Abtei lung V
E-194/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, angeblich Russland, alias B._______, unbe-
kannter Herkunft, alias C._______ oder D._______,
Russland, alias F._______ oder G._______ oder
H._______, Aserbeidschan,
c/o Transitzentrum Altstätten, Bleichemühlistrasse 6,
9450 Altstätten SG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 25. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-194/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität H._______, Aser-
beidschan, am 24. März 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
welches in der Folge vom BFM zufolge unbekannten Aufenthalts des
Gesuchstellers am 14. April 2005 von der Geschäftskontrolle abge-
schrieben wurde,
dass er als A._______, Russland, am 26. April 2008 ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das BFM nach Einholung einer Expertise der Fachstelle LINGUA,
welche eine Sozialisierung in georgischem Milieu als wahrscheinlich
bezeichnete, auf das zweite Asylgesuch des erneut verschwundenen
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wegen schuldhaft
grober Mitwirkungspflichtverletzung im Verfahren nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 ein drittes Asylge-
such in der Schweiz stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
31. Oktober 2008 im Wesentlichen erklärte, als Russe und Ossete aus
I._______ zu stammen und seit der Kindheit Probleme wegen der
Glaubensauffassung (orthodox) mit Moslems gehabt zu haben,
dass er von Moslems geschlagen und beleidigt worden sei und deswe-
gen oft nicht gewagt habe, das Haus zu verlassen,
dass er seit Arbeitsbeginn in (...) I._______, das heisst von 1998 bis
2002, von Unbekannten bedroht worden sei und Schutzgeldzahlungen
in der Höhe von 30 - 40% des Lohnes habe leisten müssen,
dass er die zunehmend höher werdenden Schutzgelder mit der Zeit
nicht mehr habe zahlen können, weshalb sich seine (...) an die Polizei
gewandt habe, die ihr nicht habe weiterhelfen können,
dass er in diesem Zusammenhang Ende 2002 oder Anfang 2003 von
(...) Unbekannten entführt worden sei,
dass diese ihn mit dem Messer verletzt hätten und ihm davon Narben
geblieben seien, nämlich (...),
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dass er in der Folge seine Stelle in I._______ aufgegeben habe und
anschliessend in J._______ (...) lang gearbeitet habe, um die Reise
nach Deutschland zu finanzieren,
dass nach negativ verlaufenem Asylverfahren von Deutschland nach
Ossetien ausgeschafft worden sei,
dass er im Jahr 2005 nach Ungarn ausgereist und später nach Slowe-
nien und England gelangt sei,
dass ihn England nach Ungarn habe ausschaffen lassen, wo ihm kein
Asyl gewährt worden sei,
dass er ansonsten keine anderen Probleme habe und er in politischer
Hinsicht nicht aktiv gewesen sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2008 das rechtliche Ge-
hör zum Ergebnis der LINGUA-Exertise vom 21. Mai 2008 gewährt
wurde sowie zur Absicht des BFM, auf das Asylgesuch wegen Identi-
tätstäuschung nicht einzutreten,
dass er an den bisherigen Behauptungen und der Identität
"A._______" festhielt und geltend machte, er habe sich geweigert,
seine Ossetischkenntnisse vom Experten überprüfen zu lassen, weil er
die Osseten hasse,
dass das BFM im Rahmen dieser Anhörung den Beschwerdeführer
eindringlich aufforderte, seine wahre Identität offenzulegen respektive
zu belegen,
dass das BFM unter anderem den eingeholten deutschen Hinweisen
entnehmen konnte, dass er in jenem Asylverfahren als G._______ (...)
Georgien, aufgetreten ist und nach negativem Entscheid am 16.
Dezember 2003 nach Georgien ausgeschafft wurde,
dass gemäss dem Hinweis eines Securitaswächters der Beschwerde-
führer am 7. November 2008 ein Schreiben an den LINGUA-Experten
mit dem Inhalt aufzusetzen wünschte, anlässlich der Expertise in ei-
nem schlechten Zustand gewesen zu sein,
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dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. November 2008 er-
klärte, unkorrekte Angaben zum Wohnort, aber wahre Angaben zu sei-
ner Identität gemacht zu haben, depressiv gewesen zu sein und im
Augenblick in entsprechender Behandlung zu stehen, weshalb er nun,
da sich sein Zustand etwas gebessert habe, um eine zweite Anhörung
ersuche,
dass er sich aufgrund von Berichten des Psychiatriezentrums (...) vom
21. und 27. November 2008 dort vom 11. bis 21. November 2008
stationär in Behandlung befunden hat,
dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer Anpassungsstörun-
gen mit aggressivem Impulsdurchbruch (ICD 10: F43.23), Alkoholmiss-
brauch [ICD 10: F10.1]), eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD 10: F
13.2) ein Status nach (...)verletzung (u.a. Säbelhieb im 2003) sowie
eine chronische Virushepatitis C (B.18.2) diagnostizierte und dem
BFM nahe legte, diagnostische Abklärungen bezüglich der Hepatitis C-
Infektion - beispielsweise (...) - durchzuführen, den Patienten
psychiatrisch ambulant nachzubehandeln sowie ihm unter Aufsicht die
verordneten Medikamente abzugeben,
dass sich auf Anfragen des BFM hin die italienischen Behörden zu ei-
ner Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. und 31. Dezember
2008 (Verlängerung der Rückübernahmezusicherung) bereit erklärten,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 12. Dezember 2008 erneut
angehört wurde und ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Rückfüh-
rung nach Italien gewährt wurde,
dass er erklärte, von italienischen Grenzwächtern geschlagen worden
zu sein, Italien bloss als Transitland benutzt zu haben, dort weder eine
Bleibe zu haben noch Personen zu kennen, und nicht wisse, was er
dort tun solle,
dass er zudem die Asylangaben dahingehend ergänzte, sich nach der
erlittenen Schnittverletzung im (...) aufgehalten zu haben,
dass er weiter erklärte, er wisse von seiner kürzlichen Behandlung her,
dass er täglich Medikamente, eine Betreuung und Behandlung, mithin
täglich eine Stunde Psychotherapie, dringend benötige, was ihm bis
anhin nicht gewährt worden sei,
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dass er solche ambulanten Behandlungen von seinem Heimatland und
Ungarn her kenne,
dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf das betreffende Protokoll
zu verweisen ist,
dass er vom Transitzentrum Altstätten wegen seines aggressiven und
streitsüchtigen Verhaltens, mehrfacher unerlaubter Abwesenheit, einer
Tätlichkeit gegenüber einem Asylbewerber sowie wegen verbaler Über-
griffe aus Sicherheitsgründen für 24 Stunden aus dem Transitzentrum
ausgeschlossen wurde,
dass er vom 30. Dezember 2008 bis am 3. Januar 2009 unbekannten
Aufenthalts war,
dass das BFM in der Folge auf das dritte Asylgesuch des Beschwerde-
führers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2009 we-
gen Identitätstäuschung nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die im Auftrag der Fachstelle LINGUA erstellte Herkunftsanalyse
die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aus Südosseti-
en (sic!) stamme, widerlege,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen
sei, nachvollziehbare Gründe für die fehlenden Kenntnisse zur angebli-
chen Herkunftsregion anzugeben, sondern weiterhin behauptete, aus
Ossetien zu stammen,
dass somit die geltend gemachten Fluchtgründe, die sich ausschliess-
lich auf dieses Gebiet bezögen, jeglicher Grundlage entbehrten,
dass der Beschwerdeführer keine Ausweisdokumente eingereicht hät-
te, die seine Identifizierung erlauben würden,
dass die Identitätstäuschung durch den Umstand erhärtet werde, wo-
nach ihn Deutschland nach Georgien ausgeschafft habe,
dass zudem der Wegweisungsvollzug durchführbar (zulässig, zumut-
bar und möglich) sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er dabei insbesondere geltend machte, nirgends einen Zufluchts-
ort ausser in der Schweiz zu haben, wo er um Asyl ersuchen könne,
dass sein Leben bei einer Abschiebung ins Heimatland K._______
(sic!) wegen Muslimen und Mafialeuten gefährdet sei,
dass er keine Identitätspapiere einreichen könne oder wolle und bisher
nur deshalb nach Georgien ausgeschafft worden sei, weil er sinnge-
mäss sein Geheimnis, aus K._______ zu stammen, gehütet habe,
dass er als Ossetier nach seiner Ankunft in Georgien in einem Gefäng-
nis drei Wochen lang festgehalten, misshandelt und verspottet worden
sei, bevor er ins Heimatland zurückgekehrt sei,
dass er nach kurzer Zeit den Wohnort wegen der bekannten Gefahren
habe verlassen müssen und via Russland nach Ungarn ausgereist sei,
wo sein Asylgesuch im Oktober 2005 abgewiesen worden sei, was ihn
zur Weiterreise in den Westen veranlasst habe,
dass er von England kommend wieder nach Ungarn zurückgeschafft
worden sei, wo er wegen (...),
dass er im April 2008 in die Schweiz eingereist sei, wo er wegen eines
Versehens nach Frankreich und Belgien gelangt sei, was zur Abschrei-
bung seines Asylverfahrens in der Schweiz geführt habe,
dass er von Belgien nach Ungarn ausgeschafft worden sei, wo ihm ge-
sagt worden sei, dass er kein Asyl erhalten und in eine geschlossene
Unterkunft für Deportierende zu überstellen sei,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Akten zu verweisen ist,
dass mit Telefaxschreiben vom 14. Januar 2008 mitgeteilt wurde, der
behandelnde Arzt habe beim Beschwerdeführer am 13. Januar 2008
unklare Bauchbeschwerden festgestellt und aktuell eine Behandlungs-
notwendigkeit der angeblichen Hepatitis C oder einer Magenschleim-
hautentzündung verneint,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), weshalb auf den Antrag auf Ge-
währung des Asyls nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristi-
scher Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller
Anhaltspunkte unterzogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM nicht
als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte
einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7; 1998 Nr. 34),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d),
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dass die LINGUA-Analyse vom 21. Mai 2008 überzeugt und zu keinen
Beanstandungen Anlass gibt,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner
Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass seine Vorbringen die durch die Analyse eruierten eklatanten Wis-
senslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die kla-
ren sprachlichen Besonderheiten offensichtlich nicht erklären können,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahren wiederholt
und eindringlich zur Beschaffung von Identitätspapieren aufgefordert
wurde, ohne dass er konkrete Bemühungen dargetan hätte sondern
vielmehr sinngemäss angibt, gute Gründe zu haben, weshalb er ge-
genüber Asylbehörden seine Identität nicht belege, andernfalls ihm die
Abschiebung ins Heimatland drohe,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des
LINGUA-Experten und der zahlreichen Identitätsangaben des Be-
schwerdeführers zum Schluss gelangt, dieser habe über seine ethni-
sche Zugehörigkeit getäuscht, und demnach eine Herkunfts- und Iden-
titätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht,
dass damit die geltend gemachten Fluchtgründe, die sich ausschliess-
lich auf das Gebiet Ossetiens (Region I._______) bezogen haben,
offensichtlich nicht der Realität entsprechen können,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
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Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG),
und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
oder in Georgien zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner zahlreichen
Identitätsangaben, seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Reisepa-
pierbeschaffung und der Verheimlichung der tatsächlichen Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) ent-
gegenstehen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2),
dass aber diese Situation die Vollzugsbehörden nicht davon entbindet,
das aktenkundige fremdagressive Verhalten und die übrige gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers im Auge zu behalten und
den ärztlichen Empfehlungen bei einer Ausschaffungsaktion Beach-
tung zu schenken,
dass demnach der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug rechtskon-
form und zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbe-
stätigung)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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