B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1943/2019
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Anna Hofer, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege;
Verfügung des SEM vom 22. März 2019 / N (…).
E-1943/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz hatte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Au-
gust 2012 mit Entscheid vom 10. Mai 2016 abgelehnt, die Wegweisung
nach Bosnien-Herzegowina verfügt und den Vollzug angeordnet; ein Weg-
weisungsvollzug in den Irak wurde ausgeschlossen. Die gegen diesen Ent-
scheid gerichtete Beschwerde vom 10. Juni 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-3665/2016 vom 7. September 2016 ab; es erach-
tete insbesondere den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzego-
wina für zulässig, zumutbar und möglich.
B.
Am 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner
Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 20. September 2016) beim Bundesver-
waltungsgericht eine als „Revisionsgesuch“ betitelte Eingabe ein und be-
antragte die Aufhebung des Urteils vom 7. September 2016, da der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei. Er habe inzwi-
schen erfahren, dass für ihn auch weiterhin eine Einreisesperre für Bos-
nien-Herzegowina gelte, weshalb er sich dort nicht legal aufhalten könne
und ihm ausserdem dort die Rückschaffung in den Irak drohe. Zum Beleg
legte er unter anderem ein Schreiben des zuständigen Sicherheitsministe-
riums in Kopie vor, datierend vom (…) 2017 (vgl. Akten SEM B4).
C.
Am 20. September 2017 beantragte die Rechtsvertreterin in Ergänzung der
Revisionseingabe die unentgeltliche Rechtspflege und übermittelte dem
Gericht die Originale der bereits eingereichten Dokumente.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Beweismittel vom (…) 2017,
das die erneute Einreisesperre anzeigte, als Beleg für eine neue Tatsache,
die keine Revision zu begründen vermochte. Der Instruktionsrichter über-
wies die Eingabe am 22. September 2017 mit allen Akten an die Vor-in-
stanz zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch (Verfahren E- 5317/2017).
In der Folge nahm das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an
Hand.
E.
Am 5. Oktober 2017 ersuchte die Vorinstanz die zuständige Migrationsbe-
hörde um einstweilige Aussetzung des Vollzugs, da ein Wiedererwägungs-
gesuch geprüft werde.
E-1943/2019
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin um Mit-
teilung des Verfahrensstands; sie teilte auch mit, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers sei vor (…) Monaten verstorben.
G.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, Beweismittel einzureichen, welche den Tod seiner
Ehefrau belegten, sowie Beweismittel betreffend das gegen ihn verhängte
Einreiseverbot im Original vorzulegen.
H.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen Aus-
zug aus dem Sterberegister der Gemeinde B._______, Bosnien-Herzego-
wina, in Übersetzung ein (vgl. Akten SEM B4). Sie ersuchte um Fristerstre-
ckung zur Einreichung des Originals und wies (erneut mit Eingabe vom
23. Mai 2018) auf die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers hin, Beweis-
mittel betreffend das Einreiseverbot zu beschaffen, weshalb die Vorinstanz
eigene Abklärungen vornehmen solle.
I.
Am 28. Juni 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut nach dem
Verfahrensstand und der Prüfung des Vorliegens eines Einreiseverbotes.
Sie wies des Weiteren darauf hin, dass sie in der Revisions-Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf unentgeltliche Rechts-
pflege gestellt habe und wollte wissen, ob auch dieser Antrag an die Vor-
instanz übertragen worden sei. Ohne Gegenbericht gehe sie davon aus,
dass dies der Fall sei; ansonsten könne sie das Gesuch nochmals vorle-
gen.
J.
Am 2. November 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine amtliche Bestäti-
gung des Sicherheitsministeriums von Bosnien-Herzegowina vom (…)
2018 über die Fortdauer der gegen den Beschwerdeführer verhängten Ein-
reisesperre betreffend Bosnien-Herzegowina mit Übersetzung ein (vgl. Ak-
ten SEM B4).
K.
Am 12. Februar 2019 hiess die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
gut, hob die Vollzugsanordnung auf und nahm den Beschwerdeführer we-
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gen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Irak und Unmög-
lichkeit des Vollzugs nach Bosnien-Herzegowina vorläufig auf. Die Anträge
auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung
wurden nicht behandelt. Im Entscheid wurde jedoch festgehalten, dass bei
diesem Ausgang des Verfahrens keine Gebühr erhoben werde.
L.
Mit ihrer Eingabe vom 13. Februar 2019 an das SEM wies die Rechtsver-
treterin darauf hin, dass die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege nicht behandelt habe. Sie reichte eine Honorarnote ein.
M.
Mit Verfügung vom 22. März 2019 entschuldigte sich das SEM für sein Ver-
säumnis. In der Sache lehnte es das Gesuch ab, da es die Voraussetzun-
gen für eine amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht als erfüllt
erachtete. Zwar sei der Beschwerdeführer bedürftig und sein Gesuch sei
auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen, doch habe das Verfahren
keine komplexen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, die eine
amtliche Rechtsverbeiständung notwendig gemacht hätten.
N.
Am 24. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin eine Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Er beantragte die Aufhebung des
Entscheids vom 22. März 2019 und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung seiner Anwältin als amtliche Beiständin für
sein Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM.
O.
Am 25. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
P.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein und ersuchte
um amtliche Verbeiständung durch seine Anwältin für dieses Verfahren.
E-1943/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in einem Wiedererwägungsver-
fahren, mithin in einem Verfahren, das sich auf das AsylG (vgl. Art. 111b
AsylG) stützte. Der Entscheid des SEM betreffend die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erging zwar in der (vorliegend an-
gefochtenen) separaten Verfügung, hätte sachlich indessen in der Verfü-
gung betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 12. Februar 2019 abgehan-
delt werden sollen.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E-1943/2019
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach
Art. 49 VwVG.
3.
Vorliegend ist zu beurteilen, ob das SEM dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege, insbesondere die amtliche Verbeiständung, im
Verfahren betreffend Wiedererwägungsgesuch zu Recht verweigert hat.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbei-
ständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht gere-
gelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt
auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit
es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in
aArt. 110a AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m AsylG) und Art. 65
VwVG konkretisiert. In Bezug auf Beschwerden im Rahmen von Wiederer-
wägungsverfahren verzichtete der Gesetzgeber auf die Anwendung der er-
leichterten Regelungen zur amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a
AsylG; vgl. für das neue Recht: Art. 102m Abs. 2 AsylG), so dass die allge-
meinen Regeln des Art. 65 Abs. 2 VwVG zur Anwendung kommen. Für das
erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren
fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung.
3.2 Mit EMARK 2001 Nr. 11 erkannte die vormalige Schweizerische Asyl-
rekurskommission, dass bei zeitgemässem Verständnis aus verfassungs-
rechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzli-
che Asylverfahren der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offenstehe
(vgl. dort E. 4 S. 80-84, insb. E. 4b/bb, und bereits EMARK 1998 Nr. 13
E. 4b/dd). Das Bundesverwaltungsgericht setzt diese Praxis fort (BVGE
2017 VI/8). Ebenso anerkennt die bundesgerichtliche Praxis einen entspre-
chenden Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungs-
grundlagen für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen
wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. BGE 130 I 180
E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; 125 V 32 E. 4a). In diesem Sinne wird auch in der
Lehre die Ansicht vertreten, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechts-
pflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3
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BV), der für jedes staatliche Verfahren gelte (MARCEL MAILLARD, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 65 N 4). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über
das Beschwerdeverfahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute
auch für alle nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt (MARTIN KAYSER/RA-
HEL ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
2019, Rz. 4 zu Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung besteht demnach auch im erstinstanzlichen
Asylverfahren. Für die Gutheissung eines Antrags im Rahmen eines Wie-
dererwägungsgesuchs müssen die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2
VwVG erfüllt sein.
4.
In seiner Eingabe vom 20. September 2017 hatte der Beschwerdeführer in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, also die
unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung
durch seine Anwältin (vgl. act. B5/10). Zur Begründung brachte die Rechts-
vertreterin vor, der Beschwerdeführer sei mittellos, was belegt sei; seine
Rechtsbegehren seien zudem nicht aussichtslos und es handle sich um
komplexe Rechtsfragen; ferner beherrsche der Beschwerdeführer auch
keine Landessprache ausreichend. Aus diesem Grund sei eine anwaltliche
Unterstützung notwendig. Da das SEM in seinem Entscheid vom 12. Feb-
ruar 2019 dieses Gesuch nicht behandelt hatte, ersuchte die Rechtsvertre-
terin mit Schreiben vom 13. Februar 2019 nochmals um einen Entscheid
über ihren Antrag.
4.1 Das SEM lehnte in seiner Verfügung vom 22. März 2019 das Gesuch
auf amtliche Verbeiständung mit der Begründung ab, dass weder die neu
erhaltenen Beweismittel noch die sich aufgrund neuer Tatsachen verändert
präsentierende Sachlage komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragestel-
lungen aufgeworfen hätten. Der ursprüngliche Entscheid sei in Wiederer-
wägung gezogen worden, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Vor-
bereitung seiner Rückkehr Dokumente erhalten habe, welche den Weiter-
bestand, respektive die Erneuerung des gegen ihn verhängten Einreise-
verbots nach Bosnien-Herzegowina zu belegen vermochten. Im Laufe des
Verfahrens habe er zudem mitgeteilt, dass seine Ehefrau verstorben sei
und auch hierzu ein entsprechendes Beweismittel eingereicht. Um die
neue Sachlage darzulegen, habe der Beschwerdeführer diese lediglich vor
dem SEM geltend machen und mit Beweismitteln belegen müssen. Er sei
E-1943/2019
Seite 8
dabei nicht notwendigerweise auf die professionelle juristische Unterstüt-
zung durch eine Anwältin oder einen Anwalt angewiesen gewesen.
4.2 Mit der Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs mit Entscheid vom
12. Februar 2019 wurde dem Begehren des Beschwerdeführers entspro-
chen; es wurde vom Vollzug seiner Wegweisung abgesehen und er wurde
vorläufig aufgenommen. Damit ist von einem vollumfänglichen Obsiegen
im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Da dem nichtstreitigen Asylver-
fahren das Institut der Parteientschädigung bei Obsiegen nicht bekannt ist
und sich eine solche auch nicht auf (den lediglich im Beschwerdeverfahren
anwendbaren) Art. 64 VwVG abstützen lässt (vgl. in Bezug auf das Asyl-
verfahren EMARK 2001 Nr. 11 E. 6b/dd, sowie BVGE 2017 VI/8 E. 3.3; vgl.
allgemein zur Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung im erstin-
stanzlichen Verwaltungsverfahren des Bundes BGE 132 II 47 E. 5.2; auch
MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 6 N 45), hat das
SEM sich in zutreffender Weise nur dahingehend geäussert, dass für die
Bearbeitung des grundsätzlich kostenpflichtigen Wiedererwägsungsge-
suchs bei diesem Verfahrensausgang keine Gebühr erhoben werde. Durch
diese Aussage wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegen-
standslos.
4.3 Den Antrag auf Anordnung der amtlichen Verbeiständung hatte das
SEM in seinem Entscheid vom 12. Februar 2019 versehentlich nicht be-
handelt. Dieses Versehen räumte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
22. März 2019 ein und holte den Entscheid nach. Zutreffend legte sie ihrer
Prüfung dabei die Kriterien von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu Grunde. Zu prüfen
ist, ob das SEM zu Recht die Frage der Notwendigkeit der amtlichen Ver-
beiständung im vorinstanzlichen Verfahren verneint hatte.
4.3.1 Die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung ist nicht bereits auf-
grund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2
mit Verweis auf EMARK 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b).
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand
oder eine -beiständin, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise be-
troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig-
keiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.
Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposi-
tion der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
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Seite 9
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE
128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b, siehe auch die Beispiele bei KAY-
SER/ALTMANN, a.a.O., Rz 60). Ob die amtliche Verbeiständung notwendig
ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umstän-
den. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter
sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder ei-
nen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig
ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt
(vgl. das Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In die-
sem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das
Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche
und geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die
Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; vgl. BVGE
2017 VI/8 E. 3.3.2).
4.3.2 Für das Verfahren betreffend Gewährung von Asyl hielt die Asylre-
kurskommission in EMARK 2001 Nr. 11 fest, das Kriterium der erheblichen
Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei im erstinstanz-
lichen Asylverfahren in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das
weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst sel-
ten erfüllt sein (vgl. dort E. 6c, ebenso EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Die
Praxis, wonach die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen
Asylverfahren nicht ausgeschlossen, allerdings die Notwendigkeit der Ver-
tretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen ist, wird
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt (vgl. die Darstellung der Praxis
in BVGE 2017 VI/8 E. 3.3).
4.4 Vorliegend betraf das Verfahren der Hauptsache ein Wiedererwä-
gungsgesuch. Dieses Verfahren wird regelmässig nur auf Antrag der be-
troffenen Partei anhand genommen. Die Partei ist denn auch verpflichtet,
alle Gründe zu nennen und zu dokumentieren, welche aus ihrer Sicht ge-
eignet sind, den ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist ein Wiedererwägungsgesuch schriftlich
und begründet innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungs-
grundes beim SEM einzureichen. Das Erfordernis der ordentlich begrün-
deten Eingabe ist eine verwaltungsgerichtliche Eintretensvoraussetzung,
die auch im Asylverfahren gilt (vgl. BVGE 2013/10 E. 4.1). Zwar verpflichtet
der Untersuchungsgrundsatz die im Verwaltungsverfahren zuständige Be-
hörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG) und
die getroffenen Entscheide nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 VwVG).
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Die betroffene Partei muss jedoch am Verfahren mitwirken, so dass die
Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen,
dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Die genü-
gende und ordnungsgemässe Begründung hat in asylrechtlichen Wieder-
erwägungsverfahren eine materielle Bedeutung, weil auf die sonst üblichen
Abläufe des Asylverfahrens (Anhörung zur Ermittlung des Sachverhaltes)
verzichtet wird. Sie muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden
(vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 und BVGE 2017 VI/5 E. 5.2.3 je zu Mehrfach-
gesuchen, diese Ausführungen treffen aber auch für Wiedererwägungsver-
fahren zu). Sind im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs Abklärungen
durch das SEM angezeigt, so nimmt es gestützt auf Art. 12 VwVG weitere
Sachverhaltsabklärungen wie zum Beispiel eine Urkundenprüfung vor ge-
mäss den Vorgaben des VwVG (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 mit Verweis auf
die Botschaft zur Asylgesetzrevision, BBl 2010 4455, 4505).
