B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1943/2016
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. März 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 19. März 2014 anerkannte das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die
Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten und
beantragte eine Einreisebewilligung für ihn. Ihrem Gesuch legte sie eine
amtliche Bestätigung der Verlobung in Eritrea und eine beglaubigte Über-
setzung derselben bei.
C.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 stellte das SEM der Beschwerde-
führerin einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Die Be-
schwerdeführerin beantwortete diesen mit Eingabe vom 10. Februar 2016
innert Frist. Der Eingabe beigelegt waren zwei aktuelle Passfotos des Ver-
lobten der Beschwerdeführerin. Zudem stellte sie in Aussicht, eine Kopie
eines Ausweises aus Benin – dem derzeitigen Aufenthaltsstaat des Verlob-
ten – sei unterwegs und sie werde diese nachreichen.
D.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 – eröffnet am 3. März 2016 – verweigerte
das SEM dem Verlobten der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte
das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
SEM um Akteneinsicht. Am 17. März 2016 kam die Vorinstanz diesem Ge-
such nach.
F.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzu-
sammenführung mit ihrem Verlobten sei zu bewilligen. Zudem beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in
einer intakten und gelebten Beziehung mit ihrem Verlobten stehe. Sie hätte
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vor 14 Jahren kurz mit ihm zusammengelebt und ihn seit 2008 nicht mehr
gesehen. Zumindest zwischen 2008 und April 2012 habe nach den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin kein Kontakt zu ihrem Verlobten bestanden.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem positiven Asylent-
scheid fast zwei Jahre gewartet habe, um ein Familiennachzugsgesuch für
ihren Verlobten einzureichen, obwohl sie schon seit geraumer Zeit von des-
sen Aufenthalt in Benin wisse, zeuge nicht von einem gegenseitigen Inte-
resse an einer Fortsetzung des Familienlebens. Vor diesem Hintergrund
sei schon zweifelhaft, inwiefern es sich um eine gelebte Beziehung handle.
Jedenfalls sei aber nicht davon auszugehen, es bestehe eine beidseitige
Absicht, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerde weitgehend den
von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Allerdings versucht sie die
vorinstanzlichen Schlüsse aus diesem Sachverhalt zu entkräften. Dass sie
bis zur Flucht aus Eritrea im Jahr 2011 nur gerade ein Jahr mit ihrem Ver-
lobten zusammengelebt habe, sei einerseits darauf zurückzuführen, dass
ihre Eltern bzw. die Eltern ihres Verlobten mit der Beziehung nicht einver-
standen gewesen seien; anderseits habe ihr Verlobter 2003 ins Militär ein-
rücken müssen. Sie hätten im Jahr 2008 beide zehntägige Ferien vom Mi-
litär bekommen und sich in diesem Zeitraum offiziell verlobt. Dass sie da-
nach bis ins Jahr 2012 keinen Kontakt mehr gehabt hätten, sei darauf zu-
rückzuführen, dass sie nach einem missglückten Fluchtversuch zwischen
August 2008 und Februar 2009 im Gefängnis gewesen sei. Ihr Verlobter
sei sodann nach seiner Deportation von Italien nach Libyen im Juli 2009 in
Libyen inhaftiert worden und bis im Frühling 2011 dort im Gefängnis geblie-
ben. Es sei deshalb undenkbar gewesen, einen Kontakt mit ihm aufzuneh-
men. Sie hätten beide genug getan, um zu beweisen, dass ein beidseitiges
Interesse an einer Fortsetzung des Familienlebens bestehe. Ausserdem
habe die Beschwerdeführerin schon bei der Anhörung betont, sie wolle ih-
ren Verlobten möglichst schnell wiedersehen. Sie sei davon ausgegangen,
dass die Bewilligung des Familiennachzugs automatisch komme, nachdem
sie bei der Anhörung den Familiennachzug für ihren Verlobten gewünscht
habe.
4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, Art. 51
Abs. 4 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar, weil nicht davon auszugehen
sei, es bestehe eine beidseitige Absicht, den getrennten Familienverband
wieder aufzunehmen.
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4.3.1 Zwar erklärt die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Art und
Weise die schwierigen Umstände der Beziehung zu ihrem Verlobten zwi-
schen 2002 und 2008. Auch auf Beschwerdeebene vermag die Beschwer-
deführerin indes keine nachvollziehbaren Gründe darzutun, welche erklä-
ren würden, weshalb sie zwischen August 2008 und Februar 2012 (Akten
des Asylverfahrens, A26, F36) keinen Kontakt mit ihrem Verlobten pflegte.
Zwar bringt sie in ihrer Beschwerde vor, aufgrund der Inhaftnahme ihres
Verlobten in Libyen sei eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen. In
ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 hatte sie allerdings noch ge-
äussert, ihr Verlobter sei nach seiner Rückkehr nach Libyen im Juli 2009 in
Richtung südafrikanische Länder gegangen (Akten des Verfahrens betref-
fend Familienzusammenführung, B4, F4). Vor dem Hintergrund dieser Wi-
dersprüche geht das Gericht davon aus, dass die Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Verlobten nach 2008 nicht mehr gelebt worden
ist, obwohl es möglich gewesen wäre, den Kontakt aufrechtzuerhalten. Das
Gericht hat an anderer Stelle festgehalten, dass eine Einreisebewilligung
zwecks Familienasyls nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederauf-
nahme von beendeten Beziehungen dient (BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4).
Schon aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall keine Einreisebewilli-
gung zur Familienzusammenführung aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG er-
teilt werden.
4.3.2 Das Gericht teilt überdies die Auffassung der Vorinstanz, dass die
lange Zeitspanne zwischen positivem Asylentscheid und Gesuch um Fa-
milienzusammenführung darauf schliessen lässt, dass keine beidseitige
Absicht besteht, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, die Be-
willigung des Familiennachzugs komme automatisch, überzeugt hingegen
nicht, zumal dem Gericht nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerde-
führerin fast zwei Jahre tatenlos abgewartet hätte, wenn sie eine Zusam-
menführung mit ihrem Verlobten ernsthaft angestrebt hätte.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
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Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner