B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1942/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).
E-1942/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober
2015, der ersten Anhörung vom 17. Februar 2016 und der zweiten Anhö-
rung vom 5. Februar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei tamilischer Abstammung und habe sein ganzes Leben in (...) gelebt.
Aufgrund seiner Flucht habe er nach zehn Schuljahren nicht an allen Prü-
fungen teilnehmen und deshalb seinen O-Level-Abschluss nicht absolvie-
ren können. In seiner Heimatstadt würden heute noch seine Mutter, seine
zwei jüngeren Schwestern sowie seine Tante und eine Cousine wohnen.
Er selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und sei nie festgenommen oder
verurteilt worden.
Im Jahr (…) habe B._______, bei ihnen gelebt und sei danach ausgereist.
Im Anschluss sei C._______, gekommen, der von (…) bis (…) bei ihnen
gewohnt habe und anschliessend nach D._______ zurückgekehrt sei.
Nach seinem Weggang seien Angehörige des Criminal Investigation De-
partments (CID) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm ge-
sucht. Sie hätten wohl C._______ mit B._______ verwechselt. Da sein Va-
ter sie bezahlt habe, hätten sie die Familie schliesslich in Ruhe gelassen.
2011 sei B._______ wieder zurück in die Heimat gekommen, woraufhin er
festgenommen worden sei. Seither hätten sie nie wieder etwas von ihm
gehört. Der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls bereits (…) mitge-
nommen und befragt worden. Am (…) 2012 sei er (…) nach E._______
gefahren. Drei Tage später, am (…) 2012, sei die Polizei bei ihnen vorbei-
gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass der Vater tot aufgefunden wor-
den sei. Mit seiner Mutter sei er danach ins Spital gefahren, um den Vater
zu identifizieren. Dessen Leiche habe mehrere Verletzungen aufgewiesen,
weswegen sie davon ausgegangen seien, dass er bei einer Befragung zu
Tode geschlagen worden sei. Dies wohl, weil er C._______ geholfen habe,
der bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Dies habe
der Beschwerdeführer jedoch erst im Ausland erfahren. Auf eine Anzeige
hätten sie verzichtet, um kein Aufsehen zu erregen.
Am (…) 2014 sei er von vier Personen des CID angehalten und mitgenom-
men worden. Sie hätten ihn nach C._______ und danach gefragt, wo er
früher überall mit diesem hingegangen sei und wen er getroffen habe. Vier
Tage später sei er auf dem Schulweg erneut angehalten und zu einem
Haus hinter der Polizeistation in F._______ geführt worden. Als er nicht
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gleich habe folgen wollen, hätten sie ihm eine Ohrfeige verpasst. Beim Po-
lizeiposten sei er vier Personen gegenüber gestellt worden, zu welchen er
habe angeben müssen, ob er sie kenne. Er habe dies verneint. Eine Per-
son habe jedoch angegeben, ihn zu kennen. Nachdem er drei auf Singha-
lesisch verfasste Formulare unterschrieben habe, habe er gehen können.
Aus Angst vor weiteren solchen Nachstellungen habe seine Mutter ihn zu
einer Verwandten gebracht, wo er ab dem (…) 2014 gelebt habe. Während
seiner Abwesenheit, habe ihn der CID weiterhin zu Hause gesucht, so auch
am (…) 2014. Daraufhin sei er an den Flughafen gebracht worden und
habe die Ausreise angetreten. Via G._______ und diverse weitere Länder
sei er am (…) 2015 schliesslich in die Schweiz gelangt, wo er um Asyl
nachgesucht habe.
Nach seiner Flucht aus Sri Lanka hätten die Leute des CID ihn noch drei
Mal gesucht. In der Schweiz habe er an jedem Märtyrertag sowie 2016 an
einer Demonstration in H._______ teilgenommen, wo er Plakate getragen
und sich für die Freilassung von inhaftierten LTTE-Mitgliedern eingesetzt
habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identi-
tätskarte aus dem Jahr (…) ein.
B.
Das SEM stufte den Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen
Asylsuchenden ein und liess ihm eine gesetzliche Vertretung zukommen.
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 hat das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig den Wegweisungsvollzug
aus der Schweiz angeordnet. Noch während der Beschwerdefrist hob das
SEM diesen Entscheid mit Verfügung vom 27. November 2017 wieder auf,
da zwei Seiten des Anhörungsprotokolls vom 17. Februar 2016 verloren
gegangen seien.
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2018 erneut zu seinen Asyl-
gründen angehört.
E.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 – eröffnet tags darauf - verneinte das SEM
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die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 2. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl und einer
vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 4. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. So habe
er widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Todes seines Vaters
gemacht. Auch bezüglich der LTTE-Angehörigkeit (…) und seiner Kenntnis
über die LTTE als solche, habe er unschlüssige Aussagen gemacht. Zu-
dem fehle der zeitliche Zusammenhang zwischen der mehrjährigen Vorge-
schichte im Zusammenhang mit B._______ und C._______ und der an-
geblichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch den CID, welche an-
geblich erst im (…) 2014 begonnen habe. Nebst der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Verfolgung
durch den CID, würde es aufgrund ihrer Art und Intensität überdies an den
Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG fehlen.
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Zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka führte die Vorinstanz
aus, die sri-lankischen Behörden würden zwar gegenüber Personen tami-
lischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen, dies würde jedoch nicht
ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszuge-
hen. Darüber hinaus habe er Sri Lanka legal mit dem eigenen Reisepass
verlassen. Die tamilische Ethnie allein stelle keinen hinreichend begründe-
ten Anlass zur Annahme dar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte, wel-
che über einen sogenannten „Background Check“ (Befragungen, Überprü-
fungen von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Aus-
land), welcher an sich nicht asylrelevant wäre, hinausgehen würden. Wei-
ter führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei den geltend gemachten exil-
politischen Tätigkeiten um Aktivitäten innerhalb des weit verbreiteten und
üblichen Rahmens im Sinne eines blossen „Mitläufertums“ bei Massenver-
anstaltungen handle, die nicht asylbeachtlich seien.
5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen den geschilderten Sachverhalt und fügt hinzu, dass er viel mit (…)
Jahre älteren C._______ unternommen und dabei unabsichtlich eine
Menge mitbekommen habe. Zu B._______ fügt er an, dieser habe die
LTTE unterstützt, indem er gegen Geld (…) habe. Neu macht er auch gel-
tend, dass der CID von 2012 bis 2014 immer wieder bei ihnen zu Hause
gewesen sei und sich nach B._______ und C._______ erkundigt habe. Er
selbst habe dies jedoch nicht immer mitbekommen, da seine Mutter ihn
habe schützen wollen und es ihm daher nicht immer erzählt habe.
Durch den engen Kontakt mit C._______ während (…) Jahre besitze er
Informationen, welche für den CID anscheinend von grossem Interesse
seien. Er sei fest überzeugt, dass der CID durch ihn an C._______ gelan-
gen möchte und dabei vor nichts zurückschrecken werde, auch nicht vor
einer Verhaftung oder Folter. Zudem habe vermutlich auch sein Vater im
Visier der Behörden gestanden, was den Beschwerdeführer ebenfalls zu
einem potentiellen Ziel mache. Dafür würden auch der enge Kontakt des
Vaters zu B._______ und C._______ sowie die Tatsache, dass er urplötz-
lich tot aufgefunden worden und sein Leichnam mit Verletzungsspuren
übersäht gewesen sei, sprechen.
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Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten macht er neu geltend, er habe nach
einer Demonstration am (…) für den I._______ ein Interview gegeben, wel-
ches auch auf YouTube hochgeladen worden sei. Daraufhin habe ihn der
CID erneut energisch zu Hause gesucht.
Bezüglich der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche, gibt der Be-
schwerdeführer an: Beim Tod seines Vaters sei er erst (…) Jahre alt gewe-
sen und habe in diesem pubertären Alter zusätzlich den plötzlichen Tod
seines Vaters verarbeiten müssen. Zudem würden Kinder in Sri Lanka ge-
fährliche Informationen vorenthalten, um sie zu schützen. Bei seinen Aus-
sagen zum Tod seines Vaters habe er sich nicht widersprochen, da es sich
dabei nur um Mutmassungen bezüglich der Todesursache handle. Bei bei-
den Versionen sei sein Vater eines unnatürlichen Todes gestorben. Das
einzige Faktum sei, dass sein Vater plötzlich gestorben sei und sein Leich-
nam Verletzungsspuren aufgewiesen habe. Dem Vorbringen, er habe nicht
genau sagen können, ob sein Vater anlässlich des Spitalbesuchs noch ge-
lebt habe, sei entgegenzuhalten, dass das Ziel des Besuches gerade die
Identifizierung des Leichnams gewesen sei. Er sei diesbezüglich bei der
Anhörung stark bedrängt worden, obwohl er mehrfach versucht habe, klar-
zumachen, dass er die Fragen nicht verstehe. Er habe offensichtlich Ver-
ständnisprobleme gehabt. In Bezug auf seine Aussagen zum LTTE-Hinter-
grund von C._______, habe er bei der BzP lediglich spekulieren können,
während er bei der Anhörung – nach einer entsprechenden Rücksprache
mit seiner Mutter – sicher gewesen sei, dass C._______ bei der LTTE ge-
wesen sei. Auch seine anscheinend widersprüchlichen Aussagen darüber,
ob er gewusst habe, was die LTTE sei, müssen in Zusammenhang mit sei-
nem noch sehr jungen Alter betrachtet werden. Zudem werde einem in Sri
Lanka unmissverständlich klargemacht, zu diesem Thema zu schweigen.
Da die erste Anhörung unvollständig protokolliert worden sei, dürfe nicht
darauf Bezug genommen werden. Schliesslich könne nicht geprüft werden,
ob er seine unklaren Aussagen vielleicht auf den fehlenden Seiten präzi-
siert habe. Es stelle sich die Frage, ob mit der Zitierung dieses Aktenstücks
die Nachvollziehbarkeit des Entscheids gewährt werde oder ob dabei eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
Betreffend die Ausreise und die organisatorischen Umstände gehe er da-
von aus, dass seine Mutter seine Ausreise schon länger geplante habe, da
der CID ihn bereits mehrmals gesucht habe. Dafür spreche auch, dass er
bereits im (…) einen Pass erhalten habe. Dieser zeige zwar sein Foto, sei
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aber nicht sein Pass gewesen. Deswegen und dank des „Airportsettlings“
seines Schleppers sei es ihm möglich gewesen, so schnell auszureisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos von B._______
und eines seines Vaters sowie einen Link zu dem erwähnten YouTube-Vi-
deo ein.
6.
6.1 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass mit der Gewährung einer zwei-
ten Anhörung der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, alle Vorbringen
zu seiner Verfolgung und seiner Flucht ausgiebig darzulegen. Die Einbe-
ziehung des unvollständigen Protokolls der ersten Anhörung stellt daher
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie dient dazu den Gesamt-
zusammenhang zu erschliessen.
6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl.
ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt geltend, er sei für die
LTTE tätig gewesen. Er weist sogar darauf hin, dass es dem CID wohl le-
diglich darum gehe, Informationen über C._______ zu erhalten. Da es dem
CID folglich nicht um die Person des Beschwerdeführers geht, ist von einer
Reflexverfolgung auszugehen. Laut Aussagen des Beschwerdeführers
habe der CID ihn lediglich zwei Mal mitgenommen. Einmal um ihnen zu
zeigen, wo er jeweils mit C._______ gewesen sei und mit wem er sich je-
weils getroffen habe. Das zweite Mal, um mit vier Personen konfrontiert zu
werden. Dabei sei er geohrfeigt worden, weil er den Angehörigen des CID
nicht sogleich habe folgen wollen. Diese Schilderungen sind nicht von vorn-
herein unglaubhaft, doch erscheinen sie im zeitlichen Kontext nicht kohä-
rent. So erscheint es, wie es die Vorinstanz bereits betont hat, zweifelhaft,
dass der CID erst (…) Jahre nach C._______ Verschwinden im Jahr (…)
beim Beschwerdeführer auftaucht. Die nachgeschobene Behauptung, er
sei auch in dieser Zeit vom CID gesucht worden, seine Mutter habe ihm
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dies jedoch verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen. Dies insbeson-
dere, da er ausdrücklich betont, seine Probleme hätten am (…) 2014 be-
gonnen. Es erscheint wenig realistisch, dass sich der CID während der (…)
Jahre zwischen dem Verschwinden von C._______ und dem Beginn der
Probleme des Beschwerdeführers jeweils durch die Mutter habe abwim-
meln lassen und nichts mitbekommen habe.
Da B._______ durch den CID festgenommen worden sei und nie eine Ent-
lassung oder Flucht angesprochen wurde, erscheint es ebenfalls zweifel-
haft, dass der CID diesen später beim Beschwerdeführer gesucht habe.
Bezüglich der Suchintensität ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen. Es
ist davon auszugehen, dass der CID den Beschwerdeführer mit relativ ein-
fachen Mitteln hätte finden können, wären sie tatsächlich derart an seinem
Verbleib interessiert gewesen. Dies gilt auch für die Ausreise mit dem ei-
genen Pass über den gut kontrollierten Flughafen in (...). Die Erklärung in
der Beschwerde, der Pass sei nicht seiner gewesen und habe nur sein Foto
aufgewiesen, wirkt nachgeschoben und unglaubhaft. Dies wird dadurch
untermauert, dass er betreffend seine Reise von (…) nach (…) bereits an-
lässlich der BzP darauf hinwies, dass er mit einem gefälschten (…) Pass
gereist sei. Dies hat er bezüglich seines sri-lankischen Passes, welchen er
zur Ausreise aus seinem Heimatstaat benutzt habe, bis zur Beschwerde
nie erwähnt. Er widerspricht sich ebenso bezüglich der Organisation der
Ausreise. Anlässlich der BzP und der Beschwerde soll es ein von der Mut-
ter engagierter Schlepper gewesen sein, der die Reise organisiert und ihn
zum Flughafen gefahren habe. Bei den Anhörungen erwähnte er jeweils
(…). Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer
nach Erscheinen des beigebrachten Videos auf YouTube in seiner Heimat
wieder energisch gesucht worden sei, zumal er ja zurzeit offensichtlich
nicht in seiner Heimat verweilt.
Hinsichtlich der Umstände des Todes seines Vaters ist dem Beschwerde-
führer insofern beizupflichten, dass seine Angaben nicht derart wider-
sprüchlich erscheinen, wie von der Vorinstanz darlegt. Aus dem Protokoll
der ersten Anhörung geht zwar hervor, dass sie in den Spital gefahren
seien, um nach dem Vater zu schauen und sie dort festgestellt hätten, dass
er Wunden gehabt habe. Daraufhin sei der Vater gestorben. Auf die an-
schliessende Frage, ob der Vater denn noch gelebt habe, als sie ihn im
Spital gesehen hätten, stellt der Beschwerdeführer jedoch klar, der Polizist
habe ja bereits gesagt, dass er tot sei. Der Beschwerdeführer spricht im
Übrigen durchgehend davon, dass sie die Leiche seines Vaters hätten
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identifizieren müssen. Es ist hier daher eher von einem Verständigungs-
problem als von einem Widerspruch auszugehen (vgl. auch den Hinweis
des Dolmetschers in A19/16, F76). Bei der angegebenen Todesursache
handelt es sich jeweils um Vermutungen. Bei beiden Versionen wird dar-
gelegt, der Vater sei eines gewaltsamen Todes gestorben, weshalb auch
diesbezüglich nicht von einem Widerspruch auszugehen ist. Es geht zu-
dem aus dem Protokoll der ersten Anhörung hervor, dass der Beschwer-
deführer mehrmals erklärt hat, die Frage nicht verstanden zu haben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es
nicht vermochte, die geltend gemachte bisherige Verfolgung durch den CID
glaubhaft darzulegen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis-
mittel vermögen an der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei diesem Ausgang kann offen blei-
ben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kenntnis des LTTE-
Hintergrundes seiner Familie glaubhaft sind oder nicht. Es erscheint jedoch
durchaus möglich, dass den Kindern in Sri Lanka indoktriniert wird, nicht
über die LTTE zu sprechen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn von einer tatsäch-
lich stattgefundenen Verfolgung ausgegangen würde, wie sie vom Be-
schwerdeführer geschildert wird, diese in ihrer Intensität nicht ausreichen
würde, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den.
6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
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Seite 11
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-
1866/2015 E. 8.5.5).
Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer nur einige Male an
einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen.
Seinen Ausführungen ist sodann zu entnehmen, dass sich seine Rolle auf
diejenige eines einfachen Demonstrationsteilnehmers beschränkte. Daran
ändert auch das kurze Interview (…) nichts. Eine solche exilpolitische Tä-
tigkeit vermag keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-
lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als
solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahr-
genommen werden (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4).
6.3.2 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer we-
gen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist ebenfalls
auf das Referenzurteil E-1886/2015 zu verweisen, in welchem das Gericht
eine aktuelle Analyse der Situation von (tamilischen) Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen hat. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der
gut dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ab-
leiten. Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen nie vom CID
verdächtigt, selbst mit der LTTE zu sympathisieren oder für dieses tätig
gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich keine expo-
nierten exilpolitischen Tätigkeiten nachweisen. In seinem Falle ist somit
kein stark risikobegründender Faktor gegeben. Es ist folglich nicht anzu-
nehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es mögen
zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fra-
gen gestellt werden, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein wer-
den. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen der Ausreise
mit - laut eigenen Angaben - gefälschtem Reisepass gebüsst wird. Ein ent-
sprechendes Vorgehen seitens des sri-lankisches Staates ist jedoch nicht
asylrelevant (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.4). Dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund dieser Umstände flüchtlingsrechtliche Nachteile zu befürchten
hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri
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Seite 12
Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin ist nicht davon auszuge-
hen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.
6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten ins-
gesamt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungs-
weise nicht asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene ver-
mögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
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Seite 13
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Ur-
teil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte bei einer allfälli-
gen Rückkehr nach Sri Lanka lebenslänglich inhaftiert, gefoltert oder auch
getötet zu werden. Seine Wegweisung käme einem Verstoss gegen die
menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gleich und sei damit un-
zulässig. Daher sei, wenn nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung
ausgegangen werde, zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren und
der Vollzug der Wegweisung aufzuschieben.
8.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind generalisierend und
wenig substanziiert. Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit der bisheri-
gen Verfolgungen ausgeht, ist ihm gemäss eigenen Aussagen durch Ange-
hörige des CID lediglich eine Ohrfeige verpasst worden. Er wurde nie län-
ger festgehalten, sondern ist nach den beiden Anhaltungen jeweils sofort
freigelassen worden. Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka eine lebenslängliche Haftstrafe, Folter, eine Ermordung oder eine
andere nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung drohen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ergeben sich aus den
Akten auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Back-
ground Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und
Ausland) hinausgehen würden.
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8.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 6.2 ausgeführt – nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich
der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän-
der unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Perso-
nen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht er-
halten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Ar-
mut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff., m.w.H.).
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2; zum „Vanni-Ge-
biet“ vgl. D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
8.3.2 Das SEM führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt in (...)
gewohnt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Er sei jung, allein-
stehend, gesund und habe in Sri Lanka mit seiner Mutter und den jüngeren
Schwestern sowie der erweiterten Familie ein tragfähiges Beziehungsnetz.
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Sein Vater sei (…) gewesen und die Familie scheine gestützt auf die Er-
sparnisse des Vaters und einer in J._______ lebenden Tante eine ausrei-
chende Existenzgrundlage zu haben.
8.3.3 Der Beschwerdeführer weist dahingegen darauf hin, (...) sei nicht so
ungefährlich, wie die Vorinstanz dies behaupten würde. So sei es beispiels-
weise in letzter Zeit immer wieder zu Angriffen des Flughafens oder Schiff-
hafens gekommen.
8.3.4 Hinsichtlich allfälliger individueller Wegweisungshindernisse ist fest-
zuhalten, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, der aus (...) stammende, - so-
weit aktenkundig - gesunde und über eine zehnjährige Schulausbildung
verfügende Beschwerdeführer, der nebst seiner Muttersprache (Tamil)
auch Singhalesisch und auch ein wenig Englisch spricht, würde im Falle
der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten. In Anbetracht des in seinem Heimatstaat bestehenden familiären
und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte.
8.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er bedürftig ist und sich die
Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsen-
tierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten ist zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
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