4.5 Nach den obigen grundsätzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass
es für die Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens durch das
SEM gestützt auf das Asylgesetz genügt, wenn die Partei den Grund für
die Wiedererwägung schriftlich darlegt und zur Untermauerung der Vor-
bringen allenfalls geeignete Beweismittel vorlegt. Sofern das SEM das Ge-
such anhand der Eingabe und der Beweismittel nicht zur Entscheidreife
bringen kann, ist es gehalten, weitere Abklärungen, bis hin zu einer erneu-
ten Anhörung, vorzunehmen. Vorliegend hat das SEM dem Beschwerde-
führer im Verlauf des Verfahrens erläutert, welche weiteren Schritte seiner-
seits noch zu unternehmen waren und ihn so durch das Verfahren geleitet
(vgl. Sachverhalt Bst. G, SEM act. B8/2); zudem wurde ihm die Frist zur
Einreichung von Beweismitteln erstreckt (vgl. SEM act. B10/1). Das SEM
hat ferner den eingereichten Sterberesgiterauszug aus Bosnien-Herzego-
wina von Amtes wegen einer Authentizitätsprüfung unterzogen (vgl. SEM
act. B13 und B14). Bei diesem Verfahrensgang ist nicht erkennbar, dass
der Beschwerdeführer sein Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstüt-
zung durch eine amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin habe durchführen
können. Vielmehr hat ihn die zuständige Behörde immer wieder korrekt auf
die nötigen Schritte hingewiesen. Die Einreichung der einschlägigen Be-
weisunterlagen (betreffend Einreiseverbot und betreffend den Tod der
Ehefrau; vgl. oben Bst. B, H, J) erforderte keine anwaltliche Unterstützung.
Soweit geltend gemacht wird, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre-
tung erhelle bereits aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreterin die Ein-
gabe zunächst an die unzuständige Behörde gerichtet habe (als Revisions-
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gesuch an das Bundesverwaltungsgericht anstatt als Wiedererwägungs-
gesuch an das SEM), vermag dies nicht zu überzeugen; die Eingabe wurde
im Übrigen von Amtes wegen der zuständigen Behörde überwiesen.
4.6 Nach den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz das Gesuch um
amtliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, da eine anwaltliche Unter-
stützung nicht notwendig war im Sinne des Art. 65 Abs. 2 VwVG. Das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung wurde durch das Obsiegen des
Beschwerdeführers gegenstandslos.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren jedoch
nicht von vornherein aussichtslos waren und der nach Aktenlage bedürftige
Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch einreichte, verzichtet das
Gericht auf die Erhebung der Verfahrenskosten, gestützt auf Art. 65 Abs. 1
VwVG.
6.
Mit vorliegendem Urteil ist auch über das Gesuch vom 25. April 2019 um
amtliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
6.1 Nachdem es sich im vorinstanzlichen Verfahren um ein Wiedererwä-
gungsverfahren gehandelt hat (vgl. oben E. 1.2), richtet sich die Beurtei-
lung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. aArt. 1110a Abs. 1 AsylG). Da ein Ver-
fahren um die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im erstin-
stanzlichen Verfahren vor dem SEM kein Standardverfahren ist, sondern
komplexere Rechtssachverhalte beinhaltet und Ansprüche betrifft, welche
ein Laie nicht ohne fachliche juristische Unterstützung geltend zu machen
vermag, erachtet das Bundesverwaltungsgericht für das Beschwerdever-
fahren die amtliche Verbeiständung als notwendig und setzt Frau lic. iur.
Anna Hofer, Fürsprecherin, (…), antragsgemäss als amtliche Rechtsbei-
ständin für das Verfahren ein.
6.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE); insbesondere
erweist sich vorliegend die gestaffelte Einreichung der Rechtsbegehren in
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Seite 12
zwei verschiedenen Eingaben (vom 24. und vom 25. April 2019) als unnö-
tig, und der Aufwand für die Eingabe vom 25. April 2019 ist daher nicht zu
entschädigen, da der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Beschwerdeverfahren ohne Not bereits in der Beschwerdeschrift
vom 24. April 2019 hätte gestellt werden können. Die Rechtsvertreterin hat
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Hono-
rar von insgesamt Fr. 600.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1943/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der mit diesem Urteil zur amtlichen Rechtsvertreterin bestellten Fürspre-
cherin Anna Hofer, (…), wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar in Höhe Fr. 600.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: