltig ist, als dieses Regelwerk durchaus in der
Verfügungsbegründung (dort E. I) erscheint,
dass zwar eine konkretisierende Darlegung der anwendbaren
Rechtsgrundlagen der Dublin II-Verordnung (vgl. zuvor) in der Frage
der Landeszuständigkeit objektiv betrachtet wünschenswert er-
scheinen mag, vorliegend aber jedenfalls kein dem Beschwerdeführer
erwachsener Rechtsnachteil zu erkennen ist, zumal dieser sich ge-
mäss Inhalt der Beschwerdeschrift der angewandten Rechtsgrund-
lagen durchaus bewusst ist und sie konkret nennt, und er die
Würdigung des Bundesamtes deutlich vor Ablauf der Beschwerdefrist
einer sachgerechten kritischen Beanstandung zu unterziehen vermag,
dass die behauptete Unterlassung einer Quellenangabe für die still-
schweigende Rücknahmezusicherung durch Verfristung deshalb nicht
berechtigt ist, weil die konkrete Bestimmung aus dem vollumfänglich
offengelegten Actum A14 hervorgeht,
dass aus dem blossen Umstand einer quantitativ bescheidenen Ent-
scheidbegründung noch keine Verletzung der Begründungspflicht ab-
Seite 8
E-1940/2010
geleitet werden kann, und vorliegend der qualitative Inhalt der Er-
wägungen durchaus klar, verständlich und umfassend erscheint,
dass sich die Vorinstanz insbesondere auch mit den vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs konkret geltend
gemachten – wenngleich überaus kurz ausgefallenen (vgl. A1 S. 8) –
Rückkehrhindernissen nach Italien auseinandergesetzt hat und zur
Erkenntnis ihrer Irrelevanz gelangt ist, ohne dass die Stellungnahme
des nach Art. 8 AsylG mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführers
inhaltlich begründeten Anlass zu weiteren Abklärungen von Amtes
wegen gegeben hätte,
dass der längere Aufenthalt und die bessere Integration in der Schweiz
im Vergleich zum Rückführungsstaat (Italien) grundsätzlich ebenfalls
irrelevant sind für die Beurteilung des nach Dublin II-Verordnung
zuständigen Staates und für das Bestehen allfälliger
Vollzugshindernisse,
dass schliesslich die gegenwärtige Akten- und Beweislage, ins-
besondere blosse Bestätigungen über anstehende Arzttermine,
keinerlei Rückführungshindernisse gesundheitlicher Art erkennen
lassen,
dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Rekurseinreichung
auch nicht ansatzweise irgendwelche gesundheitlichen Beein-
trächtigungen geltend gemacht hat, den Akten jedenfalls keine solchen
mit Krankheitswert zu entnehmen sind, und sich somit auch die Frage
einer Behandelbarkeit in Italien nicht stellt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 9
E-1940/2010
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entspre-
chende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat
und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Prozessantrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid in der
Hauptsache hinfällig wird, und die Gewährung unentgeltlicher Rechts-
pflege nicht beantragt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-1940/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 11