B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1942/2019
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 8. April 2019.
E-1942/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2018 in der Schweiz
um Asyl nach. Bei der summarischen Befragung zur Person (BzP; Protokoll
in den SEM-Akten A6/13) am 27. September 2018 bestätigte er seine An-
gabe auf dem Personalienblatt, am (…) geboren und somit sechzehn Jahre
alt zu sein. Auf die Bemerkung der Befragerin hin, er sehe aber deutlich
älter aus als sechzehnjährig, antwortete er, er habe ein Foto seines Ge-
burtsscheines auf dem Handy. Des Weiteren gab er an, die Originale des
Geburtsscheines und seiner Tazkira seien auf der Reise im Iran verloren
gegangen. Die Dokumente seien bei seinem Bruder gewesen, der an der
Grenze erschossen worden sei. Er sei dann weitergereist. Er habe sich den
Geburtsschein vor etwa zwei Monaten bei den Behörden ausstellen las-
sen, bevor er ausgereist sei. Auf die Feststellung der Befragerin hin, der
Geburtsschein sei aber bereits am 17. Juli 2016, also vor zwei Jahren, aus-
gestellt worden, führte er aus, er habe sich das Dokument schon früher
ausstellen lassen. Auf die Frage, ob er ein anderes Schriftstück dabei habe,
das sein Alter beweisen könne, gab er an, alle seine Dokumente seien bei
seinem getöteten Bruder gewesen. Auf die weitere Frage, weshalb er nicht
auch seine Tazkira fotografiert habe, führte er aus, es könne sein, dass er
auch dieses Dokument fotografiert habe, aber er sei sich nicht sicher. Der
Beschwerdeführer beharrte auf Vorhalt hin – auf dem Geburtsschein sei
kein Foto von ihm drauf, und das in schlechter Qualität fotografierte Doku-
ment könne ohne weiteres jemand anderem gehören oder gegen Geld be-
schafft worden sein, weshalb es nicht geeignet sein, sein Alter zu beweisen
– auf der Echtheit des Schriftstückes.
A.b Die am 2. Oktober 2018 im Auftrag des SEM durchgeführte Knochen-
altersbestimmung nach Greulich-Pyle ergab ein Alter von 19 Jahren oder
älter.
A.c Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung vom 11. Ok-
tober 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe Kopien der Tazkira
und des Geburtsscheines dabei, auf denen sein Geburtsdatum stehe. Die
Originaldokumente habe er – wie er bereits bei der BzP gesagt habe – bei
seinem getöteten Bruder gelassen, der sie während der Flucht auf sich ge-
tragen habe. Die heute eingereichte Kopie der Tazkira habe er auf seinem
Computer gefunden. Auf Vorhalt hin, das eingereichte Dokument scheine
nur die Kopie der Übersetzung der Tazkira zu sein, antwortete der Be-
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schwerdeführer, er habe sich die Übersetzung extra für die Ausreise aus-
stellen lassen. Auf die Frage nach dem Ausstellungszeitpunkt verwies er
zuerst auf das eingereichte Schriftstück und führte auf Nachfrage hin aus,
er habe sich das Dokument im dritten Monat dieses Jahres ausstellen las-
sen. Sein (anderer) Bruder habe ihm vor ungefähr eineinhalb Wochen eine
weitere Übersetzungskopie der Tazkira geschickt, weil sein zweites Handy
in Kreuzlingen gestohlen worden sei. Auf die Feststellung hin, es falle
schon bei der Kopie auf, dass einige Zahlen – so beispielsweise die 97 auf
dem Ausstellungsdatum 1397 und die 9 im Datum 1389 – offensichtlich
korrigiert worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, er habe keine
Ahnung, was passiert sei, er habe lediglich ein Foto davon gemacht, es
liege an der Qualität des Fotos. Des Weiteren antwortete er auf die Frage,
weshalb er bei der BzP im Unterschied zu heute nicht gewusst habe, ob er
ein Foto seiner Tazkira gemacht habe, er habe zum damaligen Zeitpunkt
nicht genau gewusst, ob er das Foto noch finde; er habe nicht mit Sicher-
heit gewusst, ob er ein Foto gemacht habe oder eine Kopie besitze.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, weder die Kopie des
Geburtsscheines noch die nachgereichte Kopie einer Übersetzung der
Tazkira seien als Nachweis für seine Identität und sein Alter geeignet. Zu-
dem seien seine Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellung des Geburts-
scheines widersprüchlich und stimmten mit den Angaben auf dem Schrift-
stück nicht überein. Aufgrund der heutigen Stellungnahme zum Ergebnis
der Knochenaltersbestimmung, den gegen die Minderjährigkeit sprechen-
den Indizien, des wesentlich älteren Aussehens und der bis heute nicht mit
rechtsgenüglichen Ausweisdokumenten belegten Minderjährigkeit werde
bei der Weiterbehandlung des Asylgesuchs von seiner Volljährigkeit aus-
gegangen. Deshalb werde sein Geburtsdatum mit 1. Januar 2000 neu er-
fasst. Er könne jederzeit rechtsgenügliche Dokumente für den Nachweis
seiner Minderjährigkeit nachreichen. Bis dahin werde er allerdings wie eine
erwachsene Person behandelt. In seiner Stellungnahme führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe keine weiteren Dokumente, er müsste selber
in Afghanistan sein, um an Originale heranzukommen. Seine Mutter sei
krank und könne nicht nach Kabul gehen. Bei Dokumenten im Original
hätte er jetzt nicht solche Probleme. Es sei nichts gefälscht worden.
B.
B.a Am 24. Januar 2019 liess der Zentrumsleiter des DZ B._______ dem
SEM auf Wunsch des Beschwerdeführers eine Fotokopie seiner Tazkira
zukommen.
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B.b Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM unter Verweis auf ein gleichzeitig eingereichtes weiteres Exem-
plar einer Fotokopie seiner Tazkira, die er kürzlich aus Afghanistan erhalten
habe, um entsprechende Änderung seines Geburtsdatums auf den (…).
Des Weiteren sei er in eine Unterkunft für minderjährige Personen zu ver-
legen, und es sei ihm zu ermöglichen, die Schule zu besuchen.
B.c Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Exemplar der Fotokopie seiner Tazkira ein.
B.d Per E-Mail vom 30. März 2019 erneuerte der Beschwerdeführer sein
Gesuch um Datenänderung vom 27. Februar 2019 und reichte im Anhang
ein gescanntes Exemplar der Fotokopie seiner Tazkira sowie eine Überset-
zung des Präsidenten des Afghanischen Kulturvereins in der Schweiz ein.
C.
Mit am 9. April 2019 eröffneter Verfügung vom 8. April 2019 lehnte die Vor-
instanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab.
Zur Begründung führte sie aus, sie sei bereits im Rahmen früherer Abklä-
rungen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer unwahre An-
gaben zu seinem Alter gemacht habe. Die am 2. Oktober 2018 durchge-
führte Handknochenanalyse habe ein Skelettalter von neunzehn Jahren
oder älter ergeben. Angesichts des von ihm zu diesem Zeitpunkt angege-
benen Alters von sechzehn Jahren ergebe sich eine Abweichung von rund
sechsunddreissig Monaten. Bei dieser Sachlage gelte das Ergebnis der
Handknochenanalyse als Beweismittel, mit dem eine absichtliche Täu-
schung über sein Alter nachgewiesen werden könne. Ferner ergäben sich
aufgrund der Anamnese keine Hinweise auf eine Abweichung des Skelett-
alters aufgrund früherer Lebensumstände. Die vom Beschwerdeführer zu
den Akten gereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Geburtsda-
tumsangabe zu belegen. Der Beweiswert einer Tazkira sei aufgrund der
einfachen Fälsch- und käuflichen Erwerbbarkeit grundsätzlich als tief ein-
zustufen. Hinzu komme, dass lediglich Kopien einer Tazkira eingereicht
worden seien, weshalb der Beweiswert zusätzlich reduziert sei. Des Wei-
teren erscheine die exakte Angabe des Geburtsdatums ungewöhnlich, weil
die Altersangabe auf einer Tazkira erfahrungsgemäss aufgrund eines Au-
genscheins vorgenommen werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
bei der BzP und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung
teilweise widersprüchliche Angaben zur Tazkira und zum Aufbewahrungs-
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ort des Originals gemacht. Insgesamt sei aufgrund der Handknochenana-
lyse festzustellen, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen falsche
Angaben zu seinem Alter gemacht habe. Zwar sei diese Methode für die
Bestimmung des exakten Alters ungeeignet. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers und die Kopie der Tazkira seien indessen ebenfalls nicht
geeignet, das angegebene Geburtsdatum und seine Minderjährigkeit zu
belegen. Deshalb werde am registrierten Geburtsdatum (1. Januar 2000)
und an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgehalten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2019 (per Telefax und Einschreiben)
gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Abänderung seines Geburtsda-
tums im ZEMIS auf den (…). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er die Edition der relevanten Akten und unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung,
eine Vollmacht und Fotokopien des Logeneintrittsblattes und eines Aus-
gangsscheins zu den Akten.
Auf die Begründung und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 liess der Beschwerdeführer eine Sozialhil-
febestätigung gleichen Datums zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der
Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3
ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen
sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
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Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3,
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom
17. August 2015 E. 4.3).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er-
höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be-
weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom
27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er-
fassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffent-
liche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten
das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25
Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be-
stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die
bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an-
schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals
eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö-
schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich
umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten
als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind
diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über
dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu
entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
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BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Mau-
rer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar,
3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).
4.
4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der
aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers kor-
rekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend ge-
machte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli-
cher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der
sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ei-
ner unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der mögli-
chen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere
Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaf-
fung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvoll-
ziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betref-
fend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt,
dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Per-
sonendaten eingetragen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet,
Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS ein-
zutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten,
sondern stützt sich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, den
geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente (Fotokopien einer
Tazkira und eines Auszugs aus dem Geburtsregister) und die eingeholte
Handknochenanalyse. Sie kommt vorliegend zum Schluss, dass die be-
hauptete Minderjährigkeit unglaubhaft sei.
5.2 In der Beschwerde wird zutreffend ausgeführt, dass das Ergebnis einer
radiologischen Knochenaltersanalyse nach der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts nur einen beschränkten Beweiswert aufweise, wenn das von
der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren
liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar
keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten
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Seite 9
Person gezogen werden; sie bildet jedoch ein im Rahmen der Beweiswür-
digung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise
Volljährigkeit (Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1,
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom
26. Oktober 2015 S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt und bei der BzP den
(…) als sein Geburtsdatum an. Demgegenüber ergab die Handkno-
chenanalyse vom 2. Oktober 2018 ein Alter von neunzehn Jahren oder
mehr. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter liegt somit – wie in der
Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren.
Folglich können zwar aus der Handknochenanalyse keine verlässlichen
Schlüsse auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers gezogen wer-
den, aber sie bildet ein im Rahmen der Beweiswürdigung immerhin zu be-
rücksichtigendes Indiz für seine Volljährigkeit.
5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unstimmige und realitäts-
fremde Aussagen gemacht hat. Bei der BzP (am 27. September 2018)
führte er beispielweise aus, er habe sich den Geburtsschein vor etwa zwei
Monaten bei den afghanischen Behörden ausstellen lassen. Die Fotokopie
des Geburtsscheins weist jedoch das Ausstellungsdatum 17. Juli 2016 aus,
und seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe sich das Dokument
schon früher ausstellen lassen, vermag in keiner Weise zu überzeugen.
Des Weiteren sagte er bei der BzP auf die Frage, weshalb er nicht auch
eine Fotokopie seiner Tazkira gemacht habe, es könne sein, dass er auch
dieses Dokument fotografiert habe, aber er sei sich nicht sicher. Im Unter-
schied dazu führte er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Al-
tersbestimmung auf entsprechenden Vorhalt hin aus, er habe zu diesem
Zeitpunkt nicht genau gewusst, ob er die Fotokopie der Tazkira noch finde.
Auch seine weitere Antwort, er habe bereits beim letzten Mal gesagt, er
wisse nicht sicher, ob er ein Foto gemacht habe oder eine Kopie besitze
(A11/3 F14 f.), lässt sich in keiner Weise mit seinen diesbezüglichen Aus-
sagen bei der BzP vereinbaren. Als realitätsfremd und in keiner Weise
nachvollziehbar erweisen sich sodann seine Aussagen bei der BzP und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, sein Bruder habe seine Tazkira und
seinen Geburtsschein im Original auf sich getragen, und er habe die Do-
kumente bei ihm gelassen, als er getötet worden sei.
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Seite 10
5.4 Bei den zu den Akten gereichten Dokumenten (Fotokopien der Tazkira
respektive deren Übersetzung und des Geburtsregisterauszugs) handelt
es sich lediglich um Kopien, denen aufgrund der damit verbundenen Mani-
pulationsmöglichkeiten ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Un-
besehen davon erscheint – wie dies bereits in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend ausgeführt wurde – die exakte Angabe des Geburtsdatums
bei einer Tazkira in der Tat ungewöhnlich. Die eingereichten Dokumente
sind deshalb nicht geeignet, die behauptete Minderjährigkeit zu belegen.
Des Weiteren lässt sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das
Original der Tazkira befinde sich beim Beschwerdeführer und könne bei
Bedarf jederzeit eingereicht werden, offensichtlich nicht mit seiner Aussage
vereinbaren, die Originaldokumente seien verloren gegangen, weil sie
beim auf der Flucht getöteten Bruder zurückgeblieben seien. Vor diesem
Hintergrund erübrigt es sich aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung,
den Beschwerdeführer zum Einreichen des sich angeblich bei ihm befin-
denden Originals der Tazkira aufzufordern. Unbesehen davon ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Tazkiras aufgrund ihrer
Fälschungsanfälligkeit und dem Umstand, dass sie ohne weiteres auch
käuflich erworben werden können, grundsätzlich ein tiefer Beweiswert zu-
kommt. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen
erübrigt sich, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
zu gelangen.
5.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des eingetragenen Ge-
burtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Auf-
grund aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Knochenalters-
bestimmung durch Handknochenanalyse, Fotokopien des Geburtsregister-
auszugs und der Tazkira) steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt des Asylgesuchs deutlich wahrscheinlicher
ist als die behauptete Minderjährigkeit. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des
Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht
richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt
ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag er-
fasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom
26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und
A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Das im ZEMIS eingetragene Ge-
burtsdatum 1. Januar 2000 ist daher unverändert zu belassen, jedoch mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig.
7.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der belegten prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Beschwerde – wie sich aus den vorlie-
genden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist, womit
eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt ist.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers (1. Januar 2000) mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel-
lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek-
retariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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