B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-194/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, ge-
boren (…), C._______, geboren (…), und D._______, gebo-
ren (…),
alle Somalia,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die hochschwangere Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2014 in
der Schweiz für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch ein. Am 14. Juli 2014
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person
(BzP) befragt. Dabei führte sie u.a. zu Ungarn aus, sie sei mit ihren Kindern
– (…) – via Ungarn in die Schweiz gereist. In Ungarn habe sie sich bei der
Grenzpolizei gemeldet. Diese habe sie einem Polizeiposten zugeführt, wo
ihr ein Papier ausgehändigt worden sei. Sie hätte sich in einem Lager mel-
den müssen, indessen nicht gewusst, wo sich dieses befinde. Sie habe in
dieser Phase viele Somalier getroffen, in einem ungarischen Ort einen Zug
bestiegen und die Reise in die Schweiz fortgesetzt.
Da ein Abgleich ihrer Fingerabrücke in der Eurodac-Datenbank ergeben
hatte, dass sie am (…) 2014 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte, ge-
währte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns zur
Durchführung des Asylverfahrens. Sie führte dazu aus, sie möchte lieber
nach Somalia als nach Ungarn ausgeschafft werden, denn sie habe gehört,
dass das Leben in Ungarn schlecht sei (Akten BFM: A7 S. 16).
Am (…) 2014 kam das dritte Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.
Die ungarischen Behörden stimmten am 11. August 2014 dem Antrag des
BFM auf Übernahme der Beschwerdeführer zu und teilten dem BFM mit,
die Beschwerdeführerin sei während des Aufenthalts in Ungarn von ihrem
Ehemann (E._______) begleitet gewesen.
Am 25. August 2014 erkundigte sich das BFM bei den ungarischen Behör-
den, ob eine spezielle Unterkunft für die Beschwerdeführer vorgesehen sei
und ob sie mit Inhaftierung rechnen müssten. Die ungarischen Behörden
versicherten dem BFM gleichentags, dass mit keiner Inhaftierung zu rech-
nen sei.
A.b In der Folge trat das BFM mit Verfügung vom 1. September 2014 auf
das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und for-
derte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz mit den Kindern spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 15. September 2014 wurde
mit Urteil des BVGer E-5162/2014 vom 19. September 2014 abgewiesen.
In der Beschwerde wurde zu Ungarn erklärt, die Beschwerdeführerin habe
sich am (…) 2014 in Ungarn registrieren lassen. Sie würde im Falle einer
Überstellung keine Hilfe von ihren Angehörigen in der Schweiz mehr er-
warten können. Der im ungarischen Schreiben vom 11. August 2014 er-
wähnte E._______ sei nicht ihr Ehemann. Aus Berichten des United Na-
tions High Commissioner for Refugees (UNHCR) auf Anfrage eines deut-
schen Verwaltungsgerichts gehe hervor, dass nicht klar sei, wer von einer
Inhaftierung betroffen sein könne. Zudem sei die Betreuung von Flüchtlin-
gen ungenügend, denn oft würden Flüchtlinge in grossen Unterkünften un-
tergebracht und Kinder von ihren Eltern teilweise getrennt.
A.d Am 26. November 2014 weigerten sich die Beschwerdeführer, das
Flugzeug in Zürich nach Budapest zu besteigen. Am selben Tag liessen sie
beim BFM ein Gesuch um Vollzugsaussetzung stellen. Die Rechtsvertre-
tung begründete das Gesuch mit der geplanten Einreichung einer Be-
schwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Bei einer Rückführung von Asylsuchenden nach Ungarn bestehe aufgrund
der dortigen Haft- und Lebensbedingungen ein gesteigertes Risiko einer
Verletzung von Art. 3 EMRK. Mit Schreiben vom 27. November 2014
reichte die Rechtsvertretung dem BFM eine Orientierungskopie ihrer Ein-
gabe an den EGMR nach.
A.e Mit Eingabe an das BFM vom 3. Dezember 2014 beantragten die Be-
schwerdeführer, es sei u.a. wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom
1. September 2014 zurückzukommen, diese aufzuheben, auf das Asylge-
such einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Sie
machten geltend, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine mas-
sgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei respektive neue er-
hebliche Tatsachen vorlägen. So seien die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder in Ungarn während zweier Tage in einem Gefängnis festgehalten
worden. E._______ habe sich in dieser Situation als Ehemann ausgege-
ben, um ihnen zu helfen. Nun sei durch den Bericht von AIDA (Asylum In-
formation Database) vom 4. November 2014 bekannt geworden, dass Fa-
milien mit Kindern gestützt auf den seit Juli 2013 in Kraft gesetzten Art.
31/A7 des ungarischen Asylgesetzes in Ungarn in Haft gesetzt werden
können. Mithin sei die Annahme des BFM unzutreffend, wonach die Be-
schwerdeführer nicht verhaftet werden könnten. Ausserdem habe die Be-
schwerdeführerin, weil sie in der BzP dazu angehalten worden sei, sich
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knapp zu halten, nur eine verkürzte Version ihrer Fluchtgeschichte darge-
legt. Sie habe mithin aus entschuldbaren Gründen und aus Gründen ihrer
Erschöpfung nicht dargelegt, dass sie in Ungarn verhaftet gewesen sei. Sie
und ihre Kinder seien in einer Zelle mit vierzig anderen Flüchtlingen einge-
sperrt worden. Die Verhältnisse während der Haft seien unzulässig gewe-
sen: Sie hätten keine Betten zum Schlafen gehabt. Für alle Zelleninsassen
habe es eine einzige Toilette und kein Waschbecken gegeben. Ihr sei als
hochschwangere Frau der Zugang zu einem Arzt, einem Haftrichter und
einem Rechtsanwalt verweigert worden. Ihr sei kein Wasser gebracht wor-
den; sie habe es der Toilette entnehmen müssen. Weiter werde sie durch
F._______, dem Vater eines der Kinder, ihre Mutter und ihren Bruder in der
Schweiz nachhaltig unterstützt. Mit den letztgenannten sei sie auch finan-
ziell verflochten. Eine erzwungene Überstellung nach Ungarn würde u.a.
den Grundsätzen von Art. 3, 5, 8 und 13 EMRK sowie den Bestimmungen
der Kindesrechtskonvention zuwiderlaufen und sei unter humanitären Ge-
sichtspunkten als unangemessen zu bezeichnen. Im Übrigen verwies sie
auf Entscheide des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Stützung des Wiedererwägungsgesuchs wurden eine Vollmacht der
Rechtsvertretung, ein Auszug des AIDA-Berichts vom 4. November 2014,
eine Kopie eines Ausweises von F._______ und ein Foto, das sie und
F._______ zusammen in der Schweiz zeige, eingereicht.
B.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. De-
zember 2014 – eröffnet am 11. Dezember 2014 – ab, bezeichnete die Ver-
fügung vom 1. September 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies
das Gesuch um Erlass der Gebührenpflicht ab, erhob eine Gebühr von Fr.
600.–, und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen sei-
nen Wiedererwägungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Januar 2015 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer, die Verfügung des
BFM vom 9. Dezember 2014 sei aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen,
wiedererwägungsweise (auf seine Verfügung vom 1. September 2013 zu-
rückzukommen,) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um An-
weisung an die Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugsmassnahmen ab-
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zusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin, zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt in der Schweiz seit 1. Januar 2014
die Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist) zur Anwendung.
1.3 Die Wiedererwägung im Asylrecht ist seit 1. Februar 2014 in Art. 111b
AsylG gesetzlich geregelt und umfasst die einfachen und die qualifizierten
Wiedererwägungsgesuche. Sie orientiert sich hinsichtlich der Definition der
Wiedererwägungsgründe an der bisherigen Amts- und Rechtspraxis.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Ent-
deckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen (vgl. dazu Art. 111b AsylG). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung und Lehre (vgl. BGE 136 II 177 E.2.1; 127 I 133 E. 6 m.w.H.) ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit
dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz wesentlich geändert haben o-
der wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel nam-
haft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmög-
lich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von
Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht belie-
big zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für
die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S.
181). Qualifizierte Wiedererwägungsgesuche sind grundsätzlich nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. dazu Art. 111b Abs. 1
in fine AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
2.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen
und in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 nachvollzieh-
bar begründet, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 1. September 2014 beseitigen können. Es kann vorab
auf die korrekten Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass unabhängig von der Frage der Ein-
haltung der 30-Tage-Regel für das Einreichen eines Wiedererwägungsge-
suchs die Beschwerdeführerin weder im ordentlichen Verfahren (vgl. dazu
BzP; Urteil BVGer E-5162/2014 vom 19. September 2014), noch im an-
schliessenden Zeitraum bis zum Ausschaffungsversuch vom 26. Novem-
ber 2014 etwas über persönlich erlebte Haftumstände in Ungarn hat ver-
lauten lassen, obschon sie professionell vertreten war. Was damals akten-
kundig war, ist im vorstehend angeführten Sachverhalt in Bst. A. ausge-
führt. Mithin wäre es ihr rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar
gewesen, Erlebtes rechtzeitig (vgl. dazu Art. 66 Abs. 3 VwVG) dem BFM
und dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen. Zudem geht
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aus der Telefonnotiz des BFM vom 25. August 2014 hervor, dass Ungarn
in Bezug auf das vorliegende Verfahren ausdrücklich zugesichert hat, die
Beschwerdeführer nach deren Überstellung nicht in Haft zu nehmen und
für eine geeignete Unterkunft besorgt zu sein. Das Gericht hat keinen An-
lass, am Wahrheitsgehalt dieser Abklärung zu zweifeln. Somit erfüllen die
Abklärungen des BFM die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 umschriebenen Voraussetzungen bei ei-
ner Überstellung besonders verletzlicher Personen nach Ungarn. Nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn grundsätz-
lich keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten und es ist davon auszu-
gehen, dass im vorliegenden Fall Ungarn seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt.
Bei dieser Sachlage liegen keine neuen und erheblichen Wiedererwä-
gungsgründe vor, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung recht-
fertigen könnten. Es besteht vorliegend keine Gefahr einer menschen-
rechtswidrigen oder einer nicht kindesgerechten Behandlung in Ungarn o-
der eines anderen völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses. Ausser-
dem besteht – wie in jedem Schengenland – grundsätzlich die Möglichkeit,
gegen allfällig fehlbare ungarische Beamte auf dem Rechtsweg vorzuge-
hen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Die
Beschwerdeführer können aus dem eingereichten Bericht AIDA vom 4. No-
vember 2014 mithin nichts Erhebliches in wiedererwägungsrechtlicher Hin-
sicht zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Möglichkeit der Familienhaft be-
reits seit Juli 2013 – Inkraftsetzen der gesetzlichen Grundlage – bekannt
ist und somit ebenfalls keine neue Tatsache darstellt.
Die bisherigen Unterstützungshandlungen durch Bekannte und Verwandte
in der Schweiz können aus den vom BFM bereits genannten Gründen zu
keinem anderen Ergebnis führen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich, auf
weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel näher einzugehen, weil
sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine erheblichen Wiederer-
wägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um
Wiedererwägung vom 3. Dezember 2014 zu Recht abgewiesen hat.
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3.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM
zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, An-
ordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die amtliche Verbeiständung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden, wenn sie mittellos sind und ihre Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, und ihnen wird unter den gleichen Bedingungen
gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls ein Rechtsanwalt als
amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben, fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen,
weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen sind.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: