Abtei lung V
E-1944/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1944/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. November
2008 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Land- und Seeweg
nach G._______ und von dort aus am 28. November 2008 illegal in die
Schweiz gelangt ist, wo er am gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. Dezember 2008 dort die summarische Befragung und
am 6. März 2009 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er sei in
C._______ aufgewachsen, habe die Gegend im Jahre 2004 oder 2005
mit seinen Eltern sowie seiner Schwester wegen des Krieges
verlassen müssen und hätte danach mit ihnen in D._______ gelebt,
dass am 3. November 2008 Militärs das Elternhaus gestürmt, seine El-
tern bedroht und ihnen mitgeteilt hätten, ihr Sohn werde unter dem
Verdacht gesucht, den Rebellen anzugehören, weshalb man ihn um-
bringen werde,
dass die Schwester des Beschwerdeführers ihren Bruder, der sich zu
diesem Zeitpunkt bei ihrem Freund aufgehalten habe, umgehend darü-
ber informiert habe,
dass darauf der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 4. Novem-
ber 2008 mit dem Freund seiner Schwester D._______ verlassen
habe,
dass jener Freund den Beschwerdeführer mit dem Motorrad über
E._______ bis nach F._______gefahren habe, der Beschwerdeführer
anschliessend in einem Boot nach G._______ gefahren und dann in
die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz gemäss Akten ein
Strafverfahren wegen Kokainhandels eingeleitet wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am
18. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer eine Ausrei-
sefrist ansetzte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Reali-
tätsferne offensichtlich unglaubhaft seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anweisung an das BFM auf das Asylgesuch einzutreten,
sinngemäss die Aufhebung der Wegweisung und den Verzicht auf de-
ren Vollzug sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das
BFM im Falle der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen in seiner Rechts-
mitteleingabe zwar eingeht, diesen jedoch keine überzeugenden Argu-
mente entgegensetzt (vgl. Beschwerde S. 2 f.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe rechts-
genüglicher Identitätspapiere vielmehr insgesamt als unbehelfliche Er-
klärungsversuche zu werten sind,
dass in Anbetracht des vom Beschwerdeführer geschilderten, in geo-
grafischer und zeitlicher Hinsicht unrealistischen Reise auf einem Mo-
torrad auch das Vorbringen, er habe nie eine kongolesische Identitäts-
karte besessen (vgl. Beschwerde S. 2 unten), wenig glaubhaft er-
scheint, da vorliegend davon auszugehen ist, er habe eine andere Rei-
seroute genommen, die er nicht hätte bewältigen können, ohne sich
ausweisen zu müssen,
dass ebenfalls das Vorbringen, er habe seinen Geburtsschein sowie
seinen Studentenausweis wegen der Ausreiseumstände zu Hause ge-
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lassen (vgl. Beschwerde S. 3), nicht überzeugt, zumal schon die an-
geblich unvermittelt, spontan und ohne jegliche Vorbereitungen erfolg-
te Flucht auf einem Motorrad über E._______ und F._______
unglaubhaft ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die offen-
sichtliche Unglaubhaftigkeit der protokollierten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3 f.),
dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe
im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen besteht
und seine angeblichen Fluchtgründe zusammenfassend wiederholt
(vgl. Beschwerde S. 4 f.),
dass er dabei den von ihm zu Protokoll gegebenen Sachverhalt in Be-
zug auf das unbemerkte Vorgehen der Schwester im elterlichen Haus
während der Anwesenheit der Soldaten offensichtlich nachträglich der
Argumentation der Vorinstanz anpasst,
dass seine Beschwerdevorbringen bezüglich der angeblichen Verfol-
gung durch das Militär indessen die vom BFM aufgezeigten Unglaub-
haftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen,
dass auch aus den Beschwerdevorbringen nicht hervorgeht, weshalb
die Armee den Beschwerdeführer konkret hätte verdächtigen sollen,
ein Rebell zu sein,
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dass die angebliche Suche der kongolesischen Armee nach dem Be-
schwerdeführer als konstruiertes Vorbringen zu qualifizieren ist,
dass angesichts der unsubstanziierten und vagen diesbezüglichen An-
gaben des Beschwerdeführers auch dessen Herkunft aus der von ihm
angegebenen Gegend seines Heimatlandes als unglaubhaft einzustu-
fen ist,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass – entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers
(vgl. Beschwerde S. 6) – weder die allgemeine Lage im Heimatland
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
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vollzuges des jungen und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden
Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen An-
gaben zufolge auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in diesem Zusammenhang die zutreffenden Ausführungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 4) zu bestätigen
sind,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Be-
dürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie) mit den Akten N_______
- das Amt für Migration des Kantons H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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