Abtei lung V
E-1944/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. Februar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1944/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 30. September 2006 und gelangte am 1. Oktober 2006
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 3.
Oktober 2006 um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2006 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Summarbefra-
gung statt und am 7. November 2006 die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Lomé
und sei von 1998 bis anfangs März 2005 für die Oppositionspartei
"Union des Forces de Changement" (UFC) als (...) tätig gewesen.
Zudem habe er auch an Protestumzügen teilgenommen. Nach einem
frühzeitigen Abbruch seiner Schulzeit habe er eine Lehre als (...)
absolviert, die er (...) erfolgreich abgeschlossen habe. Zu Beginn des
Jahres 2006 habe er sodann eine eigene (...) in Lomé eröffnet, die er
zusammen mit seinem älteren Bruder (...). betrieben habe (vgl. A 11, S
4 f.). Weil er sich auf Drängen der Regierungspartei "Rassemblement
du Peuple Togolais" (RPT) geweigert habe, eine Autobombe unter
einer Repräsentantenlimousine der UFC anzubringen, sei er von den
staatlichen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Deshalb sei er im
März 2005 nach (...) geflüchtet und am 6. Januar 2006 wieder nach
Lomé zurückgekehrt. Am 21. September 2006 habe er in Lomé, im
Quartier (...), an einer Versammlung der (...) der Partei UFC
teilgenommen und sei dabei zusammen mit einem Parteikollegen (S.)
von den Militärs festgenommen und abgeführt worden. Während der
Haft seien sie mit Schlägen und Peitschenhieben misshandelt worden.
Nach drei Tagen Haft habe ihnen ein Militärangehöriger vermutlich aus
Mitleid angeboten, sie je gegen zwei Millionen Francs CFA
freizulassen, unter der Bedingung, das Land für immer zu verlassen.
Sein Vater habe sich mit den Armeeangehörigen arrangiert und für ihn
sowie für S. das Lösegeld bezahlt. Am 30. September 2006 seien sie
von drei Militärs abgeholt und mit dem Wagen nach (...) gefahren
worden. Noch gleichentags seien sie zusammen mit einem Schlepper
von (...) nach Genf geflogen, wo sie am 1. Oktober 2006 angekommen
seien. Zwei Tage später habe sie der Schlepper zum (...) geführt,
worauf sie an das EVZ Vallorbe verwiesen worden seien.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte der
Republik Togo, eine Mitgliederkarte und zwei Bestätigungen der UFC
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E-1944/2007
zu seiner Mitgliedschaft sowie vier Fotographien in einem Umschlag
des (...) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei
daher die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Der Beschwerde legte er ein Gutachten der SFH-Länder-
analyse vom 21. September 2006 mit dem Titel "Togo: Rückkehr-
gefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" sowie ein medizini-
sches Attest von Dr. med. S. M. in Kopie bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 verfügte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, das Be-
schwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen und hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleich-
zeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung oder alternativ zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.--, unter der Androhung, dass ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 3. April 2007 legte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung ins Recht, worauf mit Zwischenverfügung vom 19. April
2007 – entsprechend den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
23. März 2007 – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet, beziehungsweise das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
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im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde. Gleichzeitig
wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es auf seinen Entscheid
vom 16. Februar 2007 und hielt vollumfänglich an diesem fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung ohne Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
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verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
zu genügen. So sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen,
konkrete Angaben bezüglich der Versammlung vom 21. September
2006, anlässlich welcher er verhaftet worden sei, wiederzugeben.
Beispielsweise habe er keine Angaben über die Örtlichkeiten der Ver-
anstaltung, zum Namen des Veranstalters sowie zur Anzahl der fest-
genommenen Personen machen können. Sodann habe sich der Be-
schwerdeführer bei seinen Darlegungen bezüglich seiner Tätigkeit bei
der UFC in Widersprüche verstrickt und sei nicht in der Lage gewesen
darzulegen, wann er zum letzten Mal als (...) tätig gewesen sei. Des
Weiteren sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers zum Inhalt der
ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben der UFC widersprüchlich,
zumal er in diesem Zusammenhang einerseits zu Protokoll gegeben
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habe, (...) bei Anlässen gewesen zu sein, hingegen aus den Be-
stätigungen der UFC hervorgehe, dass er sich im – von ihm nie er-
wähnten – Bereich der (...) engagiert habe. Erstaunlich sei zudem,
dass er im September 2006 als (...) für eine Versammlung aufgeboten
worden sei, obwohl er seinen Angaben zufolge seit März 2005 nicht
mehr für die UFC tätig gewesen sein wolle. Zudem könne aufgrund der
Zugehörigkeit einer Person zur UFC nicht auf deren Gefährdung ge-
schlossen werden. Daran würden auch die ins Recht gelegten Bestäti-
gungsschreiben der UFC nichts ändern, zumal aufgrund des Vorge-
brachten von deren Gefälligkeitscharakter auszugehen sei. Im Übrigen
handle es sich bei der UFC um eine legale Partei, deren einfache Mit-
glieder keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt seien. Keinen
Sinn ergebe schliesslich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
Parteizugehörigkeit zur UFC von Leuten der RPT aufgefordert sein
wolle, eine Bombe unter einen parteieigenen Wagen der UFC anzu-
bringen, da die Möglichkeit einer Warnung seiner Parteigenossen be-
standen habe. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Fotographien, auf welchen er in
einem T-Shirt der UFC abgebildet sei, sowie der eingereichte Partei-
ausweis der UFC keine asylrelevante Verfolgung zu belegen.
3.2
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, das
BFM habe wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt, indem
es unterlassen habe, sich zu den Narben des Beschwerdeführers, die
von den erwähnten körperlichen Misshandlungen (vgl. A1, S. 5; A11,
S. 8) herrühren würden, zu äussern.
3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige
Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asyl-
gesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs
bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und
tauglichen Beweismittel (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2;
117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006
vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als
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solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen,
und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme.
Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs
indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Ent-
scheidung der Streitsache erheblich sind. Demzufolge kann sich näm-
lich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm ange-
botenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen
zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrän-
gen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte
Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die
weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der zwei Befragungen im
erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen
Asylgründen zu äussern. Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung,
worauf in der Beschwerde verwiesen wird, und der kantonalen Anhö-
rung gab er zu Protokoll, er weise Narben (...) auf, welche auf
Misshandlungen anlässlich der Inhaftierung zurückzuführen seien (vgl.
A1, S. 5; A11, S. 8). Über allfällige bleibende gesundheitliche
Beschwerden dieser Verletzungen wurde indessen nichts Weiteres
protokolliert. Ebenso wenig ist dergleichen aus der ärztlichen Be-
scheinigung zu entnehmen, worin lediglich attestiert wurde, dass er
mehrere Blessuren nach Misshandlungen aufweise, wofür ihm eine
Salbe (Fucidin®) verschrieben worden ist, welche die Wundheilung
unterstützen soll (vgl. (...)). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass
weitere Behandlungen nötig gewesen wären. Diesbezüglich ist
grundsätzlich festzuhalten, dass Narben verschiedene Ursachen
haben können. Ein Zusammenhang mit der – wie sich in den
nachfolgenden Erwägungen zeigen wird – vom BFM zu Recht als
unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen ist nicht belegt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund verschiedener
Indizien als unglaubhaft zu werten, sah sie sich in der Folge – zu
Recht – nicht veranlasst, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu
treffen oder zusätzliche, vertiefte Fragen zu stellen, weshalb sich die
entsprechende Rüge des Beschwerdeführers als unzutreffend erweist.
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3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe weiter
vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt.
3.3.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwal-
tungsgericht jedoch zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz - unter
Vorbehalt der Einschränkung in der nachfolgenden Ziffer 3.3.4 der
Erwägungen – zu Recht und mit zutreffender Begründung von der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegan-
gen ist. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts
zu ändern.
3.3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
3.3.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe
lediglich seine anlässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen Aus-
führungen betreffend die Örtlichkeiten und den Namen des Gast-
gebers der Versammlung der (...) der UFC vom 21. September 2006
und bestätigt sein Unwissen darüber, ob in deren Rahmen auch
andere Parteimitglieder verhaftet worden seien. Zudem ist mit der
Vorinstanz als wenig nachvollziehbar zu werten, warum der Beschwer-
deführer zu der angeblichen Versammlung vom 21. September 2006
überhaupt eingeladen worden sein will, obschon seine letzten
politischen Aktivitäten eigenen Angaben gemäss im März 2005
stattgefunden hätten (vgl. A11, S. 10). In der Beschwerde wird mit
Verweis auf die Anhörungsprotokolle nochmals bestätigt, dass der
Beschwerdeführer für die Wahlen vom Juni 2003 zum letzten Mal als
Verantwortlicher der Wahllistenkontrolle tätig gewesen sei und er für
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die Wahlen vom April 2005 nicht mehr verantwortlich gewesen sein
könne, weil er seit März 2005 keine Tätigkeiten für die UFC mehr
ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang erweist sich als zweifach
widersprüchlich, dass das Schreiben der UFC vom 5. Dezember 2006
dem Beschwerdeführer noch immer eine aktive Mitgliedschaft attes-
tiert und darüber hinaus festgehalten wird, er sei im Bereich der (...)
tätig. Insofern ist mit dem BFM einig zu gehen, dass es sich zumindest
bei der zweiten Parteibestätigung um ein Gefälligkeitsschreiben
handeln muss, da sich jene inhaltlich nicht mit den Aussagen des
Beschwerdeführers deckt. im Weiteren kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass er im Rahmen der besagten Versamm-
lung festgenommen worden sei. Denn wäre er anlässlich dieser
Veranstaltung tatsächlich von Armeeangehörigen der RPT fest-
genommen und verhaftet worden, ist nicht einsehbar, dass er sich
nicht mehr an die genauen Umstände des Überfalles und insbe-
sondere an die ungefähre Anzahl der festgenommenen Personen erin-
nern mag. Erfahrungsgemäss sind Personen, die solches erlebt
haben, imstande, solch zentrale Elemente der Verfolgung detailliert
und im Wesentlichen widerspruchsfrei wiederzugeben. Darüber hinaus
ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund
seines politischen Profils für die RPT von Interesse gewesen und
festgenommen worden wäre. In Übereinstimmung mit dem BFM ist
festzuhalten, dass eine einfache Mitgliedschaft bei der UFC nicht auf
eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen
lässt. in diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass
sich die Lage in Togo seit Ende des Jahres 2005 zusehends stabilisiert
hat und die UFC heute eine legale Oppositionspartei darstellt (vgl.
dazu E. 5.4.1 hienach).
Was die Vorbringen bezüglich seines ersten Fluchtgrundes nach
Ghana im März 2005 anbelangt, erachtete die Vorinstanz als
realitätsfremd und damit unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von
angeblichen Freunden der Regierungspartei RPT zwei Mal aufgesucht
worden sein will, um ihn dazu zu bewegen, eine Autobombe unter
einem Auto der UFC anzubringen. Zwar ist die Entgegnung des
Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach sein
Freund und Mitarbeiter bei der RPT (S.) die Einstellung der Aktivitäten
für die UFC falsch interpretiert und gedacht habe, er sei aufgrund von
Problemen mit der UFC aus dieser Partei ausgetreten, durchaus
nachvollziehbar. Ebenso ist die Erklärung, S. habe aufgrunddessen
angenommen, der Beschwerdeführer sei nun gegen Entgelt willens,
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mit der RPT gegen die UFC zu kollaborieren, nicht von vornherein von
der Hand zu weisen. Eine genauere Auseinandersetzung mit den
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann aber
letztlich unterbleiben, da es auch bei Annahme, dass sich dieses
Ereignis wirklich zugetragen hätte, es diesbezüglich offensichtlich am
zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht im September 2006
mangelt.
Sodann vermögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur
erfolgten Flucht nicht zu überzeugen. Es erscheint äusserst frag-
würdig, dass ein Armeeangehöriger bereits nach drei Hafttagen Mitleid
mit dem Beschwerdeführer und mit dessen Kollegen S. gehabt und
ihnen spontan zur Flucht verholfen haben soll. Diese Behauptung
vermag insbesondere nicht zu überzeugen, weil dieser in der Folge mit
einer harten Bestrafung hätte rechnen müssen und deshalb wohl
kaum ein solches Risiko auf sich genommen hätte. Des Weiteren
erscheint als wirklichkeitsfern, dass der Beschwerdeführer und sein
Kollege S. aus einem Gefängnis hätten fliehen können, ohne von
weiteren Armeeangehörigen entdeckt und aufgehalten zu werden.
Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wie sein Vater in kurzer Zeit ein
Lösegeld von insgesamt 4 Millionen FCFA (etwa CHF 9'632.--) für die
Freilassung seines Sohnes und von S. hätte aufbringen können, zumal
jener als (...) und die Mutter als (...) tätig seien und die Geschwister
noch zuhause leben würden, wobei von deren finanziellen Abhän-
gigkeit auszugehen ist. Zum Vergleich sei an dieser Stelle erwähnt,
dass das jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Togo bei ungefähr 300
Euro, mithin etwa bei CHF 450 liegt (vgl. www.auswaertiges-
/diplo/de/Laenderinformationen/Togo/Wirtschaft.html). Ferner ist
nicht plausibel, dass dieser Fluchthelfer auch noch die Ausreise des
Beschwerdeführers mithilfe eines Schleppers bis in die Schweiz
organisiert hätte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit in Übereinstimmung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann,
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich rele-
vante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausfüh-
rungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Eingabe des
Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaub-
haftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.
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Schliesslich vermögen auch die im Verfahren ins Recht gelegten
Dokumente (Gutachten der SFH-Länderanalyse "Togo: Rückkehr-
gefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten", Parteiausweis sowie
zwei Bestätigungen der UFC und vier Fotographien) keine andere
Beurteilung zu bewirken. So wurde die geltend gemachte Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der UFC nie in Zweifel gezogen.
Vielmehr wurde festgestellt, dass die blosse Mitgliedschaft bei dieser
legalen Partei nicht asylrelevant ist. Weder den Fotographien, auf
denen der Beschwerdeführer abgelichtet ist, noch der Mitgliedschafts-
bestätigung der UFC aus dem Jahre 2000 oder der Mitgliederkarte
dieser Partei lassen sich konkrete und stichhaltige Hinweise auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation ent-
nehmen. Zudem sind den Bestätigungsschreiben des UFC vom 20.
April 2000 respektive vom 5. Dezember 2006 – wie vom BFM zu Recht
ausgeführt – angesichts der Praktik in Togo, wonach diese und
ähnliche Dokumente käuflich erworben werden können, kein grosser
Beweiswert beizumessen. Ebenso wenig lassen sich dem – sich nicht
auf den Beschwerdeführer konkret beziehenden – Gutachten der SFH-
Länderanalyse vom 21. September 2006 konkrete Hinweise auf eine
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers entnehmen, zumal er nie
geltend gemacht hat, er habe sich exilpolitisch engagiert. Es werden
mit diesem Dokument mithin keine subjektiven Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG dargetan.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
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2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Togo (vgl. E. 7.6.2) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine
solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Un-
ruhen, die seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Be-
kanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April
2005 ergangen sind, das Land sich nicht in einer Situation des Kriegs,
Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. So-
dann zeigte die Regierung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung,
indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai
2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission ge-
schaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte
im April 2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädi-
gungen festzustellen und eine gerichtliche Verfolgung der mutmassli-
chen Verantwortlichen sowie deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle
geflüchteten Personen sind bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zu-
rückgekehrt. Weiter hat sich die Situation in Togo zusehends stabili-
siert. Namentlich unterzeichneten im August 2006 die Regierung und
sechs politische Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Über-
gangsregierung, welche auch Oppositionsparteien zugelassen hat. Die
Parlamentswahlen im Oktober 2007, an der alle Oppositionsparteien
teilnahmen, wurden von internationalen Beobachtern als frei und fair
bezeichnet. Zeichen der politischen Entspannung in Togo ist auch,
dass der Anführer der UFC, Gilchrist Olympio, am 12. Juni 2008 in
Lomé eine regierungskritische Rede hielt, ohne dass UFC-Anhänger
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Repressalien ausgesetzt wurden. So nahm denn auch die Europäische
Union im November 2007 nach 14 Jahren aufgrund der demokra-
tischen Reformen und der positiven Entwicklung die Zusammenarbeit
mit Togo wieder auf (vgl. Délégation de la Commission Européenne
auprès de la République Togolaise, Communiqué de presse,
30.11.2007). Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine Lage in
Togo auch heute nicht als dergestalt bezeichnet werden, als sie einer
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gleichkäme.
5.4.2 Auch weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte für indi-
viduelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der heute beinahe
(...)-jährige Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in seinem
Heimatstaat gelebt und dort eigenen Angaben zufolge zusammen mit
seinem Bruder als (...) gearbeitet. Es steht dem Beschwerdeführer frei,
sich um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben seine Eltern und
Geschwister in (...). Zudem ist davon auszugehen, dass er in (...)
Freunde und Bekannte hat. Bei dieser Sachlage verfügt der
Beschwerdeführer offensichtlich über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, nicht, um eine Gefahr
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2
S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem
Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen
als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen.
5.4.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten körperlichen
Misshandlungen und den daraus entstandenen Vernarbungen auf
seinem Rücken ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe aus-
schliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allge-
meinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erfor-
derliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Dabei wird als Wesentlich die allgemein und dringliche Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 25 E. 5b S. 154 ff.).
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz aufgrund von Narben auf
dem Körper durch einen Facharzt untersucht, der ihm lediglich eine
narbenheilende Salbe (Fucidin®) verschrieb, ohne weitere Verlaufs-
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und Kontrolluntersuchungen zu indizieren (vgl. A4). Dementsprechend
machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch keine gesund-
heitlichen Probleme geltend, womit sich der Schluss aufdrängt, dass
er im heutigen Zeitpunkt (drei Jahre nach dem Befund) keine derart
gravierenden gesundheitlichen Probleme hat, welche eine weitere
ärztliche Behandlung notwendig erscheinen liesse.
Schliesslich wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befra-
gungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er benötige eine ärzt-
liche Behandlung, woraus der Schluss gezogen werden kann, eine
solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise
nicht als unverzichtbar erwiesen. Weiter ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis zu den Akten
gereicht und auch keinerlei Angaben über den bisherigen Verlauf einer
allfälligen Behandlung vorgelegt hat. Zwar stellt die Behörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und muss für das Verfahren die
notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er
findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Damit drängt sich ein Aufenthalt in der
Schweiz deswegen auch nicht auf.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
somit auch als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. April 2007 des Bundes-
verwaltungsgerichts gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten noch
immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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