B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-194/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (…).
E-194/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin – eine registrierte staatenlose Kurdin (Ajnabi) mit
letztem Wohnsitz in Damaskus − reiste gemäss ihrer Darstellung am
(…) September 2010 zusammen mit ihren Kindern E._______,
F._______, und G._______ illegal in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asyl-
gesuch. Am 17. September 2010 fand eine Kurzbefragung im EVZ und
am 29. November 2010 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemanns ausge-
reist. Dieser habe sich als Sympathisant für die Partiya Yekîtiya Demokrat
(PYD) engagiert und an Kundgebungen und Parteisitzungen teilgenom-
men. Er sei deshalb immer wieder, insbesondere anlässlich von Newroz-
Festen und Gedenkfeiern für Halabja, von den Sicherheitskräften mitge-
nommen, gefoltert und dazu aufgefordert worden, den Behörden Informa-
tionen über andere Personen preiszugeben. Sie selber habe drei- oder
viermal erlebt, dass Angehörige der Sicherheitskräfte ihren Ehemann zu
Hause gesucht hätten. Namentlich sei er beim Newroz-Fest im Jahr 2009
festgenommen worden, und die Behörden hätten ihm vorgeworfen, ein
Mitglied der Folklore-Gruppe zu sein. Im September oder Oktober 2009
hätten vier Beamte des Nachrichtendiensts in Abwesenheit ihres Ehe-
mannes sowie der älteren Kinder in ihrer Wohnung eine Hausdurchsu-
chung vorgenommen, wobei sie Flugblätter, Zeitungen und Bücher be-
schlagnahmt hätten. Einer der Beamten habe sie geschlagen, weil sie
ihm die Telefonnummer ihres Ehemannes nicht habe geben wollen. Sie
habe ihren Mann telefonisch von der Hausdurchsuchung in Kenntnis ge-
setzt, worauf dieser sofort die Ausreise in die Wege geleitet habe. Er ha-
be die drei ältesten Kinder von der Schule abgeholt und sei mit diesen am
(…) Oktober 2009 in die Türkei ausgereist. Sie sei ihnen dann mit der
Tochter F._______ einen Tag später nachgereist. Von der Türkei aus sei-
en sie von einem Schlepper nach Griechenland gebracht worden, wo sie
sich etwa ein Jahr lang aufgehalten hätten. Sie und ihre drei jüngsten
Kinder E._______, F._______ und G._______ seien per Flugzeug nach
Frankreich und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Sie selber
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Seite 3
sei von der allgemeinen Diskriminierung der Ajnabi durch die syrischen
Behörden betroffen gewesen, habe sonst persönlich aber keine Probleme
gehabt.
C.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 teilte die Schweizerische Botschaft
in Damaskus bezugnehmend auf eine Anfrage des BFM vom 29. Sep-
tember 2010 mit, dass gemäss ihren Abklärungen die Beschwerdeführe-
rin tatsächlich eine Ajnabi sei und die syrische Staatsangehörigkeit nicht
besitze. Ferner seien beim syrischen Migrationsdienst keine Bewegungen
von ihr verzeichnet und sie werde von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht.
II.
D.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Damaskus −
reiste nach eigenen Angaben am 10. April 2011 zusammen mit den Kin-
dern C._______ und D._______ illegal in die Schweiz ein und sie stellten
am 11. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen Asylgesuche. Am 5. Mai 2011 fanden Kurzbefragungen des Be-
schwerdeführers und der Tochter C._______ im EVZ und am 6. Dezem-
ber 2011 Anhörungen der beiden zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG statt.
