B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1941/2016
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (Akten SEM A8/13) durch das
SEM vom 6. Januar 2016 geltend machte, er habe sein Heimatland zirka
Mitte November 2015 verlassen und habe ohne gültige Reisepapiere über
den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowe-
nien, Österreich und Deutschland am 20. Dezember 2015 die Schweiz er-
reicht,
dass das SEM am 12. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die kroatischen Behörden innert der festgelegten Frist (vorliegend
13. März 2016) zum Übernahmeersuchen dem SEM keine Antwort zukom-
men liessen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2016
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zu einem Nicht-
eintretensentscheid gemäss von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
und zu einer Wegweisung nach Kroatien gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 dagegen
vorbrachte, er möchte nicht nach Kroatien zurückkehren, weil sein Ziel von
Beginn an die Schweiz gewesen sei und die kroatischen Behörden ihn le-
diglich fotografiert hätten und er Kroatien nach kurzer Zeit wieder habe ver-
lassen müssen, da die Polizei ihm bedeutet hätte, nach Slowenien auszu-
reisen,
dass er befürchte, in Kroatien keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren
zu erhalten, einerseits weil man ihn nach Slowenien habe ausreisen lassen
und andererseits zeige ihm eindeutig, dass Kroatien kein Interesse an sei-
ner Rückkehr habe, da es auf die Anfrage des SEM nicht geantwortet habe,
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dass das SEM mit Verfügung vom 21. März 2016 – Postausgang SEM am
24. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2016 und ergän-
zender Eingabe vom 30. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten respektive/und sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass eventualiter die Sache an das SEM zurückzuweisen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzu-
weisen seien, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge im Wesentli-
chen vorbringt, in Kroatien hätte man die Flüchtlinge und ihn weitergehetzt
und es habe keine Möglichkeit gegeben, sich dort für Asyl anzumelden,
auch habe er nie beabsichtigt, dort Schutz zu suchen und er habe nur in
Sicherheit leben wollen, was in Kroatien nicht möglich gewesen sei,
dass damals jeweils täglich tausende Flüchtlinge nach Kroatien gekommen
seien und heute immer noch viele dorthin kämen, was die wirtschaftliche
Situation des Landes anspanne,
dass er sich in der Schweiz nichts habe zuschulden kommen lassen und
er sich immer korrekt verhalten habe, Deutschkurse besuche und sich be-
reits gut integriert habe,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien vom Beschwerdeführer explizit
bestätigt wurde und er aufgrund seiner Angaben die kroatische Landes-
grenze illegal überschritten hat (und dort auch registriert wurde) und somit
gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Prüfung
des Antrages auf internationalen Schutz zuständig geworden ist,
dass vorliegend die Vorinstanz am 12. Januar 2016 – innerhalb der in
Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gege-
ben ist,
dass das Gericht vorliegend feststellt, dass weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern
und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
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dass zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem das Asylverfahren gemäss Dublin-III-VO durch-
zuführen ist, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass es keine hinreichenden Hinweise darauf gibt, Kroatien würde generell
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und vorliegend nicht da-
mit zu rechnen ist, Kroatien werde den Beschwerdeführer zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmun-
gen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen,
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dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass er sodann auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkei-
ten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Orga-
nisationen zu wenden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien etwas zu ändern
vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit
es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das ent-
sprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger