B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1944/2014
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______, die Schwester des Beschwerdeführers, ersuchte das BFM
mit Schreiben vom 12. September 2012 darum, es sei dem Beschwerde-
führer eine Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens in
der Schweiz zu erteilen. Dem Schreiben waren folgende Beweismittel
beigelegt: Ein Dokument, bei welchem es sich formal um eine Vollmacht-
erteilung der Schwester an den Beschwerdeführer handelt; eine Bestäti-
gung des geleisteten Militärdienstes des Beschwerdeführers; ein eng-
lischsprachiges Schreiben von B._______, in welchem um Hilfe für den
Beschwerdeführer ersucht wird; ein englischsprachiger Fragenkatalog mit
entsprechenden Antworten zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
und seinen Lebensumständen im Sudan (nicht unterzeichnet).
B.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 forderte das BFM B._______ auf,
die aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers mit einem Formular
bekanntzugeben.
B._______ retournierte dieses Formular am 13. Dezember 2013 unter
Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihres Bruders.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 teilte das BFM B._______
mit, die für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Botschaft
im Sudan sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes und fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, Befragungen vor asylsuchenden Personen durchzufüh-
ren. Weil das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige für den
Entscheid relevante Fragen offenlasse, werde der Beschwerdeführer er-
sucht, innert Frist die in der Verfügung genannten Fragen vollständig und
präzise zu beantworten. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt,
sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuchs und seines Einrei-
segesuchs zu äussern.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 wurde eine von B._______ unter-
zeichnete Stellungnahme ("i.A. meines Bruders") zu den Fragen des BFM
eingereicht.
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E.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 – eröffnet an B._______ am 20. März
2014 – verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe des von B._______ bevollmächtigten Rechtsvertreters vom
10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
de beantragt, es sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer superproviso-
rischen Massnahme die Einreise in die Schweiz bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Asylverfahrens zu bewilligen und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung seines Rechtsvertre-
ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren. In der Beilage wur-
den eine durch B._______ unterzeichnete Vollmacht zugunsten des
Rechtsvertreters, eine Vollmachterklärung von B._______ an den Be-
schwerdeführer in Kopie vom 1. Juni 2012, Berichte von Amnesty Interna-
tional und des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) über die Menschenrechtssituation beziehungsweise die
Situation der Flüchtlinge im Sudan, Berichte des Eidgenössischen Depar-
tements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und von
alive e.V. über die Todesstrafe im Sudan sowie ein Bericht von Human
Rights Watch und ein Medienbericht über die Situation im Südsudan zu
den Akten gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 21. April 2014 machte der Rechtsvertreter ergänzende
Ausführungen zur aktuellen Situation im Südsudan und reichte mehrere
diesbezügliche Medienberichte nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und zumindest insoweit
auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des
angeblichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers enthält.
Die Legitimation ist jedoch vorliegend insofern fraglich, als zweifelhaft ist,
ob der Beschwerdeführer überhaupt am vorinstanzlichen Asylverfahren
teilgenommen hat: Das Stellen eines Asylgesuchs gilt als relativ höchst-
persönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist (vgl. BVGE 2011/39
E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und dieser Man-
gel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geheilt, hat die
betreffende Person am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen.
Die Frage der Beschwerdelegitimation ist unter den gegebenen Umstän-
den vertieft zu prüfen (vgl. die nachfolgende E. 6).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Wie im Folgen-
den dargelegt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; es bleibt je-
doch beim Dreierspruchkörper, weil die Unzulässigkeit des Rechtsmittels
nicht offensichtlich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG respektive
Art. 111 Bst. b AsylG ist.
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4.
In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Ände-
rung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum
28. September 2015, AS 2012 5359) wurden die Bestimmungen des
Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebe-
willigung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des
Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012)
gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes weiterhin für diejenigen
Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen
gestellt worden sind. Diese übergangsrechtliche Konstellation ist vorlie-
gend gegeben, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der alt-
rechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen ist.
5.
Das schriftliche Asylgesuch vom 12. September 2012 wurde nicht, ent-
sprechend dem Wortlaut von alt Art. 19 Abs. 1 und alt Art. 20 AsylG, bei
einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht.
Dies schadet nach Lehre und Praxis nicht (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Inso-
fern wurde daher das vorliegende Asylgesuch vom BFM zu Recht als
Asylgesuch aus dem Ausland registriert.
6.
6.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn
sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1
VwVG). Als Einschränkung sind Verfahrenshandlungen von der Möglich-
keit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des
oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrie-
ben ist (z. B. die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder
– etwa betreffend die Mitwirkung bei daktyloskopischen Erhebungen –
weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm
oder ihr ausgehen können (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.1).
6.2 Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines
Asylgesuches als sogenannt relativ höchstpersönliches Recht. Das Ein-
leiten eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige
(mündige oder unmündige) Person setzt deshalb prinzipiell einen persön-
lichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehe-
bung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann bei-
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spielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise ein-
gereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder – im
Fall des Verzichts auf eine Befragung – durch das Einreichen einer per-
sönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. Zwingend nötig ist aber, dass eine
Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentschei-
des erfolgt (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.).
6.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens nie erkennbar persönlich in Erscheinung getreten:
6.4 Das Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewährung vom
12. September 2012 sowie die diesem beiliegende Vollmachterklärung
wurden offenkundig von seiner Schwester B._______ verfasst und unter-
zeichnet. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers fand nicht
statt.
6.5 Die Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM vom 25. Februar
2014 wurde ebenfalls durch B._______ unterzeichnet. Zwar wurde darin
ausgeführt, es handle sich um eine Übersetzung der Angaben des Be-
schwerdeführers ins Deutsche, deren Richtigkeit mit einer beiliegenden
"Bestätigung seiner Unterschrift" bezeugt werde. Eine entsprechende
Bestätigung liegt jedoch nicht bei den Akten und wurde demnach entge-
gen der Ankündigung offensichtlich nicht eingereicht.
6.6 Weil nicht feststeht, dass es sich bei der Stellungnahme vom 25. Feb-
ruar 2014 tatsächlich um eine persönliche Verlautbarung des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen handelt, ist nicht klar, ob er selber über-
haupt als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat.
Den Akten ist mithin nicht zu entnehmen, ob es überhaupt der Absicht
des Beschwerdeführers entsprach, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stel-
len.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
bei dieser Aktenlage nicht hätte ergehen dürfen.
7.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. März 2014 ist praxisge-
mäss aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens
– respektive zur Klärung der Parteistellung des Beschwerdeführers und
zum Abschluss des Asylverfahrens – an das Bundesamt zu überweisen.
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Seite 7
8.
Bei der spezifischen Aktenlage hatte das Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss auch keine Veranlassung, eine gültige Vollmacht des von
der Schwester des Beschwerdeführers bevollmächtigten Rechtsvertreters
nachzufordern, zumal ein solches Dokument den festgestellten Mangel
des erstinstanzlichen Asylgesuch nicht hätte beheben können (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3.3).
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich
bei einem mit der Beschwerde in Kopie eingereichten – möglicherweise
durch den Beschwerdeführer unterzeichneten – Dokument vom 1. Juni
2012 formal nicht um eine "Vollmacht an Schwester" handelt, sondern um
eine Vollmachterteilung von B._______ an den Beschwerdeführer. Selbst
wenn auf dem Dokument die Namen versehentlich vertauscht worden,
respektive das Dokument eigentlich als Bevollmächtigung von B._______
durch den Beschwerdeführer gedacht gewesen sein sollte und bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden wäre, hätte es den Man-
gel eines nicht persönlich gestellten Asylgesuchs nicht zu beheben ver-
mocht. Als sinngemässen Hinweis auf einen Beschwerdewillen des Be-
schwerdeführers kann das Dokument schon angesichts seiner Datierung
nicht interpretiert werden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Eine ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zwar ist der Beschwerdeführer mit
seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Ergebnis
durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt aber nicht vor, da die Kassation ein-
zig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesver-
waltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt
motiviert ist. Es ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Weiter-
führung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, B._______ und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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