E.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei in seinem Herkunftsort H._______ von den Be-
hörden unter Druck gesetzt worden, weil sie von ihm Informationen über
seine Familienangehörigen, Nachbarn und Kunden seiner (…)werkstatt
verlangt hätten. Nach seinem Umzug nach Damaskus im Jahr 1997 habe
er zunächst während zehn Jahren keine Probleme gehabt. Seit 2003 sei
er Sympathisant der PYD gewesen. Er habe ein- bis zweimal pro Monat
an Sitzungen dieser Partei teilgenommen, sich ansonsten aber nicht in
regimekritischer Weise engagiert. Zudem hätten Parteikollegen jeweils
Flugblätter der PYD bei ihm zu Hause abgegeben, welche er jedoch
meistens nicht gelesen habe. Nach der Newroz-Feier im Jahr 2007 sei er
unter dem Vorwurf, der Folklore-Gruppe des Festes angehört zu haben,
festgenommen und (…) Tage lang festgehalten und dabei geschlagen
worden. In der Folge hätten die Behörden ihn immer wieder mitgenom-
men und von ihm verlangt, für sie als Informant tätig zu sein. Im Jahr
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2008 sei er während (…) Tagen festgehalten und gefoltert worden. Die
Behörden hätten seine Unterstützung für die Verhaftung von zwei oder
drei anderen Kurden gefordert. Er sei in den Jahren 2007 und 2008 ins-
gesamt drei Mal festgenommen worden, beziehungsweise er sei mehr als
zehn Mal kurzzeitig festgehalten worden. Am (…) September 2009 sei er
von seiner Ehefrau telefonisch gewarnt worden, weil Angehörige des
Nachrichtendienstes (Mukhabarat) in ihrer Wohnung eine Hausdurch-
suchung durchgeführt und Flugblätter der PYD beschlagnahmt hätten.
Dies sei das erste Mal gewesen, dass die Sicherheitskräfte bei ihm zu
Hause erschienen seien. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurück-
gekehrt, sondern mit seinen drei älteren Kindern zu einem Bekannten
nach Damaskus gegangen. Am nächsten Tag seien sie mit den Reise-
pässen, welche ihm einer seiner Brüder gebracht habe, in die Türkei aus-
gereist. Seine Ehefrau und die Tochter F._______ seien einen Tag später
mit Hilfe eines Schleppers nachgereist. Von der Türkei aus seien sie per
Schiff nach Griechenland gebracht worden, wo sie bis zur Weiterreise in
Athen gelebt hätten. Er sei mit den Kindern C._______ und D._______
auf einer Yacht nach Italien gelangt, wo sie zunächst festgenommen und
in ein Flüchtlingslager gebracht worden seien. Nach drei Tagen seien sie
per Zug in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise hätten sich Mitglieder
des Nachrichtendiensts bei seinem Vater nach ihm erkundigt, das letzte
Mal etwa im Juni 2010. Ferner sei seine Schwester, welche sich für die
Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) engagiert habe, im Jahr (…) festge-
nommen und angeklagt worden. Nach ihrer Freilassung aus dem Ge-
fängnis nach einem Jahr und drei Monaten sei sie untergetaucht und ha-
be ihre Aktivitäten fortgesetzt, weshalb sie erneut von den Behörden ge-
sucht werde.
F.
Die Tochter C._______ verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen auf die Probleme ihres Vaters. Dieser sei mehrmals (drei
bis fünf Mal) von Regierungskräften zu Befragungen mitgenommen wor-
den und sei jeweils erst nach einigen Tagen oder Wochen wiedergekom-
men. Im Übrigen bestätigte sie die Angaben ihres Vaters zum Reiseweg.
III.
G.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihr Fa-
milienbüchlein, den Ajnabi-Ausweis der Beschwerdeführerin und Famili-
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enregisterauszüge der Kinder C._______, D._______ und E._______, al-
le im Original, sowie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdefüh-
rers zu den Akten,
H.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden,
lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2012
(Poststempel) – vorab per Telefax − erhoben die (damals noch nicht ver-
tretenen) Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und
beantragten, diese sei aufzuheben, und es sei ihnen die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen
wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Ferner sei das BFM anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie seien in einer separaten
Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in
Kenntnis zu setzen. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hiess der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdefüh-
renden auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen
oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Antrag auf Beiordnung ei-
nes amtlichen Anwalts oder einer amtlichen Anwältin (Art. 65 Abs. 2
VwVG) wurde abgewiesen.
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Seite 6
K.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 übermittelte die Gemeinde (…) eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
27. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingabe vom 20. März 2012 zeigte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die Übernahme des Vertretungsmandats an und
reichte Vollmachten der Beschwerdeführenden zu den Akten.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2012 reichten die Be-
schwerdeführenden ein die Schwester des Beschwerdeführers betreffen-
des Urteil des Militärgerichts (…) vom (…) in Kopie sowie zwei Fotos der-
selben zu den Akten und wiesen auf die Gefahr einer Reflexverfolgung
von Angehörigen besonders verdächtiger Personen hin, die sich den Be-
hörden entziehen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli-
chen auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftig-
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Seite 8
keit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Sie hätten widersprüchli-
che Angaben zu zentralen Punkten ihrer Vorbringen gemacht, so zum Da-
tum der Verhaftung des Beschwerdeführers anlässlich eines Newroz-
Festes und zu der Frage, wie oft die Behörden bei ihnen zu Hause vorge-
sprochen hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer divergierende Aus-
sagen zum Umfang seiner Aktivitäten für die PYD und zu der Anzahl kur-
discher Personen gemacht, über welche er im Jahr 2008 hätte Informati-
onen beschaffen sollen.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwer-
de vor, der Dolmetscher habe anlässlich der Befragung zur Person des
Beschwerdeführers einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen als er,
weshalb es zu Missverständnissen gekommen und die Übersetzung nicht
korrekt erfolgt sei. Bei der zweiten Anhörung mit einem syrischen Über-
setzer sei die Verständigung hingegen gut gewesen. Ferner sei zu be-
rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Befragun-
gen durch die Trennung der Familie sehr belastet gewesen sei und auch
der Beschwerdeführer habe bei seinen Anhörungen unter Angst vor den
syrischen Polizeikräften gelitten.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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Seite 9
5.2
5.2.1 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, enthalten die Aussagen der
Beschwerdeführenden zu zentralen Punkten der angeblichen oppositio-
nellen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie der Verfolgungsmass-
nahmen der Behörden in mehrfacher Hinsicht klare Widersprüche, wel-
che die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen erschüttern. Der Beschwerde-
führer hielt, als ihm anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 6. De-
zember 2011 die abweichenden Aussagen seiner Ehefrau vorgehalten
wurden, an der Richtigkeit seiner Angaben fest, womit er aber die Diver-
genzen nicht befriedigend zu erklären vermochte. Zudem hat der Be-
schwerdeführer selber divergierende Angaben dazu gemacht, wie oft er
von den heimatlichen Behörden festgenommen wurde. In der Beschwer-
deschrift wird auf die festgestellten Widersprüche im Einzelnen nicht ein-
gegangen, sondern lediglich auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher anlässlich der Befragung
zur Person vom 5. Mai 2011 sowie die emotionale Belastung der Be-
schwerdeführerin verwiesen. Diese Erklärungen sind jedoch nicht geeig-
net, die Einschätzung des BFM umzustossen: Der Beschwerdeführer hat
anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Mai 2011 zwei Mal angege-
ben, er verstehe den Dolmetscher "gut", und unterschriftlich bestätigt, das
Protokoll der Befragung entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit
und es sei ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden
(Akten BFM B8/14, S. 2 und S. 12). Er muss sich daher auf die damals
gemachten Aussagen behaften lassen. Zudem vermöchte, selbst wenn
seine Angaben aufgrund sprachlicher Probleme tatsächlich nicht korrekt
wiedergegeben worden wären, dieser Umstand die Divergenzen zwi-
schen seinen Aussagen anlässlich der ausführlichen Anhörung vom
6. Dezember 2011 und denjenigen seiner Ehefrau nicht zu erklären.
Ebenso vermag der Hinweis auf die psychische Belastung der Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt der Befragungen die zum Teil eklatanten Abwei-
chungen ihrer Aussagen von denjenigen ihres Ehemannes nicht zu erklä-
ren.
5.2.2 Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
war, den vollen Namen der Partei PYD, deren Sympathisant er angeblich
war, zu nennen. Die PYD gilt als sehr gut organisiert und diszipliniert und
basiert auf strengen und verschwiegenen Mitgliedschafts‐ und Führungs-
regeln (vgl. DANISH IMMIGRATION SERVICE [DIS] UND ACCORD / ÖSTER-
REICHISCHES ROTES KREUZ, Menschenrechtliche Fragestellungen zu Kur-
dInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact‐Finding‐Mission des
Danish Immigration Service [DIS] und ACCORD / Österreichisches Rotes
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Seite 10
Kreuz nach Damaskus [Syrien], Beirut [Libanon] und Erbil und Dohuk
[Region Kurdistan‐Irak], 21. Jänner bis 8. Februar 2010, S. 23 f.). Vor
diesem Hintergrund ist die Annahme nicht plausibel, dass der Be-
schwerdeführer als blosser Sympathisant der PYD regelmässig an Par-
teisitzungen teilnehmen konnte, sowie dass Flugblätter der Partei seiner
Familie in der beschriebenen Art übergeben und von ihm ohne besondere
Sicherheitsmassnahmen zu Hause aufbewahrt wurden. Es erscheint fer-
ner nicht nachvollziehbar, dass die Behörden gerade ihn als Informanten
gewinnen wollten, hat er doch nach eigenen Angaben ausser der Teil-
nahme an Parteisitzungen keine weiteren Aktivitäten für die PYD entfaltet
und dürfte somit erkennbarerweise kaum über wesentliche Informationen
verfügt haben.
5.2.3 Das Gericht teilt aus diesen Gründen die Auffassung der Vorinstanz,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Vorflucht-
gründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und
demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht zu genügen
vermögen.
5.3 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Furcht
vor Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitäten der Schwester des
Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:
Zum Beleg dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführenden ein Ur-
teil des Militärgerichts in (…) vom (…) in Kopie ein. Antragsgemäss wurde
eine Übersetzung des Beweismittels in eine Amtssprache durch den In-
struktionsrichter veranlasst. Dokumenten in Kopie kann jedoch aufgrund
der leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein reduzierter Beweis-
wert beigemessen werden. Zudem steht nicht fest, dass es sich bei der in
diesem Gerichtsdokument genannten Angeklagten "(…)" tatsächlich um
die Schwester des Beschwerdeführers handelt. Dass die Identitätsanga-
ben im Urteil zum Teil (Name der Mutter, Alter der Schwester) den ent-
sprechenden Angaben des Beschwerdeführers widersprechen, gibt viel-
mehr zu diesbezüglichen Zweifeln Anlass. Die beiden in Kopie einge-
reichten Fotografien, welche angeblich die Schwester anlässlich eines
Aufenthalts in einem Trainingslager der PKK zeigen, haben keine Aussa-
gekraft betreffend deren angebliches politisches Engagement.
Letztlich kann die Frage offen bleiben, ob es sich überhaupt um ein au-
thentisches Dokument handelt: Den Akten sind keine Hinweise auf von
den Behörden ergriffene konkrete Reflexverfolgungsmassnahmen ge-
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Seite 11
genüber den Beschwerdeführenden oder ihren im Heimatland verbliebe-
nen Familienangehörigen zu entnehmen, zumal auch der Beschwerde-
führer solche bei seinen Befragungen nicht geltend gemacht hatte.
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor
Reflexverfolgung wegen eines politischen Engagements der Schwester
des Beschwerdeführers.
5.4 Schliesslich ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht
zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den "Ajnabi" Ver-
folgungsmassnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass erlitten hätte
(vgl. in diesem Zusammenhang auch EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen – angesichts der jüngsten Ent-
wicklungen der Situation in Syrien – festzuhalten, dass sich aus den zu-
vor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht ge-
fährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
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Seite 12
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden
Verfahren nicht weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens ande-
rer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten der Be-
schwerdeführenden an Syrien. Die Gesuche um Offenlegung der Daten-
weitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweiter-
gabe an die syrischen Behörden sind mit vorliegendem Entscheid ge-
genstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführenden innert Frist
eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-194/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: