B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1944/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Roswitha Petry
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juni 2015 führte er im We-
sentlichen aus, er sei in B._______, C._______, geboren und habe die
6. Klasse abgeschlossen. Im Jahr 1997 sei er in der sechsten Runde in
den Militärdienst eingezogen worden und habe bis zu seiner Ausreise im
November 2014 Militärdienst geleistet. Am 1. Mai 2001 habe er in
D._______ geheiratet und sei dort zusammen mit den vier gemeinsamen
Kindern bis zu seiner Ausreise gemeldet gewesen. Seit dem Jahr 2010 o-
der 2011 sei er in der Umgebung von E._______ stationiert gewesen. Im
Dezember 2012 sei er festgenommen worden, weil er Urlaub beantragt
habe. Er sei ein Jahr im Gefängnis F._______ inhaftiert gewesen. Im No-
vember 2014 sei seine Frau krank geworden, weshalb er unerlaubt den
Militärdienst verlassen habe. Nach fünf Tagen sei er von seiner Einheit ab-
geholt und zur Strafe 24 Stunden gefesselt worden. Danach sei er illegal
aus Eritrea ausgereist.
An der Anhörung vom 14. September 2016 gab der Beschwerdeführer er-
gänzend an, er habe die vierte Klasse abgeschlossen und danach als Hirte
gearbeitet. Im Jahr 1997 sei er mit fünf oder sechs anderen Personen über
Asmara nach G._______ gebracht worden. Er sei drei bis vier Monate in
G._______ militärisch ausgebildet worden und habe innerhalb von ein bis
zwei Monaten die fünfte und sechste Klasse absolviert. Von 1998 bis 2002
sei er dem Korps 491 in H._______ im Verteidigungsdienst zugeteilt wor-
den. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Von 2002 bis 2009 sei
er in I._______, ab dem Jahr 2009 in J._______ und ab dem Jahr 2013 in
E._______ respektive von 2002 bis 2009 sei er in der Region I._______ in
den Ortschaften J._______ und K._______ und von 2009 bis 2014 in
E._______ stationiert gewesen. Im Jahr 2012 sei seine Frau krank gewor-
den. Er habe drei Tage bewilligten Urlaub erhalten und diesen um zwei
Tage überzogen. Nach fünf Tagen sei er festgenommen und vom 1. Januar
2013 bis Juni 2014 in F._______ inhaftiert worden. Dort hätten sie ihn ge-
schlagen, gefoltert und unter Druck gesetzt. Nach seiner Entlassung sei er
nach E._______ gebracht worden. Von dort aus sei er illegal aus Eritrea
ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Heiratsurkunde im Original inklusive
Übersetzung, seinen Militärdienstausweis im Original inklusive Überset-
zung, seine eritreische Identitätskarte im Original inklusive Übersetzung,
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ein Zeugnis für die Teilnahme am Wehrdienst im Original inklusive Über-
setzung, eine eritreische Identitätskarte seiner Ehefrau in Kopie inklusive
Übersetzung, eine eritreische Wohnsitzbestätigung für seine Ehefrau in
Kopie, seine eritreische Wohnsitzbestätigung im Original und die Tauf-
scheine seiner Kinder im Original inklusive Übersetzung.
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 (eröffnet am 3. März 2018) stellte die Vo-
rinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem
sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu bestellen.
Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
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setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Militärdienst sei
zwar glaubhaft, aber die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhaf-
tungszeitpunkt, zur Haftdauer, zur Anzahl und zu den Umständen der Ver-
haftungen seien unstimmig ausgefallen. Zudem gebe es widersprüchliche
Angaben zum letzten Aufenthalt zu Hause, zur letzten Stationierung und
zu seinem Geburtsjahr. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden sei und
somit nicht desertiert sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar
und möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweichung betreffend die
Angaben zum Haftzeitpunkt seien unwesentlich. Die Angaben zur Haft-
dauer seien glaubhaft. Seine Aussagen anlässlich der Befragung bezüglich
einer zweiten Verhaftung stünden im Einklang mit seinen Aussagen anläss-
lich der Anhörung. Der vorinstanzliche Vorwurf, er habe nie Urlaub erhal-
ten, sei aktenwidrig. Weiter irre die Vorinstanz, wenn sie in den Angaben,
er sei fünf Tage zu Hause gewesen und der Aussage, er sei während der
Verhaftung im Krankenhaus in L._______ gewesen, einen Widerspruch er-
kenne. Anlässlich der Anhörung habe er die Inhaftierung ebenfalls als aus-
schlaggebendes Ereignis für die Flucht erwähnt. Seine Angaben zu seinem
letzten Besuch zu Hause würden sich nicht widersprechen. Aufgrund der
angeblichen Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung dürfe nicht auf die Unglaub-
haftigkeit der Desertion geschlossen werden. Die Vorinstanz gebe seine
Aussagen betreffend die Verhaftung und die Inhaftierung unvollständig
wieder. Bezüglich seiner letzten Stationierung habe es die Vorinstanz un-
terlassen, gezielt nachzufragen, um Unklarheiten zu beseitigen. Zudem
verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den Angaben J._______,
K._______ und I._______ um dieselben Örtlichkeiten handle. Die Vo-
rinstanz widerspreche sich selbst, indem sie anerkenne, dass er den Mili-
tärdienst geleistet habe. Eine Befreiung vom Militärdienst sei ausgeschlos-
sen. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 sei eine illegale Ausreise allein nicht asylrelevant. Die
Desertion und Inhaftierung seien jedoch im Sinne dieses Urteils als zusätz-
liche Faktoren zu werten, welche ihn in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen lassen würden. Bei einer Rückkehr
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Seite 6
nach Eritrea würde ihm eine willkürliche Festnahme, unmenschliche Be-
handlung, Folter und eine direkte Zuführung zum Militärdienst mit un-
menschlicher Bestrafung und Zwangsarbeit in Verletzung von Art. 4 EMRK
drohen. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei unzulässig und unzu-
mutbar.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt beispielsweise im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschwerdeführers
in einigen Punkten zu überzeugen vermag. Seine Angaben zu den Ort-
schaften der Stationierungen während des Militärdienstes sind teilweise
nachvollziehbar. Er hat richtig dargelegt, dass mit I._______ im eritreischen
Kontext das Hochland bezeichnet wird. Darunter ist eine geografische Re-
gion zu verstehen (
der/afrika/eritrea/170208-eri-grenzgebiet-eritrea-athiopien.pdf>, abgerufen
am 08.04.2019). Seine Angaben zu den Stationierungen im Militärdienst in
den Jahren 2002 bis 2009 sind somit – soweit überprüfbar – als korrekt
einzustufen, etwa wenn er erklärt, er sei zu dieser Zeit in I._______,
J._______ und K._______ gewesen und M._______ und J._______ wür-
den zusammengehören. Dem Beschwerdeführer ist zudem zuzugestehen,
dass die Abweichungen in seinen Angaben zum Verhaftungszeitpunkt mit
Dezember 2012, 1. Januar 2013 und Januar 2013 unwesentlich sind. Dem
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Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass kein Widerspruch in seinen Aus-
sagen anlässlich der Anhörung vorliegt, wenn er erklärt, er sei fünf Tage zu
Hause gewesen und von seiner Einheit mitgenommen worden. Zum Zeit-
punkt der Festnahme sei er mit seiner Ehefrau im Krankenhaus in
L._______ gewesen. Mit „zu Hause“ ist die Beurlaubung beziehungsweise
die Zeit, in welcher er nicht im Militärdienst weilte, zu verstehen.
7.3 Demgegenüber ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass gra-
vierende Widersprüche zwischen den Befragungs- und Anhörungsaussa-
gen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend
gemachten asylrelevanten Kernvorbringen wecken. So bestehen erhebli-
che Widersprüche bezüglich der Anzahl der Inhaftierungen, des Haftgrun-
des und der Haftdauer. In der Befragung gab er an, er sei zwei Mal inhaf-
tiert gewesen. Bei der ersten Inhaftierung im Dezember 2012 sei es im
Militärdienst zu einem Streit gekommen, weil er Urlaub beantragt habe. Er
habe keinen Urlaub erhalten und sei ein Jahr inhaftiert worden. Im Novem-
ber 2014 sei er nach fünf Tagen unerlaubten Wegbleibens vom Militär-
dienst abgeholt und 24 Stunden gefesselt worden. Anlässlich der Anhörung
gab er an, er sei nur ein Mal inhaftiert gewesen. Er habe drei Tage Urlaub
erhalten, weil seine Frau krank gewesen sei. Da er den Urlaub unerlaubt
zwei Tage verlängert habe, sei er nach fünf Tagen – am 1. Januar 2013
respektive im Januar 2013 – abgeholt worden und für eineinhalb Jahre in-
haftiert worden. Eine zweite Inhaftierung im November 2014 erwähnte er
nicht einmal ansatzweise. Im Weiteren bestehen schwerwiegende Wider-
sprüche in seinen Angaben zur Frage, wann er während des Militärdiens-
tes zu Hause gewesen ist. So erklärte er in der Befragung, er sei im No-
vember 2014 das letzte Mal zu Hause gewesen. Anlässlich der Anhörung
führte er hingegen aus, er habe nach seiner Entlassung aus der einein-
halbjährigen Haft im Juni 2014 seine Familie nicht mehr sehen dürfen, wes-
halb er im November 2014 illegal aus Eritrea ausgereist sei. Weiter sagte
er aus, er habe von 1998 bis 2002 keinen Urlaub erhalten und seine Fami-
lie nicht sehen können. Später erklärte er, an seiner Hochzeit im Jahr 2001
habe er Urlaub bekommen, von 2002 bis 2013 habe er nie Urlaub erhalten.
Erst als seine Frau krank geworden sei, habe er im Jahr 2013 Urlaub er-
halten. Seine Frau habe ihn im Militärdienst nicht besucht. Als er mit den
Geburtsdaten seiner Kinder konfrontiert wurde, gab er hingegen an, er sei
zuletzt am 16. Januar 2009 zu Hause gewesen, als seine jüngste Tochter
geboren worden sei. Die Zeugungen seiner letzten drei Kinder lassen sich
durch seine Aussagen nicht nachvollziehbar erklären. Dem Beschwerde-
führer ist es somit nicht gelungen, seine Inhaftierung und Desertion glaub-
haft zu machen.
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Seite 8
7.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er von 1997 bis
2014, mithin 17 Jahre, Militärdienst geleistet hat. Entgegen der in der Be-
schwerdeeingabe vertretenen Auffassung ist von einer grundsätzlich mög-
lichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen und vielmehr
eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass er noch im militärdienstpflichtigen Alter ist.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand, die
vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als un-
begründet. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militär-
dienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszu-
gehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer
Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht ge-
lungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive
Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint.
E-1944/2018
Seite 9
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung aus-
gereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei sol-
chen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grund-
sätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wie-
dereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht,
dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen,
die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht
E-1944/2018
Seite 10
darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beur-
teilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter
aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland
aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Si-
tuation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die
Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“
und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden.
Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der
Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlas-
sen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaf-
ten Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser
drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst ein-
gezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situa-
tion nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkre-
ten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
9.2.4 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Im genannten Urteil gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für
die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienst-
dauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass
sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hin-
ausgehen könne. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürch-
tende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den
Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qua-
lifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2
EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Be-
schwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
E-1944/2018
Seite 11
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich
führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten,
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart
flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
9.2.5 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach 17 Jah-
ren im Militärdienst regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist.
Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausge-
führt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht
mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer
erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich
keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene
ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
E-1944/2018
Seite 12
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 E. 16 f.).
9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, verhei-
rateten Mann mit einer sechsjährigen beziehungsweise vier- bis fünfjähri-
gen Schulbildung. Er arbeitete als Hirte. In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, Mutter, Bruder und Ver-
wandte), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie
konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei sei-
ner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechts-
begehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden
können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten
zu erheben.
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11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 1‘050.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. LLM Ta-
rig Hassan als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
E-1944/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘050.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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