Abtei lung V
E-1941/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._____,
(...)
B._____,
Angola,
beide vertreten durch (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Besetzung
Gegenstand
E-1941/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben zusammen mit ihrer Tochter am 8. Dezember 2008 und ge-
langte am 10. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2008 fand im C._____ die
Kurzbefragung und am 7. Januar 2010 in Bern-Wabern die Anhörung
zu den Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie stamme aus D._____, habe aber seit dem Jahre 1983 mehr-
heitlich in F._____ gelebt, wo auch ihre Mutter und mehrere Geschwis-
ter wohnhaft seien. Im September 2008 habe sie ihren Freund für eine
Blinddarmoperation in der Provinz D._____ begleitet. Nach der Opera-
tion seien sie von zwei Bekannten ihres Freundes, (...) und (...), in ein
Haus in E._____ gebracht worden. Einige Tage später hätten (...) und
(...) zusammen mit zwei weiteren Personen sie dort aufgesucht und
draussen mit ihrem Freund gesprochen. Daraufhin sei sie zusammen
mit ihrer Tochter mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort
in der Zone E._____ gebracht worden, wo sie etwa einen Monat lang
festgehalten, wiederholt befragt und vergewaltigt worden sei.
Schliesslich habe ihr F. mitgeteilt, dass ihr Freund umgebracht worden
sei, und er habe ihre Flucht in die Wege geleitet. Sie sei mit ihrer
Tochter nach F._____ gebracht worden, von wo sie mit von Schleppern
beschafften Reisepässen auf dem Luftweg über Äthiopien nach Rom
und von dort in einem Personenwagen in die Schweiz gereist seien.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führ te das
Bundesamt aus, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere stellte
sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne
mit der Unterstützung ihrer in F._____ lebenden Familienangehörigen
rechnen. Zudem sei diese jung und gesund und verfüge über berufli-
Seite 2
E-1941/2009
che Erfahrung. Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass
der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin diese finanziell unter-
stütze, und der Umstand, dass die Mittel für die Reise nach Europa
hätten aufgebracht werden können, lasse darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin aus einer gehobenen Gesellschaftsschicht stam-
me.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. März 2009 beantragte die
Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die Dispositiv-Ziffern 4 und
5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stüt -
zung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorge-
bestätigung des Durchgangszentrums (...) vom 24. Februar 2009 ein.
In der Rechtsmitteleingabe führte sie aus, es könne nicht ohne
Weiteres darauf geschlossen werden, dass ihre Existenz im Hei-
matland gesichert sei. So verfüge sie nur über eine geringe Schulbil-
dung, und ihre berufliche Tätigkeit beschränke sich auf den informellen
Sektor. Von ihren Familienangehörigen sei einzig die Mutter erwerbstä-
tig, weshalb davon auszugehen sei, dass die Familie unter dem Exis-
tenzminimum lebe und nicht in der Lage wäre, sie zu unterstützen. Der
Aufenthaltsort des Kindsvaters sei nicht bekannt und eine Unterstüt-
zung durch ihn ebenfalls nicht zu erwarten. Im Weiteren sei zu berück-
sichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Verge-
waltigungen traumatisiert und somit die Stabilität ihres Gesundheitszu-
standes zu relativieren sei. Schliesslich würde sie einer der durch die
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) definierten
Risikogruppen angehören.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung eingeladen.
Seite 3
E-1941/2009
F.
In der Vernehmlassung vom 8. April 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2009 machte die Be-
schwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 15. April
2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerde richtet sich einzig ge-
gen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Ver-
Seite 4
E-1941/2009
fahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell
als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich
aufgrund der heutigen Situation in Angola nicht bejahen. Indes wird
gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen und vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ARK, da seit Ergehen
dieses Urteils keine markante Verbesserung der humanitären Lage
eingetreten ist, der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer "Risi-
kogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete
Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und
betagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet.
Ausnahmsweise kann diesen Personen eine Rückkehr nach Angola
zugemutet werden, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in F._____ oder in
Seite 5
E-1941/2009
einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe,
Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hat-
ten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über die finan-
ziellen Mittel zu ihrer Existenzsicherung verfügen. Für Familien mit
Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwerwiegenden ge-
sundheitlichen Problemen wird der Wegweisungsvollzug ausnahmslos
als unzumutbar erachtet (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 7.3 S. 230 f.).
5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehen-
de, (...-)jährige Frau und deren Kind, welches im (...) geboren wurde.
Die Beschwerdeführerin und deren Kind gehören demnach zumindest
einer der vorstehend genannten Risikogruppen an, für welche der
Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar zu erachten ist. An
dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin ihren Wohnsitz in F._____ hatte, nichts zu ändern, und es
kann offengelassen werden, ob sie in der Lage wäre, allenfalls mit Hil-
fe ihrer am selben Ort wohnhaften Familienangehörigen, ihre Existenz
zu sichern.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich nach dem Gesagten - entgegen
der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als un-
zumutbar.
5.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheis-
sen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM
vom 20. Februar 2009 sind aufzuheben und das BFM anzuweisen, den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist sodann in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
Seite 6
E-1941/2009
sprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenla-
ge zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens 100.– und höchstens 300.– Franken. In
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-1941/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
20. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand:
Seite 8